Friedhofssatzung – Urbar

Vollständige Friedhofssatzung für Urbar.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Urbar gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. (2) Die Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar ausgeübt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Urbar. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Urbar waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) wegen Pflegebedürftigkeit außerhalb der Ortsgemeinde Urbar in Heim- oder Familienpflege untergebracht wurden, wenn sie bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit Einwohner der Ortsgemeinde Urbar waren oder d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines totgeborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, oder eines Fötus. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister. (5) Friedhöfe sind auch ein Ort der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. (6) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung und zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- den Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

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2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten erfolgt das Betreten des Friedhofs auf eigene Verantwortung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Rollschuhen/Rollerblades/Skatebords/Kinderrollern/Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge der nach § 7 beauftragten Dienstleistungserbringer und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und für solche zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) die Einfriedungen zu übersteigen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) unbefugt Blumen, Sträucher, Erde und andere Gegenstände von den Grabstätten und Anlagen zu entfernen, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, i) Wasser zu anderen Zwecken als zu denen der Grabpflege zu entnehmen, j) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, k) zu spielen, zu lagern, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. l) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

  1. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  2. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. m) handwerkliche Geräte sowie Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen, Graberde, Gießkannen, Glasgefäße usw. hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren bzw. zu lagern, die dadurch die Pflege der Grünanlagen (Hecken, Grasflächen etc.) behindern. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Werktage vor ihrer Durchführung anzumelden. (5) Der Abraum ist, sofern gekennzeichnete Behälter vorhanden sind, getrennt in kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle zu sammeln.

§ 6 Umweltfreundliche Werkstoffe

Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmale sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.

Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

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§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bestatter/Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung, Errichtung und Instandhaltung von Grabstätten und Grabmalanlagen befasste Gewerbetreibende (nachfolgend Dienstleistungserbringer genannt) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt.Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die- - in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

    • selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
    • eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.(3) Zur Errichtung / Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet sind Personen/Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführtem Regelwerk (§ 25 – TA Grabmal) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.Die TA Grabmal ist zu beachten und die entsprechenden Nachweise nach der TA Grabmal sind für jedes errichtete Grabmal unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorzulegen.Personen/Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.(5) Die Tätigkeiten sind nur während der Öffnungszeiten gemäß § 4 Absatz 1, längstens jedoch bis 18.00 Uhr und nicht an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen durchzuführen.(6) Die Weitergabe der von der Friedhofsverwaltung ausgehändigten Zugangsberechtigungen an Dritte ist nicht gestattet.(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden.Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einem sauberen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen lagern. Gärtnerische Abfälle sind zu sortieren. Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Dienstleistungserbringern vom Friedhofsgelände zu entfernen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. Auf mehrstelligen Grabstätten dürfen ebenfalls keine Steinteile gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. § 5 Absatz 3 ist entsprechend zu beachten.(8) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte, die alle 5 Jahre zu erneuern ist. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.(9) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Vordruck „Anmeldung eines Sterbefalles zur Beisetzung und Antrag auf Zuweisung einer Grabstätte“ etc.) beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen erfolgen grundsätzlich keine Bestattungen. Die Bestattungen finden grundsätzlich nur während den Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten statt. Bestattungen an Samstagen und außerhalb der Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten werden nur in dringenden Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Bestattungsgebührenzuschlags gemäß der Friedhofsgebührensatzung zugelassen. Die Entscheidung, ob ein dringender Ausnahmefall für eine Bestattung oder Beisetzung vorliegt, obliegt der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen und dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen. Für die Totenkleidung dürfen nur leicht verrottbare Stoffe verwendet werden, Schuhe aus PVC oder Gummi sind nicht zulässig. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge, Urnen sowie Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. (4) Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 10 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom Gemeindepersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 15 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte einer Grabstätte bzw. der vom Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten mit dem Abbau der Grabmalanlage beauftragte Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, vor der Aushebung von Gräbern

  • vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente-
  • Splitt- und Kiesbelag,
  • Unkrautvlies,
  • Pflanzen,
  • Grabschmuck etc.

