Friedhofsgebuehren Uetze

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Uetze

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Anlage None Erdbeisetzung

a. Kinder bis zu 5 Jahre 240 EUR
b. Personen über 5 Jahre 820 EUR

Anlage None Urnenbeisetzung 210 Eur

III.

Kapelle, Leichenhalle

Für die Benutzung der Friedhofskapellen werden folgende Gebühren erhoben

a. Dollbergen, Eltze und Schwüblingsen 300 EUR
b. Katensen 100 EUR

IV.

Erneuerung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

Für die Erneuerung der Rechte nach § 19 der Friedhofssatzung und für Grabstätten, deren Nutzungszeit nach § 31 der Friedhofssatzung eingeschränkt wurde, wird die am Tage des jeweiligen Ablaufs der Rechte gültige Gebühr (1/30 der Kosten für die jeweilige Grabstätte für jedes Jahr der Verlängerung) für den Wiedererwerb erhoben.

V.

Wiederbeisetzung nach Ausbettung und Überführung von anderen Friedhöfen

Entfällt.

VI.

Grabmale

Für die Genehmigung von Grabmalen und die laufende Kontrolle der Standfestigkeit wird eine Gebühr von 80 EUR erhoben.

VII.

Vorzeitige Einebnung und Verlängerung von Grabstellen

  1. Für die vorzeitige Einebnung von Grabstellen wird eine Gebühr von 26 EUR erhoben. Eine anteilige Erstattung der Kosten für den Erwerb der Nutzungsrechte findet bei einer vorzeitigen Einebnung nicht statt.

  2. Für die Verlängerung von Grabstellen wird eine Gebühr von 26 EUR erhoben.

Artikel II

Die 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe und Kapellen der Gemeinde Uetze tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Uetze, den 29.10.2020

Werner Backeberg Bürgermeister

Anlage None Änderung Der Gebührensatzung Für Die Friedhöfe Der

Aufgrund der §§ 10, 13 S. 1 Nr. 2 lit. b und 58 Abs. 1 Nr. 5 und 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), hat der Rat der Gemeinde Uetze am 01.10.2020 folgende 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Artikel I

Der Gebührentarif gem. § 1 Abs. 3 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

I.

Benutzungsrechte an Grabstätten für 30 Jahre einschließlich der Kosten für die Unterhaltung der Friedhöfe

  1. Reihengrabstätte (je Stelle) a. für Erdbestattungen von Kindern bis zu 5 Jahre 510 EUR b. für Urnenbestattungen 660 EUR
  2. Wahlgrabstätte (je Stelle) a. für Erdbestattungen 1.440 EUR
  3. Rasengrabstätte a. für Erdbestattungen 1.560 EUR b. für Urnenbestattungen 720 EUR c. für Urnenbestattungen anonym 210 EUR

II.

Beisetzung (Ausheben und Verfüllen des Grabes)

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Uetze gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. Gemeindefriedhof Eltze,
  2. Gemeindefriedhof Katensen,
  3. Friedhofskapelle Eltze,
  4. Friedhofskapelle Dollbergen,
  5. Friedhofskapelle Schwüblingsen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) ¹ Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Uetze. ² Sie dienen der würde- und achtungsvollen Bestattung aller verstorbenen Personen oder deren Asche, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Uetze waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte, der unter § 1 genannten Friedhöfe, besaßen. ³ Die Bestattung anderer verstorbener Personen oder deren Asche bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde Uetze.

(2) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Beisetzung von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Ungeborenen nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG), sofern mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde Uetze ist und die Beisetzung wünscht.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) ¹ Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. ² Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³ Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

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(3) Die Gemeinde Uetze kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹ Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ² Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) ¹ Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Leichenwagen, Fahrzeuge zur Friedhofsunterhaltung und zur Anlieferung und Abfuhr von Grabsteinen und Grabeinfassungen) zu befahren,

  2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und das Anbieten oder Werben von Dienstleistungen,

  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen (ausgenommen der einfachen Grabpflege),

  4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen, außer zu Privatzwecken,

  5. Druckschriften zu verteilen,

  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu bringen

  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

  8. zu lärmen und zu spielen, zu lagern, zu rauchen sowie Alkohol zu trinken,

  9. Tiere mitzubringen (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde).

² Die Gemeinde Uetze kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern sind spätestens zwei Tage vorher bei der Gemeinde Uetze zur Zustimmung anzumelden.

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§ 5 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Uetze.

(2) Zuzulassen sind die unter Abs. 1 Genannten, die

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. selbst oder deren Vertreter die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) ¹ Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ² Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) ¹ Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ² Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- sowie Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. ³ Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. ⁴ Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) ¹ Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Uetze die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. ² Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 6 Grabregister

Über alle vorkommenden Beerdigungen ist ein fortlaufendes Grabregister zu führen, in welchem der Name des Verstorbenen, Ort und Zeit des Todes und der Beerdigung sowie die Grabnummer anzugeben sind. Die Führung des Grabregisters obliegt dem Friedhofsverwalter.

III.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines

(1) ¹ Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls und mindestens zwei Tage vor dem geplanten Bestattungstermin bei der Gemeinde Uetze anzumelden. ² Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. ³ Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Nach Absprache mit der Gemeinde Uetze werden Ort und Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung festgelegt.

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§ 8 Einlieferung der Särge und Urnen

(1) ¹ Für die Einlieferung von Särgen und Urnen werden die Friedhofskapellen zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier geöffnet. ² Hiervon abweichende Zeiten sind mit der Gemeindeverwaltung abzusprechen.

(2) ¹ Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen grundsätzlich nicht konserviert sein. ² Für die Bestattung können in Leichentücher gehüllte Leichen den Särgen entnommen werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde vorliegt.

(3) ¹ War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder geht von der Leiche eine sonstige Gefahr aus, so muss der Sarg vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet werden. ² In diesen Fällen ist der Sarg geschlossen zu halten. ³ Die Leiche darf dem Sarg auch für die Bestattung nicht entnommen werden. ⁴ Nach Ablauf der Ruhezeit ist zu prüfen, ob seuchenhygienische Gründe eine Wiederbelegung zulassen.

§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) ¹ Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ² Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. ² Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Uetze bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) ¹ Urnen für die Bestattung von Ascheresten sollen eine Größe von 0,18 m x 0,22 m nicht überschreiten. ² Es können Überurnen bis zu einer Größe von 0,23 m x 0,32 m zusätzlich verwendet werden. ³ Sollen größere Urnen verwendet werden, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Gemeinde Uetze eine Genehmigung einzuholen.

(3) ¹ Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattungen, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. ² Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Uetze ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Abmessungen betragen bei Sarggräbern für

  1. Kinder unter fünf Jahren

a. für die Grabstellen: 1,50 m Länge, 0,90 m Breite, b. für die Innenmaße der Gruben: 1,20 m Länge, 0,60 m Breite;

  1. Personen über fünf Jahren

a. für die Grabstellen: 2,50 m Länge, 1,20 m Breite, b. für die Innenmaße der Gruben: 2,10 m Länge, 0,90 m Breite.

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(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Beisetzung

(1) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern und
  6. die Geschwister.

(2) ¹ Die Überführung der Särge, Urnen, Kränze und Blumengebinde zu den Grabstätten und das Versenken der Särge und Urnen erfolgt durch die Beerdigungsinstitute. ² Werden zu diesem Zweck Einrichtungsgegenstände (z.B. Sargwagen) benutzt, sind diese von den Beerdigungsinstituten an den Ursprungsort zurückzubringen.

(3) Urnen für Bestattungen in anonymen Grabfeldern werden, wenn erforderlich, von der Gemeinde Uetze überführt und versenkt.

(4) ¹ Wahlgräber sind spätestens 24 Stunden vor einer Beisetzung von den Nutzungsberechtigten vollständig abräumen zu lassen. ² Liegeplatten und Grabmale sind dabei, soweit erforderlich, durch einen Steinmetzbetrieb zu entfernen und erforderlichenfalls zu sichern. ³ Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Vorschrift nicht nach, werden die Gräber zu deren Lasten von der Gemeinde Uetze geräumt. ⁴ Eine Haftung für mögliche Beschädigungen an Einfassungen, Liegeplatten, Grabmalen, Gewächsen oder Grabschmuck wird nicht übernommen.

(5) Wollen Angehörige nicht an der Beisetzung teilnehmen oder kommen sie nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Beisetzung ohne weiteres vorgenommen.

(6) Für Särge und Urnen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt werden, kann die Gemeinde Bestattungsort, Art des Grabes und Bestattungszeitpunkt festsetzen.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt auf den in § 1 genannten Friedhöfen für alle Leichen und Aschen 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit kann bei allen Grabarten verlängert werden.

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§ 13 Umbettung und Ausbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) $^{1}$ Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen innerhalb der Ruhezeit, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Uetze. $^{2}$ Voraussetzung ist eine Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde, in der auch geregelt wird, unter welchen Bedingungen eine Umbettung durchgeführt werden kann. $^{3}$ Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. $^{4}$ Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Uetze auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) $^{1}$ Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. $^{2}$ Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. $^{3}$ In den Fällen des § 27 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 S. 1, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Gemeinde Uetze bestimmt.

(6) $^{1}$ Die Gemeinde Uetze öffnet die Grabkuhle bis zum Sargdeckel bzw. bis zu der Urne. $^{2}$ Die Umbettung des Sarges/vorhandener Leichenreste und der Urnen übernimmt das beauftragte Beerdigungsinstitut.

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung möglicherweise entstehen.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(10) Für Ausbettungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

IV.

GRABSTÄTTEN

§ 14 Allgemeines

(1) $^{1}$ Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. $^{2}$ An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) $^{1}$ Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Erdreihengrabstätten,
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    1. Erdwahlgrabstätten,
    1. Erdrasengrabstätten,
    1. anonyme Erdreihengrabstätten,
    1. Urnenreihengrabstätten,
    1. Urnenrasengrabstätten,
    1. anonyme Urnenreihengrabstätten,
    1. Ehrengrabstätten,
    1. Kriegsgräber.

² Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten oder Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Erdgrabstätten sind Grabstätten, in denen die Verstorbenen in Särgen beigesetzt werden.

(4) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen die Asche von Verstorbenen in Urnen, in bestimmten Grabstätten zusätzlich auch mit Überurne, beigesetzt wird.

§ 15 Reihengrabstätte

(1) ¹ Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. ² Die Bestattung erfolgt an der von der Gemeinde Uetze jeweils bestimmten Stelle.

(2) ¹ In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. ² Es werden ein- und mehrstellige Erdreihengrabstätten unterschieden. ³ In Erdreihengrabstätten ist die Beisetzung von Urnen nicht gestattet.

(3) ¹ In Urnenreihengrabstätten dürfen max. vier Urnen beigesetzt werden. ² Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, so können beide Leichen in einem Sarg bzw. beide Aschereste in einer Urne beigesetzt werden.

(4) ¹ In anonymen Reihengrabstätten werden Grabstätten der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt. ² Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. ³ Sie werden vergeben, wenn dieses dem Willen des Verstorbenen entspricht. ⁴ Zur Wahrung der Anonymität bestimmt die Gemeinde Uetze das zur Beisetzung vorgesehene anonyme Grabfeld.

§ 16 Wahlgrabstätte

(1) ¹ Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht nach § 19 besteht. ² Bei Erdwahlgrabstätten wird die Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt.

(2) ¹ Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (wieder)erworben wird.

(3) ¹ Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten unterschieden. ² In eine Erdwahlgrabstätte

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dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. $^{3}$ Sie werden in der Regel am Kopfende und Fußende der Grabstätte beigesetzt. $^{4}$ Werden Urnen in einer leeren Erdwahlgrabstätte beigesetzt, ist eine nachträgliche Sargbestattung in dieser Grabstelle nicht mehr zulässig.

§ 17 Rasengrabstätte

(1) $^{1}$ Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten, die mit Rasen eingesät sind. $^{2}$ Die Grabstätten werden nicht einzeln eingefasst bzw. gekennzeichnet. $^{3}$ Die Herrichtung und Pflege der Abteilung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. $^{4}$ Er kann die Durchführung dieser Arbeiten an Dritte vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasengrabstätten.

§ 18 Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten sowie Kriegsgräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Uetze.

(2) Für Ehrengrabstätten gilt § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 entsprechend.

§ 19 Nutzungsrecht

(1) $^{1}$ Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle umfasst das Recht die Grabstelle zu belegen, das Gestaltungsrecht, die Pflicht zum Anlegen und die Pflegepflicht der Grabstätte, entsprechend der durch diese Friedhofssatzung ergangenen Regelungen.

(2) An einem Reihengrab hat der nächste Bestattungspflichtige gem. § 11 Abs. 1 das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit soweit er dem Nutzungsrecht zustimmt und kein anderer Bestattungspflichtiger als Nutzungsberechtigter angegeben ist.

(3) $^{1}$ Für Wahlgrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. $^{2}$ Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. $^{3}$ Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. $^{4}$ Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. $^{5}$ Die Gemeinde kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen.

(6) $^{1}$ Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall

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ihres Ablebens Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. ² Dies ist der Gemeinde Uetze mitzuteilen. ³ Wird bis zum Ableben des Erwerbers keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf den nächsten nach § 11 Abs. 1 Bestattungspflichtigen mit dessen Zustimmung über. ⁴ Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Bestattungspflichtigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) ¹ Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ² Eine Erstattung der Nutzungsgebühren erfolgt nicht. ³ Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ⁴ Ausnahmen von dieser Regel können nur im begründeten Einzelfall zugelassen werden.

V.

GRABMALE UND GESTALTUNG

§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Ab dem 01.01.2019 dürfen Natursteine nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. ein Nachweis, in Form eines Zertifikates, von Fair Stone, IGEP, Werkgroep Duurzame Natursteen oder Xertifix vorliegt.

§ 21 Gestaltung der Rasengrabstätten

(1) ¹ Rasengrabstätten werden nicht einzeln eingefasst. ² Auf die Errichtung eines Grabmales kann verzichtet werden.

(2) ¹ Als Grabmal gewählt werden kann eine horizontal verlegte Platte mit maximal 0,60 m Breite und 0,60 m Tiefe. ² Die Grabplatte ist auf Grasnarbenhöhe einzulassen, sodass eine einfache Rasenpflege möglich ist.

(3) ¹ Ein Ausschmücken der Rasengrabstätten über die Errichtung eines Grabmales hinaus ist nicht gestattet. ² Ausgenommen hiervon ist der am Tage einer Bestattung abgelegte Grabschmuck. ³ Er darf für eine Dauer von maximal sechs Wochen auf der Grabfläche verbleiben und ist spätestens dann vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. ⁴ Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck kann vom Friedhofsträger entschädigungslos entfernt werden.

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§ 22 Aufstellungsrecht und Aufstellungspflicht

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des allgemeinen Gestaltungsgrundsatzes (§ 20) Grabmale aufgestellt und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Grabeinfassungen errichtet werden.

(2) ¹ Das Errichten von Grabmalen obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. ² Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist die Gemeinde Uetze, nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist, berechtigt ein Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu errichten. ³ Für Rasengrabstätten besteht keine Aufstellungspflicht (§ 21 Abs. 1 S. 2).

(3) Urnenkammern, Mausoleen und Grabgewölbe dürfen nicht gebaut werden.

§ 23 a Nicht genehmigte Anlagen

Nicht genehmigte Grabmale, Grabeinfassungen, sonstige Anlagen oder Inschriften kann die Gemeinde Uetze auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen.

§ 24 Standsicherheit und Unterhaltung

(1) $^{1}$ Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (TA-Grabmal - technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. $^{2}$ Die Gemeinde Uetze überprüft, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) $^{1}$ Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. $^{2}$ Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(3) $^{1}$ Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. $^{2}$ Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Uetze, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. $^{3}$ Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Uetze nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden First beseitigt, ist die Gemeinde Uetze berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Uetze ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(4) $^{1}$ Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf dem Grabmal. $^{2}$ Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Uetze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(5) Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 25 Entfernung

(1) $^{1}$ Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Uetze von der Grabstätte entfernt werden. $^{2}$ Die Nutzungsberechtigten haben auf ihre Kosten den Grabstein, die Grabeinfassung, Fundamente und Bepflanzungen zu entfernen. $^{3}$ Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofes von Bedeutung sind, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Uetze. $^{4}$ Die Verkleinerung von vorhandenen Wahlgrabstätten ist nicht möglich.

(2) $^{1}$ Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte vollständig abzuräumen

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und einzuebnen. $^{2}$ Grabmale, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. $^{3}$ Davon ist die Gemeinde Uetze in Kenntnis zu setzen. $^{4}$ Alternativ kann die Gemeinde gegen eine Gebühr mit der Entfernung beauftragt werden. $^{5}$ Sind die Grabmale, die Grabeinfassung oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Uetze. $^{6}$ Sofern Grabstätten von der Gemeinde Uetze abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.

(3) Das Abräumen von Grabstätten ohne Nutzungsberechtigte oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

VI.

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 26 Allgemeines

(1) $^{1}$ Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. $^{2}$ Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. $^{3}$ Erfolgt dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist, ist die Gemeinde Uetze berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun.

(2) $^{1}$ Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. $^{2}$ Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen besetzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) $^{1}$ Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. $^{2}$ Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen nach § 5 zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Uetze.

(7) $^{1}$ Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. $^{2}$ Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

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(8) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen auf den Friedhöfen nicht verwendet werden.

§ 27 Vernachlässigung

(1) $^{1}$ Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Uetze die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. $^{2}$ Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. $^{3}$ Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Uetze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(2) $^{1}$ Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Uetze zusätzlich das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. $^{2}$ Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die jeweiligen Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. $^{3}$ Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. $^{4}$ In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten aufzufordern das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. $^{5}$ Die Nutzungsberechtigten sind in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

VII.

LEICHENHALLE UND TRAUERFEIER

§ 28 Benutzung der Leichenhallen

(1) $^{1}$ Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. $^{2}$ Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Uetze betreten werden.

(2) $^{1}$ Sofern keine Bedenken des zuständigen Gesundheitsamtes oder sonstigen Bedenken entgegenstehen ist es den Angehörigen gestattet, die Verstorbenen zu sehen. $^{2}$ Die Zeiten hierfür werden von der Gemeinde Uetze festgesetzt. $^{3}$ Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden nach Absprache mit der Gemeinde Uetze bestimmt.

(3) Die Aufbewahrung der Verstorbenen in den Kapellen kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

  • 14 -

(4) Die von der Gemeinde Uetze zur Verfügung gestellten Musikinstrumente in den Kapellen dürfen grundsätzlich gespielt werden.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei belegten Grabstätten, über welche die Gemeinde Uetze bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) $^{1}$ Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 19 Abs. 3 S. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. $^{2}$ Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

$^{1}$ Die Gemeinde Uetze haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. $^{2}$ Im Übrigen haftet die Gemeinde Uetze nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 32 Bodensenkungen

(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Gelände der in § 1 genannten Friedhöfe möglich.

(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Gemeinde Uetze.

(3) Bodensenkungen auf Grabflächen und durch Absenkungen verursachte Schäden an Grabanlagen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen.

§ 33 Gebühren

(1) Für die Benutzung der in § 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Uetze zu entrichten.

