Friedhofssatzung – Velbert

Vollständige Friedhofssatzung für Velbert.

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Velbert gelegene Friedhöfe:

  • Waldfriedhof
  • Friedhof Rottberg
  • Friedhöfe Langenberg (ehemaliger Kommunalfriedhof und ehemaliger evangelischer Friedhof), mit Ausnahme der Friedhofskapelle an der Friedhofstraße
  • Nordfriedhof

(2) Friedhofsträger ist die Technische Betriebe Velbert AöR.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.

(2) ¹Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Velbert waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf einem der Friedhöfe gemäß Absatz 1 innehatte. ²Teile von Toten gelten als Tote im Sinne dieser Satzung.

(3) Auch bei Toten im Sinne von Absatz 2 kann die Bestattung in bestimmten Grabarten, insbesondere Wahlgrabstätten und pflegepflichtigen Grabarten, verweigert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragstellende seine Verpflichtungen zur Entrichtung von Friedhofsgebühren oder zur Grabpflege nicht erfüllen kann oder wird.

(4) ¹Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(5) ¹Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern. ²Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. ³Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person oder Personengemeinschaft, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger verliehen worden ist.

(2) ¹Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. ²Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. ³Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 a

Schließung des kommunalen Waldfriedhofs und damit verbundene Sonderregelungen

(1) Schrittweise wird der kommunale Waldfriedhof ab 2015 in eine verträgliche Außerdienststellung (Schließung) zum 01.01.2050 überführt.

(2) Ab dem 01.05.2015 ist deshalb auf dem Waldfriedhof kein Neuerwerb mehr von Nutzungsrechten an Wahl-u. Urnenwahlgrabstätten möglich.

Ebenso werden auf dem Waldfriedhof ab dem 01.05.2015 keine neuen Doppelreihengrabstätten im Rasenfeld zur Verfügung gestellt.

(3) Ab dem 01.01.2025 ist auf dem Waldfriedhof der Neuerwerb bei allen Grabarten grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verlängerung oder Wiedererwerb bestehender Grabrechte auf dem Waldfriedhof sind nur noch bis zum 31.12.2049 und nicht für einen über den 31.12.2074 hinausgehenden Zeitraum möglich.

Bei im Jahr 2015 erworbenen Doppelreihengrabstätten im Rasenfeld auf dem Waldfriedhof ist der Wiedererwerb nach § 18 Abs. 5 dieser Satzung auf maximal 9 Jahre beschränkt, also nicht über den 31.12.2049 hinaus möglich.

(4) Ab dem 01.01.2050 können auf dem Waldfriedhof keine Bestattungen mehr vorgenommen werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die fußläufigen Durchgangstore bleiben durchgehend geöffnet. Alle übrigen Tore sind während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Anlieferverkehr und die Besucher geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und motorisierte Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Fahrzeuge der Geistlichen und Fahrzeuge mit einer fahrzeug- oder personenbezogenen Fahrgenehmigung zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.

(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Fahrgenehmigungen werden auf Antrag und befristet für ein Jahr

a) personenbezogen bei durch Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest glaubhaft zu machenden medizinischen Gründen oder

b) fahrzeugbezogen und gebührenpflichtig zur Ausübung einer gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof

erteilt. Bei Missbrauch kann die Fahrgenehmigung entzogen werden.

(6) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Textform anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von der geltenden Satzung Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen, und sie haben sicherzustellen, dass ihre Bediensteten sowie in ihrem Auftrag handelnde Dritte die Bestimmungen dieser Satzung und des Bestattungsgesetzes einhalten. ³Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) ¹Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden.

(4) ¹Der bei gewerblichen Tätigkeiten auf einem Friedhof angefallene Abraum und Abfall darf nur zu den Öffnungszeiten der Zufahrtstore dieses Friedhofs auf den dort vom Friedhofsträger bestimmten Zwischenlagerplätzen abgelagert werden. ²Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(5) ¹Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. ²Für die Anzeige ist ein Formblatt des Friedhofsträgers zu verwenden. Beizufügen sind jeweils in Kopie Nachweise über:

  • das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie
  • bei zulassungspflichtigen Handwerken (z.B. Steinmetz oder Steinbildhauer) die Eintragung in die Handwerksrolle
  • bei zulassungsfreien Gewerben die Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung oder über das Vorliegen einer Meisterprüfung oder vergleichbarer Qualifikation beim Inhaber oder fachlichen Vertreter.
  • die Gewerbeanmeldung.

