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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 5 Bestattungsgebühren
| ab 01.04.24 | ab 01.04.26 | |
|---|---|---|
| 1. Annahme von Leichen / Hinterstellung im Leichenhaus | 24 € | 24 € |
| 2. Benutzung der Sargkühlung pro Tag | 18 € | 18 € |
| 3. Öffnen und Schließen eines Grabes | 194 € | 194 € |
| 4. Öffnen und Schließen einer Gruft | 94 € | 94 € |
| 5. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes | 68 € | 68 € |
| 6. Öffnen und Schließen der Urnenwand und Stelen | 44 € | 44 € |
| 7. Entfernen von Grabeinfassungen | 25 € | 25 € |
| 8. Entfernen der Grabplatte | 35 € | 35 € |
| 9. Bereitstellung von Sargträgern bei Beerdigungen je Mann | 35 € | 35 € |
| 10. Dienste des Leichenwärters je Beerdigung | 35 € | 35 € |
| 11. Leichenhausbenutzung je Erdbestattung, bzw. je vorübergehender Aufbewahrung | 83 € | 102 € |
| 12. Leichenhausbenutzung je Urnenbestattung | 83 € | 102 € |
| 13. Benutzung der städtischen Gruft für Zwischenbestattung | 60 € | 60 € |
| 14. Leichenbergung (Unfalltote und Wasserleichen) | 50 € | 50 € |
| 15. Sonstige Dienstleistungen (Tiefergrabungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Sammeln der Gebeine und Einsargen derselben) Gebühr pro Mann und Stunde | 25 € | 25 € |
| 16. Für andere Leistungen, die nicht aufgeführt sind, werden die Bruttolöhne, die tatsächlichen Auslagen und Fremdkosten berechnet. |
§ 6 Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt für die
| 1. Erteilung oder Verlängerung einer Grabnutzungserlaubnis | 25 € |
|---|---|
| 2. Abwicklung einer Beerdigung auf dem städtischen Friedhof | 25 € |
| 3. Aufbahrung eines Verstorbenen im städtischen Friedhof | 20 € |
| 4. Urnenaufnahmebescheinigung | 10 € |
| 5. Für Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht explizit enthalten sind, Beträgt die Gebühr nach Aufwand zwischen 5 € und 5.000 €. |
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
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§ 7 Paragraph 7
Auslagen
Neben den Gebühren nach den §§ 4 bis 6 erhebt die Stadt anfallende Auslagen, soweit sie im Einzelnen den Betrag von 2,50 € überschreiten.
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28. Oktober 2020 außer Kraft.
Töging a. Inn, 22. März 2024
gez.
Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
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Paragraph 05
| ab 01.04.24 | ab 01.04.26 | |
|---|---|---|
| 1. Annahme von Leichen / Hinterstellung im Leichenhaus | 24 € | 24 € |
| 2. Benutzung der Sargkühlung pro Tag | 18 € | 18 € |
| 3. Öffnen und Schließen eines Grabes | 194 € | 194 € |
| 4. Öffnen und Schließen einer Gruft | 94 € | 94 € |
| 5. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes | 68 € | 68 € |
| 6. Öffnen und Schließen der Urnenwand und Stelen | 44 € | 44 € |
| 7. Entfernen von Grabeinfassungen | 25 € | 25 € |
| 8. Entfernen der Grabplatte | 35 € | 35 € |
| 9. Bereitstellung von Sargträgern bei Beerdigungen je Mann | 35 € | 35 € |
| 10. Dienste des Leichenwärters je Beerdigung | 35 € | 35 € |
| 11. Leichenhausbenutzung je Erdbestattung, bzw. je vorübergehender Aufbewahrung | 83 € | 102 € |
| 12. Leichenhausbenutzung je Urnenbestattung | 83 € | 102 € |
| 13. Benutzung der städtischen Gruft für Zwischenbestattung | 60 € | 60 € |
| 14. Leichenbergung (Unfalltote und Wasserleichen) | 50 € | 50 € |
| 15. Sonstige Dienstleistungen (Tiefergrabungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Sammeln der Gebeine und Einsargen derselben) Gebühr pro Mann und Stunde | 25 € | 25 € |
| 16. Für andere Leistungen, die nicht aufgeführt sind, werden die Bruttolöhne, die tatsächlichen Auslagen und Fremdkosten berechnet. |
Paragraph 06
Die Verwaltungsgebühr beträgt für die
| 1. Erteilung oder Verlängerung einer Grabnutzungserlaubnis | 25 € |
|---|---|
| 2. Abwicklung einer Beerdigung auf dem städtischen Friedhof | 25 € |
| 3. Aufbahrung eines Verstorbenen im städtischen Friedhof | 20 € |
| 4. Urnenaufnahmebescheinigung | 10 € |
| 5. Für Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht explizit enthalten sind, Beträgt die Gebühr nach Aufwand zwischen 5 € und 5.000 €. |
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
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Paragraph 07
Auslagen
Neben den Gebühren nach den §§ 4 bis 6 erhebt die Stadt anfallende Auslagen, soweit sie im Einzelnen den Betrag von 2,50 € überschreiten.
Paragraph 08
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28. Oktober 2020 außer Kraft.
Töging a. Inn, 22. März 2024
gez.
Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Töging a. Inn unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- den Friedhof,
- das Leichenhaus,
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt Töging a. Inn verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Einwohner der Stadt,
- der Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihrer Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
- der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- von Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen, bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher des Friedhofs Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere untersagt,
-
- Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde,
-
- die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten, sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen,
-
- Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
-
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
-
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
-
- zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, sowie zu lagern,
-
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und/oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
-
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen,
-
- Gegenstände, wie Gefäße, Gießkannen, Gartengeräte und Ähnliches zwischen den Gräbern, auf freien Plätzen oder in den Hecken hinter den Gräbern aufzubewahren,
-
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 8 Verhalten im Friedhof am Volkstrauertag
(1) Die Abhaltung eines ökumenischen Gottesdienstes am Friedhof durch die örtlichen Pfarreien ist zulässig.
(2) Ansprachen sind nur durch Vertreter der Stadt Töging a. Inn, durch Priester oder Beauftragte der ortsansässigen Pfarreien, durch Vertreter der Krieger- und Soldatenkameradschaft (KSK) Töging a. Inn und des Verbands der Kriegsgeschädigten (VdK) zugelassen.
(3) Kranzniederlegungen sind nur durch Vertreter der Stadt Töging a. Inn, der Krieger- und Soldatenkameradschaft (KSK) Töging a. Inn und des Verbands der Kriegsgeschädigten (VdK) zugelassen.