(2) Ab dem 01.01.2019 sind neben den Nutzungsberechtigten auch die Bestattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 gebührenpflichtig.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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  1. sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
  2. entgegen § 4 Abs. 3 a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Leichenwagen, Fahrzeuge zur Friedhofsunterhaltung und zur Anlieferung und Abfuhr von Grabsteinen und Grabeinfassungen) befährt, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt (ausgenommen der einfachen Grabpflege), d. außer zu Privatzwecken Film-, Ton- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, e. Druckschriften verteilt, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof bringt, g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h. lärmt, spielt, lagert, raucht, Alkohol trinkt, i. Tiere mitbringt (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde),
  3. entgegen § 4 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
  4. als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter entgegen § 5 Abs. 1 und 3 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig wird oder gegen die Regeln der Friedhofssatzung verstößt,
  5. als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter entgegen § 5 Abs. 4 Werkzeuge und Materialien dauerhaft ablagert oder so ablagert, dass sie behindern; nach beendeter Arbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt; Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
  6. entgegen § 23 Abs. 1, 4 und 6 Grabmäler ohne Genehmigung errichtet oder verändert, genehmigungsfreie provisorische Grabmale nicht als naturlasierte Holztafel- oder kreuz errichtet oder das provisorische Grabmal länger als 2 Jahre verwendet oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert,
  7. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt, fundamentiert und in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
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  1. entgegen § 26 Abs. 7 Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik verwendet oder Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material nicht vom Friedhof entfernt oder entsorgt,
  2. entgegen § 26 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  3. Grabstätten entgegen § 27 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.12.1975, sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 25.08.1977, die Friedhofssatzung vom 01.11.2009, vom 15.12.2016 sowie vom 01.01.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gemeinde Uetze

Bürgermeister

Werner Backeberg

Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Uetze gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. Gemeindefriedhof Eltze,
  2. Gemeindefriedhof Katensen,
  3. Friedhofskapelle Eltze,
  4. Friedhofskapelle Dollbergen,
  5. Friedhofskapelle Schwüblingsen.

Paragraph 02

(1) ¹ Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Uetze. ² Sie dienen der würde- und achtungsvollen Bestattung aller verstorbenen Personen oder deren Asche, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Uetze waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte, der unter § 1 genannten Friedhöfe, besaßen. ³ Die Bestattung anderer verstorbener Personen oder deren Asche bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde Uetze.

(2) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Beisetzung von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Ungeborenen nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG), sofern mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde Uetze ist und die Beisetzung wünscht.

Paragraph 03

(1) ¹ Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. ² Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³ Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

  • 2 -

(3) Die Gemeinde Uetze kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 04

(1) ¹ Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ² Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) ¹ Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Leichenwagen, Fahrzeuge zur Friedhofsunterhaltung und zur Anlieferung und Abfuhr von Grabsteinen und Grabeinfassungen) zu befahren,

  2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und das Anbieten oder Werben von Dienstleistungen,

  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen (ausgenommen der einfachen Grabpflege),

  4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen, außer zu Privatzwecken,

  5. Druckschriften zu verteilen,

  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu bringen

  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

  8. zu lärmen und zu spielen, zu lagern, zu rauchen sowie Alkohol zu trinken,

  9. Tiere mitzubringen (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde).

² Die Gemeinde Uetze kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern sind spätestens zwei Tage vorher bei der Gemeinde Uetze zur Zustimmung anzumelden.

  • 3 -

Paragraph 05

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Uetze.

(2) Zuzulassen sind die unter Abs. 1 Genannten, die

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. selbst oder deren Vertreter die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) ¹ Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ² Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) ¹ Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ² Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- sowie Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. ³ Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. ⁴ Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) ¹ Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Uetze die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. ² Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Paragraph 06

Über alle vorkommenden Beerdigungen ist ein fortlaufendes Grabregister zu führen, in welchem der Name des Verstorbenen, Ort und Zeit des Todes und der Beerdigung sowie die Grabnummer anzugeben sind. Die Führung des Grabregisters obliegt dem Friedhofsverwalter.

III.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 07

(1) ¹ Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls und mindestens zwei Tage vor dem geplanten Bestattungstermin bei der Gemeinde Uetze anzumelden. ² Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. ³ Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Nach Absprache mit der Gemeinde Uetze werden Ort und Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung festgelegt.

  • 4 -

Paragraph 08

(1) ¹ Für die Einlieferung von Särgen und Urnen werden die Friedhofskapellen zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier geöffnet. ² Hiervon abweichende Zeiten sind mit der Gemeindeverwaltung abzusprechen.

(2) ¹ Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen grundsätzlich nicht konserviert sein. ² Für die Bestattung können in Leichentücher gehüllte Leichen den Särgen entnommen werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde vorliegt.

(3) ¹ War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder geht von der Leiche eine sonstige Gefahr aus, so muss der Sarg vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet werden. ² In diesen Fällen ist der Sarg geschlossen zu halten. ³ Die Leiche darf dem Sarg auch für die Bestattung nicht entnommen werden. ⁴ Nach Ablauf der Ruhezeit ist zu prüfen, ob seuchenhygienische Gründe eine Wiederbelegung zulassen.

Paragraph 09

(1) ¹ Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ² Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. ² Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Uetze bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) ¹ Urnen für die Bestattung von Ascheresten sollen eine Größe von 0,18 m x 0,22 m nicht überschreiten. ² Es können Überurnen bis zu einer Größe von 0,23 m x 0,32 m zusätzlich verwendet werden. ³ Sollen größere Urnen verwendet werden, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Gemeinde Uetze eine Genehmigung einzuholen.

(3) ¹ Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattungen, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. ² Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

Paragraph 10

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Uetze ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Abmessungen betragen bei Sarggräbern für

  1. Kinder unter fünf Jahren

a. für die Grabstellen: 1,50 m Länge, 0,90 m Breite, b. für die Innenmaße der Gruben: 1,20 m Länge, 0,60 m Breite;

  1. Personen über fünf Jahren

a. für die Grabstellen: 2,50 m Länge, 1,20 m Breite, b. für die Innenmaße der Gruben: 2,10 m Länge, 0,90 m Breite.

  • 5 -

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Paragraph 11

(1) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern und
  6. die Geschwister.

(2) ¹ Die Überführung der Särge, Urnen, Kränze und Blumengebinde zu den Grabstätten und das Versenken der Särge und Urnen erfolgt durch die Beerdigungsinstitute. ² Werden zu diesem Zweck Einrichtungsgegenstände (z.B. Sargwagen) benutzt, sind diese von den Beerdigungsinstituten an den Ursprungsort zurückzubringen.

(3) Urnen für Bestattungen in anonymen Grabfeldern werden, wenn erforderlich, von der Gemeinde Uetze überführt und versenkt.

(4) ¹ Wahlgräber sind spätestens 24 Stunden vor einer Beisetzung von den Nutzungsberechtigten vollständig abräumen zu lassen. ² Liegeplatten und Grabmale sind dabei, soweit erforderlich, durch einen Steinmetzbetrieb zu entfernen und erforderlichenfalls zu sichern. ³ Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Vorschrift nicht nach, werden die Gräber zu deren Lasten von der Gemeinde Uetze geräumt. ⁴ Eine Haftung für mögliche Beschädigungen an Einfassungen, Liegeplatten, Grabmalen, Gewächsen oder Grabschmuck wird nicht übernommen.

(5) Wollen Angehörige nicht an der Beisetzung teilnehmen oder kommen sie nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Beisetzung ohne weiteres vorgenommen.

(6) Für Särge und Urnen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt werden, kann die Gemeinde Bestattungsort, Art des Grabes und Bestattungszeitpunkt festsetzen.

Paragraph 12

(1) Die Ruhezeit beträgt auf den in § 1 genannten Friedhöfen für alle Leichen und Aschen 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit kann bei allen Grabarten verlängert werden.

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Paragraph 13

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) $^{1}$ Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen innerhalb der Ruhezeit, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Uetze. $^{2}$ Voraussetzung ist eine Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde, in der auch geregelt wird, unter welchen Bedingungen eine Umbettung durchgeführt werden kann. $^{3}$ Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. $^{4}$ Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Uetze auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) $^{1}$ Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. $^{2}$ Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. $^{3}$ In den Fällen des § 27 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 S. 1, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Gemeinde Uetze bestimmt.

(6) $^{1}$ Die Gemeinde Uetze öffnet die Grabkuhle bis zum Sargdeckel bzw. bis zu der Urne. $^{2}$ Die Umbettung des Sarges/vorhandener Leichenreste und der Urnen übernimmt das beauftragte Beerdigungsinstitut.

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung möglicherweise entstehen.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(10) Für Ausbettungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

IV.

GRABSTÄTTEN

Paragraph 14

(1) $^{1}$ Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. $^{2}$ An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) $^{1}$ Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Erdreihengrabstätten,
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    1. Erdwahlgrabstätten,
    1. Erdrasengrabstätten,
    1. anonyme Erdreihengrabstätten,
    1. Urnenreihengrabstätten,
    1. Urnenrasengrabstätten,
    1. anonyme Urnenreihengrabstätten,
    1. Ehrengrabstätten,
    1. Kriegsgräber.

² Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten oder Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Erdgrabstätten sind Grabstätten, in denen die Verstorbenen in Särgen beigesetzt werden.

(4) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen die Asche von Verstorbenen in Urnen, in bestimmten Grabstätten zusätzlich auch mit Überurne, beigesetzt wird.

Paragraph 15

(1) ¹ Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. ² Die Bestattung erfolgt an der von der Gemeinde Uetze jeweils bestimmten Stelle.

(2) ¹ In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. ² Es werden ein- und mehrstellige Erdreihengrabstätten unterschieden. ³ In Erdreihengrabstätten ist die Beisetzung von Urnen nicht gestattet.

(3) ¹ In Urnenreihengrabstätten dürfen max. vier Urnen beigesetzt werden. ² Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, so können beide Leichen in einem Sarg bzw. beide Aschereste in einer Urne beigesetzt werden.

(4) ¹ In anonymen Reihengrabstätten werden Grabstätten der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt. ² Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. ³ Sie werden vergeben, wenn dieses dem Willen des Verstorbenen entspricht. ⁴ Zur Wahrung der Anonymität bestimmt die Gemeinde Uetze das zur Beisetzung vorgesehene anonyme Grabfeld.

