Friedhofssatzung – Vellahn

Vollständige Friedhofssatzung für Vellahn.

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Eigentum

Die Friedhöfe

  • Banzin, Gemarkung Banzin, Flur 1, Flst 93/10
  • Bennin, Gemarkung Tüschow, Flur 2, Flst 109/2 und
  • Melkof, Gemarkung Melkof, Flur 1, Flst 86

sind Eigentum der Gemeinde Vellahn.

§ 2 Paragraph 2

Verwaltung

Die Verwaltung des Friedhofswesens obliegt der Gemeinde Vellahn, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Zweckbestimmung

(1) Der Friedhof dient zur Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben in Banzin, Bennin, Tüschow, Schildfeld, Melkof oder Jesow ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstelle haben.

(2) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.

(3) Aus zwingenden Gründen kann der Friedhof vorübergehend ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besucher geöffnet.

(2) Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Die Absperrung des Friedhofs bei starkem Andrang bleibt vorbehalten.

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§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anweisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf dem Friedhof das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(2) Nicht gestattet ist insbesondere: a) das Führen von Hunden ohne Leine, b) das Lärmen und Spielen, c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen und kleiner Handwagen, Fahrzeuge der Bestattungsunternehmen, d) bei Bestattungsfeierlichkeiten oder Gedenkfeiern in der Nähe Arbeiten auszuführen, e) das Verteilen von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten, Werbung sowie die Durchführung von Sammlungen, f) Waren und Dienste gewerblich anzubieten, g) das Übersteigen der Einfriedung sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere durch unbefugtes Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde und sonstiger Gegenstände oder durch Ablagern von Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze, i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege, j) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier und bei Toten Gedenkfeiern.

(3) Auf dem Friedhofsgelände gefundene Gegenstände sind ohne Rücksicht auf ihren Wert der Friedhofsverwaltung zu übergeben.

(4) Das Abhalten von Toten- und Gedenkfeiern und sonstigen Veranstaltungen, gleichgültig welchen Umfangs und welcher Art, bedarf der Genehmigung der Verwaltung.

§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Zulassung und Ausführung von gewerblichen Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sowie während der Durchführung von Beisetzungsfeierlichkeiten sind jegliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt. Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

(2) Zur Ausführung von Steinmetz- und gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof sind nur diejenigen Angehörigen des Steinmetzhandwerks und Gartenbaues berechtigt, die im Besitz einer von der Friedhofsverwaltung ausgestellten Zulassungskarten sind. Der Inhaber hat die Zulassungskarte während der Ausführung von Arbeiten auf dem

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Friedhof bei sich zu führen und Berechtigten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Zulassung erfolgt nur auf Antrag und gilt jeweils für die Dauer eines Jahres. Der Bewerber muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Beziehung zuverlässig sein und durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass sein Betrieb bei dem Gewerbeamt angemeldet ist. Als fachlich zuverlässig gelten insbesondere Meisterbetriebe. Die berufsständischen Vertretungen können vor Erteilung der Zulassung gehört werden.

(4) Der Zulassungsschein kann auf Zeit oder für immer entzogen werden, a) wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind, oder b) wenn der Inhaber oder seine Bediensteten gegen diese Friedhofssatzung gröblich oder wiederholt verstoßen, oder c) wenn der Inhaber unzulässige Arbeiten ausführt.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Anmeldung

(1) Die Bestattung ist unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Bestattungserlaubnis bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem Pfarrer oder einem zugelassenen Bestattungsredner werden festgesetzt: a) der Ort der Bestattung (Begräbnisstätte), b) die Art der Bestattung, c) Tag und Stunde der Bestattung. Gleichzeitig werden den Angehörigen die Kosten der Bestattung bekannt gegeben, die sich aus der jeweils gültigen Gebührensatzung ergeben.

(2) Bestattungen finden nur von Montag bis Samstag statt. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen (z. B. Katastrophen) zulässig.

(3) Für Trauerfeierlichkeiten notwendige Handlungen gehören nicht zu den Obliegenheiten der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Paragraph 8

Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofssatzung zu nutzen.

(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt.

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(3) Soll die Beisetzung in einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.

(4) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich geben zu lassen.

(6) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.

§ 9 Paragraph 9

Grabstätte

(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. Ausnahme wäre z. B. Mutter mit Neugeborenem.

(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:

  • Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m,
  • Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m,

(4) Werden Ascheurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab ein Platz von mindestens 0,80 m Breite und 0,80 m Länge vorzusehen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes

(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.

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(4) Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

(5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.

§ 11 Paragraph 11

Särge

(1) Die Abmessungen der Särge dürfen 2,05 m in der Länge und 0,70 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten.

(2) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.

§ 12 Paragraph 12

Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre, bei Urnenbestattungen 20 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren 20 Jahre.

(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege dieser Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

§ 13 Paragraph 13

Grabbelegung

(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden.

(2) Für die Beisetzung von Ascheurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen

§ 14 Paragraph 14

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen werden auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung zugelassen, soweit ein wichtiger Grund gegeben ist und Einschränkungen nach § 16 (1) BestattG M-V nicht vorliegen.

(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes.

