Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Veitshöchheim unterhält nach Maßgabe dieser Satzung folgende erforderliche Einrichtungen für das Bestattungswesen:
- der Friedhof an der Martinskapelle (Alt- und Neuteil)
- der Waldfriedhof
- die gemeindeeigenen Leichenhäuser
§ 2 Friedhofszweck
- Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Veitshöchheim, die als würdige Ruhestätten der Verstorbenen und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
- Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Veitshöchheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte durch ein Grabnutzungsrecht besaßen.
- Bestattet werden auch die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
- Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der Gemeinde Veitshöchheim.
§ 3 Schließung und Entwidmung
- Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
- Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
- Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
- Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
- Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
- Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten – in der Regel tagsüber- für den Besuch geöffnet.
- Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen bzw. zulassen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
- Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
- Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf den Grabstätten aufzustellen, oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
- Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Bestattungsunternehmer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
- Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
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b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
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Die Erlaubnis erfolgt durch Erlaubnisbescheid innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Entscheidet die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Erlaubnis als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Erlaubnis ist bei der Gemeinde zu beantragen und gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten. Die Erlaubnis ist jährlich zu erneuern. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
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Alle Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
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Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
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Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
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Gewerbetreibende die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde eine Erlaubnis zu beantragen. Der Erlaubnisbescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1 – 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines und Bestattungszeit
- Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechtes für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte und die Bescheinigung über die Einäscherung vor der Beisetzung.
- Die Bestattung wird durch das vom Bestattungspflichtigen (§15BestVO) beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt.
- Das Bestattungsunternehmen hat der Gemeinde Veitshöchheim innerhalb einer Woche nach der Beisetzung die Dauer der Leichenhausbenutzung schriftlich mitzuteilen.
- Auf Wunsch der Angehörigen können die Tätigkeiten als Leichenträger auch von anderen Personen (Angehörige von Vereinen u.ä.) übernommen werden.
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- Ort und Zeitpunkt der Bestattung setzt das beauftragte Bestattungsunternehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen von Montag bis Freitag vorgenommen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen besteht kein Bestattungsanspruch. Bestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden.
- Wird eine Leiche nicht innerhalb von 6 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet, so erfolgt die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen. Entsprechende gilt für Aschen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind.
§ 8 Paragraph 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- Zur Vermeidung von Umweltbelastungen dürfen Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, verrottbaren, umweltfreundlichen Material bestehen.
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
- Die Gräber werden durch den vom Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) für diese Tätigkeit zu beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. Vorhandenes Grabzubehör ist zuvor von dem Nutzungsberechtigten zu entfernen. Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung (beauftragte Unternehmen) entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m
- Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- Grabnachbarn müssen dulden, wenn über ihre Grabstätte ein Erdcontainer oder eine ähnliche Einrichtung aufgestellt wird. Wenn aus technischen Gründen notwendig, kann auch der Grabstein und die Umfassung des Nachbargrabes beseitigt werden. Welches Grab in Anspruch genommen wird und ob in welchem Ausmaß eine Beseitigung von Zubehör erforderlich ist, entscheidet das beauftragte Bestattungsunternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten für die Beseitigung und Wiedererrichtung der in Anspruch genommenen Grabstätte trägt der Nutzungsberechtigte des Bestattungsgrabes.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeiten
- Die Ruhezeit für Leichen über 8 Jahre beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.
- Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8 Lebensjahr auf allen Friedhöfen 10 Jahre
- Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.
§ 11 12
Umbettungen
- Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Veitshöchheim. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
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- Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabrechtinhabers notwendig.
- Die Gemeinde Veitshöchheim bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung darf nur durch einen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 zugelassenen Bestattungsunternehmer erfolgen, welchen derjenige, der die Umbettung beantragt hat, gem. § 12 zu beauftragen hat.
§12
Bestattungsunternehmer
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen und Ausschmückung des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegen dem vom Bestattungspflichtigen (§15 der Bestattungsverordnung) für diese Tätigkeit zu beauftragten Bestattungsunternehmer. Der Bestattungsunternehmer bedarf für seine Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen einer Zulassung gemäß § 6 Abs. 1 und hat dabei insbesondere die Pflicht zur schriftlichen Anzeige der genauen Lage des Sarges bzw. der Urne.