Paragraph 16

(1) ¹ Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht nach § 19 besteht. ² Bei Erdwahlgrabstätten wird die Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt.

(2) ¹ Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (wieder)erworben wird.

(3) ¹ Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten unterschieden. ² In eine Erdwahlgrabstätte

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dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. $^{3}$ Sie werden in der Regel am Kopfende und Fußende der Grabstätte beigesetzt. $^{4}$ Werden Urnen in einer leeren Erdwahlgrabstätte beigesetzt, ist eine nachträgliche Sargbestattung in dieser Grabstelle nicht mehr zulässig.

Paragraph 17

(1) $^{1}$ Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten, die mit Rasen eingesät sind. $^{2}$ Die Grabstätten werden nicht einzeln eingefasst bzw. gekennzeichnet. $^{3}$ Die Herrichtung und Pflege der Abteilung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. $^{4}$ Er kann die Durchführung dieser Arbeiten an Dritte vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasengrabstätten.

Paragraph 18

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten sowie Kriegsgräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Uetze.

(2) Für Ehrengrabstätten gilt § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 entsprechend.

Paragraph 19

(1) $^{1}$ Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle umfasst das Recht die Grabstelle zu belegen, das Gestaltungsrecht, die Pflicht zum Anlegen und die Pflegepflicht der Grabstätte, entsprechend der durch diese Friedhofssatzung ergangenen Regelungen.

(2) An einem Reihengrab hat der nächste Bestattungspflichtige gem. § 11 Abs. 1 das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit soweit er dem Nutzungsrecht zustimmt und kein anderer Bestattungspflichtiger als Nutzungsberechtigter angegeben ist.

(3) $^{1}$ Für Wahlgrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. $^{2}$ Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. $^{3}$ Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. $^{4}$ Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. $^{5}$ Die Gemeinde kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen.

(6) $^{1}$ Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall

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ihres Ablebens Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. ² Dies ist der Gemeinde Uetze mitzuteilen. ³ Wird bis zum Ableben des Erwerbers keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf den nächsten nach § 11 Abs. 1 Bestattungspflichtigen mit dessen Zustimmung über. ⁴ Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Bestattungspflichtigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) ¹ Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ² Eine Erstattung der Nutzungsgebühren erfolgt nicht. ³ Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ⁴ Ausnahmen von dieser Regel können nur im begründeten Einzelfall zugelassen werden.

V.

GRABMALE UND GESTALTUNG

Paragraph 20

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Ab dem 01.01.2019 dürfen Natursteine nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. ein Nachweis, in Form eines Zertifikates, von Fair Stone, IGEP, Werkgroep Duurzame Natursteen oder Xertifix vorliegt.

Paragraph 21

(1) ¹ Rasengrabstätten werden nicht einzeln eingefasst. ² Auf die Errichtung eines Grabmales kann verzichtet werden.

(2) ¹ Als Grabmal gewählt werden kann eine horizontal verlegte Platte mit maximal 0,60 m Breite und 0,60 m Tiefe. ² Die Grabplatte ist auf Grasnarbenhöhe einzulassen, sodass eine einfache Rasenpflege möglich ist.

(3) ¹ Ein Ausschmücken der Rasengrabstätten über die Errichtung eines Grabmales hinaus ist nicht gestattet. ² Ausgenommen hiervon ist der am Tage einer Bestattung abgelegte Grabschmuck. ³ Er darf für eine Dauer von maximal sechs Wochen auf der Grabfläche verbleiben und ist spätestens dann vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. ⁴ Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck kann vom Friedhofsträger entschädigungslos entfernt werden.

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Paragraph 22

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des allgemeinen Gestaltungsgrundsatzes (§ 20) Grabmale aufgestellt und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Grabeinfassungen errichtet werden.

(2) ¹ Das Errichten von Grabmalen obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. ² Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist die Gemeinde Uetze, nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist, berechtigt ein Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu errichten. ³ Für Rasengrabstätten besteht keine Aufstellungspflicht (§ 21 Abs. 1 S. 2).

(3) Urnenkammern, Mausoleen und Grabgewölbe dürfen nicht gebaut werden.

Paragraph 23

Nicht genehmigte Grabmale, Grabeinfassungen, sonstige Anlagen oder Inschriften kann die Gemeinde Uetze auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen.

Paragraph 24

(1) $^{1}$ Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (TA-Grabmal - technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. $^{2}$ Die Gemeinde Uetze überprüft, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) $^{1}$ Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. $^{2}$ Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(3) $^{1}$ Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. $^{2}$ Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Uetze, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. $^{3}$ Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Uetze nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden First beseitigt, ist die Gemeinde Uetze berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Uetze ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(4) $^{1}$ Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf dem Grabmal. $^{2}$ Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Uetze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(5) Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 25

(1) $^{1}$ Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Uetze von der Grabstätte entfernt werden. $^{2}$ Die Nutzungsberechtigten haben auf ihre Kosten den Grabstein, die Grabeinfassung, Fundamente und Bepflanzungen zu entfernen. $^{3}$ Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofes von Bedeutung sind, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Uetze. $^{4}$ Die Verkleinerung von vorhandenen Wahlgrabstätten ist nicht möglich.

(2) $^{1}$ Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte vollständig abzuräumen

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und einzuebnen. $^{2}$ Grabmale, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. $^{3}$ Davon ist die Gemeinde Uetze in Kenntnis zu setzen. $^{4}$ Alternativ kann die Gemeinde gegen eine Gebühr mit der Entfernung beauftragt werden. $^{5}$ Sind die Grabmale, die Grabeinfassung oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Uetze. $^{6}$ Sofern Grabstätten von der Gemeinde Uetze abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.

(3) Das Abräumen von Grabstätten ohne Nutzungsberechtigte oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

VI.

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 26

(1) $^{1}$ Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. $^{2}$ Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. $^{3}$ Erfolgt dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist, ist die Gemeinde Uetze berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun.

(2) $^{1}$ Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. $^{2}$ Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen besetzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) $^{1}$ Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. $^{2}$ Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen nach § 5 zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Uetze.

(7) $^{1}$ Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. $^{2}$ Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

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(8) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen auf den Friedhöfen nicht verwendet werden.

Paragraph 27

(1) $^{1}$ Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Uetze die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. $^{2}$ Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. $^{3}$ Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Uetze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(2) $^{1}$ Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Uetze zusätzlich das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. $^{2}$ Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die jeweiligen Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. $^{3}$ Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. $^{4}$ In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten aufzufordern das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. $^{5}$ Die Nutzungsberechtigten sind in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

VII.

LEICHENHALLE UND TRAUERFEIER

Paragraph 28

(1) $^{1}$ Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. $^{2}$ Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Uetze betreten werden.

(2) $^{1}$ Sofern keine Bedenken des zuständigen Gesundheitsamtes oder sonstigen Bedenken entgegenstehen ist es den Angehörigen gestattet, die Verstorbenen zu sehen. $^{2}$ Die Zeiten hierfür werden von der Gemeinde Uetze festgesetzt. $^{3}$ Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

Paragraph 29

(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden nach Absprache mit der Gemeinde Uetze bestimmt.

(3) Die Aufbewahrung der Verstorbenen in den Kapellen kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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(4) Die von der Gemeinde Uetze zur Verfügung gestellten Musikinstrumente in den Kapellen dürfen grundsätzlich gespielt werden.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Paragraph 30

(1) Bei belegten Grabstätten, über welche die Gemeinde Uetze bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) $^{1}$ Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 19 Abs. 3 S. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. $^{2}$ Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 31

$^{1}$ Die Gemeinde Uetze haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. $^{2}$ Im Übrigen haftet die Gemeinde Uetze nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Paragraph 32

(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Gelände der in § 1 genannten Friedhöfe möglich.

(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Gemeinde Uetze.

(3) Bodensenkungen auf Grabflächen und durch Absenkungen verursachte Schäden an Grabanlagen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen.

Paragraph 33

(1) Für die Benutzung der in § 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Uetze zu entrichten.

(2) Ab dem 01.01.2019 sind neben den Nutzungsberechtigten auch die Bestattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 gebührenpflichtig.

Paragraph 34

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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  1. sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
  2. entgegen § 4 Abs. 3 a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Leichenwagen, Fahrzeuge zur Friedhofsunterhaltung und zur Anlieferung und Abfuhr von Grabsteinen und Grabeinfassungen) befährt, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt (ausgenommen der einfachen Grabpflege), d. außer zu Privatzwecken Film-, Ton- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, e. Druckschriften verteilt, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof bringt, g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h. lärmt, spielt, lagert, raucht, Alkohol trinkt, i. Tiere mitbringt (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde),
  3. entgegen § 4 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
  4. als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter entgegen § 5 Abs. 1 und 3 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig wird oder gegen die Regeln der Friedhofssatzung verstößt,
  5. als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter entgegen § 5 Abs. 4 Werkzeuge und Materialien dauerhaft ablagert oder so ablagert, dass sie behindern; nach beendeter Arbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt; Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
  6. entgegen § 23 Abs. 1, 4 und 6 Grabmäler ohne Genehmigung errichtet oder verändert, genehmigungsfreie provisorische Grabmale nicht als naturlasierte Holztafel- oder kreuz errichtet oder das provisorische Grabmal länger als 2 Jahre verwendet oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert,
  7. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt, fundamentiert und in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
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  1. entgegen § 26 Abs. 7 Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik verwendet oder Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material nicht vom Friedhof entfernt oder entsorgt,
  2. entgegen § 26 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  3. Grabstätten entgegen § 27 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Paragraph 35

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.12.1975, sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 25.08.1977, die Friedhofssatzung vom 01.11.2009, vom 15.12.2016 sowie vom 01.01.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gemeinde Uetze

Bürgermeister

Werner Backeberg

Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Anlage None Erdbeisetzung

a. Kinder bis zu 5 Jahre 240 EUR
b. Personen über 5 Jahre 820 EUR

Anlage None Urnenbeisetzung 210 Eur

III.