(4) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstelle hat, kann eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes

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beantragen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

§ 15 Paragraph 15

Grab- und Bestattungsregister

(1) Für den Friedhof wird ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte geführt.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

§ 16 IV. Grabstätten

Rechtsverhältnisse

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

IV. Grabstätten

§ 17 Paragraph 17

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden a) zur Erdbestattung in

  • Reihengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
  • Wahlgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
  • Wahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften b) zur Aschenbeisetzung
  • Urnenreihengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

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  • Urnenwahlgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

  • Urnenwahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  • Urnengemeinschaftsanlage

(2) Die Beisetzung von Urnen erfolgt in Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten. Die Beisetzung von Urnen kann außerdem in Gemeinschaftsgrabstätten oder in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, jedoch nicht in Reihengrabstätten, erfolgen.

§ 18 Paragraph 18

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Bestattungsfall nur als Einzelgrabstelle, der Reihe nach oder an nächst freier Stelle einzeln abgegeben werden.

(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird 6 Monate vorher bekannt gegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

§ 19 Paragraph 19

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattung, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch (Einzelgrab) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.

(2) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht entsprechend der Rechtsnachfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Rechtsnachfolger gleichen Grades (außer Ehegatten) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.

(4) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. Ihm obliegt die Gestaltung und die Pflege der

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Grabstätte.

(5) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die Friedhofsveraltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.

(6) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück.

(7) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zur Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.

(8) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

(9) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

§ 20 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) In Urnengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern, bei denen sich die Größe nach § 9 Abs. 4 richtet, kann je Grabbreite eine Urne beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, bestimmt sich die Größe der Grabstätte nach § 9 Abs. 3 und es können in Wahlgrabstätten 2 Urnen beigesetzt werden.

(2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je Grabbreite 1 Urne beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 9 gelten entsprechend.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, dienen die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend Anwendung.

(4) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 40 x 40 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt. Die Namen der Verstorbenen sind auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage angebrachten Tafel festgehalten. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urne ist in der Friedhofsverwaltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit für Urnenreihengrabstätten. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage vorgesehen.

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V. Feierhalle und Trauerfeier

§ 21 Paragraph 21

Benutzung der Feierhalle

(1) Die Feierhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen am Bestattungstag. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin ist es den Angehörigen und den in ihrer Anwesenheit befindlichen Personen, nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung, gestattet, die Leiche zu sehen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. (3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, können in der Feierhalle nicht aufgestellt werden. (4) Die Benutzung der Feierhalle richtet sich nach den Maßgaben dieser Friedhofssatzung und der Gebührensatzung.

§ 22 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Trauerfeier

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen, sie dürfen das allgemeine Empfinden über die Ausgestaltung von Trauerfeiern nicht verletzen. (2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Feierhalle, am Grabe oder an einer im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die Trauerfeier steht das Friedhofsgebäude zur Verfügung. Das Friedhofsgebäude wird durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt. Eine Beschränkung auf Angehörige der unterschiedlichen Konfessionen ist nicht vorgesehen. (4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 Paragraph 23

Mindeststärke der Grabmale

(1) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:

  • ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe = 0,12 m
  • ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m

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  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m und

  • ab 1,50 m Höhe = 0,18 m

Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

(2) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten die in Grabmal- und Bepflanzungsordnung festgelegten Maße.

§ 24 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Einfassung der Grabstätten (Schenkel) bedürfen ebenfalls der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (6) Bei Grabmalen, die in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften errichtet werden sollen, kann die Zustimmung zur Errichtung nur erteilt werden, wenn die Vorschriften der Grabmal- und Bepflanzungsordnung beachtet worden sind.

§ 25 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, Grabmale vor ihrer Errichtung auf dem Friedhof zu überprüfen.

§ 26 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils geltenden Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.

§ 27 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 28 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.

(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls der zuständige Denkmalschutz sowie weitere Behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 29 Entfernung von Grabmalen

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale, ihre Fundamente und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Grabmale,

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Fundamente und baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

  1. (1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten, dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
  2. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. (3) Die Anpflanzung von Hecken muss mit der Friedhofsaufsicht abgestimmt werden.
  4. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  5. (5) Angehörige und Bekannte der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätten darf dadurch nicht gestört werden.
  6. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Jede Neuanlage einer Grabstätte ist vor Beginn der Arbeiten mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.
  7. (7) Die Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
  8. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  9. (9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

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(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 31 VIII. Schlußbestimmungen

Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 30 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt und nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Der Verantwortliche ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn betreffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewahrung des abgeräumten Materials ist sie nicht verpflichtet.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 32 Paragraph 32

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage, die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 33 Paragraph 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser

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Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten vorgesehene Dauer enden am 31.12.2005. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts über den 31.12.2005 hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr möglich.

§ 34 Gebühren und Entgelte für Sachleistungen

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.

§ 35 Schließung und Entwidmung

  1. (1) Friedhöfe und Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
  2. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
  3. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
  4. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne unzumutbaren Aufwand zu ermitteln ist.
  5. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil eingerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  6. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.

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§ 36 Paragraph 36

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 sich als Besucher unwürdig auf dem Friedhof verhält und den Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht Folge leistet,
  2. entgegen § 5 Abs 2 Pkt. a bis j nicht beachtet,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 gefundene Gegenstände nicht an die Friedhofsverwaltung übergibt,
  4. entgegen § 5 Abs. 4 ohne Genehmigung eine Toten- und Gedenkfeier abhält.
  5. entgegen § 6 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten ohne Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausführt.

(2) Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 17 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes.

§ 37 Verfahrensvermerk

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt rückwirkend zum 13.06.2005 in Kraft.

Vellahn, den 27.12.2005

Geistlinger Bürgermeister

( Siegel )

Verfahrensvermerk

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese entsprechend dem § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg - Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzungen der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vellahn

Original-Satzung als PDF

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