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rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 Meter unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) In den Grabfeldern mit bauseits vorhandenen Kopf- und Fußfundamenten werden von Seiten des Friedhofsträgers zur Trennung der Grabstätten voneinander vorgefertigte und armierte Betonstürze eingelassen und an den Fundamenten verdübelt, auf denen dann Betonplatten zur Begehung befestigt werden. Hierdurch werden künftig Absackungen der Grababtrennungen vermieden.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf schriftlichen Antrag auf 15 Jahre reduziert werden. (3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Alle Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Reihengrabstätten a) für Sargbestattungen in
    • Erwachsenengrabstätten
    • Kindergrabstätten b) für Urnenbestattungen in
    • Urnenreihengrabstätten
    • anonyme Grabstätten
  2. Wahlgrabstätten a) für Sargbestattungen b) für Urnenbestattungen

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  1. Ehrengrabstätten
  2. Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Bestehen über das Nutzungs- oder Verfügungsrecht an einer Grabstätte Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen. (4) Beeinträchtigungen der Grabstätten, die sich insbesondere durch die Bepflanzung öffentlicher Flächen (z.B. Laubfall etc.) zur Gestaltung des Friedhofs sowie des Tierbestandes (z.B. Vögel, Eichhörnchen etc.) ergeben, sind als ortsüblich aufgrund der Park- und Grünanlagenfunktion (§ 2 Absatz 6) hinzunehmen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Sarg- und/sowie Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Der Antragsteller wird Verfügungsberechtigter an der Reihengrabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Beisetzung/Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Im Falle des Ablebens des Verfügungsberechtigten findet § 15 Absatz 8 analoge Anwendung. (4) Anschriftenänderungen hat der Verfügungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Verfügungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (5) Das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte umfasst die Befugnis des Verfügungsberechtigten, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (6) Es werden eingerichtet a) für Sargbestattungen 1.1 Erwachsenenreihengräber für Verstorbene und deren Särge über einer Länge von 1,00 Meter. 1.2 Kinderreihengräber für Verstorbene und deren Särge bis zu einer Länge von 1,00 Meter. b) für Urnenbestattungen 1.1 Urnenreihengrabstätten 1.2 Anonyme Urnenreihengräber werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Ortsgemeinde in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Bestattungen finden anonym als Urne oder Sarg und unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabanlagen werden nicht bekannt gegeben. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Grabmälern ist nicht zulässig. Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig. Für das Ablegen von Blumen, Gestecken o.ä. steht eine zentrale Ablegestelle zur Verfügung. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Diese werden von der Ortsgemeinde unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Ortsgemeinde. Beisetzungen von Urnen und Kindersärgen finden in einem gemeinsamen Grabfeld statt. (7) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt werden; außer in den Fällen des § 8 Absatz 5 sowie in den Fällen, in denen die Liegefrist durch die Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen (§ 11 Absatz 2) nicht überschritten wird. (8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte bekannt gemacht. (9) Die Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei

Reihen-/Einzelgrabfelder für Särge über einer Länge von 1,00 m 2,30 m x 1,00 m

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Reihen-/Einzelgrabfelder für Urnen und Särge bis zu einer Länge von 1,00 m (gemeinsame Grabfelder für Urnen und sog. Kindersärge) 1,00 m x 0,75 m

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig für a) das Bestatten von Leichen und b) das Bestatten von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Sterbefalles möglich. (2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet a) für Sargbestattungen

  1. Einzelwahlgrabstätten (einstellig; bis zu einem Sarg sowie bis zu 2 Urnen)
  2. Doppelwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen)
  3. Tiefgrabstätten (zweistellig; bis zu zwei Särgen übereinander sowie bis zu 4 Urnen)
  4. Doppelwahlgrabstätten als Sondergrabstätten ((mehrstellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen) b) für Urnenbestattungen
  5. Urnenwahlgrabstätten (einstellig; bis zu 2 Urnen)
  6. Urnenwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu 4 Urnen)
  7. Urnensonderwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu 4 Urnen)
  8. Urnenkammer in Urnenstelen als Sonderwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)

Die Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei:

