ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofssatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe
Inhaltsübersicht (bitte anklicken)

Anhang 1

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe in der Sitzung am
02.05.2002 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist
mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist
zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die
Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus
dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem
Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 16 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 19 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
§ 20 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 Gestaltungsgrundsatz
§ 22 Wahlmöglichkeit
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Grabpflege, Grabschmuck
§ 29 Vernachlässigung
§ 30 Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 31 Zustimmungserfordernis
§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 33 Fundamentierung und Befestigung
§ 34 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 35 Unterhaltung
§ 36 Entfernung
§ 37 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 38 Benutzung der Leichenräume
§ 39 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren

X. Schlußvorschriften
§ 42 Übergangsregelung für alte Grabrechte
§ 43 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe getragene Friedhöfe in seiner
jeweiligen Größe:

1. Bad Oldesloe, Lindenkamp 99,
2. Rethwisch, Kirchberg 3,
3. Tralau, zur Kirche

(2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren
Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Oldesloe hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten
Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des
Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des
Friedhofsträgers wohnhaft waren.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen
und den staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuss oder eine
kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des
Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen,
Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene
Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund außer Dienst gestellt und
entwidmet werden.

(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für
die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die
jeweilige Ruhezeit zulässig.

(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch
das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen
gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der
Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet
wird.

(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die
Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst
ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine
angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.

(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten sind
außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Friedhofsverwaltung
bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
Inhaltsübersicht

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt
werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in
verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und
die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge mit Firmenanschrift zu
befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch
nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Abfall z. B.
Verpackungen, Pflanztöpfe von Schalen, auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen
oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint mitzubringen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und
seiner Ordnung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.

(4) Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann
Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs
untersagen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und
Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der
vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchenvorstand. Die Zulassung ist auf Antrag zu
erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und
persönlich zuverlässig sind.

(2) Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die
Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre
Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen und
Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage des Berufsausweises für
Friedhofsgärtner von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind
verpflichtet, dem Kirchenvorstand den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich
anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchenvorstand auf die
Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für
gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.

(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem
Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen werden,
wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden
Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen
sind.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.
Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung
fest.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu
verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist
ermöglicht.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein.
Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des
Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Gruften sind nur Steinsärge, Metallsärge
oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. In Reihengräbern
und Urnengemeinschaftsfeldern dürfen nur Überurnen oder Schmuckurnen aus verrottbaren
Werkstoffen verwendet werden.

§ 9 Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 20 Jahre, für Urnen 20 Jahre.

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchenvorstand einem Umbettungsantrag
zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofs sind unzulässig.

(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die
Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen
Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der
dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen haben die Antragsteller zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein
anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört
werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder
Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung
der Friedhofsverwaltung können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des
neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf
behördlicher oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende
umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öffentlichrechtliche
Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der
Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in
bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten werden angelegt als

a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) Grabstätten für Erdbestattungen

- bei einer Sarglänge bis 120 cm = Länge: 150cm, Breite: 90
- bei einer Sarglänge üb. 120 cm = Länge: 250 cm, Breite: 120 cm

b) Urnengrabstätten nach Absatz 5 Buchstaben c + d

Länge: 210 cm, Breite: 120 cm

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach
einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert
werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Gegen Entrichtung einer
Gebühr können ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder zwei Urnen zusätzlich
beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der
Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld und im Aushang am
Friedhofseingang bekanntgemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren
Grabbreiten vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde
wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.

(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Gegen Entrichtung einer Gebühr
darf ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet
werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
d) die Eltern
e) die Geschwister
f) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der Nutzungsberechtigten
zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das
Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der
Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird
das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wieder erworben, so erlischt es mit Ablauf der
Nutzungszeit.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen
rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit ist den Nutzungsberechtigten
rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das
Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die
Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

(4) Bei einer Vorsorge, z. B. dem Grabkauf im voraus, beginnt die Nutzungszeit mit der ersten
Beisetzung.

§ 16 Übertragung oder übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten auf eine
Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 übertragen werden. Die Übertragung auf
andere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes.

(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder
einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang
einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge
mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.