(4) Am Volkstrauertag ist es untersagt parteipolitische Fahnen, Embleme, Abzeichen oder Ähnliches mitzuführen oder vorzuzeigen.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen des Friedhofpersonals bzw. der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
(2) Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der Gewerbetreibenden, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(3) Grabeinfassungen, die aufgrund von Beerdigungen demontiert werden, dürfen nicht auf dem Friedhof, insbesondere auf freien Plätzen oder in den Hecken hinter den Gräbern, gelagert werden. Diese sind bis zur Wiederherstellung des Grabes privat einzulagern.
(4) Unter Beachtung von Abs. 1 Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet.
(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(6) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die Gewerbetreibenden in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen. Eine Abmahnung ist bei einem schwerwiegenden Verstoß entbehrlich.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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III. Grabstätten und Grabmale
1. Allgemeines
§ 10 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Töging a. Inn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 11 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgräber (§ 12),
- Familiengräber (§ 12),
- Grüfte (§ 12),
- Urnengräber (§ 13),
- Urnenwand (Urnenwahlgrabstätten § 13),
- Urnenstelengruppen (Urnenreihengrabstätten § 13), 6a. Urnengrabfelder (§ 13a)
- Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (§ 14),
- anonyme Urnengräber (§ 15) und
- Ehrengrabstätten (§ 16).
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 12 Einzelgräber, Familiengräber, Grüfte
(1) Einzelgräber und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Grüfte sind Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung auf Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden.
(2) Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtet sich nach der Art des Grabes. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in einem Einzelgrab bis zu zwei Erdbestattungen, in einem Familiengrab bis zu vier Erdbestattungen und in einer Gruft, abhängig von deren Größe, zwischen vier und acht Erdbestattungen erfolgen. Die Beisetzung zusätzlicher Urnen ist in allen Grabstätten zulässig. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in einem Einzelgrab maximal sechs, in einem Familiengrab maximal neun und in einer Gruft ebenfalls maximal neun Urnen beigesetzt werden.
(3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft, in der Leichen oder Aschenreste bestattet sind, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Leichen- und Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Die der Stadt hierfür entstehenden Kosten hat der bisherige Nutzungsberechtigte zu tragen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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§ 13 a Urnengrabfelder
(1) Urnengrabfelder sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten in Urnenringanlagen bzw. Urnenrechteckanlagen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in der Grabstätte maximal vier Urnen beigesetzt werden. (2) Für die Urnenringanlagen bzw. Urnenrechteckanlagen wird jeweils ein zentrales Denkmal durch die Stadt Töging a. Inn beschafft. (3) Die Schriftsteine für die Urnengrabfelder sind Eigentum der Stadt Töging a. Inn. Die Gestaltung der Schriftsteine hat nach einer einheitlichen Ausführung und Beschriftungsart zu erfolgen. Das Aufkleben eines Medaillons mit einem Bild des/der Verstorbenen ist zugelassen. Eine Wiederverwendung der Schriftsteine bleibt vorbehalten. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Die Urnengrabfelder sind in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen. Die Bepflanzung hat der besonderen Anlage gemäß und mit besonderer Rücksicht auf die benachbarten Grabstätten mit bodendeckenden Pflanzen, niedrigen Blumen zu erfolgen. Alternativ ist die Gestaltung mit Zierkies, Graberde oder einer liegenden Platte möglich. Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen eines Grabmals.
§ 14 Naturnahe Bestattungen unter Bäumen
(1) Bei naturnahen Bestattungen unter Bäumen werden Urnen an vorgegebenen Bestattungsplätzen unter Bronzetafeln beigesetzt. (2) Der Unterhalt und die Pflege der Grabstätten (Rasenmähen, Laubentfernung, Baumpflege, usw.) obliegen ausschließlich der Stadt. Eine Gestaltungsmöglichkeit der Gräber durch die Hinterbliebenen besteht nicht.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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(3) Es dürfen auf den einzelnen Grabstätten keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches abgelegt werden. Die Errichtung von Denkmälern ist untersagt. Eine Ausnahme besteht für Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches, die anlässlich einer Bestattung niedergelegt werden, für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen ab der Bestattung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches zu entfernen und zu entsorgen.
(4) Die Bronzetafeln werden ausschließlich durch die Stadt besorgt und nach einem einheitlichen Muster gestaltet. Veränderungen an den Bronzetafeln dürfen nicht vorgenommen werden.
(5) Je Grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
(6) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines Sterbefalls für die Dauer der Ruhefrist erworben werden. In diesem Fall ist es möglich, zu dem erworbenen Nutzungsrecht zusätzlich weitere Nutzungsrechte an Grabstätten in unmittelbarer Umgebung zu erwerben, um die Beisetzung naher Angehöriger neben dem Verstorbenen zu ermöglichen.
§ 15 Anonyme Urnengräber
(1) Im Friedhof wird ein Feld für namenlose Beisetzungen von Urnen ausgewiesen. Eine Beisetzung von Urnen, bei denen die Ruhefrist abgelaufen ist, ist hier ebenfalls möglich.
(2) Die Beisetzung der Urnen erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit, eine Umbettung von Urnen ist nicht möglich.
(3) Die Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf Auskunft, an welcher Stelle im Grabfeld die betreffende Urne beigesetzt wurde.
(4) Der Unterhalt und die Pflege der anonymen Gräber obliegen ausschließlich der Stadt. Eine Gestaltungsmöglichkeit der Gräber durch die Hinterbliebenen besteht nicht.
(5) Es dürfen auf dem Grabfeld keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches abgelegt werden, mit Ausnahme des extra hierfür eingerichteten Ablageplatzes um den Gedenkstein. Die Errichtung von Denkmälern ist untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches und verwelkten, zulässig abgelegten Blumenschmuck zu entfernen und zu entsorgen.
§ 16 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die die Stadt zur Ehrung Verstorbener, die sich besondere Dienste erworben haben, zuerkennt und auf ihre Kosten anlegt und unterhält.
§ 17 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben einschließlich der Einfassungen in der Regel folgende Ausmaße:
| Einzelgräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | Länge: 1,50 m, Breite: 0,80 m |
|---|---|
| Familiengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | Länge: 1,50 m, Breite: 1,30 m |
| Urnengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Länge: 1,10 m, Breite: 0,60 m |
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf (gemessen von Außenkante zu Außenkante) bei Einzelgräbern 0,80 m, bei Familiengräbern 1,00 m und bei Urnengräbern 0,60 m nicht unterschreiten.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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(3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.
§ 18 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung dieser Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 19 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre, für Aschenreste 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
2. Grabrechte
§ 20 Grabnutzungsrecht
(1) Ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte kann für die Dauer der Ruhefrist (§ 19) verliehen werden, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht, soweit dies zulässig ist, unabhängig von einem Todesfall begründet, so wird es ebenfalls mindestens für die Ruhefrist (§ 19) erworben. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (2) An den anonymen Urnengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen oder an die in Töging a. Inn ansässigen Kirchengemeinden nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte. (6) In den Fällen in denen die Ruhezeit (§ 19) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen mindestens drei monatigen Hinweis an der Grabstätte, hingewiesen. (8) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5, 10 oder 15 Jahren verlängert werden. Ein Anspruch auf
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Verlängerung des Grabnutzungsrechtes besteht nicht. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes während der Laufzeit ist nicht möglich.
