Gebührenordnung
12 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren**
- Für die Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe in der Stadt Velbert und deren Einrichtungen sowie für die Genehmigung von Denkmälern und aller damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren erhoben
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtiger**
Zur Zahlung der Gebühren gemäß dieser Satzung ist in Rangfolge verpflichtet:
- der Antragsteller
- der Veranlasser bei Inanspruchnahme der Leichenzellen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben bis zum Tag der Freigabe, danach für die Folgetage der Gebührenpflichtige gem. 1. oder 3.
- der Bestattungswillige nach Inanspruchnahme der Leichenzellen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben ab dem Tag der Freigabe bis zur Abholung oder Beisetzung.
§ 3 Paragraph 3
Fälligkeit der Gebühren**
Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
§ 4 Paragraph 4
Gebührenbefreiung**
Bestattungen auf dem Ehrenfriedhof sind gebührenfrei.
§ 5 Paragraph 5
Überlassung von Reihen- und Urnenreihengrabstätten**
Die Gebühr beträgt
- bei einer Reihengrabstätte a) eines vor vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Kindersarg) 300,00 €
| b) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Erwachsenensarg) | 1.625,00 € |
|---|---|
| 2. bei einer Urnenreihengrabstätte | 1.025,00 € |
| 3. bei einer Reihengrabstätte im Rasenfeld einschl. Steinplatte | |
| a) eines vor vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Kindersarg) | 525,00 € |
| b) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Erwachsenensarg) | 1.351,25 € |
| c) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen in einer Doppelstelle (Erwachsenensarg) | 2.462,50 € |
| 4. bei einer Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld einschl. Steinplatte | |
| a) eines vor vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen | 450,00 € |
| b) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen | 697,50 € |
| c) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen in einer Doppelstelle | 1.852,00 € |
| 5. bei einer Urnenreihengrabstätte im Aschenstreufeld. | 1.000,00 € |
| 6. bei einer anonymen Reihengrabstätte | 1.975,00 € |
| 7. bei einer anonymen Urnenreihengrabstätte | 359,75 € |
| 8. bei einer Reihengrabstätte für Verstorbene islamischen Glaubens | |
| a) eines vor vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen | 300,00 € |
| b) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen | 1.625,00 € |
| 9) bei einer Urnenreihengrabstätte im Baumhain einschl. Schild | |
| a) 1-stellig | 900,00 € |
| b) 2-stellig | 1.343,75 € |
§ 6 Erwerb und Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten und des Verfügungsrechts an Reihengrabstätten
Erwerb und Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten und des Verfügungsrechts an Reihengrabstätten
(1) Es werden erhoben je Stelle
| 1. für den Erwerb, Wiedererwerb oder vorsorgenden Erwerb des Nutzungsrechtes sowie Wiedererwerb des Verfügungsrechts an Reihengrabstätten | |
|---|---|
| a) bei einer Wahlgrabstätte für 30 Jahre | 2.395,50 € |
| b) bei einer Urnenwahlgrabstätte für 30 Jahre | 1.692,00 € |
| c) Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte für 5 Jahre | 399,25 € |
| d) Wiedererwerb einer Urnenwahlgrabstätte für 5 Jahre | 282,00 € |
| e) Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte für 10 Jahre | 798,50 € |
| f) Wiedererwerb einer Urnenwahlgrabstätte für 10 Jahre | 564,00 € |
| g) Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte für 20 Jahre | 1.597,00 € |
| h) Wiedererwerb einer Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre | 1.128,00 € |
| i) Wiedererwerb RG Kind (islam.) für 15 Jahre | 300,00 € |
| j) Wiedererwerb RG (islam.) für 25 Jahre | 1.625,00 € |
| k) Wiedererwerb RG-Rasen Doppelstelle für 5 Jahre | 110,75 € |
|---|---|
| l) Wiedererwerb RG-Rasen Doppelstelle für 10 Jahre | 221,50 € |
| m) Wiedererwerb URG-Rasen Doppelstelle für 5 Jahre | 80,50 € |
| n) Wiedererwerb URG-Rasen Doppelstelle für 10 Jahre | 161,00 € |
| o) Wiedererwerb URG-Baumhain 2-stellig für 5 Jahre | 66,50 € |
| p) Wiedererwerb URG-Baumhain 2-stellig für 10 Jahre | 133,00 € |
- eine Verlängerungsgebühr (in den Fällen, in denen bei der Belegung der zweiten oder weiteren Grabstelle die Frist bis zum Ende der Nutzungszeit kürzer als die satzungsgemäße Mindestruhefrist ist (Wahlgräber) bzw. in den Fällen, in denen bei der Belegung der zweiten Grabstelle im 2-stelligen Rasenfeld mit Steinplatte (Reihengräber) oder bei der Belegung der zweiten Grabstelle im 2-stelligen Baumhain (Urne) die Frist bis zum Ende des Verfügungsrechtes kürzer als die satzungsgemäße Mindestruhefrist ist ) für den fehlenden Zeitraum bezogen auf den Stichtag der Bestattung/Beisetzung und jede Grabstelle des Grabverbandes. Die Abrechnung erfolgt taggenau (gerechnet wird mit 365 Tagen pro Jahr), die folgenden Gebühren gelten pro Jahr:
| a) bei einer Wahlgrabstätte | 79,85 € |
|---|---|
| b) bei einer Urnenwahlgrabstätte | 56,40 € |
| c) bei einer Doppelstelle (Reihengrab) im Rasenfeld mit Steinplatte | 22,15 € |
| d) bei einer Doppelstelle (Urnenreihengrab) im Rasenfeld mit Steinplatte | 16,10 € |
| e) bei einer Doppelstelle (Baumhain) mit Schild | 13,30 € |
(2) Gräber, die zu einem neuen Grabverband gehören (Zuerwerb), sind entsprechend auf die neue Nutzungsdauer zu verlängern. Stichtag des Nutzungsbeginns ist das Datum der Antragstellung zum Zuerwerb der Grabstelle. Dieses Datum ist darüber hinaus ausschlaggebend für die Berechnung der zu entrichtenden Ausgleichsgebühr der zum jeweiligen Grabverband gehörenden Gräber für den fehlenden Zeitraum. Die Berechnung erfolgt taggenau (gerechnet wird mit 365 Tagen pro Jahr), die folgenden Gebühren gelten pro Jahr.