Alle Grabmacher- und Bestattungsleistungen sind gemäß der DIN 77300 durchzuführen.
IV. Grabstätten
§ 13 Paragraph 13
Allgemeines
- Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers bzw. Eigentümer des Friedhofgrundstücks.
- Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Einzelgrabstätten (einzelne Grabstellen) b) Familiengrabstätten/Wahlgrabstätten (mehrere Grabstellen) c) Urnenwahlgrabstätten d) Nischen in Urnenwänden e) anonyme Urnengrabstätten f) Ehrengrabstätten
- Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Begleichung der Gebührenschuld.
- Ein Anspruch auf die Verleihung von Nutzungsrechten an bestimmten – aufgrund Ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten – besteht nicht.
- Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
- Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Bei Entzug des Benutzungsrechtes wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle auf Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen; es kann auf Wunsch auch von der Gemeinde abgelöst werden.
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- ¹Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. ²Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
³Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. ⁴Das Nutzungsrecht wird in folgender Reihenfolge übertragen:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
- Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 4 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
- Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
- Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Grabrechturkunde.
- In Fällen, in denen die Ruhezeit einer zu bestattenden Leiche über die Zeit hinausreicht, für die das Nutzungsrecht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
- Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, durch Anbringung eines Aufklebers am Grabstein – hingewiesen.
- Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
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- Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
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§ 14 Paragraph 14
Einzelgrabstätten
- Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) für die Belegung zur Verfügung gestellt. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag für 5; 10 oder 15 Jahre möglich.
- Innerhalb der Ruhezeit ist die Belegung eines Einzelgrabes mit einer weiteren Leiche nur dann zulässig, wenn für die zuerst verstorbene Person vor Aushebung des Grabes die Tieferlegung durchgeführt wurde.
- Zusätzlich zur Erdbestattung können noch bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 15 Paragraph 15
Familiengrabstätten
- Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
- Das Nutzungsrecht wird beim Ersterwerb auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erneut auf 5; 10 oder 20 Jahre erworben werden.
- Jedes Familiengrab besteht aus 2 Grabstellen; es können auch mehrere Grabstellen zu einem Familiengrab zusammengefasst werden.
- Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Grabstelle eines Familiengrabes mit einer weiteren Person nur dann zulässig, wenn für die zuerst verstorbene Person vor Aushebung des Grabes einer Tieferlegung durchgeführt wurde.
- Zusätzlich zu Erdbestattungen können in Familiengräbern noch bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.
§ 16 B) Zusätzliche Bestimmungen für die Urnennischenwände
Beisetzung von Aschen
- Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnengrabstätten, b) Nischen in Urnenwänden c) Einzel- und Familiengräbern d) anonymen Urnengrabstätten e) Ehrengrabstätten
- Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§10) vergeben wird. Der Wiedererwerb ist auf Antrag für 5; 10 oder 15 Jahre möglich. In einer Urnengrabstätte können bis zu vier Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.
- Nischen in Urnenwänden werden auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit (§10) vergeben. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag möglich. In einer Nische in der Urnenwand können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.
- In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach -innerhalb einer Fläche von 0,25 cm mal 0,25 cm je Urne- für die Dauer der Ruhezeit (§10) beigesetzt. Beisetzungen finden ohne Beteiligung von Angehörigen statt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Eine schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen oder eines berechtigten Angehörigen für die Beisetzung ist notwendig.
- Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.
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B) Zusätzliche Bestimmungen für die Urnennischenwände
- Die Verschlussplatten der Urnennischen verbleiben im Eigentum der Gemeinde Veitshöchheim
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Urnennische darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.
- Schmuck- und Nutzungsgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter und ähnliches) dürfen weder an der Verschlussplatte noch an der Urnennische angebracht werden.
- Auf den Verschlussplatten dürfen nur Angaben des Vornamens, Familiennamens, Geburts- und Todesjahres gemacht werden. Für die Beschriftung sind nur Bronzeschriften, sonstige nichtoxydierende Materialien sowie eingehauene und gravierte Schriftzeichen zulässig.
- Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 17 Paragraph 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabern obliegt ausschließlich der Gemeinde Veitshöchheim.
§ 18 V Gestaltung der Grabstätten
Kriegsgräber
Kriegsgräber werden von der Gemeinde Veitshöchheim unterhalten.
V Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Paragraph 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Die Gestaltung der Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und die Würde des Friedhofs sowie das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.
§ 20 A) Allgemeines
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
A) Allgemeines
- Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten bepflanzt und dauerhaft in Stand gehalten werden. Die Grabbepflanzungen dürfen die oberirdische Ansichtsfläche nicht überwuchern und sind auf die max. zugelassene Höhe eines Grabmales zu beschränken.
- Die Bepflanzung darf die angrenzenden Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
- Anpflanzungen aller Art neben bzw. außerhalb der Grabstätten werden ausschließlich durch die Gemeinde ausgeführt.
- Die Grabstätte ist bündig mit der Grab-, bzw. Plattenumfassung herzustellen; Grabhügel sind nicht zulässig.
- Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produktion der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
- Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes hat der Verfügungsberechtigte die Bepflanzung vollständig abzuräumen.
B) Zusätzliche Bestimmungen für den Waldfriedhof
- Die Bepflanzung der Gräber ist dem besonderen Charakter des Friedhofes anzupassen; auf Zierform geschnittene Pflanzen dürfen nicht verwendet werden. Schnittblumen dürfen nur in
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Gefäßen, die sich nach Form und Farbe für den Waldfriedhof eignen, aufgestellt werden. Grabschmuck aus Papier, Blech oder Kunststoff ist nicht zugelassen.
- Sand und Kies sind auf den Grabstätten nicht gestattet.
C) Zusätzliche Bestimmungen für die Urnennischenwände
- Der zur Urnenbeisetzung abgelegte Blumenschmuck, Kränze usw. ist spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung zu entfernen.
- Um dem Charakter der Urnennischenwände gerecht zu werden soll nur an kirchlichen Feiertagen oder zu besonderen persönlichen Anlässen Blumenschmuck an der Urnennischenwand abgelegt werden. Dieser ist spätestens nach 4 Wochen abzuräumen.
§ 21 VI Grabmale und bauliche Anlagen
Vernachlässigung
¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. ³Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. ⁴In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen sowie die Bepflanzung innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. ⁵Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 3 und 4 hinzuweisen.
VI Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Paragraph 22
Grabmale und Einfriedungen
A) Allgemeines
- Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen, um die Rechte anderer auf pietätvolles Gedenken an die Verstorbenen oder die würdige Ausgestaltung des Bestattungsplatzes sicherstellen.
- Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfriedungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.
- In den einzelnen Grabfeldern müssen die Vorderseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
- Inhalt und Art der Inschrift auf Grabmalen müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.
- Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich oder unruhig wirken.
B) Zusätzliche Bestimmungen für den Waldfriedhof
- für Grabdenkmäler dürfen nur Natursteinarten Verwendung finden. Es sind jedoch keine weißen und schwarzen Steinarten zugelassen. Die Steine müssen allseitig in steinmetzmäßiger Art bearbeitet sein (gespitzt, gebeilt, gestockt, gesprengt, poliert).
- Alle Grabdenkmäler die nicht den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen, insbesondere weiße und schwarze, sowie polierte und feingeschliffene Grabdenkmäler können in einem besonderen Grabfeld zur Aufstellung kommen.
- Grabmale aus Holz sind zugelassen, wenn sie im Naturton verwendet werden.
- Schmiedeeiserne Kreuze sind bis zu einer Größe von 1,40 m incl. Sockel zugelassen.
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§ 23 Paragraph 23
Größe der Grabdenkmäler und der Einfassungen
A) Für den Friedhof an der Martinskapelle (Alt- und Neuteil)
- Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a) bei Einzelgräbern Höhe 1,50 m Breite 0,80 m b) bei Familiengräbern Höhe 1,50 m Breite 2,00 m
- Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: a) 0,90 m bei Einzelgräbern b) 2,00 m bei Familiengräbern B) Für den Waldfriedhof
- Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a) bei Kinder- und Urnengräbern bis 0,07 m³ Inhalt Höhe bis 0,60 m incl. Sockel, Stärke mind. 0,14 m b) bei Einzelgrabstätten bis 0,135 m³ Inhalt Höhe bis 1,20 m incl. Sockel, Stärke mind. 0,14 m c) bei zwei- und mehr stelligen Grabstellen bis 0,26 m³ Inhalt Höhe bis 1,20 m incl. Sockel, Stärke mind. 0,14 m d) es können stehende und liegende Grabmale zur Verwendung kommen. e) bei Einzel sowie zwei- und mehr stelligen Grabstellen sind auch Grabmale als Stelen bis 0,100 m³ Inhalt, Höhe 1,40 m und Stärke mind. 0,20 m zulässig.