(9) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Bereits entrichtete Grabgebühren werden nicht zurückerstattet.
(11) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.
(12) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 21 Übertragung der Grabnutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen Anderen übertragen.
(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen Anderen übertragen werden.
(3) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
- die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder,
- die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern,
- die Großeltern,
- die Enkel,
- die Geschwister,
- die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
- die Verschwägerten ersten Grades und
- die nicht unter Nrn. 1 - 8 fallenden Erben.
(4) Steht das Nutzungsrecht danach mehreren Personen gleichberechtigt zu, müssen diese sich einigen, wer von Ihnen zur Ausübung des Nutzungsrechtes im eigenen Namen berechtigt sein soll. Können Sie keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen auf den jeweils Ältesten über. Sind keine Angehörigen oder Erben vorhanden, geht das Grabrecht auf die Stadt Töging a. Inn über.
(5) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
3. Grabmale
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Einzelgräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | Höhe 2,00 m, Breite 0,80 m |
|---|
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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| Familiengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | Höhe 2,00 m, Breite 1,30 m |
|---|---|
| Urnengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m |
Die Höhe des Grabmales wird von der Geländehöhe im Bereich der Grabstätte gemessen. Liegende Grabplatten dürfen die Maße nach § 17 Abs. 1 nicht überschreiten.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck (§ 2) entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
(5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 23 Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmales aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bisherige Beschriftung erfolgen soll. Antragsberechtigt ist der Grabnutzungsberechtigte.
(2) Dem Antrag ist der maßstabstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entspricht.
(4) Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.
§ 24 Gründung und Erhaltung von Grabmalen
(1) Jede/s Grabmal/bauliche Anlage muss seiner/ihrer Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die
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Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal bzw. die bauliche Anlage in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben, verursacht werden.
(3) Grabmale oder bauliche Anlagen, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund akut drohender Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
§ 25 Entfernung der Grabmale
(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Grabnutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Die Grabstätten sind vollständig abzuräumen, einzuebnen, ggf. mit Erde zu verfüllen und mit Split oder Grassamen, je nach den örtlichen Verhältnissen, zu bedecken. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf dieser Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Hinweis an der Grabstätte). Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
4. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 26 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu halten.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Hinweis an der Grabstätte). Nach Ablauf dieser Frist ist die
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Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 27 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wen sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 28 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Das Leichenhauses darf von Besuchern und Angehörigen grundsätzlich nicht betreten werden, soweit nicht eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:
- der Zutritt zum Verabschiedungsraum ist mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals zulässig,
- der Besuchergang des Leichenhauses ist bei Belegung während der Öffnungszeiten des Friedhofs (§ 6) frei zugänglich.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken und keine gegenteilige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen, nach Absprache mit dem Friedhofspersonal, sehen. Eine generelle Aufbahrung im offenen Sarg ist aufgrund der Räumlichkeiten nicht möglich.
(4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, sollen in einem gesonderten Raum untergebracht werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(5) Lichtbildaufnahmen von offen aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 29 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus gebracht werden.
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(2) Dies gilt nicht, wenn
- der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, oder
- die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 30 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- das Versenken des Sarges,
- die Beisetzung von Urnen,
- die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 31 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 32 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen und kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
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V. Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 33 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 6),
- die Anordnungen des Friedhofspersonals nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder die Ge- und Verbote aus § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 8 missachtet,
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 9),
- ohne die nach § 23 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale errichtet oder ändert,
- Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 entfernt,
- Grabstätten entgegen § 25 Abs. 2 nach Ende des Nutzungsrechts nicht entsprechend herrichtet,
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§§ 26 und 27),
- einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 32).
§ 35 Haftungsausschluss
(1) Die Stadt Töging a. Inn haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhut- oder Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. (2) Soweit durch die nicht satzungskonforme Benutzung Schäden an der Friedhofsanlage bzw. -einrichtung entstehen, können die Kosten für die Beseitigung der Schäden dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Übergangsvorschriften
(1) Grabmale, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits auf dem Friedhof vorhanden sind, gelten als genehmigt im Sinne des § 23.
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(2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Töging a. Inn vom 18. Januar 2011, geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2012, außer Kraft.
Töging a. Inn, 28. Juli 2017
Stadt Töging a. Inn

Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister
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Paragraph 01
Die Stadt Töging a. Inn unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- den Friedhof,
- das Leichenhaus,
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
Der Friedhof wird von der Stadt Töging a. Inn verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
Paragraph 04
(1) Auf dem Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Einwohner der Stadt,
- der Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihrer Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
- der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- von Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen, bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Paragraph 05
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
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(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher des Friedhofs Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere untersagt,
-
- Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde,
-
- die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten, sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen,
-
- Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
-
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
-
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
-
- zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, sowie zu lagern,
-
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und/oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
-
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen,
-
- Gegenstände, wie Gefäße, Gießkannen, Gartengeräte und Ähnliches zwischen den Gräbern, auf freien Plätzen oder in den Hecken hinter den Gräbern aufzubewahren,
-
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
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(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
Paragraph 08
(1) Die Abhaltung eines ökumenischen Gottesdienstes am Friedhof durch die örtlichen Pfarreien ist zulässig.
(2) Ansprachen sind nur durch Vertreter der Stadt Töging a. Inn, durch Priester oder Beauftragte der ortsansässigen Pfarreien, durch Vertreter der Krieger- und Soldatenkameradschaft (KSK) Töging a. Inn und des Verbands der Kriegsgeschädigten (VdK) zugelassen.
(3) Kranzniederlegungen sind nur durch Vertreter der Stadt Töging a. Inn, der Krieger- und Soldatenkameradschaft (KSK) Töging a. Inn und des Verbands der Kriegsgeschädigten (VdK) zugelassen.
(4) Am Volkstrauertag ist es untersagt parteipolitische Fahnen, Embleme, Abzeichen oder Ähnliches mitzuführen oder vorzuzeigen.
Paragraph 09
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen des Friedhofpersonals bzw. der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
(2) Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der Gewerbetreibenden, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(3) Grabeinfassungen, die aufgrund von Beerdigungen demontiert werden, dürfen nicht auf dem Friedhof, insbesondere auf freien Plätzen oder in den Hecken hinter den Gräbern, gelagert werden. Diese sind bis zur Wiederherstellung des Grabes privat einzulagern.
(4) Unter Beachtung von Abs. 1 Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet.
(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(6) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die Gewerbetreibenden in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen. Eine Abmahnung ist bei einem schwerwiegenden Verstoß entbehrlich.