Grabfeldern mit Einzelwahlgrabstätten (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu 2 Urnen) 2,30 m x 1,25 m
Grabfeldern für/mit Doppelwahlgrabstätten (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) 2,20 m x 2,20 m
Grabfeldern für/mit Tiefgrabstätten (zweistellig; bis zu zwei Särgen übereinander und bis zu 4 Urnen) 2,30 m x 1,25 m
Grabreihen für/mit Sonderdoppelwahlgrabstätten in der 1. Reihe rechts und links am Hauptweg zur Aussegnungshalle (Grabfelder L + G; zweistellig, bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) 2,50 m x 2,50 m
Grabfeldern mit Urnenwahlgrabstätten (einstellig; bis zu 2 Urnen) 1,00 m x 0,75 m
Grabfeldern für Urnenwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu 4 Urnen) 1,00 m x 1,50 m

(3) Es werden nachfolgende Sonder-Wahlgrabstätten auf separaten Grabfeldern eingerichtet, deren Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) folgende Maße aufweisen:

Urnensonderwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu 4 Urnen) 1,24 m x 1,24 m
Urnenkammer in Urnenstelen (bis zu 2 Urnen; max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser 0,18 m, Höhe 0,35 m) 0,40 m x 0,40 m x 0,40 m (Höhe x Breite x Tiefe)

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Kammer der Urnenstelle werden die Urnen vom Friedhofsträger entnommen und endgültig in das anonyme Grabfeld überführt sowie dort beigesetzt.

(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird erst durch Zahlung der festgesetzten Gebühr und durch Aushändigung einer Erwerbsurkunde erworben. Ein ausgefülltes und unterschriebenes Exemplar der Urkunde ist an die Friedhofsverwaltung zurück zu senden.

Diese Urkunde beinhaltet den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(5) Auf Wahlgrabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht gezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden (Umwandlung in eine Reihengrabstätte).

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert worden ist.

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(7) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (8) Möglichst bei der Antragsstellung auf Zuweisung einer Grabstätte bzw. spätestens bei der Verleihung des Nutzungsrechts durch die Urkunde haben die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (9) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen. Rechtsnachfolger haben bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Streitigkeiten über die Rechte an Grabstätten zwischen den Nutzungsberechtigten, deren Erben oder anderen Personen sind von den Streitenden selbst auszutragen. (11) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Nutzungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (12) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (14) Rechtzeitig vor Ablauf des Erwerbszeitraumes wird der Grabinhaber auf den Ablauf des Wahlgrabes schriftlich hingewiesen. Gleichzeitig wird auf den Ablauf durch eine Öffentliche Bekanntmachung sowie durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte bekannt gemacht.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Belegung, Anlage, Unterhaltung und Nutzungszeit werden von dem Gemeinderat in dem jeweiligen Einzelbeschluss geregelt.

§ 17 Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind Gräber im Sinne des § 1 Gräbergesetz vom 01.07.1965.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.

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6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Naturstein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmale sollen möglichst keinen sichtbaren Fundamentsockel haben. Findlinge, Stelen und Kreuze sind zulässig. (3) Die Inschriften auf den Grabmalen müssen mindestens den Familiennamen, den Vornamen und das Todesjahr des jeweiligen Verstorbenen beinhalten. (4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (5) Nicht zugelassen sind a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, b) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tuff- oder Grottensteinen, c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Lichtbilder und eingravierte bzw. sandgestrahlte Bilder sind zugelassen; sie dürfen jedoch die Größe einer Postkarte (DIN A 6) nicht überschreiten. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Reihengrabstätten für Särge bis zu einer Länge von 1,00 m (Kindergrabstätten) Stehende Grabmale: Höhe: 0,50 m bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m
Reihengrabstätten für Särge über einer Länge von 1,00 m Stehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,60 m, Höchstlänge: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m
Einzelwahlgrabstätten (einstellig; Grabmaße: 2,30 m x 1,25 m) Stehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,60 m, Höchstlänge: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m
Doppelwahlgrabstätten (zweistellig; Grabmaße: 2,20 m x 2,20 m) Stehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 2,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 2,00 m, Höchstlänge: bis 1,20 m, Mindeststärke: 0,14 m
Tiefgrabstätten (zweistellig; Grabmaße: 2,30 m x 1,25 m) Stehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,60 m, Höchstlänge: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m

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Sonder-Doppelwahlgrabstätten (zweistellig; Grabmaße: 2,50 m x 2,50 m) Stehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 2,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 2,50 m, Höchstlänge: bis 1,20 m, Mindeststärke: 0,14 m