(3) Die Rechtsnachfolge nach Absatz 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern, dass
sie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14
Absatz 4 oder - mit Zustimmung des Kirchenvorstandes - einer anderen Person durch Vertrag
übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich
einzureichen.br>
(4) Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung, bzw.
dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren, bzw. seinen Namen zu beantragen. Die
Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung, bzw. der Rechtsübergang nicht
hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.

(5) Die Übertragung, bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der
Ausstellung der Graburkunde durch die Friedhofsverwaltung.

(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht
verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst
nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte
Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf
Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 18 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für
die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für drei Urnen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten
die Vorschriften für Reihengrabstätten, bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 19 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

(1) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben
werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfasst nicht das
Recht zur Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der
Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal, in dem alle Verstorbenen namentlich
aufgeführt werden. Ihm allein obliegt auch die gärtnerische Anlage und Pflege der
Gemeinschaftsgrabstätte.

§ 20 Registerführung

Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches
Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 24 und 26 für Grabfelder mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass
der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 22 Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 25) werden auch
solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) angelegt.

(2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein Gebrauch
gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten.

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und
christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten
und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den
Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum
der Kirchengemeinde. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder
beseitigt werden.
§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und
sollen zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art
der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen
werden.

(2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten
und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit
Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff und Grabeinfassungen jeglicher Art.

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

Für Grabmale sollen nur Naturstein, hergestellt aus einem Stück, Holz, geschmiedetes oder
gegossenes Metall verwendet werden.

Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 14cm, über 100 cm Höhe 16 cm.
Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung)
verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Liegende
Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein

(3) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich
harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(2) Für das Grabmal sollen nur Natursteine, hergestellt aus einem Stück, Holz, geschmiedetes
oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Besteht das Grabmal
aus zwei Teilen, müssen Material und Oberflächenbehandlung gleichwertig sein.

(3) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch
nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite
zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und
Bearbeitung entsprechen.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu
folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten 0,30-0,60 qm (in Stelenform)
b) entfällt
c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50-0,90 qm
d) auf Wahlgrabstätten ab 3,60 m Breite und in besonderer Lage zu den von der
Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
e) maximale Ansichtsfläche bei liegenden Grabmalen bis 0,30 qmbr>

(5) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten 0,30 - 0,60 qm (in Stelenform)
b) auf Urnenwahlgrabstätten 0,30 - 0,60 qm (in Stelenform)
c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der
Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
d) Maximale Ansichtsfläche bei liegenden Grabmalen bis 0,30 qm
(6) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 4 und 5 Höchst- und
Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.

(7) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen
Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher
Ausführung zugelassen werden.

(8) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Kirchenvorstand zusätzliche Anforderungen an
Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des
Nutzunsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen
Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die
Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung
behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen,
Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen
abzulegen.

(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht
vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die
Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer
Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung
veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen
Dritten sichergestellt ist.

§ 28 Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen
sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen
ist nicht gestattet.
§ 29 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die
Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich
aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei
Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können
Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und
begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung statt dessen die Grabstätten
auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne
Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich
aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht
zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei
Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den
Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der
Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen,
dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der
Kirchengemeinde fallen.

(3) Nach Entziehung von Nutzungsrechten nach Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren
Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu
einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 30 Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 31 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu
beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu
stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen: a)
Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe
des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung. b) Wortlaut und Plazierung der
Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des
Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im
Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt
werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedungen
(Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen
eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt.
Die Gebühr für diese Leistungen wird vor der Aufstellung des Grabmals erhoben.
Der Nutzungsberechtigte kann auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung, innerhalb eines Monats
nach dem Antrag, den Abbau und die Entsorgung des Grabmals selbst vornehmen oder
vornehmen lassen. In diesem Fall wird die Gebühr für das Abräumen und die Entsorgung des
Grabmals erstattet, wenn die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut, vom
Friedhofsgelände entfernt wurde und wenn dies vom Abräumenden schriftlich bestätigt wird. Will
der Nutzungsberechtigte den Abbau des Grabmals selbst vornehmen oder vornehmen lassen, so
kann er dies bei der Friedhofsverwaltung beantragen. Die Frist für den Abbau und die Entsorgung
beträgt einen Monat nach der Genehmigung.
Die Erstattung der entsprechenden Gebühr erfolgt nachdem die Grabanlage vollständig und
ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde. Hierzu bedarf es einer
vorherigen schriftlichen Bestätigung durch den Abräumenden.