- Grabflächen dürfen mit Natursteinmaterial eingefasst werden. Die Einfassungen müssen auf den Grabflächen liegen und dürfen maximal 0,10 m breit sein und mit der Oberkante nicht mehr als 0,10 m über dem Niveau der Plattenwege liegen.
- Grabplatten sind bis zu einer Gesamtlänge von 1,00 m zulässig. Dabei ist auch eine Untergliederung der Grabfläche am Kopf- und Fußende mit 2 Platten bis jeweils max. 0,50 m möglich. An Einzelgräbern darf die Diagonale Breite max. 0,50m und an Doppelgräbern max. 1,00 m betragen. An Urnengräbern darf die Platte 0,50 m entweder am Kopf- oder am Fußende nicht überschreiten, dabei darf die Gesamtabdeckung 50 % der Urnengrabfläche nicht überschreiten.
§ 24 Paragraph 24
Errichtungsgenehmigung
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Veitshöchheim. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen.
- Provisorische Grabmale in Form von natur belassenen Holztafeln oder Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung, wenn ihre Abmessungen 0,15 m x 0,30 m nicht überschreiten.
- Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.
- Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist.
- Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung oder in geänderten Maßen oder Formen errichtet wurde. Kommt der Verantwortliche dieser Anordnung nicht nach, so kann die Entfernung auf seine Kosten von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.
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- Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, so verfällt die Genehmigung.
- Vor der Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen, einschließlich Grabeinfriedungen etc., ist ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen gelten entsprechend.
§ 25 Paragraph 25
Anlieferung
- Beim Anliefern von Grabmalen sind der Gemeinde Veitshöchheim vor der Errichtung auf Verlangen, der genehmigte Plan sowie die Genehmigung zur Durchführung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen vorzulegen.
§ 26 Paragraph 26
Fundamentierung und Befestigung
- Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 27 Paragraph 27
Unterhaltung
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist hierfür der jeweilige Nutzungsberechtigte an der Grabstätte.
- Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Umstand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Veitshöchheim ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 8-wöchiger Hinweis mittels Aufkleber auf der Grabstätte.
- Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht werden.
- Mit Ablauf des Nutzungsrechts und Rückgabe der Grabstätte erlischt die Verpflichtung zur Instandhaltung.
§ 28 VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Entfernung
- Vor Entfernung von Grabmalen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie die Bepflanzung zu entfernen.
- Kommt der Nutzungsberechtigte der Entfernung trotz Aufforderung nicht nach, so wird der Grabplatz nach einer Frist von 3 Monaten durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabrechtsinhabers geräumt.
- Soweit Eigentümer oder Erben nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und ein Hinweis auf der Grabstätte nach Ablauf von 3 Monaten nicht zum Erfolg geführt hat, kann die ersatzlose Beseitigung von Amts wegen vorgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
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VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 Paragraph 29
Benutzung der Leichenhalle
- Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
- Leichen von Verstorbenen sowie Urnen, die auf dem jeweiligen gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das dortige gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
- Die Leichenhausnutzung ist der Gemeinde Veitshöchheim unverzüglich, schriftlich oder telefonisch, mitzuteilen.
- Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 VIII. Schlussvorschriften
Trauerfeiern – Gedenkfeiern
- Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Aussegnungshalle oder am Grab abgehalten werden.
- Eventuelle Darbietungen, insbesondere Musikdarbietungen, bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
- Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens 3 Tage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 31 Paragraph 31
Haftung
- Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
- Im Übrigen haftet die Gemeinde Veitshöchheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Veitshöchheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 33 Paragraph 33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gegen eine oder mehrere Vorschriften dieser Satzung verstößt. Ordnungswidrigkeiten daraus können gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 34 Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Gemeinde Veitshöchheim vom 12. Mai 2015 sowie alle Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Veitshöchheim, 26.01.2017
Jürgen Götz
- Bürgermeister
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