³§ 27 Absatz 2 bleibt unberührt. ⁴Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) ¹Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. ²In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. die vorgeschriebene Fundamentierung durchzuführen;
  2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

³Gewerbetreibende, die

  1. nach dieser Satzung erforderliche Anträge unvollständig oder gar nicht vorlegen
  2. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen
  3. sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten
  4. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne erforderliche Genehmigung oder Einweisung oder unter erheblicher Abweichung von der Genehmigung einbringen oder
  5. Bei der Einbringung von Natursteinen falsche Angaben zur Herkunft machen oder die Steine ohne die notwendigen Zertifikate einer Zertifizierungsstelle einschließlich der unveränderlichen Siegel oder mit den notwendigen Zertifikaten, jedoch ohne unveränderliche Siegel einbringen,

können allein aus diesen Gründen als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. ⁴Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ⁵Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1)¹Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger telefonisch oder mündlich anzumelden. ²Ein unterschriebener Bestattungsantrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen ist innerhalb der Fristen nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen; dies kann auch in digitaler Form erfolgen. ³Eine Bestattungsgenehmigung ist unverzüglich nach deren Ausstellung durch die Sterbefallbescheinigung oder die Sterbeurkunde zu ergänzen. ⁴Nicht in deutscher Sprache abgefassten Urkunden ist eine amtliche Übersetzung oder eine internationale Sterbeurkunde beizufügen.

(2)Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)¹Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. ²Der Friedhofsträger stellt eine gebührenpflichtige Bescheinigung über die Beisetzung aus, welche auf Antrag auch unmittelbar dem Krematorium zugeleitet wird.

(4)¹Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung unter größtmöglicher Berücksichtigung der Wünsche des Antragstellers fest. ²Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. ³Reservierungen sind nicht möglich.

(5)¹Der vollständige Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen muss bei Erdbestattungen mindestens zwei volle Bankarbeitstage und bei Urnenbeisetzungen mindestens einen vollen Bankarbeitstag vor dem festgesetzten Termin bei dem Friedhofsträger eingereicht sein. ²Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen, Beisetzungen von Urnen und deren Totenasche innerhalb von sechs Wochen nach Einäscherung durchgeführt werden. ³Etwaige Verlängerungen oder Verkürzungen dieser Fristen durch die Stadt Velbert als örtliche Ordnungsbehörde sind dem Friedhofsträger nachzuweisen.

§ 9 Grabbereitung

(1) ¹Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. ²Der Friedhofsträger kann hinsichtlich des Verfüllens Ausnahmen zulassen, insbesondere können aufgrund religiöser oder weltanschaulicher Grundsätze die Gräber durch die Trauergemeinde selbst symbolisch teilweise verfüllt werden.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) $^{1}$Der Nutzungsberechtigte hat, soweit erforderlich, Grabzubehör und Anpflanzungen – einschließlich vorhandener Grabmale und baulicher Anlagen - spätestens 48 Stunden vor einer Erdbestattung bzw. 24 Stunden vor einer Urnenbeisetzung zu entfernen. $^{2}$Ansonsten ist der Friedhofsträger ohne weitere Aufforderung berechtigt dies auf Gefahr und auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchzuführen.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei Toten bis zum vollen fünften Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11 Schutz der Totenruhe und Umbettungen

(1) $^{1}$Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. $^{2}$Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. $^{3}$Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.(2) $^{1}$Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. $^{2}$Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.(3) $^{1}$Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. $^{2}$Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. $^{3}$Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. $^{4}$Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.(4) $^{1}$Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. $^{2}$Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. $^{3}$Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.(6) $^{1}$Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. $^{2}$Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.(7) $^{1}$Vor Durchführung der Ausgrabung und/oder Umbettungen ist die Grabstätte rechtzeitig von Pflanzen und weiterem Grabzubehör inkl. des vorhandenen Grabmals, Einfassung und baulicher Anlage vom Nutzungsberechtigten abzuräumen. $^{2}$Anderenfalls wird dies auf Gefahr und auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger ausgeführt. $^{3}$§ 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.(8) Ausgrabungen und Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind nicht zulässig.

§ 12 IV. Grabstätten und ihre Belegung

Heimtiere

(1) ¹In alle Grabstätten – außer anonyme Grabstätten oder im Aschestreufeld - können auf Antrag kremierte Heimtiere (z.B. Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Papageienvögel, Kanarienvögel) als Grabbeigabe in biologisch abbaubaren Behältnissen mit Kantenlängen von maximal 20 cm eingebracht werden. ²Die Einbringung ist gebührenpflichtig und nur entweder zeitgleich mit einer Bestattung oder Beisetzung oder in eine bereits belegte Grabstätte nachträglich möglich. ³Die Einbringung kann aus Platzgründen im Hinblick auf die Größe der Grabstätte oder die Zahl der bereits eingebrachten Haustiere verweigert werden. ⁴Eine nachträgliche Einbringung wird durch das Personal des Friedhofsträgers außerhalb der Öffnungszeiten vorgenommen.

(2) ¹Eine eigene Trauerzeremonie findet aus Anlass der Einbringung nicht statt. ²Hinweise auf die Einbringung – welche über unauffällige gestalterische Elemente hinausgehen - dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

(3) Es ist vor der Einbringung ein geeigneter Nachweis über die Einäscherung des Tiers vorzulegen.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. ²Rechte werden nach dieser Satzung erworben.