Kapelle, Leichenhalle

Für die Benutzung der Friedhofskapellen werden folgende Gebühren erhoben

a. Dollbergen, Eltze und Schwüblingsen 300 EUR
b. Katensen 100 EUR

IV.

Erneuerung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

Für die Erneuerung der Rechte nach § 19 der Friedhofssatzung und für Grabstätten, deren Nutzungszeit nach § 31 der Friedhofssatzung eingeschränkt wurde, wird die am Tage des jeweiligen Ablaufs der Rechte gültige Gebühr (1/30 der Kosten für die jeweilige Grabstätte für jedes Jahr der Verlängerung) für den Wiedererwerb erhoben.

V.

Wiederbeisetzung nach Ausbettung und Überführung von anderen Friedhöfen

Entfällt.

VI.

Grabmale

Für die Genehmigung von Grabmalen und die laufende Kontrolle der Standfestigkeit wird eine Gebühr von 80 EUR erhoben.

VII.

Vorzeitige Einebnung und Verlängerung von Grabstellen

  1. Für die vorzeitige Einebnung von Grabstellen wird eine Gebühr von 26 EUR erhoben. Eine anteilige Erstattung der Kosten für den Erwerb der Nutzungsrechte findet bei einer vorzeitigen Einebnung nicht statt.

  2. Für die Verlängerung von Grabstellen wird eine Gebühr von 26 EUR erhoben.

Artikel II

Die 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe und Kapellen der Gemeinde Uetze tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Uetze, den 29.10.2020

Werner Backeberg Bürgermeister

Anlage None Änderung Der Gebührensatzung Für Die Friedhöfe Der

Aufgrund der §§ 10, 13 S. 1 Nr. 2 lit. b und 58 Abs. 1 Nr. 5 und 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), hat der Rat der Gemeinde Uetze am 01.10.2020 folgende 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Artikel I

Der Gebührentarif gem. § 1 Abs. 3 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

I.

Benutzungsrechte an Grabstätten für 30 Jahre einschließlich der Kosten für die Unterhaltung der Friedhöfe

  1. Reihengrabstätte (je Stelle) a. für Erdbestattungen von Kindern bis zu 5 Jahre 510 EUR b. für Urnenbestattungen 660 EUR
  2. Wahlgrabstätte (je Stelle) a. für Erdbestattungen 1.440 EUR
  3. Rasengrabstätte a. für Erdbestattungen 1.560 EUR b. für Urnenbestattungen 720 EUR c. für Urnenbestattungen anonym 210 EUR

II.

Beisetzung (Ausheben und Verfüllen des Grabes)

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Uetze gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. Gemeindefriedhof Eltze,
  2. Gemeindefriedhof Katensen,
  3. Friedhofskapelle Eltze,
  4. Friedhofskapelle Dollbergen,
  5. Friedhofskapelle Schwüblingsen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) ¹ Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Uetze. ² Sie dienen der würde- und achtungsvollen Bestattung aller verstorbenen Personen oder deren Asche, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Uetze waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte, der unter § 1 genannten Friedhöfe, besaßen. ³ Die Bestattung anderer verstorbener Personen oder deren Asche bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde Uetze.

(2) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Beisetzung von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Ungeborenen nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG), sofern mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde Uetze ist und die Beisetzung wünscht.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) ¹ Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. ² Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³ Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

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(3) Die Gemeinde Uetze kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹ Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ² Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) ¹ Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Leichenwagen, Fahrzeuge zur Friedhofsunterhaltung und zur Anlieferung und Abfuhr von Grabsteinen und Grabeinfassungen) zu befahren,

  2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und das Anbieten oder Werben von Dienstleistungen,

  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen (ausgenommen der einfachen Grabpflege),

  4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen, außer zu Privatzwecken,

  5. Druckschriften zu verteilen,

  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu bringen

  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

  8. zu lärmen und zu spielen, zu lagern, zu rauchen sowie Alkohol zu trinken,

  9. Tiere mitzubringen (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde).

² Die Gemeinde Uetze kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern sind spätestens zwei Tage vorher bei der Gemeinde Uetze zur Zustimmung anzumelden.

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§ 5 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Uetze.

(2) Zuzulassen sind die unter Abs. 1 Genannten, die

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. selbst oder deren Vertreter die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) ¹ Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ² Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) ¹ Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ² Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- sowie Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. ³ Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. ⁴ Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) ¹ Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Uetze die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. ² Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 6 Grabregister

Über alle vorkommenden Beerdigungen ist ein fortlaufendes Grabregister zu führen, in welchem der Name des Verstorbenen, Ort und Zeit des Todes und der Beerdigung sowie die Grabnummer anzugeben sind. Die Führung des Grabregisters obliegt dem Friedhofsverwalter.

III.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines

(1) ¹ Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls und mindestens zwei Tage vor dem geplanten Bestattungstermin bei der Gemeinde Uetze anzumelden. ² Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. ³ Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Nach Absprache mit der Gemeinde Uetze werden Ort und Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung festgelegt.

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§ 8 Einlieferung der Särge und Urnen

(1) ¹ Für die Einlieferung von Särgen und Urnen werden die Friedhofskapellen zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier geöffnet. ² Hiervon abweichende Zeiten sind mit der Gemeindeverwaltung abzusprechen.

(2) ¹ Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen grundsätzlich nicht konserviert sein. ² Für die Bestattung können in Leichentücher gehüllte Leichen den Särgen entnommen werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde vorliegt.

(3) ¹ War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder geht von der Leiche eine sonstige Gefahr aus, so muss der Sarg vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet werden. ² In diesen Fällen ist der Sarg geschlossen zu halten. ³ Die Leiche darf dem Sarg auch für die Bestattung nicht entnommen werden. ⁴ Nach Ablauf der Ruhezeit ist zu prüfen, ob seuchenhygienische Gründe eine Wiederbelegung zulassen.

§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) ¹ Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ² Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. ² Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Uetze bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) ¹ Urnen für die Bestattung von Ascheresten sollen eine Größe von 0,18 m x 0,22 m nicht überschreiten. ² Es können Überurnen bis zu einer Größe von 0,23 m x 0,32 m zusätzlich verwendet werden. ³ Sollen größere Urnen verwendet werden, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Gemeinde Uetze eine Genehmigung einzuholen.

(3) ¹ Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattungen, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. ² Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Uetze ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Abmessungen betragen bei Sarggräbern für

  1. Kinder unter fünf Jahren

a. für die Grabstellen: 1,50 m Länge, 0,90 m Breite, b. für die Innenmaße der Gruben: 1,20 m Länge, 0,60 m Breite;

  1. Personen über fünf Jahren

a. für die Grabstellen: 2,50 m Länge, 1,20 m Breite, b. für die Innenmaße der Gruben: 2,10 m Länge, 0,90 m Breite.

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(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Beisetzung

(1) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern und
  6. die Geschwister.

(2) ¹ Die Überführung der Särge, Urnen, Kränze und Blumengebinde zu den Grabstätten und das Versenken der Särge und Urnen erfolgt durch die Beerdigungsinstitute. ² Werden zu diesem Zweck Einrichtungsgegenstände (z.B. Sargwagen) benutzt, sind diese von den Beerdigungsinstituten an den Ursprungsort zurückzubringen.

(3) Urnen für Bestattungen in anonymen Grabfeldern werden, wenn erforderlich, von der Gemeinde Uetze überführt und versenkt.

(4) ¹ Wahlgräber sind spätestens 24 Stunden vor einer Beisetzung von den Nutzungsberechtigten vollständig abräumen zu lassen. ² Liegeplatten und Grabmale sind dabei, soweit erforderlich, durch einen Steinmetzbetrieb zu entfernen und erforderlichenfalls zu sichern. ³ Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Vorschrift nicht nach, werden die Gräber zu deren Lasten von der Gemeinde Uetze geräumt. ⁴ Eine Haftung für mögliche Beschädigungen an Einfassungen, Liegeplatten, Grabmalen, Gewächsen oder Grabschmuck wird nicht übernommen.

(5) Wollen Angehörige nicht an der Beisetzung teilnehmen oder kommen sie nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Beisetzung ohne weiteres vorgenommen.

(6) Für Särge und Urnen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt werden, kann die Gemeinde Bestattungsort, Art des Grabes und Bestattungszeitpunkt festsetzen.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt auf den in § 1 genannten Friedhöfen für alle Leichen und Aschen 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit kann bei allen Grabarten verlängert werden.

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§ 13 Umbettung und Ausbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) $^{1}$ Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen innerhalb der Ruhezeit, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Uetze. $^{2}$ Voraussetzung ist eine Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde, in der auch geregelt wird, unter welchen Bedingungen eine Umbettung durchgeführt werden kann. $^{3}$ Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. $^{4}$ Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Uetze auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) $^{1}$ Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. $^{2}$ Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. $^{3}$ In den Fällen des § 27 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 S. 1, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Gemeinde Uetze bestimmt.

(6) $^{1}$ Die Gemeinde Uetze öffnet die Grabkuhle bis zum Sargdeckel bzw. bis zu der Urne. $^{2}$ Die Umbettung des Sarges/vorhandener Leichenreste und der Urnen übernimmt das beauftragte Beerdigungsinstitut.

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung möglicherweise entstehen.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(10) Für Ausbettungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

IV.

GRABSTÄTTEN

§ 14 Allgemeines

(1) $^{1}$ Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. $^{2}$ An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) $^{1}$ Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Erdreihengrabstätten,
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    1. Erdwahlgrabstätten,
    1. Erdrasengrabstätten,
    1. anonyme Erdreihengrabstätten,
    1. Urnenreihengrabstätten,
    1. Urnenrasengrabstätten,
    1. anonyme Urnenreihengrabstätten,
    1. Ehrengrabstätten,
    1. Kriegsgräber.

² Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten oder Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Erdgrabstätten sind Grabstätten, in denen die Verstorbenen in Särgen beigesetzt werden.

(4) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen die Asche von Verstorbenen in Urnen, in bestimmten Grabstätten zusätzlich auch mit Überurne, beigesetzt wird.

§ 15 Reihengrabstätte

(1) ¹ Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. ² Die Bestattung erfolgt an der von der Gemeinde Uetze jeweils bestimmten Stelle.

(2) ¹ In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. ² Es werden ein- und mehrstellige Erdreihengrabstätten unterschieden. ³ In Erdreihengrabstätten ist die Beisetzung von Urnen nicht gestattet.

(3) ¹ In Urnenreihengrabstätten dürfen max. vier Urnen beigesetzt werden. ² Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, so können beide Leichen in einem Sarg bzw. beide Aschereste in einer Urne beigesetzt werden.

(4) ¹ In anonymen Reihengrabstätten werden Grabstätten der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt. ² Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. ³ Sie werden vergeben, wenn dieses dem Willen des Verstorbenen entspricht. ⁴ Zur Wahrung der Anonymität bestimmt die Gemeinde Uetze das zur Beisetzung vorgesehene anonyme Grabfeld.

§ 16 Wahlgrabstätte

(1) ¹ Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht nach § 19 besteht. ² Bei Erdwahlgrabstätten wird die Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt.

(2) ¹ Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (wieder)erworben wird.

(3) ¹ Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten unterschieden. ² In eine Erdwahlgrabstätte

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dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. $^{3}$ Sie werden in der Regel am Kopfende und Fußende der Grabstätte beigesetzt. $^{4}$ Werden Urnen in einer leeren Erdwahlgrabstätte beigesetzt, ist eine nachträgliche Sargbestattung in dieser Grabstelle nicht mehr zulässig.

§ 17 Rasengrabstätte

(1) $^{1}$ Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten, die mit Rasen eingesät sind. $^{2}$ Die Grabstätten werden nicht einzeln eingefasst bzw. gekennzeichnet. $^{3}$ Die Herrichtung und Pflege der Abteilung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. $^{4}$ Er kann die Durchführung dieser Arbeiten an Dritte vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasengrabstätten.

§ 18 Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten sowie Kriegsgräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Uetze.

(2) Für Ehrengrabstätten gilt § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 entsprechend.

§ 19 Nutzungsrecht

(1) $^{1}$ Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle umfasst das Recht die Grabstelle zu belegen, das Gestaltungsrecht, die Pflicht zum Anlegen und die Pflegepflicht der Grabstätte, entsprechend der durch diese Friedhofssatzung ergangenen Regelungen.

(2) An einem Reihengrab hat der nächste Bestattungspflichtige gem. § 11 Abs. 1 das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit soweit er dem Nutzungsrecht zustimmt und kein anderer Bestattungspflichtiger als Nutzungsberechtigter angegeben ist.

(3) $^{1}$ Für Wahlgrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. $^{2}$ Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. $^{3}$ Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. $^{4}$ Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. $^{5}$ Die Gemeinde kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen.

(6) $^{1}$ Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall

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ihres Ablebens Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. ² Dies ist der Gemeinde Uetze mitzuteilen. ³ Wird bis zum Ableben des Erwerbers keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf den nächsten nach § 11 Abs. 1 Bestattungspflichtigen mit dessen Zustimmung über. ⁴ Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Bestattungspflichtigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) ¹ Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ² Eine Erstattung der Nutzungsgebühren erfolgt nicht. ³ Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ⁴ Ausnahmen von dieser Regel können nur im begründeten Einzelfall zugelassen werden.

V.

GRABMALE UND GESTALTUNG

§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Ab dem 01.01.2019 dürfen Natursteine nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. ein Nachweis, in Form eines Zertifikates, von Fair Stone, IGEP, Werkgroep Duurzame Natursteen oder Xertifix vorliegt.

§ 21 Gestaltung der Rasengrabstätten

(1) ¹ Rasengrabstätten werden nicht einzeln eingefasst. ² Auf die Errichtung eines Grabmales kann verzichtet werden.

(2) ¹ Als Grabmal gewählt werden kann eine horizontal verlegte Platte mit maximal 0,60 m Breite und 0,60 m Tiefe. ² Die Grabplatte ist auf Grasnarbenhöhe einzulassen, sodass eine einfache Rasenpflege möglich ist.

(3) ¹ Ein Ausschmücken der Rasengrabstätten über die Errichtung eines Grabmales hinaus ist nicht gestattet. ² Ausgenommen hiervon ist der am Tage einer Bestattung abgelegte Grabschmuck. ³ Er darf für eine Dauer von maximal sechs Wochen auf der Grabfläche verbleiben und ist spätestens dann vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. ⁴ Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck kann vom Friedhofsträger entschädigungslos entfernt werden.

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§ 22 Aufstellungsrecht und Aufstellungspflicht

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des allgemeinen Gestaltungsgrundsatzes (§ 20) Grabmale aufgestellt und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Grabeinfassungen errichtet werden.

(2) ¹ Das Errichten von Grabmalen obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. ² Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist die Gemeinde Uetze, nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist, berechtigt ein Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu errichten. ³ Für Rasengrabstätten besteht keine Aufstellungspflicht (§ 21 Abs. 1 S. 2).

(3) Urnenkammern, Mausoleen und Grabgewölbe dürfen nicht gebaut werden.

§ 23 a Nicht genehmigte Anlagen

Nicht genehmigte Grabmale, Grabeinfassungen, sonstige Anlagen oder Inschriften kann die Gemeinde Uetze auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen.

§ 24 Standsicherheit und Unterhaltung

(1) $^{1}$ Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (TA-Grabmal - technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. $^{2}$ Die Gemeinde Uetze überprüft, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) $^{1}$ Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. $^{2}$ Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(3) $^{1}$ Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. $^{2}$ Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Uetze, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. $^{3}$ Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Uetze nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden First beseitigt, ist die Gemeinde Uetze berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Uetze ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(4) $^{1}$ Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf dem Grabmal. $^{2}$ Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Uetze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(5) Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 25 Entfernung

(1) $^{1}$ Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Uetze von der Grabstätte entfernt werden. $^{2}$ Die Nutzungsberechtigten haben auf ihre Kosten den Grabstein, die Grabeinfassung, Fundamente und Bepflanzungen zu entfernen. $^{3}$ Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofes von Bedeutung sind, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Uetze. $^{4}$ Die Verkleinerung von vorhandenen Wahlgrabstätten ist nicht möglich.

(2) $^{1}$ Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte vollständig abzuräumen

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und einzuebnen. $^{2}$ Grabmale, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. $^{3}$ Davon ist die Gemeinde Uetze in Kenntnis zu setzen. $^{4}$ Alternativ kann die Gemeinde gegen eine Gebühr mit der Entfernung beauftragt werden. $^{5}$ Sind die Grabmale, die Grabeinfassung oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Uetze. $^{6}$ Sofern Grabstätten von der Gemeinde Uetze abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.

(3) Das Abräumen von Grabstätten ohne Nutzungsberechtigte oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

VI.

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 26 Allgemeines

(1) $^{1}$ Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. $^{2}$ Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. $^{3}$ Erfolgt dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist, ist die Gemeinde Uetze berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun.

(2) $^{1}$ Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. $^{2}$ Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen besetzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) $^{1}$ Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. $^{2}$ Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen nach § 5 zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Uetze.

(7) $^{1}$ Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. $^{2}$ Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

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(8) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen auf den Friedhöfen nicht verwendet werden.

§ 27 Vernachlässigung

(1) $^{1}$ Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Uetze die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. $^{2}$ Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. $^{3}$ Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Uetze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(2) $^{1}$ Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Uetze zusätzlich das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. $^{2}$ Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die jeweiligen Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. $^{3}$ Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. $^{4}$ In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten aufzufordern das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. $^{5}$ Die Nutzungsberechtigten sind in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

VII.

LEICHENHALLE UND TRAUERFEIER

§ 28 Benutzung der Leichenhallen

(1) $^{1}$ Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. $^{2}$ Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Uetze betreten werden.

(2) $^{1}$ Sofern keine Bedenken des zuständigen Gesundheitsamtes oder sonstigen Bedenken entgegenstehen ist es den Angehörigen gestattet, die Verstorbenen zu sehen. $^{2}$ Die Zeiten hierfür werden von der Gemeinde Uetze festgesetzt. $^{3}$ Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden nach Absprache mit der Gemeinde Uetze bestimmt.

(3) Die Aufbewahrung der Verstorbenen in den Kapellen kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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(4) Die von der Gemeinde Uetze zur Verfügung gestellten Musikinstrumente in den Kapellen dürfen grundsätzlich gespielt werden.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei belegten Grabstätten, über welche die Gemeinde Uetze bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) $^{1}$ Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 19 Abs. 3 S. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. $^{2}$ Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

$^{1}$ Die Gemeinde Uetze haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. $^{2}$ Im Übrigen haftet die Gemeinde Uetze nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 32 Bodensenkungen

(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Gelände der in § 1 genannten Friedhöfe möglich.

(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Gemeinde Uetze.

(3) Bodensenkungen auf Grabflächen und durch Absenkungen verursachte Schäden an Grabanlagen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen.

§ 33 Gebühren

(1) Für die Benutzung der in § 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Uetze zu entrichten.