| a) bei Wahlgrabstätten | 79,85 € |
|---|---|
| b) bei Urnenwahlgrabstätten | 56,40 € |
§ 7 Paragraph 7
Beisetzung
(1) für die Grabbereitung (Aushub, Verfüllen, Abräumen der Kränze, Nachdrücken, Planieren) werden erhoben
- in Reihengrabstätten
| a) eines vor vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Kindersarg) | 366,00 € |
|---|---|
| b) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Erwachsenensarg) | 780,00 € |
| 2. in Urnenreihengrabstätten | 79,17 € |
|---|---|
| 3. in Wahlgrabstätten | |
| a) eines vor vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Kindersarg) | 366,00 € |
| b) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Erwachsenensarg) | 780,00 € |
| c) einer Urne | 79,17 € |
| 4. in Urnenwahlgrabstätten | 79,17 € |
| 5. erfolgt die Wiederbeisetzung einer Urne in derselben Grabstätte nach Belegung mit einem Sarg, beträgt die Gebühr | 79,17 € |
| 6. in Reihengrabstätten im Rasenfeld einschließlich erstmaliger Rasensaat | |
| a) eines vor vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Kindersarg) | 366,00 € |
| b) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Erwachsenensarg) | 780,00 € |
| c) einer Urne in einer 2-stellien Reihengrabstätte im Rasenfeld anstelle eines Sarges | 79,17 € |
| 7. in Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld einschließlich erstmaliger Rasensaat | |
| a) eines vor vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen | 79,17 € |
| b) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen | 79,17 € |
| 8. im Aschenstreufeld, | |
| a) im Beisein von Angehörigen | 56,00 € |
| b) ohne Beisein von Angehörigen | 40,00 € |
| c) durch Bestatter | 35,00 € |
| 9. im Baumhain (Urne) | 79,17 € |
§ 8 Ausgrabung und Umbettung
(1) Es werden erhoben für das Ausgraben
| 1. einer Leiche aus einer Grabstätte | |
|---|---|
| a) eines vor vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Kindersarg) | 580,00 € |
| b) eines nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbenen (Erwachsenensarg) | 1.374,23 € |
| 2. einer Urne | 160,00 € |
(2) für die Wiederbeisetzung von Leichen und Urnen in einer Grabstätte desselben Friedhofes werden Gebühren nach § 7 dieser Satzung erhoben. Erfolgt die Wiederbeisetzung in derselben Grabstelle ermäßigen sich die Gebühren nach § 7 um 50 %.
§ 9 Paragraph 9
Benutzung der Friedhofskapelle und Gestellung von Schmuck und Dekoration
Es werden Gebühren erhoben für
- Kapellen- bzw. Trauerhallenbenutzung je angefangene 30 Minuten a) Montag-Freitag 245,00 € b) Samstag 257,50 €
- Zellenbenutzung je Tag 55,00 €
- Benutzung der Zelle und der Friedhofskapelle Pütterfeld in Velbert-Langenberg 120,00 €
- Grabdekoration 37,00 €
- Orgelbenutzung 18,00 €
- Raum für rituelle Waschungen je Tag 55,00 €
§ 10 Paragraph 10
Weitere Gebühren und Entgelte
Es werden Gebühren erhoben
- für die Bestattungsannahme und / oder –verwaltung einschließlich aller erforderlichen Berechtigungsnachweise 89,50 €
- für die Zweitausfertigung von verloren gegangenen Verleihungsurkunden oder die Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger 41,58 €
- für die Erteilung einer Fahrgenehmigung für die Dauer von einem Jahr für Gewerbetreibende je Fahrzeug 32,08 €
- für die Ausstellung eines Urnenanforderungsscheines auf Verlangen 10,69 €
§ 11 Paragraph 11
Gebühren für Grabmale und Einfassungen
- Für die Überprüfung und Abnahme von Grabmalen jeder Art werden je Grabmal erhoben 35,00 €
- Für die regelmäßige Kontrolle der Standsicherheit aufrecht stehender Grabmale bis zum Ablauf des laufenden Grabrechtes 80,00 €
- Für jede Überprüfung und Abnahme von Einfassungen werden je Einfassung erhoben 35,00 €
§ 12 Bekanntmachungsanordnung
Gültigkeit
Die Satzung tritt am 01.Januar 2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss des Verwaltungsrates vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Anstalt öffentlichen Rechts vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Velbert, 13.12.2013
gez. Freitag Vorsitzender des Verwaltungsrates
gez. Güther Vorstand der Technischen Betriebe Velbert AöR