(2) ¹Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Reihengrabstätten, nämlich:

aa) Erdreihengrabstätten,

bb) Urnenreihengrabstätten

cc) anonyme Erdreihengrabstätten und

dd) anonyme Urnenreihengrabstätten;

b) Wahlgrabstätten, nämlich:

aa) Erdwahlgrabstätten und

bb) Urnenwahlgrabstätten;

c) Aschestreufeld;

d) Pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld mit Steinplatte für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen;

e) Pflegefreie Urnengrabstätten im Baumhain;

f) Kriegsgräber;

g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die gemäß Friedhofsgebührensatzung durch Gebührenbescheid festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. ²Die Entziehung setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist. ³Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 22 Abs. 3.

(5) ¹Das Nutzungsrecht kann zurückgegeben werden:

a) bei vollständig unbelegten Grabstätten

b) nach Ablauf aller Ruhezeiten

c) für einzelne unbelegte Grabstellen innerhalb eines Grabverbandes, sofern diese Stellen rechts oder links außen liegen

d) ansonsten nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers, auf welche kein Anspruch besteht und die unter Auflagen erteilt werden kann.

²Die Rückgabe muss schriftlich durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Vertreter unter Nachweis der Vertretungsmacht erfolgen. ³Im Fall der Rückgabe nach d) werden alle zurückgegebenen Grabstellen durch den Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät. ⁴Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(6) ¹Der Nutzungsberechtigte muss eine gültige Meldeanschrift und soll eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben und etwaige Änderungen unverzüglich mitteilen. ²Etwaige Nachteile aus einem Unterlassen oder unrichtigen Angaben gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

§ 14 Erdreihengrabstätten

Erdreihengrabstätten

(1) ¹Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten vergeben wird. ²Über die Zuteilung wird – außer bei anonymen Erdbestattungen – eine Berechtigungskarte ausgestellt. ³Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist – vorbehaltlich Absatz 3 – nicht möglich.

(2) Es werden Reihengräber eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr,

c) zur anonymen Erdbestattung

(3) Bei Grabstätten von Angehörigen des islamischen Glaubens, welche erstmals vor dem 01.01.2014 erworben wurden, kann ausnahmsweise das Nutzungsrecht bei Erwachsenen für jeweils 25 Jahre, bei Kindern für jeweils 15 Jahre verlängert werden.

(4) ¹Die Bestattung in anonymen Erdreihengrabstätten erfolgt der Reihe nach innerhalb einer zusammenhängenden, mit einem Gedenkstein zum Ablegen von Blumenschmuck ausgestatteten Rasenfläche. ²Die Begräbnisstelle wird nicht bekannt gegeben. ³Die Pflege und Gestaltung des anonymen Rasenfeldes obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 15 Erdwahlgrabstätten

Erdwahlgrabstätten

(1) ¹Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte verliehen. ³Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. ⁴Ein Nutzungsrecht kann auch zur Vorsorge für spätere Bestattungen erworben werden.

(2) ¹Das Nutzungsrecht kann nach seinem Ablauf wiedererworben oder während seiner Laufzeit anlässlich einer Bestattung oder Beisetzung verlängert werden. ²Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. ³Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. ⁴Bei mehrstelligen Grabstätten können auch nur einzelne Grabstellen daraus wiedererworben werden, wenn sie alle unmittelbar nebeneinanderliegen.

(3) ¹Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(4) ¹Das Nutzungsrecht entsteht im Zeitpunkt der Bestattung bzw. bei Erwerb zur Vorsorge oder Zuerwerb weiterer Grabstellen mit der Zusicherung des Friedhofsträgers in Textform. ²Über die Verleihung wird eine zu Nachweiszwecken dienende Urkunde ausgestellt.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich oder, falls der Nutzungsberechtigte verstorben, nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von vier Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern, g) Geschwister, h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

³Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. ⁴Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) ¹Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) In jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte können auch bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 16 Durchführung von Bestattungen

Durchführung von Bestattungen

(1) ¹Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten. ²Der Friedhofsträger kann ausnahmsweise auf Wunsch des Totenfürsorgeberechtigten die Bestattung ohne Sarg zulassen, insbesondere im Hinblick auf entsprechende Regelungen und Grundsätze der Religionsgemeinschaft oder Weltanschauung des Verstorbenen. ³Die Särge dürfen a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit b) für Verstorbene vor Vollendung des 5. Lebensjahres höchstens 1,20 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. ⁴Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen und der Befall mit Insekten (z.B. Maden) soweit wie möglich ausgeschlossen ist.

(2) ¹In Erdgrabstätten darf pro Grabstelle nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. ²Es ist jedoch zulässig, in einer Erdgrabstelle die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird oder eine für die Grabstätte zulässige Verlängerung vorgenommen wird.

(3) ¹Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. ²Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 17 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen; Aschestreufeld

Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen; Aschestreufeld

(1) ¹Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnenreihengrabstätten, d) Grabstätten im Rasenfeld, e) Urnengrabstätten im Baumhain, f) Aschestreufeld, g) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.

