Friedhofssatzung – Trossingen

Vollständige Friedhofssatzung für Trossingen.

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Widmung

  1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

  1. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
  2. Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Trossingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils (Gemarkung) Trossingen b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schura; er umfasst das Gebiet des Ortsteils (Gemarkung) Schura.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof darf nur während der Tageszeit (bis zum Einbruch der Dämmerung) betreten werden.
  2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
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b) während der Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

  1. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
  2. Jeder Besucher hat dafür Sorge zu tragen, dass das jeweilige Eingangstor des Friedhofs von ihm wieder geschlossen wird.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
  2. Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die sachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Gewerbehaftpflichtversicherung vorlegen.

Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in § 18 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen.

Personen, die keine oder unvollständige Grabmalanträge einreichen, bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird einmalig erteilt oder jeweils auf 5 Jahre befristet.

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  1. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

  2. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

  3. Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

  4. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

  3. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Ausnahmen sind nur in zwingenden Fällen möglich.

§ 6 Särge und Urnen

  1. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

  2. Urnen- und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. Bei besonderen Urnenformen oder Urnengrößen ist die Gemeinde rechtzeitig vor der Beisetzung zu informieren.

In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden:

a) Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber

b) Urnenwahl-Partnergräber

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c) Urnenwahl-Baumgräber

Bio-Urnen können nicht umbettet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

  1. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und verfüllen.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m.
  3. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und der Aschen beträgt 23 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen in der Urnenwand und in Baum-, Partner-, und Gemeinschaftsgräbern beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

  1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

  1. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
  2. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von

Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

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  1. Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  2. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

  3. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  4. Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an diesem Grab.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

  1. Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

  2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Reihen-Kurzgräber

c) Reihen-Rasengräber

d) Urnenreihengräber

e) Urnenreihen-Rasengräber

f) Wahlgräber

g) Urnenwahlgräber

h) Urnenwahl-Partnergräber

i) Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber

j) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber

k) Urnenwahl-Familienbaumgräber

l) Urnenwandnischen

m) Anonyme Urnenreihengräber

  1. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen (Reihen- und Wahlgräber) nur bis zu zwei Dritteln mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
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  1. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  2. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

  1. Reihengräber sind Grabstätten für Sargbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. 2) Auf dem Friedhof werden Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab ausgewiesen. 3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. 4) In den ersten acht Jahren nach der Bestattung können noch Urnen zugebettet werden. 5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. 6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Nicht entfernte Grabmale oder sonstiges Grabzubehör können von der Gemeinde nach dieser Frist beseitigt werden. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht. 7) Der Verfügungsberechtigte hat Änderungen der Anschrift der Gemeinde mitzuteilen.

§ 12 Wahlgräber

  1. Wahlgräber sind Grabstätten für Sargbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
  2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), bei Urnenwandnischen, Partner-, Gemeinschafts-, Baumgräbern und Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
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(Kindergrab) auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

Sie können anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Möglichkeit einer Reservierung besteht und löst mit der Verleihung des Nutzungsrechts die Fälligkeit der Grabnutzungsgebühr aus. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Bei allen Wahlgrabarten ist ein Graberwerb auch ohne Sterbefall möglich.

  1. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

  2. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

  3. Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Gräber sein. Tieferbettungen sind nicht möglich.

  4. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

  5. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen von b bis d und von f bis h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt bei Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

  1. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht
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auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten oder auch auf sonstige Personen übertragen.

  1. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  2. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

  3. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

  4. In Wahlgräbern für Sargbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden.

  5. Der Nutzungsberechtigte hat Änderungen der Anschrift, oder der Anschrift seines Nachfolgers, der Gemeinde mitzuteilen.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

  1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Nischen unterschiedlicher Größe oder Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

  2. In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

  3. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

  4. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

  1. Auf den Friedhöfen Trossingen und Schura werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

  2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

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§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

  2. Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes sollten nur Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Substanzen bestehen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

  1. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. In diesen Grabfeldern müssen die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Maßgeblich ist der Belegungsplan des Grabfeldes.

  2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Leichtmetalle, Edelstahl und bruchsicheres Glas verwendet werden.

  3. Bei Grabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 140 cm sowie die Breite der Grabstätte nicht überschreiten.

