Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
- der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
- der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 Paragraph 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
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§ 5 Paragraph 5
Gebührenhöhe
§ 6 Paragraph 6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 Paragraph 7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8 Paragraph 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 09.10.2012 sowie deren 1. Änderung vom 04.05.2017 außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier am 25.08.2021
(Unterschrift) Chr. Lange (Pastor)
Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderates
Leverkusen
Unterschrift) Schumann
weiteres Mitglied des Kirchenge- meinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 30.09.2021.
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