²§ 16 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) ¹Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Über die Zuteilung wird eine Berechtigungskarte ausgestellt. ³Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. ⁴§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) ¹Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte verliehen. ³Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. ⁴Pro Grabstelle kann in einer Urnenwahlgrabstätte grundsätzlich eine Urne bestattet werden. ⁵§ 15 Absatz 2 bis 10 gelten entsprechend.

(4) Für die Beisetzung in anonymen Urnenreihengrabstätten gilt § 14 Absatz 4 entsprechend.

(5) ¹Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich oder elektronisch bestimmt hat. ²Dem Friedhofsträger ist vor der Verstreuung die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. ³Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. ⁴Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig. ⁵Das Aschestreufeld darf durch Besucher nur in dem dafür gekennzeichneten Bereich betreten werden. ⁶Die Ausstreuung ist gebührenpflichtig und wird entweder durch den Friedhofsträger unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder durch das Bestattungsunternehmen durchgeführt.

§ 18 Paragraph 18

Pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld und im Baumhain

(1) ¹Es werden ein- und zweistellige pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld ohne gärtnerische Gestaltung eingerichtet. ²Die Grabstätten werden durch den Friedhofsträger jeweils mit einer beschrifteten einmalig getönten Steinplatte eingerichtet, deren Form, Material und Größe und Beschriftung durch den Friedhofsträger festgelegt werden. ³Hinsichtlich der Inschrift werden Wünsche des Nutzungsberechtigten, welche als Anlage zum Bestattungsantrag vorzulegen sind, berücksichtigt. ⁴Die Steinplatten verbleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. ⁵Die Graboberfläche besteht außerhalb der Steinplatte ausschließlich aus Rasen. ⁶In einer zweistelligen Erdgrabstätte im Rasenfeld kann anstatt eines Sarges auch eine Urne in einer der beiden Grabstellen beigesetzt werden.

(2) ¹Grabschmuck in zurückhaltender Form (wie Blumen, Pflanzgefäße höchstens in der Größe der Steinplatte, Grabkerzen, kleine Figuren) darf im Zeitraum vom 16. Oktober bis 15. März abgelegt werden. ²Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, diesen Grabschmuck bis spätestens zum 16. März zu entfernen. ³Der Friedhofsträger ist berechtigt, den Grabschmuck zu entfernen, sofern er nach dem 16. März noch vorhanden ist oder sofern dies für außerordentliche Pflegemaßnahmen erforderlich ist, und übernimmt auch im Übrigen keine Haftung für den Grabschmuck. ⁴Entfernter Grabschmuck wird, soweit er nicht offensichtlich zu entsorgenden Abfall darstellt, für zwei Wochen aufbewahrt und danach durch den Friedhofsträger entsorgt. ⁵In der Zeit vom 16. März bis 15. Oktober darf Grabschmuck nur auf besonders hergerichteten zentralen Plätzen innerhalb der Grabfelder abgelegt werden.

(3) ¹Es werden ein- oder zweistellige Urnengrabstätten neben bestimmten, durch den Friedhofsträger gepflanzten Bäumen (Baumhain) angeboten. ²Die Plätze werden durch den Friedhofsträger der Reihe nach zugewiesen, Wünsche nach bestimmten Bäumen werden hierbei nach Möglichkeit und Verfügbarkeit berücksichtigt. ³An jedem Baum befindet sich eine zentrale Stele, auf der – im Eigentum des Friedhofsträgers verbleibende - Schilder mit den Namen und Lebensdaten der Beigesetzten angebracht sind, und an der Blumen- und Grabschmuck abgelegt werden kann.

(4) ¹Die Pflege der Grabstätten nach Absatz 1 und 3 beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. ²Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Teil der Gebühr erhoben. ³Veränderungen an den Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten sind nicht gestattet.

(5) ¹Bei zweistelligen Grabstätten im Rasenfeld oder im Baumhain ist jeweils ein 5- bis 10- jähriger Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Ruhefrist und nur für den Ersterwerber des Nutzungsrechtes möglich, wenn zunächst keine weitere Bestattung oder Beisetzung erfolgen wird. ²Mit der zweiten Bestattung oder Beisetzung ist das Nutzungsrecht für beide Grabstellen um die Dauer der zweiten Ruhefrist zu verlängern.

(6) Bei zweistelligen Grabstätten nach Absatz 1 oder 3 darf in der zweiten Grabstelle nur der Nutzungsberechtigte oder der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein Verwandter ersten Grades des in der ersten Grabstelle Bestatteten oder Beigesetzten bestattet oder beigesetzt werden. Die Verwandtschaft bzw. das Bestehen der Lebenspartnerschaft sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.

§ 19 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Paragraph 20

Abteilungen mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. ²Wahlgräber können sich in Abteilungen mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften befinden, Reihengräber liegen ausschließlich in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(2) ¹Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. ²Der Friedhofsträger weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. ³Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

(3) ¹Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder, Reihengräber im Rasenfeld, Grabstellen im Baumhain oder das Aschenstreufeld. ²Hier obliegt die Gestaltung dem Friedhofsträger.

§ 21 Paragraph 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden und von ihr keine nachteiligen Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung und die Nachbargräber ausgehen.