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III. Grabstätten und Grabmale
1. Allgemeines
Paragraph 10
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Töging a. Inn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 11
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgräber (§ 12),
- Familiengräber (§ 12),
- Grüfte (§ 12),
- Urnengräber (§ 13),
- Urnenwand (Urnenwahlgrabstätten § 13),
- Urnenstelengruppen (Urnenreihengrabstätten § 13), 6a. Urnengrabfelder (§ 13a)
- Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (§ 14),
- anonyme Urnengräber (§ 15) und
- Ehrengrabstätten (§ 16).
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
Paragraph 12
(1) Einzelgräber und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Grüfte sind Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung auf Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden.
(2) Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtet sich nach der Art des Grabes. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in einem Einzelgrab bis zu zwei Erdbestattungen, in einem Familiengrab bis zu vier Erdbestattungen und in einer Gruft, abhängig von deren Größe, zwischen vier und acht Erdbestattungen erfolgen. Die Beisetzung zusätzlicher Urnen ist in allen Grabstätten zulässig. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in einem Einzelgrab maximal sechs, in einem Familiengrab maximal neun und in einer Gruft ebenfalls maximal neun Urnen beigesetzt werden.
(3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft, in der Leichen oder Aschenreste bestattet sind, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Leichen- und Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Die der Stadt hierfür entstehenden Kosten hat der bisherige Nutzungsberechtigte zu tragen.
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Paragraph 13
(1) Urnengrabfelder sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten in Urnenringanlagen bzw. Urnenrechteckanlagen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in der Grabstätte maximal vier Urnen beigesetzt werden. (2) Für die Urnenringanlagen bzw. Urnenrechteckanlagen wird jeweils ein zentrales Denkmal durch die Stadt Töging a. Inn beschafft. (3) Die Schriftsteine für die Urnengrabfelder sind Eigentum der Stadt Töging a. Inn. Die Gestaltung der Schriftsteine hat nach einer einheitlichen Ausführung und Beschriftungsart zu erfolgen. Das Aufkleben eines Medaillons mit einem Bild des/der Verstorbenen ist zugelassen. Eine Wiederverwendung der Schriftsteine bleibt vorbehalten. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Die Urnengrabfelder sind in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen. Die Bepflanzung hat der besonderen Anlage gemäß und mit besonderer Rücksicht auf die benachbarten Grabstätten mit bodendeckenden Pflanzen, niedrigen Blumen zu erfolgen. Alternativ ist die Gestaltung mit Zierkies, Graberde oder einer liegenden Platte möglich. Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen eines Grabmals.
Paragraph 14
(1) Bei naturnahen Bestattungen unter Bäumen werden Urnen an vorgegebenen Bestattungsplätzen unter Bronzetafeln beigesetzt. (2) Der Unterhalt und die Pflege der Grabstätten (Rasenmähen, Laubentfernung, Baumpflege, usw.) obliegen ausschließlich der Stadt. Eine Gestaltungsmöglichkeit der Gräber durch die Hinterbliebenen besteht nicht.
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(3) Es dürfen auf den einzelnen Grabstätten keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches abgelegt werden. Die Errichtung von Denkmälern ist untersagt. Eine Ausnahme besteht für Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches, die anlässlich einer Bestattung niedergelegt werden, für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen ab der Bestattung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches zu entfernen und zu entsorgen.
(4) Die Bronzetafeln werden ausschließlich durch die Stadt besorgt und nach einem einheitlichen Muster gestaltet. Veränderungen an den Bronzetafeln dürfen nicht vorgenommen werden.
(5) Je Grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
(6) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines Sterbefalls für die Dauer der Ruhefrist erworben werden. In diesem Fall ist es möglich, zu dem erworbenen Nutzungsrecht zusätzlich weitere Nutzungsrechte an Grabstätten in unmittelbarer Umgebung zu erwerben, um die Beisetzung naher Angehöriger neben dem Verstorbenen zu ermöglichen.
Paragraph 15
(1) Im Friedhof wird ein Feld für namenlose Beisetzungen von Urnen ausgewiesen. Eine Beisetzung von Urnen, bei denen die Ruhefrist abgelaufen ist, ist hier ebenfalls möglich.
(2) Die Beisetzung der Urnen erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit, eine Umbettung von Urnen ist nicht möglich.
(3) Die Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf Auskunft, an welcher Stelle im Grabfeld die betreffende Urne beigesetzt wurde.
(4) Der Unterhalt und die Pflege der anonymen Gräber obliegen ausschließlich der Stadt. Eine Gestaltungsmöglichkeit der Gräber durch die Hinterbliebenen besteht nicht.
(5) Es dürfen auf dem Grabfeld keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches abgelegt werden, mit Ausnahme des extra hierfür eingerichteten Ablageplatzes um den Gedenkstein. Die Errichtung von Denkmälern ist untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches und verwelkten, zulässig abgelegten Blumenschmuck zu entfernen und zu entsorgen.
Paragraph 16
Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die die Stadt zur Ehrung Verstorbener, die sich besondere Dienste erworben haben, zuerkennt und auf ihre Kosten anlegt und unterhält.
Paragraph 17
(1) Die einzelnen Grabstätten haben einschließlich der Einfassungen in der Regel folgende Ausmaße:
| Einzelgräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | Länge: 1,50 m, Breite: 0,80 m |
|---|---|
| Familiengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | Länge: 1,50 m, Breite: 1,30 m |
| Urnengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Länge: 1,10 m, Breite: 0,60 m |
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf (gemessen von Außenkante zu Außenkante) bei Einzelgräbern 0,80 m, bei Familiengräbern 1,00 m und bei Urnengräbern 0,60 m nicht unterschreiten.
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(3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.
Paragraph 18
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung dieser Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 19
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre, für Aschenreste 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
2. Grabrechte
Paragraph 20
(1) Ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte kann für die Dauer der Ruhefrist (§ 19) verliehen werden, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht, soweit dies zulässig ist, unabhängig von einem Todesfall begründet, so wird es ebenfalls mindestens für die Ruhefrist (§ 19) erworben. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (2) An den anonymen Urnengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen oder an die in Töging a. Inn ansässigen Kirchengemeinden nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte. (6) In den Fällen in denen die Ruhezeit (§ 19) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen mindestens drei monatigen Hinweis an der Grabstätte, hingewiesen. (8) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5, 10 oder 15 Jahren verlängert werden. Ein Anspruch auf
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Verlängerung des Grabnutzungsrechtes besteht nicht. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes während der Laufzeit ist nicht möglich.
(9) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Bereits entrichtete Grabgebühren werden nicht zurückerstattet.
(11) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.
(12) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 21
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen Anderen übertragen.
(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen Anderen übertragen werden.