(2) Ab dem 01.01.2019 sind neben den Nutzungsberechtigten auch die Bestattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 gebührenpflichtig.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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  1. sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
  2. entgegen § 4 Abs. 3 a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Leichenwagen, Fahrzeuge zur Friedhofsunterhaltung und zur Anlieferung und Abfuhr von Grabsteinen und Grabeinfassungen) befährt, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt (ausgenommen der einfachen Grabpflege), d. außer zu Privatzwecken Film-, Ton- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, e. Druckschriften verteilt, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof bringt, g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h. lärmt, spielt, lagert, raucht, Alkohol trinkt, i. Tiere mitbringt (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde),
  3. entgegen § 4 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
  4. als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter entgegen § 5 Abs. 1 und 3 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig wird oder gegen die Regeln der Friedhofssatzung verstößt,
  5. als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter entgegen § 5 Abs. 4 Werkzeuge und Materialien dauerhaft ablagert oder so ablagert, dass sie behindern; nach beendeter Arbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt; Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
  6. entgegen § 23 Abs. 1, 4 und 6 Grabmäler ohne Genehmigung errichtet oder verändert, genehmigungsfreie provisorische Grabmale nicht als naturlasierte Holztafel- oder kreuz errichtet oder das provisorische Grabmal länger als 2 Jahre verwendet oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert,
  7. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt, fundamentiert und in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
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  1. entgegen § 26 Abs. 7 Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik verwendet oder Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material nicht vom Friedhof entfernt oder entsorgt,
  2. entgegen § 26 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  3. Grabstätten entgegen § 27 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.12.1975, sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 25.08.1977, die Friedhofssatzung vom 01.11.2009, vom 15.12.2016 sowie vom 01.01.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gemeinde Uetze

Bürgermeister

Werner Backeberg

Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Uetze gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. Gemeindefriedhof Eltze,
  2. Gemeindefriedhof Katensen,
  3. Friedhofskapelle Eltze,
  4. Friedhofskapelle Dollbergen,
  5. Friedhofskapelle Schwüblingsen.

Paragraph 02

(1) ¹ Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Uetze. ² Sie dienen der würde- und achtungsvollen Bestattung aller verstorbenen Personen oder deren Asche, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Uetze waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte, der unter § 1 genannten Friedhöfe, besaßen. ³ Die Bestattung anderer verstorbener Personen oder deren Asche bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde Uetze.

(2) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Beisetzung von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Ungeborenen nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG), sofern mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde Uetze ist und die Beisetzung wünscht.

Paragraph 03

(1) ¹ Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. ² Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³ Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

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(3) Die Gemeinde Uetze kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 04

(1) ¹ Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ² Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) ¹ Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Leichenwagen, Fahrzeuge zur Friedhofsunterhaltung und zur Anlieferung und Abfuhr von Grabsteinen und Grabeinfassungen) zu befahren,

  2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und das Anbieten oder Werben von Dienstleistungen,

  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen (ausgenommen der einfachen Grabpflege),

  4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen, außer zu Privatzwecken,

  5. Druckschriften zu verteilen,

  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu bringen

  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

  8. zu lärmen und zu spielen, zu lagern, zu rauchen sowie Alkohol zu trinken,

  9. Tiere mitzubringen (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde).

² Die Gemeinde Uetze kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern sind spätestens zwei Tage vorher bei der Gemeinde Uetze zur Zustimmung anzumelden.

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Paragraph 05

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Uetze.

(2) Zuzulassen sind die unter Abs. 1 Genannten, die

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. selbst oder deren Vertreter die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) ¹ Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ² Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) ¹ Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ² Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- sowie Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. ³ Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. ⁴ Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) ¹ Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Uetze die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. ² Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Paragraph 06

Über alle vorkommenden Beerdigungen ist ein fortlaufendes Grabregister zu führen, in welchem der Name des Verstorbenen, Ort und Zeit des Todes und der Beerdigung sowie die Grabnummer anzugeben sind. Die Führung des Grabregisters obliegt dem Friedhofsverwalter.

III.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 07

(1) ¹ Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls und mindestens zwei Tage vor dem geplanten Bestattungstermin bei der Gemeinde Uetze anzumelden. ² Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. ³ Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Nach Absprache mit der Gemeinde Uetze werden Ort und Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung festgelegt.

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Paragraph 08

(1) ¹ Für die Einlieferung von Särgen und Urnen werden die Friedhofskapellen zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier geöffnet. ² Hiervon abweichende Zeiten sind mit der Gemeindeverwaltung abzusprechen.

(2) ¹ Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen grundsätzlich nicht konserviert sein. ² Für die Bestattung können in Leichentücher gehüllte Leichen den Särgen entnommen werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde vorliegt.

(3) ¹ War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder geht von der Leiche eine sonstige Gefahr aus, so muss der Sarg vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet werden. ² In diesen Fällen ist der Sarg geschlossen zu halten. ³ Die Leiche darf dem Sarg auch für die Bestattung nicht entnommen werden. ⁴ Nach Ablauf der Ruhezeit ist zu prüfen, ob seuchenhygienische Gründe eine Wiederbelegung zulassen.

Paragraph 09

(1) ¹ Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ² Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. ² Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Uetze bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) ¹ Urnen für die Bestattung von Ascheresten sollen eine Größe von 0,18 m x 0,22 m nicht überschreiten. ² Es können Überurnen bis zu einer Größe von 0,23 m x 0,32 m zusätzlich verwendet werden. ³ Sollen größere Urnen verwendet werden, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Gemeinde Uetze eine Genehmigung einzuholen.

(3) ¹ Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattungen, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. ² Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

Paragraph 10

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Uetze ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Abmessungen betragen bei Sarggräbern für

  1. Kinder unter fünf Jahren

a. für die Grabstellen: 1,50 m Länge, 0,90 m Breite, b. für die Innenmaße der Gruben: 1,20 m Länge, 0,60 m Breite;

  1. Personen über fünf Jahren

a. für die Grabstellen: 2,50 m Länge, 1,20 m Breite, b. für die Innenmaße der Gruben: 2,10 m Länge, 0,90 m Breite.

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(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Paragraph 11

(1) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern und
  6. die Geschwister.

(2) ¹ Die Überführung der Särge, Urnen, Kränze und Blumengebinde zu den Grabstätten und das Versenken der Särge und Urnen erfolgt durch die Beerdigungsinstitute. ² Werden zu diesem Zweck Einrichtungsgegenstände (z.B. Sargwagen) benutzt, sind diese von den Beerdigungsinstituten an den Ursprungsort zurückzubringen.

(3) Urnen für Bestattungen in anonymen Grabfeldern werden, wenn erforderlich, von der Gemeinde Uetze überführt und versenkt.

(4) ¹ Wahlgräber sind spätestens 24 Stunden vor einer Beisetzung von den Nutzungsberechtigten vollständig abräumen zu lassen. ² Liegeplatten und Grabmale sind dabei, soweit erforderlich, durch einen Steinmetzbetrieb zu entfernen und erforderlichenfalls zu sichern. ³ Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Vorschrift nicht nach, werden die Gräber zu deren Lasten von der Gemeinde Uetze geräumt. ⁴ Eine Haftung für mögliche Beschädigungen an Einfassungen, Liegeplatten, Grabmalen, Gewächsen oder Grabschmuck wird nicht übernommen.

(5) Wollen Angehörige nicht an der Beisetzung teilnehmen oder kommen sie nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Beisetzung ohne weiteres vorgenommen.

(6) Für Särge und Urnen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt werden, kann die Gemeinde Bestattungsort, Art des Grabes und Bestattungszeitpunkt festsetzen.

Paragraph 12

(1) Die Ruhezeit beträgt auf den in § 1 genannten Friedhöfen für alle Leichen und Aschen 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit kann bei allen Grabarten verlängert werden.

  • 6 -

Paragraph 13

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) $^{1}$ Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen innerhalb der Ruhezeit, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Uetze. $^{2}$ Voraussetzung ist eine Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde, in der auch geregelt wird, unter welchen Bedingungen eine Umbettung durchgeführt werden kann. $^{3}$ Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. $^{4}$ Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Uetze auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) $^{1}$ Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. $^{2}$ Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. $^{3}$ In den Fällen des § 27 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 S. 1, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Gemeinde Uetze bestimmt.

(6) $^{1}$ Die Gemeinde Uetze öffnet die Grabkuhle bis zum Sargdeckel bzw. bis zu der Urne. $^{2}$ Die Umbettung des Sarges/vorhandener Leichenreste und der Urnen übernimmt das beauftragte Beerdigungsinstitut.

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung möglicherweise entstehen.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(10) Für Ausbettungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

IV.

GRABSTÄTTEN

Paragraph 14

(1) $^{1}$ Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. $^{2}$ An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) $^{1}$ Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Erdreihengrabstätten,
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    1. Erdwahlgrabstätten,
    1. Erdrasengrabstätten,
    1. anonyme Erdreihengrabstätten,
    1. Urnenreihengrabstätten,
    1. Urnenrasengrabstätten,
    1. anonyme Urnenreihengrabstätten,
    1. Ehrengrabstätten,
    1. Kriegsgräber.

² Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten oder Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Erdgrabstätten sind Grabstätten, in denen die Verstorbenen in Särgen beigesetzt werden.

(4) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen die Asche von Verstorbenen in Urnen, in bestimmten Grabstätten zusätzlich auch mit Überurne, beigesetzt wird.

Paragraph 15

(1) ¹ Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. ² Die Bestattung erfolgt an der von der Gemeinde Uetze jeweils bestimmten Stelle.

(2) ¹ In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. ² Es werden ein- und mehrstellige Erdreihengrabstätten unterschieden. ³ In Erdreihengrabstätten ist die Beisetzung von Urnen nicht gestattet.

(3) ¹ In Urnenreihengrabstätten dürfen max. vier Urnen beigesetzt werden. ² Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, so können beide Leichen in einem Sarg bzw. beide Aschereste in einer Urne beigesetzt werden.

(4) ¹ In anonymen Reihengrabstätten werden Grabstätten der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt. ² Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. ³ Sie werden vergeben, wenn dieses dem Willen des Verstorbenen entspricht. ⁴ Zur Wahrung der Anonymität bestimmt die Gemeinde Uetze das zur Beisetzung vorgesehene anonyme Grabfeld.