(2) ¹Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. ³Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist. ⁴Grababdeckungen gelten als bauliche Anlagen im Sinne dieser Satzung und es sind alle entsprechenden Vorgaben einzuhalten.

(3) ¹Alle die Grabstätte mit einem festen Material abdeckenden Elemente (einschließlich insbesondere Eckbereiche, Sockel für Dekorationselemente sowie punktuelle oder flächige Gestaltung mit dauerhaften Materialien) dürfen insgesamt höchstens 30 Prozent der Grabfläche einnehmen. ²Darüber hinaus dürfen vereinzelte, ausschließlich zu diesem Zweck genutzte Trittplatten bis zu 20 Prozent der Grabfläche einnehmen.

(4) $^{1}$Grabeinfassungen dürfen ganz oder teilweise entlang der Ränder der Grabfläche errichtet werden und nur ohne diese Ränder zu über- oder unterschreiten. $^{2}$Liegende Einfassungen werden bodengleich errichtet und dürfen eine Breite von 20 cm nicht überschreiten. $^{3}$Stehende Einfassungen dürfen eine Höhe von 10 cm oberhalb der Bodenkante am Ausgangspunkt vorne links und eine Breite von 10 cm nicht überschreiten und sind lotrecht aufzustellen. $^{4}$Innerhalb einer stehenden Einfassung dürfen bündig angrenzende und zur Einfassung höhengleiche oder diese um bis zu 6 cm überragende Eckbereiche errichtet werden.

§ 22 Entfernung; Beseitigung ordnungswidriger Grabmale und Anlagen

Entfernung; Beseitigung ordnungswidriger Grabmale und Anlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.(2) $^{1}$Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung oder Rückgabe des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie sämtliche Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk und Grabdekorationen binnen sechs Wochen zu entfernen und die Oberfläche ist ebenerdig zu hinterlassen. $^{2}$Geschieht dies nicht, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. $^{3}$Nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.(3) $^{1}$Werden Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung errichtet oder befinden sich diese in einem satzungswidrigen Zustand, dann ist der Friedhofsträger nach erfolglosem Ablauf einer festgesetzten angemessenen Frist zur Abhilfe berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder jeweils Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. $^{2}$Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren; es gilt § 22 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. $^{3}$Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, verstorben oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) $^{1}$Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Material (außer Beton, jeglicher Kunststoff und nicht naturbelassenes Holz) Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. $^{2}$Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen (BIV-Richtlinie) in der jeweils aktuellen Fassung des Bundesverbands Deutscher Steinmetze.

(2) ¹Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. ²Als Richtschnur sollen auch in der Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften die in § 24 Abs. 2 und 3 genannten Maße berücksichtigt werden.

§ 24 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: ²Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Metall sowie naturbelassenes Holz verwendet werden. ³Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich sein.
  2. Lichtbilder sind nur in durch fachmännische Bearbeitung hergestellter fester und dauerhafter Verbindung mit dem Grabmal zugelassen.
  3. Grababdeckungen sind nicht zulässig.
  4. Bei gleichzeitig einzubauenden Sockeln sind Breite und Tiefe des Sockels in angemessenem Verhältnis zu den sonstigen Dimensionen des Grabmals zu wählen.

(2) ¹Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m;
  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m;

b) auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m;
  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,50 m;

c) auf Erdwahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,40 m, Breite bis 0,6 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern gilt als Höchstmaß für die Breite ein Maß von 0,6 m mal Anzahl der zum Grabverband gehörenden Grabstellen Insgesamt dürfen jedoch 2,4 m nicht überschritten werden.
  2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,50 m; bb) bei zwei- oder mehrstelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 0,50 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,35;
  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,30 m, Länge bis 0,35;

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern gilt als Höchstmaß für die Breite ein Maß von 0,5 m mal Anzahl der zum Grabverband gehörenden Grabstellen Insgesamt dürfen jedoch 1,5 m nicht überschritten werden.

  1. liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern gilt als Höchstmaß für die Breite ein Maß von 0,4 m mal Anzahl der zum Grabverband gehörenden Grabstellen Insgesamt dürfen jedoch 1 m nicht überschritten werden.

(4) ¹Abdeckungen sind bei allen Grabstätten in der Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften unzulässig; die Ausnahmemöglichkeit nach § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 besteht nicht. ²Es gelten die Ausnahmen und Begrenzungen nach § 21 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Obergrenze für alle abdeckenden Elemente 20 Prozent beträgt.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 25 Paragraph 25

Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) ¹Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. ²Jede einzelne Anlage ist separat zu beantragen und zu genehmigen.

