Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) Leichenhausgebühr (§ 6), d) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) und die Leichenhausgebühr (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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§ 4 Grabnutzungsgebühr
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr der Ruhezeit (§ 28 Friedhofsatzung) für a) eine Einzelgrabstätte 48,58 € b) eine Einzelgrabstätte (2-Grabplätze) 54,65 € c) eine Doppelgrabstätte (Familiengrab, 2 Grabplätze) 103,23 € d) eine Doppelgrabstätte (Familiengrab, 4 Grabplätze) 151,81 € e) eine Urnenerdgrabstätte (Familiengrab, 4 Grabplätze) 105,05 € f) eine Urnengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte 30,36 € g) eine Urnenerdgrabstätte im Baum-Urnenfeld (einschließlich der Grabverschlussplatte) 125,00 € (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für eine Urnengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte wird ein jährlicher Zuschlag erhoben in Höhe von 15 €. In diesem Zuschlag sind ein Namensschild, die Grundpflege und das Abräumen nach Ablauf der Ruhefrist enthalten.
§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
(1) Für die Bestattung und die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen werden, entsprechend des Bestattungsdienstvertrages, folgende Gebühren erhoben:
Aufbahrung/Ausstattung des Leichenhauses
Je nach Aufwand und individuellen Wünschen
Dienstleistungen bei der Bestattung
- Erdgrab Erwachsene bis 1,80m 500,00 €
- Erdgrab Erwachsene bis 2,20m 700,00 €
- Erdgrab Kinder bis 6 Jahre bis 1,30m 300,00 €
- Erdgrab Kinder bis 12 Jahre bis 1,30m 450,00 €
- Beisetzung Fehl-/Totgeburt 300,00 €
- Urnenbeisetzung in einem Erdgrab 200,00 €
Ausgrabungen und Umbettungen
- von Leichen- oder Leichenteilen 600,00 €
- einer Urne aus einem Urnenerdgrab 200,00 €
Sonstige Bestattungsleistungen
- Leichenträger pro Person 80,00 €
- Grababdeckung für Fremdbestatter wenn gewünscht 200,00 €
- Zuschlag für die Durchführung von Beerdigungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit sowie Samstag, Sonn- und Feiertag 50 %
Verwaltungsgebühren
- je Bestattungsfall 50,00 €
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Regiearbeiten
- Stunden pro Person 65,00 €
- Erschwerniszuschlag Sargübergröße (normale Abmessung: 200 x 70 cm) zeitlicher Mehraufwand pro Person und Stunde 65,00 €
- Erschwerniszuschlag Frost zeitlicher Mehraufwand pro Person und Stunde 65,00 €
(2) Nicht hoheitliche Bestattungsleistungen, die von einem gewerblichen Bestattungsunternehmer erbracht werden, sind in den Bestattungsgebühren nach Abs. 1 nicht enthalten. Diese privatrechtlichen Entgelte sind direkt mit dem Bestattungsunternehmer abzurechnen.
§ 6 Leichenhausgebühren
Leichenhausgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) für Särge 160,00 € b) für Urnen 160,00 €
§ 7 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 15 € erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr je nach Einzelfall von 15 € - 150,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr je nach Einzelfall von 15 € - 150,00 € erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024. in Kraft.
Türkenfeld, 30.11.2023
Emanuel Staffler Erster Bürgermeister