Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.03.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.01.2002 außer Kraft.
Urbar, 04.01.2018
(Siegel)
Thomas Stein Ortsbürgermeister
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Urbar
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 275 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 550 €
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 275 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Doppelwahlgrabstätte 1.320 € b) eine Einzelwahlgrabstätte 660 € c) eine Urnenwahlgrabstätte 415 €
- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Absatz 4 bzw. 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird je Kalenderjahr der Verlängerung 1/30 des sich aus Buchstabe a) bzw. c) ergebenden Betrages erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Reihengräber nach § 13 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 415 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 825 €
- Urnenbeisetzung in eine gemischte Grabstätte gemäß § 13 a der Friedhofssatzung 415 €
- Doppelwahlgräber gemäß § 14 der Friedhofssatzung (je Grabstelle) 825 €
- Urnengräber gemäß § 15 der Friedhofssatzung (je Beisetzung) 415 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle werden erhoben: a) bis zu 6 Tagen 60 € b) für jeden weiteren Tag 10 €
VI. Pflegepauschale
Für die Pflege der Wiesengräber wird eine einmalige Pauschale von 200 € erhoben.
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