(2) ¹Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. der Entwurf mit Grundriss, Ansicht und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Farbe, der Anordnung und des Wortlauts der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
  2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
  3. Inschriften, Texte und Zeichen sind bei Vorlagen in anderen Sprachen durch eine deutsche Übersetzung zu belegen.
  4. bei gleichzeitig einzubringenden Trittplatten oder Eckbereichen eine Zeichnung unter Angabe des Materials, Maßen und der Anzahl der Platten.
  5. Ggf. das Erklärungsformular gemäß Abs. 3 samt erforderlicher Nachweise,

²In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) ¹Im Fall von Grabmalen und baulichen Anlagen aus Naturstein ist mit dem Antrag das vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellte Erklärungsformular zu § 4a Bestattungsgesetz NRW ausgefüllt vorzulegen sowie entweder eine Bestätigung (Herkunftsbescheinigung) darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, unter Nachweis dieses Siegels am Material durch ein Foto vorzulegen. ²Für Steine, welche vor dem 01.01.2020 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind, reicht ein Nachweis des Zeitpunkts der Einfuhr aus, wobei Eigenerklärungen nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Genehmigung nicht verbunden.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) ¹Provisorische Grabmale (z.B. einfache Holzkreuze, Tafeln, Schilder usw.) mit Namenszug bedürfen keiner Genehmigung, sind aber vorher schriftlich mit einem entsprechenden Formular dem Friedhofsträger anzuzeigen. ²Sie ersetzen nicht ein den Vorgaben dieser Satzung entsprechendes Grabmal und dürfen nicht länger als neun Monate nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. ³Der Friedhofsträger ist berechtigt, ein nicht angezeigtes oder nicht fristgemäß entferntes provisorisches Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(7) Die Genehmigung für ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage wird nicht erteilt, solange noch Gebühren für das Nutzungsrecht an der Grabstätte offen sind.

§ 26 Paragraph 26

Anlieferung

(1) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können. Vorzulegen sind a) der Genehmigungsbescheid b) der genehmigte Entwurf c) die unveränderlichen Siegel gemäß § 25 Abs. 3 bei zertifizierten Natursteinen d) bei Anlieferung mit einem Fahrzeug die gebührenpflichtige Fahrgenehmigung.

(2) ¹Vor Einbau erfolgt eine Einweisung an der Grabstätte durch das Friedhofspersonal, welche durch ein von allen Beteiligten mitzuzeichnendes Protokoll dokumentiert wird. ²Erforderliche Messpunkte an der Grabstätte sind mit dem Personal des Friedhofsträgers abzustimmen.

§ 27 Paragraph 27

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen für Grabstätten des Bundesverbands Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in der aktuell gültigen Auflage einzubringen.

(2) ¹Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

(3) Nimmt ein Grabmal oder nehmen seine Fundamente so viel Raum ein, dass das ordnungsgemäße Einsenken der Särge behindert ist, so kann der Friedhofsträger die vorübergehende Beseitigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten verlangen.

§ 28 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) ¹Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. ²Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. ³Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. ³Es gilt im Übrigen § 22 Abs. 3.

(5) Die Technische Betriebe Velbert AöR als Friedhofsträger ist selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(6) ¹Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Paragraph 29

Allgemeine Grundsätze zur Herrichtung und Unterhaltung

(1) ¹Alle - auch unbelegte - Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 21 Absatz 1 in voller Größe der Grabstätte angelegt, hergerichtet und dauernd während der gesamten Nutzungszeit in würdigem Stand gehalten werden. ²Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) ¹Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten sollen zu mindestens 25 Prozent bepflanzt werden und sind von Unkraut freizuhalten. ³Sie sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. ⁴Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten und dürfen nicht auf angrenzende Flächen hinüberwachsen; Hecken sind nur als Einfassungshecken mit einer Höhe von maximal 0,50 m zulässig. ⁵Das Planum der Grabstätte darf durch Aufschüttungen (z.B. Erde oder Mulch) um maximal 10 cm erhöht werden. ⁶Eine Bepflanzung mit Rasen durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) ¹Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. ²Errichtet ein Nutzungsberechtigter Anlagen außerhalb der Grabstätte, gilt § 22 Abs. 3.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln einschließlich Salzen bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) ¹Bei der Grabgestaltung dürfen nur natürliche Materialien verwendet werden. ²Verwendetes Holz muss naturbelassen sein. ³Die Verwendung von Elektronik (auch solarbetriebener) und jeglicher Gestaltungselemente, welche nicht nur unerhebliche Licht- oder Geräuschemissionen erzeugen, ist untersagt; als Leuchtmittel sind nur Dauerbrenner mit natürlichem Brennstoff (z.B. Wachskerzen) gestattet. ⁴Ausnahmsweise dürfen pro Grabstelle bis zu drei Gestaltungselemente aus Kunststoffen verwendet werden. ⁵Darüber hinaus dürfen unbegrenzt Grabvasen, Pflanzschalen oder Markierungszeichen aus Kunststoff verwendet werden. ⁶Ausnahmsweise zulässige Elemente nach Satz 4 und 5 sind jeweils nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. ⁷Ausgenommen vom Verbot von Kunststoffen sind ferner Trauergestecke, -kränze oder andere Gebinde und sonstige Produkte der Trauerfloristik bis zu den abschließenden Arbeiten der Grabbereitung durch den Friedhofsträger (üblicherweise nach ca. 6 Wochen).