(3) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
- die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder,
- die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern,
- die Großeltern,
- die Enkel,
- die Geschwister,
- die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
- die Verschwägerten ersten Grades und
- die nicht unter Nrn. 1 - 8 fallenden Erben.
(4) Steht das Nutzungsrecht danach mehreren Personen gleichberechtigt zu, müssen diese sich einigen, wer von Ihnen zur Ausübung des Nutzungsrechtes im eigenen Namen berechtigt sein soll. Können Sie keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen auf den jeweils Ältesten über. Sind keine Angehörigen oder Erben vorhanden, geht das Grabrecht auf die Stadt Töging a. Inn über.
(5) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
3. Grabmale
Paragraph 22
(1) Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Einzelgräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | Höhe 2,00 m, Breite 0,80 m |
|---|
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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| Familiengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | Höhe 2,00 m, Breite 1,30 m |
|---|---|
| Urnengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m |
Die Höhe des Grabmales wird von der Geländehöhe im Bereich der Grabstätte gemessen. Liegende Grabplatten dürfen die Maße nach § 17 Abs. 1 nicht überschreiten.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck (§ 2) entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
(5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
Paragraph 23
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmales aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bisherige Beschriftung erfolgen soll. Antragsberechtigt ist der Grabnutzungsberechtigte.
(2) Dem Antrag ist der maßstabstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entspricht.
(4) Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.
Paragraph 24
(1) Jede/s Grabmal/bauliche Anlage muss seiner/ihrer Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal bzw. die bauliche Anlage in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben, verursacht werden.
(3) Grabmale oder bauliche Anlagen, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund akut drohender Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
Paragraph 25
(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Grabnutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Die Grabstätten sind vollständig abzuräumen, einzuebnen, ggf. mit Erde zu verfüllen und mit Split oder Grassamen, je nach den örtlichen Verhältnissen, zu bedecken. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf dieser Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Hinweis an der Grabstätte). Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
4. Anlage und Pflege von Grabstätten
Paragraph 26
(1) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu halten.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Hinweis an der Grabstätte). Nach Ablauf dieser Frist ist die
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 27
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wen sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 28
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Das Leichenhauses darf von Besuchern und Angehörigen grundsätzlich nicht betreten werden, soweit nicht eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:
- der Zutritt zum Verabschiedungsraum ist mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals zulässig,
- der Besuchergang des Leichenhauses ist bei Belegung während der Öffnungszeiten des Friedhofs (§ 6) frei zugänglich.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken und keine gegenteilige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen, nach Absprache mit dem Friedhofspersonal, sehen. Eine generelle Aufbahrung im offenen Sarg ist aufgrund der Räumlichkeiten nicht möglich.
(4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, sollen in einem gesonderten Raum untergebracht werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(5) Lichtbildaufnahmen von offen aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Paragraph 29
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus gebracht werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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(2) Dies gilt nicht, wenn
- der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, oder
- die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 30
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- das Versenken des Sarges,
- die Beisetzung von Urnen,
- die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
Paragraph 31
(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
Paragraph 32
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen und kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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V. Übergangs-/Schlussbestimmungen
Paragraph 33
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 34
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 6),
- die Anordnungen des Friedhofspersonals nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder die Ge- und Verbote aus § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 8 missachtet,
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 9),
- ohne die nach § 23 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale errichtet oder ändert,
- Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 entfernt,
- Grabstätten entgegen § 25 Abs. 2 nach Ende des Nutzungsrechts nicht entsprechend herrichtet,
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§§ 26 und 27),
- einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 32).
Paragraph 35
(1) Die Stadt Töging a. Inn haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhut- oder Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. (2) Soweit durch die nicht satzungskonforme Benutzung Schäden an der Friedhofsanlage bzw. -einrichtung entstehen, können die Kosten für die Beseitigung der Schäden dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
Paragraph 36
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 37
(1) Grabmale, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits auf dem Friedhof vorhanden sind, gelten als genehmigt im Sinne des § 23.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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(2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind.
Paragraph 38
(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Töging a. Inn vom 18. Januar 2011, geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2012, außer Kraft.
Töging a. Inn, 28. Juli 2017
Stadt Töging a. Inn

Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 5 Bestattungsgebühren
| ab 01.04.24 | ab 01.04.26 | |
|---|---|---|
| 1. Annahme von Leichen / Hinterstellung im Leichenhaus | 24 € | 24 € |
| 2. Benutzung der Sargkühlung pro Tag | 18 € | 18 € |
| 3. Öffnen und Schließen eines Grabes | 194 € | 194 € |
| 4. Öffnen und Schließen einer Gruft | 94 € | 94 € |
| 5. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes | 68 € | 68 € |
| 6. Öffnen und Schließen der Urnenwand und Stelen | 44 € | 44 € |
| 7. Entfernen von Grabeinfassungen | 25 € | 25 € |
| 8. Entfernen der Grabplatte | 35 € | 35 € |
| 9. Bereitstellung von Sargträgern bei Beerdigungen je Mann | 35 € | 35 € |
| 10. Dienste des Leichenwärters je Beerdigung | 35 € | 35 € |
| 11. Leichenhausbenutzung je Erdbestattung, bzw. je vorübergehender Aufbewahrung | 83 € | 102 € |
| 12. Leichenhausbenutzung je Urnenbestattung | 83 € | 102 € |
| 13. Benutzung der städtischen Gruft für Zwischenbestattung | 60 € | 60 € |
| 14. Leichenbergung (Unfalltote und Wasserleichen) | 50 € | 50 € |
| 15. Sonstige Dienstleistungen (Tiefergrabungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Sammeln der Gebeine und Einsargen derselben) Gebühr pro Mann und Stunde | 25 € | 25 € |
| 16. Für andere Leistungen, die nicht aufgeführt sind, werden die Bruttolöhne, die tatsächlichen Auslagen und Fremdkosten berechnet. |
§ 6 Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt für die
| 1. Erteilung oder Verlängerung einer Grabnutzungserlaubnis | 25 € |
|---|---|
| 2. Abwicklung einer Beerdigung auf dem städtischen Friedhof | 25 € |
| 3. Aufbahrung eines Verstorbenen im städtischen Friedhof | 20 € |
| 4. Urnenaufnahmebescheinigung | 10 € |
| 5. Für Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht explizit enthalten sind, Beträgt die Gebühr nach Aufwand zwischen 5 € und 5.000 €. |
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
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§ 7 Paragraph 7
Auslagen
Neben den Gebühren nach den §§ 4 bis 6 erhebt die Stadt anfallende Auslagen, soweit sie im Einzelnen den Betrag von 2,50 € überschreiten.
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28. Oktober 2020 außer Kraft.
Töging a. Inn, 22. März 2024
gez.
Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
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Paragraph 05
| ab 01.04.24 | ab 01.04.26 | |
|---|---|---|
| 1. Annahme von Leichen / Hinterstellung im Leichenhaus | 24 € | 24 € |
| 2. Benutzung der Sargkühlung pro Tag | 18 € | 18 € |
| 3. Öffnen und Schließen eines Grabes | 194 € | 194 € |
| 4. Öffnen und Schließen einer Gruft | 94 € | 94 € |
| 5. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes | 68 € | 68 € |
| 6. Öffnen und Schließen der Urnenwand und Stelen | 44 € | 44 € |
| 7. Entfernen von Grabeinfassungen | 25 € | 25 € |
| 8. Entfernen der Grabplatte | 35 € | 35 € |
| 9. Bereitstellung von Sargträgern bei Beerdigungen je Mann | 35 € | 35 € |
| 10. Dienste des Leichenwärters je Beerdigung | 35 € | 35 € |
| 11. Leichenhausbenutzung je Erdbestattung, bzw. je vorübergehender Aufbewahrung | 83 € | 102 € |
| 12. Leichenhausbenutzung je Urnenbestattung | 83 € | 102 € |
| 13. Benutzung der städtischen Gruft für Zwischenbestattung | 60 € | 60 € |
| 14. Leichenbergung (Unfalltote und Wasserleichen) | 50 € | 50 € |
| 15. Sonstige Dienstleistungen (Tiefergrabungen, Ausgrabungen, Umbettungen, Sammeln der Gebeine und Einsargen derselben) Gebühr pro Mann und Stunde | 25 € | 25 € |
| 16. Für andere Leistungen, die nicht aufgeführt sind, werden die Bruttolöhne, die tatsächlichen Auslagen und Fremdkosten berechnet. |
Paragraph 06
Die Verwaltungsgebühr beträgt für die
| 1. Erteilung oder Verlängerung einer Grabnutzungserlaubnis | 25 € |
|---|---|
| 2. Abwicklung einer Beerdigung auf dem städtischen Friedhof | 25 € |
| 3. Aufbahrung eines Verstorbenen im städtischen Friedhof | 20 € |
| 4. Urnenaufnahmebescheinigung | 10 € |
| 5. Für Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht explizit enthalten sind, Beträgt die Gebühr nach Aufwand zwischen 5 € und 5.000 €. |
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
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Paragraph 07
Auslagen
Neben den Gebühren nach den §§ 4 bis 6 erhebt die Stadt anfallende Auslagen, soweit sie im Einzelnen den Betrag von 2,50 € überschreiten.
Paragraph 08
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28. Oktober 2020 außer Kraft.
Töging a. Inn, 22. März 2024
gez.
Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung 22.03.2024
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Töging a. Inn unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- den Friedhof,
- das Leichenhaus,
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt Töging a. Inn verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Einwohner der Stadt,
- der Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihrer Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
- der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- von Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen, bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher des Friedhofs Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere untersagt,
-
- Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde,
-
- die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten, sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen,
-
- Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
-
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
-
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
-
- zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, sowie zu lagern,
-
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und/oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
-
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen,
-
- Gegenstände, wie Gefäße, Gießkannen, Gartengeräte und Ähnliches zwischen den Gräbern, auf freien Plätzen oder in den Hecken hinter den Gräbern aufzubewahren,
-
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 8 Verhalten im Friedhof am Volkstrauertag
(1) Die Abhaltung eines ökumenischen Gottesdienstes am Friedhof durch die örtlichen Pfarreien ist zulässig.
(2) Ansprachen sind nur durch Vertreter der Stadt Töging a. Inn, durch Priester oder Beauftragte der ortsansässigen Pfarreien, durch Vertreter der Krieger- und Soldatenkameradschaft (KSK) Töging a. Inn und des Verbands der Kriegsgeschädigten (VdK) zugelassen.
(3) Kranzniederlegungen sind nur durch Vertreter der Stadt Töging a. Inn, der Krieger- und Soldatenkameradschaft (KSK) Töging a. Inn und des Verbands der Kriegsgeschädigten (VdK) zugelassen.
(4) Am Volkstrauertag ist es untersagt parteipolitische Fahnen, Embleme, Abzeichen oder Ähnliches mitzuführen oder vorzuzeigen.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen des Friedhofpersonals bzw. der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
(2) Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der Gewerbetreibenden, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(3) Grabeinfassungen, die aufgrund von Beerdigungen demontiert werden, dürfen nicht auf dem Friedhof, insbesondere auf freien Plätzen oder in den Hecken hinter den Gräbern, gelagert werden. Diese sind bis zur Wiederherstellung des Grabes privat einzulagern.
(4) Unter Beachtung von Abs. 1 Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet.
(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(6) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die Gewerbetreibenden in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen. Eine Abmahnung ist bei einem schwerwiegenden Verstoß entbehrlich.
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III. Grabstätten und Grabmale
1. Allgemeines
§ 10 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Töging a. Inn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 11 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgräber (§ 12),
- Familiengräber (§ 12),
- Grüfte (§ 12),
- Urnengräber (§ 13),
- Urnenwand (Urnenwahlgrabstätten § 13),
- Urnenstelengruppen (Urnenreihengrabstätten § 13), 6a. Urnengrabfelder (§ 13a)
- Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (§ 14),
- anonyme Urnengräber (§ 15) und
- Ehrengrabstätten (§ 16).
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 12 Einzelgräber, Familiengräber, Grüfte
(1) Einzelgräber und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Grüfte sind Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung auf Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden.
(2) Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtet sich nach der Art des Grabes. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in einem Einzelgrab bis zu zwei Erdbestattungen, in einem Familiengrab bis zu vier Erdbestattungen und in einer Gruft, abhängig von deren Größe, zwischen vier und acht Erdbestattungen erfolgen. Die Beisetzung zusätzlicher Urnen ist in allen Grabstätten zulässig. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in einem Einzelgrab maximal sechs, in einem Familiengrab maximal neun und in einer Gruft ebenfalls maximal neun Urnen beigesetzt werden.
(3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft, in der Leichen oder Aschenreste bestattet sind, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Leichen- und Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Die der Stadt hierfür entstehenden Kosten hat der bisherige Nutzungsberechtigte zu tragen.
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§ 13 a Urnengrabfelder
(1) Urnengrabfelder sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten in Urnenringanlagen bzw. Urnenrechteckanlagen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in der Grabstätte maximal vier Urnen beigesetzt werden. (2) Für die Urnenringanlagen bzw. Urnenrechteckanlagen wird jeweils ein zentrales Denkmal durch die Stadt Töging a. Inn beschafft. (3) Die Schriftsteine für die Urnengrabfelder sind Eigentum der Stadt Töging a. Inn. Die Gestaltung der Schriftsteine hat nach einer einheitlichen Ausführung und Beschriftungsart zu erfolgen. Das Aufkleben eines Medaillons mit einem Bild des/der Verstorbenen ist zugelassen. Eine Wiederverwendung der Schriftsteine bleibt vorbehalten. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Die Urnengrabfelder sind in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen. Die Bepflanzung hat der besonderen Anlage gemäß und mit besonderer Rücksicht auf die benachbarten Grabstätten mit bodendeckenden Pflanzen, niedrigen Blumen zu erfolgen. Alternativ ist die Gestaltung mit Zierkies, Graberde oder einer liegenden Platte möglich. Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen eines Grabmals.