§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

(1) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur
Prüfung der Friedhofsverwaltung vorzuweisen.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht
genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder
der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung
des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Kirchenvorstand nach
ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der
bzw. des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 33 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des
Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und
auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein
anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und
Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend .

(3) Neu aufgestellte Grabmale sind, betreffend der Unfallgefahr, mit einem Warnhinweis zu
kennzeichnen, solange eine Unfallgefahr besteht.

§ 34 Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen
der bestehenden Nutzungsrechte aufrecht erhalten werden.
§ 35 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch
Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die, bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen
Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung
das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder
beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher
eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf
durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung
an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen
durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das
Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann
die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen
lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 36 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 37 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des
Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu
aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers
und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen
werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu
restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 38 Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur
mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihrer oder ihres Beauftragten betreten
werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor
Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach
Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum
sowie das öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 39 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden
nicht verletzen.

(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen
im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Für die Trauerfeiern stehen die Auferstehungskapelle und die Peter-Paul-Kirche in Bad
Oldesloe, die Christuskirche in Rethwisch und die Martin-Luther-Kirche in Tralau zur Verfügung. In
der Christuskirche in Rethwisch, in der Martin-Luther-Kirche in Tralau sowie in der Peter-Paul-
Kirche in Bad Oldesloe kann der Kirchenvorstand die Benutzung auf Glieder der evangelischen
Kirche und auf Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, beschränken. Für die oben aufgeführten
Kirchen wird Näheres durch die Hausordnung geregelt.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene
eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren
I
§ 40 Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag
errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch
nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde
Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 41 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlußvorschriften
§ 42 übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen
den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 25 Jahre nach
dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15
rechtzeitig vorgenommen wird.
§ 43 Inkrafttreten

Der Kirchenvorstand

gez. Dr. Rolf Dabelstein, gez. Christiane Knapp
Pastor Mitglied des
- Vorsitzender des Kirchenvorstandes
Kirchenvorstandes -
gez. Dr. Klaus Kasch,
Vom Kirchenkreisvorstand Probst
kirchenaufsichtlich genehmigt - Vorsitzender des
am 24.05.2007 Kirchenkreisvorstandes -

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g 2020
für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe
Bad Oldesloe, Lindenkamp 99
Rethwisch
Travenbrück OT Tralau

§1
Allgemeines
Nach Artikel 25 Absatz 3 Ziffer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
und nach § 41 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe
für die Friedhöfe in Oldesloe, Rethwisch und Tralau folgende Gebührensatzung beschlossen.
§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige
verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen benutzt werden.
Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3
Fälligkeit der Gebühren
1.
2.
3.

4.
5.

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
Der Kirchengemeinderat kann -abgesehen von Notfällen- die Benutzung des Friedhofs und sonstige
Leistungen versagen, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind
ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs 3 S. 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

1.

2.
3.

Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden Monat der Säumnis
ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten.
Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den
Gebührenschuldner zu erstatten.
Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Abs. 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der
Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§6
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die
Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§7
Gebührentarif
I.

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1.

2.

3.

4.

Urnengrabstätte
a) Urnenreihengrab (anonym)
b) Urnenreihengrab (Staudengrab) einschließlich Inschrift,
Bepflanzung und Pflege

1.195,00 €
2.180,00 €

Reihengrabstätte
Für Särge über 1,20 m, (für 25 Jahre)
Für Särge unter 1,20 m, (für 20 Jahre)
einschließlich Mindestunterhaltung