(8) ¹Soweit Geräte (z.B. Gießkanne, kleiner Rechen) für die Grabpflege vor Ort verbleiben, müssen diese auf der Grabstelle selbst gelagert werden. ²Arbeitsmaterialien (z.B. Blumenerde in Säcken) und sonstige Gegenstände und Kleinzubehör (z.B. Töpfe, Schalen, Vasen, Grablichter etc.) dürfen nicht gelagert werden. ³Bei Zuwiderhandlung werden die Materialien und Gegenstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Friedhofsträger abgeräumt und entsorgt, nachdem dieser im Rahmen einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufgefordert worden ist.

(9) ¹Eine punktuelle oder flächige Gestaltung oder Dekoration mit dauerhaften Materialien – wie z.B. Kies, Splitt, Sand, Asche, Glas, Glasbruch, Lavamulch, Muschelgranulat, Matten aus Zellstoffen, Fliesen, oder Pflastersteinen - ist nur in Verbindung mit gärtnerischer Gestaltung zulässig. ²Die Versickerung von Regenwasser in den Boden muss gewährleistet bleiben. ³Trittplatten dürfen nur vereinzelt verlegt werden.

(10) ¹Vogelhäuser und –tränken und jede andere Gestaltung, welche geeignet ist, Tiere anzulocken, sind untersagt. ²Ebenso dürfen keine Lebensmittel oder Tierfutter auf den Grabstätten ausgebracht werden.

(11) ¹Elemente zur Dekoration und Gestaltung dürfen nicht höher als 20 cm, Elemente zur Abtrennung z.B. zwischen den verschiedenen Grabbepflanzungen und Rankhilfen nicht höher als 50 cm sein und müssen den üblichen Gepflogenheiten auf den Friedhöfen und dessen Charakter entsprechen. ²Es dürfen keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung, insbesondere auf Nachbargrabflächen ausgehen.

§ 30 Paragraph 30

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 und 29 keinen besonderen Anforderungen.

§ 31 Paragraph 31

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Bei der Bepflanzung ist zu beachten, dass a) nur solche Gehölze verwendet werden, die auf Nachbargräber nicht störend wirken oder sie in ihrer Eigenart beeinträchtigen, b) Hecken nur als Einfassungshecke bis zu einer Höhe von 30 cm zulässig sind, c) Grabbeete nicht über 10 cm hoch sein dürfen, d) und die Wuchshöhe von Anpflanzungen auf 2,00 Meter begrenzt ist. e) alle Gewächse grundsätzlich in die Erde zu pflanzen sind. Zusätzlich können bepflanzte Schalen oder ähnliche Gefäße mit weiterem Grabschmuck aufgestellt werden.

(2) ¹Fest installierte Vasen, Schalen und Lampen auf einem kleinen Sockel sind mit einer Größe von maximal 20 x 20 cm erlaubt. ²Jegliche Form von Sockel, z.B. als flache Platte, Quader o.ä. darf nur in vereinzelter Lage eingebaut werden.

§ 32 VIII. Leichenzellen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) ¹Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß angelegt, hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Anlegung, Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. ²Im Fall des Satzes 1 gilt im Übrigen § 22 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(2) ¹Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. ²Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt; § 22 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist mindestens drei Monate beträgt. ³Für die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ergeht ein Kostenbescheid.

VIII. Leichenzellen und Trauerfeiern

§ 33 Paragraph 33

Leichenzellen und ihre Benutzung

(1) ¹Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. ²Leichen sind in verschlossenen Särgen einzuliefern.

(2) ¹Leichenzellen dürfen nur durch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und durch Bestattungsunternehmen betreten werden. ²Die Bestattungsunternehmen können – sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen – auch anderen den Toten nahestehenden Personen den Zutritt gestatten, damit diese die Toten sehen können. ³Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. ⁴§ 34 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) ¹Leichenzellen, in welche Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten eingeliefert werden, sind durch die Bestattungsunternehmen entsprechend besonders zu kennzeichnen. ²Der Zutritt zu diesen Zellen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. ³Wird ein solcher Sterbefall auf einem kommunalen Friedhof bestattet oder beigesetzt, so ist die meldepflichtige Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz ohne Nennung des Krankheitsbildes im Bestattungsantrag mitzuteilen.

(4) ¹Befinden sich Wertgegenstände im Sarg, so hat der Einlieferer darauf hinzuweisen. ²Der Friedhofsträger übernimmt für diese Wertgegenstände keine Haftung.