§ 14 Naturnahe Bestattungen unter Bäumen
(1) Bei naturnahen Bestattungen unter Bäumen werden Urnen an vorgegebenen Bestattungsplätzen unter Bronzetafeln beigesetzt. (2) Der Unterhalt und die Pflege der Grabstätten (Rasenmähen, Laubentfernung, Baumpflege, usw.) obliegen ausschließlich der Stadt. Eine Gestaltungsmöglichkeit der Gräber durch die Hinterbliebenen besteht nicht.
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(3) Es dürfen auf den einzelnen Grabstätten keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches abgelegt werden. Die Errichtung von Denkmälern ist untersagt. Eine Ausnahme besteht für Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches, die anlässlich einer Bestattung niedergelegt werden, für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen ab der Bestattung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches zu entfernen und zu entsorgen.
(4) Die Bronzetafeln werden ausschließlich durch die Stadt besorgt und nach einem einheitlichen Muster gestaltet. Veränderungen an den Bronzetafeln dürfen nicht vorgenommen werden.
(5) Je Grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
(6) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines Sterbefalls für die Dauer der Ruhefrist erworben werden. In diesem Fall ist es möglich, zu dem erworbenen Nutzungsrecht zusätzlich weitere Nutzungsrechte an Grabstätten in unmittelbarer Umgebung zu erwerben, um die Beisetzung naher Angehöriger neben dem Verstorbenen zu ermöglichen.
§ 15 Anonyme Urnengräber
(1) Im Friedhof wird ein Feld für namenlose Beisetzungen von Urnen ausgewiesen. Eine Beisetzung von Urnen, bei denen die Ruhefrist abgelaufen ist, ist hier ebenfalls möglich.
(2) Die Beisetzung der Urnen erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit, eine Umbettung von Urnen ist nicht möglich.
(3) Die Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf Auskunft, an welcher Stelle im Grabfeld die betreffende Urne beigesetzt wurde.
(4) Der Unterhalt und die Pflege der anonymen Gräber obliegen ausschließlich der Stadt. Eine Gestaltungsmöglichkeit der Gräber durch die Hinterbliebenen besteht nicht.
(5) Es dürfen auf dem Grabfeld keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches abgelegt werden, mit Ausnahme des extra hierfür eingerichteten Ablageplatzes um den Gedenkstein. Die Errichtung von Denkmälern ist untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches und verwelkten, zulässig abgelegten Blumenschmuck zu entfernen und zu entsorgen.
§ 16 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die die Stadt zur Ehrung Verstorbener, die sich besondere Dienste erworben haben, zuerkennt und auf ihre Kosten anlegt und unterhält.
§ 17 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben einschließlich der Einfassungen in der Regel folgende Ausmaße:
| Einzelgräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | Länge: 1,50 m, Breite: 0,80 m |
|---|---|
| Familiengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | Länge: 1,50 m, Breite: 1,30 m |
| Urnengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Länge: 1,10 m, Breite: 0,60 m |
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf (gemessen von Außenkante zu Außenkante) bei Einzelgräbern 0,80 m, bei Familiengräbern 1,00 m und bei Urnengräbern 0,60 m nicht unterschreiten.
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(3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.
§ 18 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung dieser Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 19 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre, für Aschenreste 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
2. Grabrechte
§ 20 Grabnutzungsrecht
(1) Ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte kann für die Dauer der Ruhefrist (§ 19) verliehen werden, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht, soweit dies zulässig ist, unabhängig von einem Todesfall begründet, so wird es ebenfalls mindestens für die Ruhefrist (§ 19) erworben. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (2) An den anonymen Urnengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen oder an die in Töging a. Inn ansässigen Kirchengemeinden nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte. (6) In den Fällen in denen die Ruhezeit (§ 19) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen mindestens drei monatigen Hinweis an der Grabstätte, hingewiesen. (8) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5, 10 oder 15 Jahren verlängert werden. Ein Anspruch auf
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Verlängerung des Grabnutzungsrechtes besteht nicht. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes während der Laufzeit ist nicht möglich.
(9) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Bereits entrichtete Grabgebühren werden nicht zurückerstattet.
(11) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.
(12) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 21 Übertragung der Grabnutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen Anderen übertragen.
(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen Anderen übertragen werden.
(3) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
- die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder,
- die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern,
- die Großeltern,
- die Enkel,
- die Geschwister,
- die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
- die Verschwägerten ersten Grades und
- die nicht unter Nrn. 1 - 8 fallenden Erben.
(4) Steht das Nutzungsrecht danach mehreren Personen gleichberechtigt zu, müssen diese sich einigen, wer von Ihnen zur Ausübung des Nutzungsrechtes im eigenen Namen berechtigt sein soll. Können Sie keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen auf den jeweils Ältesten über. Sind keine Angehörigen oder Erben vorhanden, geht das Grabrecht auf die Stadt Töging a. Inn über.
(5) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
3. Grabmale
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Einzelgräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | Höhe 2,00 m, Breite 0,80 m |
|---|
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| Familiengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | Höhe 2,00 m, Breite 1,30 m |
|---|---|
| Urnengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m |
Die Höhe des Grabmales wird von der Geländehöhe im Bereich der Grabstätte gemessen. Liegende Grabplatten dürfen die Maße nach § 17 Abs. 1 nicht überschreiten.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck (§ 2) entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
(5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 23 Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmales aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bisherige Beschriftung erfolgen soll. Antragsberechtigt ist der Grabnutzungsberechtigte.
(2) Dem Antrag ist der maßstabstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entspricht.
(4) Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.
§ 24 Gründung und Erhaltung von Grabmalen
(1) Jede/s Grabmal/bauliche Anlage muss seiner/ihrer Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die
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Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal bzw. die bauliche Anlage in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben, verursacht werden.
(3) Grabmale oder bauliche Anlagen, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund akut drohender Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
§ 25 Entfernung der Grabmale
(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Grabnutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Die Grabstätten sind vollständig abzuräumen, einzuebnen, ggf. mit Erde zu verfüllen und mit Split oder Grassamen, je nach den örtlichen Verhältnissen, zu bedecken. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf dieser Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Hinweis an der Grabstätte). Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
4. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 26 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu halten.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Hinweis an der Grabstätte). Nach Ablauf dieser Frist ist die
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Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 27 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wen sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 28 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Das Leichenhauses darf von Besuchern und Angehörigen grundsätzlich nicht betreten werden, soweit nicht eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:
- der Zutritt zum Verabschiedungsraum ist mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals zulässig,
- der Besuchergang des Leichenhauses ist bei Belegung während der Öffnungszeiten des Friedhofs (§ 6) frei zugänglich.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken und keine gegenteilige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen, nach Absprache mit dem Friedhofspersonal, sehen. Eine generelle Aufbahrung im offenen Sarg ist aufgrund der Räumlichkeiten nicht möglich.
