Gebührenordnung – Veitshöchhei

Vollständige Gebührenordnung für Veitshöchhei.

Gebührenordnung

1 Abschnitte.

§ 6 A) Friedhof an der Martinskapelle

Höhe der Gebühren

A) Friedhof an der Martinskapelle

Die Nutzungsgebühr beträgt pro Jahr

a) Einzelgrab mit einer Laufzeit von 15 Jahren 42,00 €
b) Familiengrab (Doppelgrab) mit einer Laufzeit von 20 Jahren 65,00 €
c) Urnengrab mit einer Laufzeit von 15 Jahren 16,00 €
d) Kindergrab (Bestattung von Kindern unter 8 Jahren) mit einer Laufzeit von 10 Jahren 13,00 €
e) Urnennische in der Urnenwand mit einer Laufzeit von 15 Jahren 60,00 €
f) Neues Urnengrabfeld incl. Grabstein, Beschriftung und Grabpflege 53,00 €

B) Waldfriedhof

Die Nutzungsgebühr beträgt pro Jahr

a) Einzelgrab mit einer Laufzeit von 15 Jahren 65,00 €
b) Familiengrab (Doppelgrab) mit einer Laufzeit von 20 Jahren 100,00 €
c) Urnengrab mit einer Laufzeit von 15 Jahren 40,00 €
d) Kindergrab (Bestattung von Kindern unter 8 Jahren) mit einer Laufzeit von 10 Jahren 25,00 €
e) Urnennische in der Urnenwand mit einer Laufzeit von 15 Jahren 60,00 €
f) Urnengrab im anonymen Grabfeld mit einer Laufzeit von 15 Jahren 23,00 €

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C) Neues Urnengrabfeld/Waldfriedhof

Die Nutzungsgebühr beträgt pro Jahr

a) Kaverne mit einer Laufzeit von 15 Jahren 30,00 €
b) Urnenpartnergräber Urnenfeld 2/4/5/13 mit einer Laufzeit von 15 Jahren 47,00 €
c) Gemeinschaftsurnengräber Urnenfeld 7/8/9/10 mit einer Laufzeit von 15 Jahren 47,00 €

D) Sternengrab

einmalige Pauschalgebühr 50,00 €

III. Benutzungsgebühren

a) Benutzung Leichenhaus/Aussegnungshalle 140,00 €
b) Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag 50,00 €
c) Leichenraum pro Tag 45,00 €

§ 8 Sonstige Gebühren und Verwaltungskosten

  1. Für Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den gemeindlichen Friedhöfen für jedes angefangene Jahr 100,00 €
b) Genehmigung zur einmaligen Vornahme von gewerblichen Arbeiten 30,00 €
c) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 20,00 €
d) Kosten für Verschlussplatte Urnenwand 90,00 €
e) Ausnahmen und Einzelanordnungen 10,00 – 100,00 €
  1. Anfallende Auslagen werden nach Art. 12 und 13 des Bay. Kostengesetzes (KAG) berechnet. Für Dienstleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde Veitshöchheim gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen.

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IV. Schlussbestimmungen

§ 9

Übergangsregelung

Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabnutzungsrechte verbleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit dieser Grabrechte bei den nach bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren.

§ 10

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung vom 01.01.2016, sowie alle Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Veitshöchheim, 11.12.2017

Jürgen Götz

  1. Bürgermeister

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