(5) ¹Die Einlieferung und/oder Abholung einer Leiche ist in dem vorhandenen Zellennutzungsplan mit allen dort geforderten Angaben zu dokumentieren. ²Zweifelhafte oder fehlende Eintragungen sind auf Nachfrage des Friedhofsträgers durch die Beteiligten zu erläutern. ³Bei Einlieferungen durch die Kriminalpolizei ist zusätzlich das Formular zur Zelleneinlieferung ausgefüllt an den Friedhofsträger zu übermitteln. ⁴Die Zelle ist durch Anbringung eines Namensschildes zu kennzeichnen. ⁵Bei Abholung sind dem Friedhofsträger die Freigabemitteilung mit Beerdigungsschein und Sterbefallanzeige in Kopie vorzulegen sowie die Kontaktdaten des Bestattungswilligen mitzuteilen

§ 34 IX. Schlussvorschriften

Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Öffnung des Sarges während der Trauerfeier ist nur dann zulässig, wenn die gemäß § 11 Abs. 3 Bestattungsgesetz erforderliche und dort zu beantragende Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde dem Friedhofsträger vor Beginn der Trauerfeier vorgelegt wird.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) ¹Für die Trauerfeiern in der Kapelle steht jeweils eine halbe Stunde zur Verfügung. ²Eine gebührenpflichtige Verlängerung bedarf eines vorherigen Antrags und der Zustimmung des Friedhofsträgers. ³Der Friedhofsträger kann auch für eine nicht genehmigte Überschreitung der Nutzungszeit eine zusätzliche Gebühr erheben.

(5) ¹Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung muss den würdigen Rahmen des Friedhofs wahren. ²Der Friedhofsträger behält sich vor, Musik- und Gesangsdarbietungen, bei denen dies nicht gewährleistet ist, zu untersagen.

(6) ¹Das Ausschmücken der Leichenzellen und der Friedhofskapellen wird vom Friedhofsträger durchgeführt. ²In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Paragraph 35

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 36 Paragraph 36

Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und die Verwaltungsleistungen –und tätigkeiten des Friedhofsträgers sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Paragraph 37

Haftung

¹Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ²Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ³Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. ⁴Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 38 Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes und der Toten und den Persönlichkeitsrechten anderer entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,

  3. entgegen § 6 Absatz 6 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,

  4. als Gewerbetreibender a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, d) entgegen § 7 Absatz 4 angefallenen Abfall nicht auf den bestimmten Zwischenlagerplätzen ablagert und die Arbeitsplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand verlässt., e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, f) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt und gem. Absatz 3, Satz 1 und Absatz 5, Satz 1 die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beifügt oder ergänzt,

  6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt,

  7. Veränderungen an den Rasengrabstätten gem. § 18 Absatz 2, Satz 3 vornimmt,

  8. entgegen § 22 Absatz 2, Satz 1 Grabstätten nicht fristgemäß abräumt und entfernt und gem. Absatz 3 nach Ablauf der Frist keine Abhilfe schafft,

  9. entgegen § 23 Absatz 3 Grababdeckungen auf Erdgrabstätten einbringt,

  10. Grabeinfassungen nicht den Maßen nach § 23 Absatz 4 entsprechend errichtet,

  11. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert, ebenso, wer in erheblicher Weise von einer Genehmigung abweicht und diese Abweichung nicht auf Aufforderung mit angemessener Fristsetzung korrigiert,

  12. entgegen § 25 Absatz 2 und 3 oder § 26 Absatz 1 Unterlagen nicht vorlegt,

  13. provisorische Grabmale gem. § 25 Absatz 6 nicht anzeigt und nicht nach 9 Monaten wieder entfernt,

  14. sich nicht nach § 26 Absatz 2 einweisen lässt, das Protokoll nicht dokumentiert oder die Messpunkte nicht abstimmt,

  15. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,

  16. entgegen § 27 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,

  17. entgegen § 28 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält und nicht gem. Absatz 4 für Abhilfe sorgt,

  18. entgegen § 29 Absatz 1 und Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Grabstätten nicht anlegt, herrichtet oder unterhält,

  19. entgegen § 29 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,

  20. entgegen § 29 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

  21. entgegen § 29 Absatz 8 Materialien und sonstige Gegenstände und Kleinzubehör nicht entsprechend lagert,

  22. gemäß § 29 Absatz 9 sich nicht an die vorgegebenen Gestaltungsvorschriften hält,

  23. gegen die Gestaltungsbestimmungen nach § 31 Absatz 1 bis 5 verstößt,

  24. gemäß § 33 Absatz 5 die Einlieferungen und/oder Abholungen einer Leiche nicht im Zellennutzungsplan dokumentiert und wer zweifelhaft oder fehlende Eintragungen nicht erläutert, das vorgegebene Formular zur Zelleneinlieferung nicht ausfüllt und übermittelt oder die Zelle nicht kennzeichnet, ebenso gilt dies für Absatz 3, Satz 3,

  25. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 5 Leichen abholt, ohne sämtliche erforderliche Unterlagen vorzulegen oder gültige Kontaktdaten des Bestattungswilligen anzugeben,

  26. die Genehmigung der Ordnungsbehörde nach § 34 Absatz 2 nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 39 Bekanntmachungsanordnung

Inkrafttreten

¹Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. ²Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 19.12.2024 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss des Verwaltungsrates vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Anstalt öffentlichen Rechts vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Velbert, 09.06.2026

gez. Dirk Lukrafka

Vorsitzender des Verwaltungsrates

Original-Satzung als PDF

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