  4. Liegende Grabmale; dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

  5. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

  6. Für die Urnenwand werden einheitliche Frontplatten vorgeschrieben. Die Inschrift darf nur mit aufgesetzten Bronzebuchstaben erfolgen. Außerdem sind nur folgende Gestaltungselemente zugelassen:

a) Verzierungen aus Bronzeguss

b) Vasen aus Bronzeguss

c) Grablichter mit Bronzegussfassung

Vor der Urnenwand dürfen Gegenstände wie Blumen- und Trauerschmuck nur auf den Ablageplatten entlang des Fundamentes abgelegt werden.

  1. Für die Rasengräber werden liegende Grabmale aus Stein vorgeschrieben. Die einheitliche Größe beträgt

a) bei den Urnenrasengräbern 40 x 40 cm,

b) bei den Erdrasengräbern 50 x 50 cm.

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Die liegenden Grabmale werden von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben, der Nutzungsberechtigte kann zwischen diversen Farben und Schriftarten auswählen.

Das Grabmal wird frühestens ein Jahr nach der Bestattung gelegt. Alle Grabplatten sind in einer Linie mit 50 cm Abstand zum Weg zu legen.

Die Inschrift darf nur eingraviert werden. Aufgesetzte Inschriften und Verzierungen sind nicht zulässig. Auf den Rasengräbern dürfen keine Gegenstände abgelegt werden. Dennoch abgelegter Blumen-, Trauer- oder Grabschmuck kann von der Gemeinde abgeräumt werden.

  1. Bei Gemeinschaftsgrabstätten (z.B. Baumgrab, Familienbaumgrab, Urnenpartnergrabanlage, Urnengemeinschaftsgrabanlage) ist das Ablegen von Blumen-, Trauer- und Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen erlaubt. Ist diese überfüllt, räumt die Gemeinde ohne weitere Nachricht, in regelmäßigen Abständen, die Ablagefläche. Die Gemeinde ist nicht zur Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände verpflichtet.

Blumen- und Trauerschmuck sind auf der Grabfläche ausschließlich bei der Bestattung zulässig; längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen.

  1. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze bis zu einer Höhe von 120 cm und einer Breite von 60 cm zulässig, bei Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften nur bis zur Dauer von zwei Jahren.

  2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung und die Dübelabmessungen anzugeben.

Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

  2. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

  3. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde

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überprüft werden können.

  1. Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung, oder davon abweichend, aufgestellt, kann die Gemeinde Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten, Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden.

§ 18 Standsicherheit

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Der Verfügungs- bzw. der Nutzungsberechtigte ist grundsätzlich für die Standsicherheit des Grabmals verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung führt einmal jährlich nach, Ende der Frostperiode, eine Grabmalstandsicherheitsprüfung entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaft durch. Sollten sofortige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein, kann die Friedhofsverwaltung diese auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten veranlassen.
  2. Es gilt die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der jeweils gültigen Auflage, des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV).
  3. Stehende Steingrabmale dürfen ab einer Höhe von 0,5 m eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.
  4. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Hierfür dürfen nur sachkundige Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) beauftragt werden.

Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Schutzmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.

Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht

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bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung oder nach einer Einzelbenachrichtigung, erlischt der Eigentumsanspruch und die Grabstätte wird von der Gemeinde abgeräumt. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungsfrist.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

  2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

  3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

  4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

  5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

  6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

  7. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über 2,00 m Höhe, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

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Bei Gemeinschaftsgräbern, bei welchen die Grabpflege in der Nutzungsgebühr enthalten ist, können Blumen, Kränze, Schalen etc. die außerhalb der Grabbeete abgelegt werden, von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen zur Verfügung:

Urnen-Baumgräber zwischen Baumstamm und Grabtafel
Urnengemeinschaftsgräber auf Einfassungs- und Ablageplatten
Anonyme Gräber auf zentralem Gedenkplatz
Urnenwände/Urnenstelen auf Nischenverschlussplatte und Ablageplatten entlang des Fundamentes

Verwelkte Blumengebinde und sonstige Gegenstände bei solchen Gemeinschaftsgräbern können auch von anderen Friedhofsbesuchern abgeräumt werden.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

  1. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungsfrist.

  2. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

  2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Ausnahmen können zugelassen werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

  2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

  3. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

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d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt. 3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), 4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1), 5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet, a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
  3. Eine nachträgliche Erstattung der Benutzungsgebühr ist ausgeschlossen.
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  1. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
  2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 30 Erstattung von Grabnutzungsgebühren

Es werden keine Grabnutzungsgebühren erstattet.