Paragraph 16

(1) ¹ Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht nach § 19 besteht. ² Bei Erdwahlgrabstätten wird die Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt.

(2) ¹ Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (wieder)erworben wird.

(3) ¹ Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten unterschieden. ² In eine Erdwahlgrabstätte

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dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. $^{3}$ Sie werden in der Regel am Kopfende und Fußende der Grabstätte beigesetzt. $^{4}$ Werden Urnen in einer leeren Erdwahlgrabstätte beigesetzt, ist eine nachträgliche Sargbestattung in dieser Grabstelle nicht mehr zulässig.

Paragraph 17

(1) $^{1}$ Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten, die mit Rasen eingesät sind. $^{2}$ Die Grabstätten werden nicht einzeln eingefasst bzw. gekennzeichnet. $^{3}$ Die Herrichtung und Pflege der Abteilung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. $^{4}$ Er kann die Durchführung dieser Arbeiten an Dritte vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasengrabstätten.

Paragraph 18

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten sowie Kriegsgräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Uetze.

(2) Für Ehrengrabstätten gilt § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 entsprechend.

Paragraph 19

(1) $^{1}$ Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle umfasst das Recht die Grabstelle zu belegen, das Gestaltungsrecht, die Pflicht zum Anlegen und die Pflegepflicht der Grabstätte, entsprechend der durch diese Friedhofssatzung ergangenen Regelungen.

(2) An einem Reihengrab hat der nächste Bestattungspflichtige gem. § 11 Abs. 1 das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit soweit er dem Nutzungsrecht zustimmt und kein anderer Bestattungspflichtiger als Nutzungsberechtigter angegeben ist.

(3) $^{1}$ Für Wahlgrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. $^{2}$ Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. $^{3}$ Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. $^{4}$ Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. $^{5}$ Die Gemeinde kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen.

(6) $^{1}$ Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall

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ihres Ablebens Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. ² Dies ist der Gemeinde Uetze mitzuteilen. ³ Wird bis zum Ableben des Erwerbers keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf den nächsten nach § 11 Abs. 1 Bestattungspflichtigen mit dessen Zustimmung über. ⁴ Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Bestattungspflichtigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) ¹ Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ² Eine Erstattung der Nutzungsgebühren erfolgt nicht. ³ Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ⁴ Ausnahmen von dieser Regel können nur im begründeten Einzelfall zugelassen werden.

V.

GRABMALE UND GESTALTUNG

Paragraph 20

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Ab dem 01.01.2019 dürfen Natursteine nur verwendet werden, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. ein Nachweis, in Form eines Zertifikates, von Fair Stone, IGEP, Werkgroep Duurzame Natursteen oder Xertifix vorliegt.

Paragraph 21

(1) ¹ Rasengrabstätten werden nicht einzeln eingefasst. ² Auf die Errichtung eines Grabmales kann verzichtet werden.

(2) ¹ Als Grabmal gewählt werden kann eine horizontal verlegte Platte mit maximal 0,60 m Breite und 0,60 m Tiefe. ² Die Grabplatte ist auf Grasnarbenhöhe einzulassen, sodass eine einfache Rasenpflege möglich ist.

(3) ¹ Ein Ausschmücken der Rasengrabstätten über die Errichtung eines Grabmales hinaus ist nicht gestattet. ² Ausgenommen hiervon ist der am Tage einer Bestattung abgelegte Grabschmuck. ³ Er darf für eine Dauer von maximal sechs Wochen auf der Grabfläche verbleiben und ist spätestens dann vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. ⁴ Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck kann vom Friedhofsträger entschädigungslos entfernt werden.

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Paragraph 22

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des allgemeinen Gestaltungsgrundsatzes (§ 20) Grabmale aufgestellt und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Grabeinfassungen errichtet werden.

(2) ¹ Das Errichten von Grabmalen obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. ² Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist die Gemeinde Uetze, nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist, berechtigt ein Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu errichten. ³ Für Rasengrabstätten besteht keine Aufstellungspflicht (§ 21 Abs. 1 S. 2).

(3) Urnenkammern, Mausoleen und Grabgewölbe dürfen nicht gebaut werden.

Paragraph 23

Nicht genehmigte Grabmale, Grabeinfassungen, sonstige Anlagen oder Inschriften kann die Gemeinde Uetze auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen.

Paragraph 24

(1) $^{1}$ Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (TA-Grabmal - technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. $^{2}$ Die Gemeinde Uetze überprüft, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) $^{1}$ Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. $^{2}$ Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(3) $^{1}$ Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. $^{2}$ Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Uetze, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. $^{3}$ Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Uetze nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden First beseitigt, ist die Gemeinde Uetze berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Uetze ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(4) $^{1}$ Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf dem Grabmal. $^{2}$ Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Uetze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(5) Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 25

(1) $^{1}$ Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Uetze von der Grabstätte entfernt werden. $^{2}$ Die Nutzungsberechtigten haben auf ihre Kosten den Grabstein, die Grabeinfassung, Fundamente und Bepflanzungen zu entfernen. $^{3}$ Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofes von Bedeutung sind, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Uetze. $^{4}$ Die Verkleinerung von vorhandenen Wahlgrabstätten ist nicht möglich.

(2) $^{1}$ Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte vollständig abzuräumen

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und einzuebnen. $^{2}$ Grabmale, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. $^{3}$ Davon ist die Gemeinde Uetze in Kenntnis zu setzen. $^{4}$ Alternativ kann die Gemeinde gegen eine Gebühr mit der Entfernung beauftragt werden. $^{5}$ Sind die Grabmale, die Grabeinfassung oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Uetze. $^{6}$ Sofern Grabstätten von der Gemeinde Uetze abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.

(3) Das Abräumen von Grabstätten ohne Nutzungsberechtigte oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

VI.

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 26

(1) $^{1}$ Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. $^{2}$ Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. $^{3}$ Erfolgt dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist, ist die Gemeinde Uetze berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun.

(2) $^{1}$ Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. $^{2}$ Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen besetzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) $^{1}$ Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. $^{2}$ Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen nach § 5 zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Uetze.

(7) $^{1}$ Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. $^{2}$ Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

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(8) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen auf den Friedhöfen nicht verwendet werden.

Paragraph 27

(1) $^{1}$ Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Uetze die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. $^{2}$ Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. $^{3}$ Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Uetze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(2) $^{1}$ Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Uetze zusätzlich das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. $^{2}$ Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die jeweiligen Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. $^{3}$ Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. $^{4}$ In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten aufzufordern das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. $^{5}$ Die Nutzungsberechtigten sind in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

VII.

LEICHENHALLE UND TRAUERFEIER

Paragraph 28

(1) $^{1}$ Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. $^{2}$ Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Uetze betreten werden.

(2) $^{1}$ Sofern keine Bedenken des zuständigen Gesundheitsamtes oder sonstigen Bedenken entgegenstehen ist es den Angehörigen gestattet, die Verstorbenen zu sehen. $^{2}$ Die Zeiten hierfür werden von der Gemeinde Uetze festgesetzt. $^{3}$ Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

Paragraph 29

(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden nach Absprache mit der Gemeinde Uetze bestimmt.

(3) Die Aufbewahrung der Verstorbenen in den Kapellen kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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(4) Die von der Gemeinde Uetze zur Verfügung gestellten Musikinstrumente in den Kapellen dürfen grundsätzlich gespielt werden.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Paragraph 30

(1) Bei belegten Grabstätten, über welche die Gemeinde Uetze bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) $^{1}$ Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 19 Abs. 3 S. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. $^{2}$ Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 31

$^{1}$ Die Gemeinde Uetze haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. $^{2}$ Im Übrigen haftet die Gemeinde Uetze nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Paragraph 32

(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Gelände der in § 1 genannten Friedhöfe möglich.

(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Gemeinde Uetze.

(3) Bodensenkungen auf Grabflächen und durch Absenkungen verursachte Schäden an Grabanlagen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen.

Paragraph 33

(1) Für die Benutzung der in § 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Uetze zu entrichten.

(2) Ab dem 01.01.2019 sind neben den Nutzungsberechtigten auch die Bestattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 gebührenpflichtig.

Paragraph 34

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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  1. sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
  2. entgegen § 4 Abs. 3 a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Leichenwagen, Fahrzeuge zur Friedhofsunterhaltung und zur Anlieferung und Abfuhr von Grabsteinen und Grabeinfassungen) befährt, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft oder Dienstleistungen anbietet oder bewirbt, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt (ausgenommen der einfachen Grabpflege), d. außer zu Privatzwecken Film-, Ton- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, e. Druckschriften verteilt, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof bringt, g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h. lärmt, spielt, lagert, raucht, Alkohol trinkt, i. Tiere mitbringt (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde),
  3. entgegen § 4 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
  4. als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter entgegen § 5 Abs. 1 und 3 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig wird oder gegen die Regeln der Friedhofssatzung verstößt,
  5. als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter entgegen § 5 Abs. 4 Werkzeuge und Materialien dauerhaft ablagert oder so ablagert, dass sie behindern; nach beendeter Arbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt; Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
  6. entgegen § 23 Abs. 1, 4 und 6 Grabmäler ohne Genehmigung errichtet oder verändert, genehmigungsfreie provisorische Grabmale nicht als naturlasierte Holztafel- oder kreuz errichtet oder das provisorische Grabmal länger als 2 Jahre verwendet oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert,
  7. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt, fundamentiert und in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
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  1. entgegen § 26 Abs. 7 Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik verwendet oder Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material nicht vom Friedhof entfernt oder entsorgt,
  2. entgegen § 26 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  3. Grabstätten entgegen § 27 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Paragraph 35

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.12.1975, sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 25.08.1977, die Friedhofssatzung vom 01.11.2009, vom 15.12.2016 sowie vom 01.01.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gemeinde Uetze

Bürgermeister

Werner Backeberg

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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