1.685,00 €
800,00 €

Wahlgrabstätte
a) Wahlgrabstätte Oldesloe, Rethwisch und Tralau je Jahr und Grabbreite
einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre
b) Wahlgrabstätte besondere Lage Oldesloe je Jahr und Grabbreite
einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre
c) Wahlgrabstätte Oldesloe, Rethwisch und Tralau je Jahr und 2 Grabbreiten
einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre
d) Wahlgrabstätte besondere Lage Oldesloe je Jahr und 2 Grabbreiten
einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre
e) Wahlgrabstätte Oldesloe, Rethwisch und Tralau je Jahr und ab 3 Grabbreiten
einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre
f) Wahlgrabstätte besondere Lage Oldesloe je Jahr und 3 Grabbreiten
einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre
Sondergrabstätten
a) Gemeinschaftsgrabanlage "Schiffe"
einschließlich Beschriftung und Pflege für 25 Jahre
b) Baumgemeinschaftsgrab ohne Stein
Baumgemeinschaftsgrab mit liegendem Stein
Baumgemeinschaftsgrab mit stehendem Stein
einschließlich Stein und Pflege für 25 Jahre
c) Baumgrab für 25 Jahre 1-stellig
einschließlich Baum und Pflege
d) Baumgrab für 25 Jahre 2-stellig
einschließlich Baum und Pflege
e) Urnenstele für 2 Urnen je Jahr einschl. Beschriftung
Urnenstele für 2 Urnen für 25 Jahre einschl. Beschriftung

75,60 €
1.890,00 €
90,80 €
2.270,00 €
108,60 €
2.715,00 €
138,60 €
3.465,00 €
141,40 €
3.535,00 €
186,60 €
4.665,00 €

2.390,00 €
2.270,00 €
2.730,00 €
3.340,00 €

2.550,00 €
3.350,00 €
119,80 €
2.995,00 €

II.

5.

Überlassung von Nebenland für die Dauer der Nutzungszeit je Grabbreite
und Jahr 50% der entsprechenden Gebühren nach I. 3a und 3b

6.

Wiedererwerb von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung) wird der Jahresbetrag
der Gebühren unter I. 3a, 3b, 3c, 3d, 3e und 3f erhoben.

Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abfuhr überschüssiger Erde, Rasen- bzw. Grabneuanlage, das
Fahren und spätere Abräumen der Kränze, den Gruftschmuck, die Begleitung der Trauerfeier durch den
Vorweggeher, Verwaltungsaufwand und das Ausstellen der Graburkunde
1. Für eine Erdbestattung
a) Särge bis 1,20 m
430,00 €
b) Särge über 1,20 m
860,00 €
2. Für eine Urnenbestattung
430,00 €
III. Sonstige Gebühren
Umlandpflegegebühr, je Jahr und Grabbreite
9,50 €
Zusätzliche Beisetzung, je Grabbreite in einem belegten Grab
315,00 €
Nutzung der Auferstehungskapelle, je Trauerfeier
180,00 €
Nutzung der Peter- und Paul-Kirche, je Trauerfeier
270,00 €
Aufschlag für Trauerfeier, Freitags ab 13.00 Uhr
180,00 €
Ausstellung einer Graburkunde
35,00 €
Ausgrabung einer Leiche
1.290,00 €
Ausgrabung einer Urne
430,00 €
Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales
a. Liegendes Grabmal, einschl. Abbau des Grabmales und Entsorgung
120,00 €
b. Stehendes Grabmal, einschl. jährl. Standsicherheitsprüfung sowie
Abbau des Grabmales einschl. Fundament und Entsorgung
245,00 €
10. Einziehung des Nutzungsrechtes als Ersatzvornahme
350,00 €
Für Verstorbene, die im Zeitpunkt ihres Ablebens Gemeindeglieder waren oder Glied einer Gliedkirche
der EKD oder Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlichen Kirchen
in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, zahlen die Nutzungsberechtigten keine Gebühr für die
Nutzung der Auferstehungskapelle.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.

IV. Grabpflege und Erdarbeiten
Die Kosten für die Anlage und Pflege sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten
sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§8
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der
Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§9
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten
dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 17.02.2020
Der Kirchengemeinderat
Im Kirchengemeinderat beschlossen am 05.03.2020

gez. Pastor Schark
- Vorsitzender des Kirchengemeinderates -

(Siegel)

gez. Astrid Voss-Scherrer
-stellv. Vorsitzende des Kirchengemeinderates -

Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe

← Zur Gemeinde-Seite