§ 31 Umsatzsteuerpflicht

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 33 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 12.10.2011 sowie die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 18.09.2012 außer Kraft.
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Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Trossingen, 16.01.2023

Susanne Irion Bürgermeisterin

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XI. Anlage zur Friedhofs – und Bestattungsgebührensatzung

Gebührenverzeichnis

1. Verwaltungsgebühren Gebühr
1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals sowie zur Anbringung einer Frontplatte an die Urnenwand 20,00 €
1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.2.1 Einzelfall 8,00 €
1.2.2 Befristete Zulassung für die Dauer von 5 Jahren 30,00 €
1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 8,00 € bis 75,00 €
1.4 Sonstige gewerbliche Tätigkeiten 8,00 € bis 75,00 €
1.5 Zustimmung von Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen 20,00 € bis 125,00 €
2. Benutzungsgebühren für die Bestattung Gebühr
2.1 Für die Benutzung der Friedhofshalle 350,00 €
2.2 Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes 110,00 €
2.3 Für die Benutzung der Kühlzelle 150,00 € (ausg. Schura)
3. Grabherstellung Gebühr
3.1 Für Personen im Alter bis zum 6. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten (Kindergrab) 110,00 €
3.2 Erdgrab für Sargbestattungen 750,00 €
3.3 Für die Urnengrabherstellung 150,00 €
3.4 Für die Vorbereitung einer Urnenwand 70,00 €
3.5 Für die Herstellung der Trittplatten im Voraus
3.5.1 Reihengrab/Wahlgrab 400,00 €
3.5.2 Doppelwahlgrab 750,00 €
3.5.3 Urnengrab/Reihenkurzgrab 280,00 €
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4. Gebühren für die Grabüberlassung Gebühr Jahre Pro Folgejahr
4.1 Gebühren für Reihengräber
4.1.1 Reihengräber für Sargbestattungen
4.1.1.1 Erdreihengrab 1.000,00 € 23
4.1.1.2 Reihen-Kurzgrab 1.150,00 € 23
4.1.1.3 Reihen-Rasengrab zzgl. liegendes Grabmal 2.150,00 € 900,00 € 23
4.1.2 Reihengräber für Urnenbestattungen
4.1.2.1 Urnenreihengrab 850,00 € 23
4.1.2.2 Urnenreihen-Rasengrab zzgl. liegendes Grabmal 1.100,00 € 750,00 € 23
4.1.2.3 Anonymes Urnengrab 800,00 € 23
4.2 Gebühren für Wahlgräber
4.2.1 Wahlgräber für Sargbestattungen
4.2.1.1 Für Personen im Alter bis zum 6. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten (Kindergrab) 250,00 € 15 16,67 €
4.2.1.2 Einzelgrab 2.200,00 € 30 73,34 €
4.2.1.3 Doppelgrab 3.800,00 € 30 126,67 €
4.2.1.4 Wahlgrab, 3-stellig 5.500,00 € 30 183,34 €
4.2.1.5 Nischenwahlgrab pro qm 610,00 € 30 20,34 €
4.2.2 Wahlgräber für Urnenbestattungen
4.2.2.1 Urnenwahlgrab für bis zu 3 Urnen 1.150,00 € 30 38,34 €
4.2.2.2 Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab inkl. Namenstafel 1.125,00 € 15 75,00 €
4.2.2.3 Urnenwahl-Partnergrab für bis zu 2 Urnen inkl. Namenstafel 3.300,00 € 15 220,00 €
4.2.2.4 Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab inkl. Namenstafel 1.200,00 € 15 80,00 €
4.2.2.5 Urnenwahl-Familienbaumgrab für bis zu 8 Urnen inkl. Namenstafel 7.035,00 € 15 469,00 €
4.2.2.6 Urnenwahl-Urnenwand für bis zu 2 Urnen 1.150,00 € 15 76,67 €
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Verlängerung von Wahlgräbern

Beim erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauer einer vollen Nutzungsperiode werden erneut die Gebühren entsprechend den Ziffern 4.2.1.1 – 4.2.2.6 fällig.

Beim erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts für eine von einer regelmäßigen Nutzungsperiode abweichenden Nutzungsdauer werde die Gebühren anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur tatsächlichen Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden dabei voll gerechnet.

5. Sonstige Gebührenregelung

Für die Bestattung einer ortsfremden Person wird ein Zuschlag erhoben

5.1 Erdbestattungen 400,00 €
5.2 Urnenbeisetzung 200,00 €
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Original-Satzung als PDF

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