(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Urnenreihengrabstätten Stehende Grabmale: Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m
Urnenwahlgrabstätten (einstellig, Grabmaße: 1,00 m x 0,75 m) Stehende Grabmale: Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m
Urnenwahlgrabstätten (mehrstellig, Grabmaße: 1,00 m x 1,50 m) Stehende Grabmale: Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m
Urnenonderwahlgrabstätten (mehrstellig, Grabmaße: 1,24 m x 1,24 m, vgl. hierzu § 21) Stehende Grabmale: Höhe: 0,70 m bis 1,00 m Breite: 0,25 bis 0,40 m Stärke: 0,14 m bis 0,40 m

(8) Die Höhe der Grabmale inkl. der Grabmalsockel berechnet sich ab der Oberkante der Grabeinfassung bzw. der Grabeinfassung inkl. Grababdeckung. (9) Die durchschnittliche sichtbare Höhe der Grabeinfassungen bzw. der Grabeinfassungen inkl. Grababdeckung soll höchstens 0,20 m oberhalb des Erdreichs betragen. (10) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben. (11) Aufgrund der Einschränkung der Bodenluftzirkulation ist die Abdeckung der Grabflächen mit Steinplatten (sogenannte Grabplatten) oder sonstigen luft- und/oder wasserundurchlässigen Materialien nur bis zu zwei Drittel zulässig; d.h. die Freifläche muss ein Drittel der Grabfläche betragen. Der prozentuale Grad der Freifläche ist nachvollziehbar rechnerisch darzustellen. Maßgebend für die Berechnung der Abdeckung ist die verbliebene freie Innenfläche des Grabes. Die Freiflächen betragen demnach bei folgenden Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) für ein

Grabarten Grabgrößen Freiflächen
Reihengrabstätte 2,30 m x 1,25 m 0,95 qm
Einzelwahlgrabstätte 2,30 m x 1,25 m 0,95 qm
Doppelwahlgrabstätte 2,20 m x 2,20 m 1,61 qm
Tiefgrabstätte 2,30 m x 1,25 m 0,95 qm
Sonder-Doppelwahlgrabstätte 2,50 m x 2,50 m 2,08 qm

(12) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zuzulassen.

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen

(1) Die Urnenstelen inkl. der Verschlussplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Es sind nur die Original-Verschlussplatten der Urnenstelen zu verwenden.

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(2) Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Schrift „Antiqua“ in den Farben Gold, Silber, Weiß und Grau durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen auf 20 mm und Symbole auf 90 mm festgelegt. Wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen ist und von ihr genehmigt wird (siehe § 22). (3) Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. (4) Die Verschlussplatten der Stelenkammern gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über. (5) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch den Friedhofsträger erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. (6) Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. nicht zugelassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die hierdurch an der Urnenstele entstehen. (7) Blumenschmuck und Kerzen sind nur im dafür vorgesehenen Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage abzulegen. Der Blumenschmuck sowie die Kerzen sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese zu entfernen.

§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnensonderwahlgrabstätten mit vorgefertigter Graniteinfassung

(1) Die Lage der ebenerdig eingebauten Grabeinfassungen ist nicht zu verändern. Die Grabeinfassungen sind auch nicht zu entfernen. Sie sind Eigentum der Ortsgemeinde. (2) Eine Abdeckung (Abdeckplatte, Kies, Splitt etc.) der Grabfreifläche, Grabkissen, Pultsteine und liegende Platten sowie eine zusätzliche Grabeinfassung sind nicht zulässig. (3) Die Freifläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. (4) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (5) Für die Grabmale dürfen nur Naturgestein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitet bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. (6) Die Grabmale müssen handwerklich allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. (7) Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Fundamentsockel haben. (8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zuzulassen.

