Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Gebührenanspruch
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Vallendar sowie deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem ihr beigefügtem Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige/-schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- wer die Friedhöfe, deren Einrichtungen und damit verbundene Leistungen der Stadt Vallendar in Anspruch nimmt,
- wer die Benutzung der Friedhöfe, deren Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme damit verbundener Leistungen der Stadt Vallendar beantragt,
- wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer sich gegenüber der Stadt Vallendar zur Kostentragung verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige/-schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Vallendar, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung sowie nach § 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Vallendar. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 5 Härteklausel
Führt die Erhebung einer Gebühr nach Nr. I Ziffer 4 der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Vallendar zu einer unbilligen sozialen Härte, so kann die Gebühr auf schriftlichen Antrag (nebst Beifügung entsprechender Unterlagen) im begründeten Einzelfall nach Nr. I Ziffer 5 durch die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Stadtbürgermeister festgesetzt werden.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.12.2009 außer Kraft.
Vallendar, den 25.10.2023
gez. Wolfgang Heitmann
(Wolfgang, Heitmann) Stadtbürgermeister
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Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vg-vallendar.de abrufbar.
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Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Vallendar
Gebührenverzeichnis
I. Überlassung/Bereitstellung von Reihengrabstätten
| 1. | Reihengrabstätte -sog. Erwachsenenreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1. der Friedhofssatzung) | 1.013,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Reihengrabstätte -sog. Kinderreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 2. der Friedhofssatzung) | 732,00 € |
| 3. | Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1. der Friedhofssatzung) | 732,00 € |
| 4. | Anonyme Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 2. der Friedhofssatzung) | 732,00 € |
| 5. | Anonyme Urnenreihengrabstätte bei einem begründeten sozialen Härtefall (§ 5 der Friedhofsgebührensatzung) | 732,00 € |
| 6. | Urnenreihengrabstätte mit Kissenstein (pflegefrei) (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 3. der Friedhofssatzung) | 552,00 € |
| 7. | Naturgrabfeld (pflegefrei) (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 4. der Friedhofssatzung) | 567,00 € |
II. Verleihung / Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1. der Friedhofssatzung) | 1.660,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2. der Friedhofssatzung) | 3.770,00 € |
| 3. | Urnenwahlgrabstätte – einstelliges Erdgrab für bis zu zwei Urnen (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1. der Friedhofssatzung) | 1.098,00 € |
| 5. | Urnenwahlgrabstätte – mehrstelliges Erdgrab für bis zu vier Urnen (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2. der Friedhofssatzung) | 2.082,00 € |
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| 6. | Urnenwahlgrabstätte – Grabfeld R | 3.601,00 € |
|---|---|---|
| 7. | Urnenwahlgrabstätte mit Kissenstein (pflegefrei) (nach § 15 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 3. der Friedhofssatzung) | 1.654,00 € |
| 8. | Pflegefreie Sarggräber (pflegefrei) (nach § 15 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 3. der Friedhofssatzung) | 3.770,00 € |
| III. | Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro angefangenes Jahr) | |
| 1. | Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1. der Friedhofssatzung) | 56,00 € |
| 2. | Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2. der Friedhofssatzung) | 126,00 € |
| 3. | Tiefgrabstätte (bestehende Grabstätten) | 81,00 € |
| 4. | Urnenwahlgrabstätte – einstelliges Erdgrab für bis zu zwei Urnen (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1. der Friedhofssatzung) | 37,00 € |
| 5. | Urnenwahlgrabstätte – mehrstelliges Erdgrab für bis zu vier Urnen (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2. der Friedhofssatzung) | 70,00 € |
| 6. | Einstellige Wahlgrabstätte – Grabfeld T (bestehende Grabstätten) | 67,00 € |
| 7. | Zweistellige Wahlgrabstätte – Grabfeld T (bestehende Grabstätten) | 142,00 € |
| 8. | Zweistellige Wahlgrabstätte – Grabfeld T, Grabreihe 1, Grabstätten 1-4 (bestehende Grabstätten) | 126,00 € |
| 9. | Dreistellige Wahlgrabstätte – Grabfelder T, K 1 + K 2 (bestehende Grabstätten) | 225,00 € |
| 10. | Urnenwahlgrabstätte – Grabfeld R | 121,00 € |
| 11. | Urnenwahlgrabstätte mit Kissenstein (pflegefrei) (nach § 15 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 3. der Friedhofssatzung) | 56,00 € |
| 12. | Pflegefreie Sarggräber (pflegefrei) (nach § 15 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 3. der Friedhofssatzung) | 126,00 € |
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IV. Bestattungs-/Beisetzungsgebühren
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 323,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 83,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Einzelwahlgrabstätte 323,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Doppelwahlgrabstätte a) erste Bestattung 323,00 € b) jede weitere Bestattung je 484,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter in einer Tiefgrabstätte a) erste Bestattung 380,00 € b) zweite Bestattung 484,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Einzelwahl- und Doppelwahlgrabstätte 83,00 €
- Besetzung von Urnen in Erdgräbern (Natur-, Anonym-, Reihen-, Urnenreihen-, Einzelwahl-, Doppelwahl- und Urnenwahlgrabstätten) 83,00 €
V. Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Ziffer IV. erhoben.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Gebühr nach Nummer 1 zu berechnen.
VI. Benutzung der Trauer-/Aussegnungshalle und der Kühl-/Aufbewahrungsräume
- Benutzung der Trauer-/Aussegnungshalle 207,00 €
- Benutzung der Aufbewahrungsräume (Aufbewahrung eines/einer Verstorbenen ohne Benutzung der Trauer-/Aussegnungshalle) 47,00 €
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VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden (§ 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Vallendar)
- Das ordnungsgemäße Räumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit soll grundsätzlich im privaten Auftrag von gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden.
- Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Räumung der Grabstätten auch von Privaten erfolgen.
- Ersatzweises Räumen von Grabstätten durch die Stadt Vallendar bei a) Reihen-, Einzelwahl- und Tiefgrabstätten 206,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 342,00 € c) Urnen-, pflegefreie Sarg-, und Kindergrabstätten 187,00 €
VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden (§ 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Vallendar)
Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer
a) Reihen-, Einzelwahl- und Tiefgrabstätte 206,00 € b) Doppelwahlgrabstätte 342,00 € c) Urnen-, pflegefreie Sarg-, und Kindergrabstätten 187,00 €
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