§ 22 Genehmigungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist in drei-facher Ausfertigung vom Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Mit dem Antrag auf Genehmigung ist die Erklärung abzugeben, dass bei der Durchführung des Vorhabens die Bestimmungen der gültigen Friedhofssatzung und der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte haben bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind maßstabsgetreu gemäß den Antragsunterlagen beizufügen:

  1. Der Grabmal-/Grabanlagenentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht sowie Draufsicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und den Maßangaben. Die Zeichnung der Schrift-, Symbol- und Ornamentanordnung muss in den Proportionen stimmig und nachprüfbar sein.
  2. Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole bei den Abdeckplatten der Urnenstele im Maßstab 1:2 unter Angabe der Schriftart, Schriftfarbe, Bearbeitung, des Inhalts, den Maßangaben und der Anordnung. Aus dem Antrag müssen alle wesentlichen Teile der Anlage erkennbar sein. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nachbeschriftungen entsprechend der vorhandenen Genehmigung bedürfen keiner weiteren Genehmigung. (4) Mit dem Vorhaben darf erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung begonnen werden. (5) Spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Grabanlage sind der Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten folgende Unterlagen gemäß der TA Grabmal vorzulegen:

  1. Nachweis der Standsicherheit durch Abnahmeprüfung (Last-Zeit-Diagramm)
  2. Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten (6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet bzw. geändert worden ist. (7) Die provisorischen Holzgrabzeichen und die provisorischen Holzeinfassungen dürfen nur bis zu einem Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen. (8) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen.

§ 23 Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Mit den genehmigten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt oder den genehmigten Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, soweit die Genehmigung nicht nachträglich geändert wird. Verantwortlich ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der in § 9 Bestattungsgesetz Genannte. Verantwortlich bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde auf Kosten der/des Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 24 Anlieferung und Arbeitsausführung

(1) Bei der Anlieferung und vor der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlage ist der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten die Grabmalgenehmigung vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie auf den Friedhöfen von der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. (3) Die provisorischen Grabkreuze und Grabeinfassungen sind von dem Dienstleistungserbringer abzubauen und zu entsorgen, der mit der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen beauftragt ist.

§ 25 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Standsicherheitsprüfung) der Grabmalanlagen. (4) Für alle neu errichtete, versetzte oder reparierte Grabmale hat der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in

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Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.

(5) Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen. (6) Wird das Zeit-Last-Diagramm nicht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.

§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Absatz 7 kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben. Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde. (3) Vor dem 01.03.2009 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befreit und eingeebnet sein. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungs-/Verfügungsberechtigten oder Erben zu erstatten. Dies gilt nicht bei Wahlgrabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. Sofern nach altem Recht für Reihengrabstätten bereits eine Gebühr entrichtet wurde, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung des Friedhofseigentümers entfernt oder abgeändert werden.

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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht in diese hineinragen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über 1,50 Metern sowie alle Thuja-Arten. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von einem Jahr nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen sowie der Grabfelder außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Befestigungen von Flächen jeglicher Art (Kies, Splitt, Platten etc.) sowie die Bepflanzung vor und um die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten oder anderen Personen sind unzulässig. (6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 29 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Nach einer Frist von 3 Monaten kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten, bei denen die Ruhefrist des Bestatteten bereits 5 Jahre läuft, auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten einebnen lassen.

8. Friedhofshalle

§ 30 Benutzen der Leichenräume und Trauer-/Aussegnungshalle

(1) Die Leichenräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes. (4) Nach Abschluss der Trauerfeier sind die Trauer-/Aussegnungshalle sowie die Leichenräume umgehend zu räumen und die Fremddekoration zu entfernen. Die Fremddekoration darf nicht in den

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Räumlichkeiten der Friedhofshalle oder den Kühlkammern aus Hygienegründen und der Behinderung der Reinigungsmaßnahmen gelagert werden.

(5) Für die Benutzung der Friedhofshalle – inkl. der Trauer-/Aussegnungshalle und der Leichenkühlräume – kann eine Benutzungsordnung erlassen werden.

9. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Ortsgemeinde Urbar haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Obhuts-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7),
  5. Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§ 12),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21),
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 22),
  8. Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28) bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt (§ 22),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Absatz 6),
  11. Grabstätten nicht oder entgegen § 28 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
  13. die Leichenhalle entgegen § 30 Absatz 1 und Absatz 3 betritt,
  14. Grabstätten mit Grababdeckungen entgegen § 21 Absatz 10 versieht,
  15. die Flächen außerhalb der Grabstätten befestigt und/oder bepflanzt (§ 28 Absatz 5). (2) In Bezug auf § 24 Absatz 5 GemO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Urbar verwalteten Friedhofs und seine Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 24.05.2019 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar vom 03.12.2013 sowie die Änderungssatzung vom 01.01.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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§ 36 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Original-Satzung als PDF

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