(4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, sollen in einem gesonderten Raum untergebracht werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(5) Lichtbildaufnahmen von offen aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 29 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus gebracht werden.
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(2) Dies gilt nicht, wenn
- der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, oder
- die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 30 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- das Versenken des Sarges,
- die Beisetzung von Urnen,
- die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 31 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 32 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen und kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
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V. Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 33 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 6),
- die Anordnungen des Friedhofspersonals nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder die Ge- und Verbote aus § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 8 missachtet,
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 9),
- ohne die nach § 23 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale errichtet oder ändert,
- Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 entfernt,
- Grabstätten entgegen § 25 Abs. 2 nach Ende des Nutzungsrechts nicht entsprechend herrichtet,
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§§ 26 und 27),
- einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 32).
§ 35 Haftungsausschluss
(1) Die Stadt Töging a. Inn haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhut- oder Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. (2) Soweit durch die nicht satzungskonforme Benutzung Schäden an der Friedhofsanlage bzw. -einrichtung entstehen, können die Kosten für die Beseitigung der Schäden dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Übergangsvorschriften
(1) Grabmale, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits auf dem Friedhof vorhanden sind, gelten als genehmigt im Sinne des § 23.
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(2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Töging a. Inn vom 18. Januar 2011, geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2012, außer Kraft.
Töging a. Inn, 28. Juli 2017
Stadt Töging a. Inn

Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister
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Paragraph 01
Die Stadt Töging a. Inn unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- den Friedhof,
- das Leichenhaus,
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
Der Friedhof wird von der Stadt Töging a. Inn verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
Paragraph 04
(1) Auf dem Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Einwohner der Stadt,
- der Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihrer Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
- der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- von Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen, bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Paragraph 05
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher des Friedhofs Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere untersagt,
-
- Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde,
-
- die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten, sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen,
-
- Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
-
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
-
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
-
- zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, sowie zu lagern,
-
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und/oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
-
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen,
-
- Gegenstände, wie Gefäße, Gießkannen, Gartengeräte und Ähnliches zwischen den Gräbern, auf freien Plätzen oder in den Hecken hinter den Gräbern aufzubewahren,
-
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
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(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
Paragraph 08
(1) Die Abhaltung eines ökumenischen Gottesdienstes am Friedhof durch die örtlichen Pfarreien ist zulässig.
(2) Ansprachen sind nur durch Vertreter der Stadt Töging a. Inn, durch Priester oder Beauftragte der ortsansässigen Pfarreien, durch Vertreter der Krieger- und Soldatenkameradschaft (KSK) Töging a. Inn und des Verbands der Kriegsgeschädigten (VdK) zugelassen.
(3) Kranzniederlegungen sind nur durch Vertreter der Stadt Töging a. Inn, der Krieger- und Soldatenkameradschaft (KSK) Töging a. Inn und des Verbands der Kriegsgeschädigten (VdK) zugelassen.
(4) Am Volkstrauertag ist es untersagt parteipolitische Fahnen, Embleme, Abzeichen oder Ähnliches mitzuführen oder vorzuzeigen.
Paragraph 09
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen des Friedhofpersonals bzw. der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
(2) Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der Gewerbetreibenden, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(3) Grabeinfassungen, die aufgrund von Beerdigungen demontiert werden, dürfen nicht auf dem Friedhof, insbesondere auf freien Plätzen oder in den Hecken hinter den Gräbern, gelagert werden. Diese sind bis zur Wiederherstellung des Grabes privat einzulagern.
(4) Unter Beachtung von Abs. 1 Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet.
(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(6) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die Gewerbetreibenden in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen. Eine Abmahnung ist bei einem schwerwiegenden Verstoß entbehrlich.
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III. Grabstätten und Grabmale
1. Allgemeines
Paragraph 10
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Töging a. Inn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 11
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgräber (§ 12),
- Familiengräber (§ 12),
- Grüfte (§ 12),
- Urnengräber (§ 13),
- Urnenwand (Urnenwahlgrabstätten § 13),
- Urnenstelengruppen (Urnenreihengrabstätten § 13), 6a. Urnengrabfelder (§ 13a)
- Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (§ 14),
- anonyme Urnengräber (§ 15) und
- Ehrengrabstätten (§ 16).
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
Paragraph 12
(1) Einzelgräber und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Grüfte sind Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung auf Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden.
(2) Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtet sich nach der Art des Grabes. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in einem Einzelgrab bis zu zwei Erdbestattungen, in einem Familiengrab bis zu vier Erdbestattungen und in einer Gruft, abhängig von deren Größe, zwischen vier und acht Erdbestattungen erfolgen. Die Beisetzung zusätzlicher Urnen ist in allen Grabstätten zulässig. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in einem Einzelgrab maximal sechs, in einem Familiengrab maximal neun und in einer Gruft ebenfalls maximal neun Urnen beigesetzt werden.
(3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft, in der Leichen oder Aschenreste bestattet sind, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Leichen- und Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Die der Stadt hierfür entstehenden Kosten hat der bisherige Nutzungsberechtigte zu tragen.
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Paragraph 13
(1) Urnengrabfelder sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten in Urnenringanlagen bzw. Urnenrechteckanlagen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Bei gleichzeitiger Ruhefrist können in der Grabstätte maximal vier Urnen beigesetzt werden. (2) Für die Urnenringanlagen bzw. Urnenrechteckanlagen wird jeweils ein zentrales Denkmal durch die Stadt Töging a. Inn beschafft. (3) Die Schriftsteine für die Urnengrabfelder sind Eigentum der Stadt Töging a. Inn. Die Gestaltung der Schriftsteine hat nach einer einheitlichen Ausführung und Beschriftungsart zu erfolgen. Das Aufkleben eines Medaillons mit einem Bild des/der Verstorbenen ist zugelassen. Eine Wiederverwendung der Schriftsteine bleibt vorbehalten. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Die Urnengrabfelder sind in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen. Die Bepflanzung hat der besonderen Anlage gemäß und mit besonderer Rücksicht auf die benachbarten Grabstätten mit bodendeckenden Pflanzen, niedrigen Blumen zu erfolgen. Alternativ ist die Gestaltung mit Zierkies, Graberde oder einer liegenden Platte möglich. Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen eines Grabmals.
Paragraph 14
(1) Bei naturnahen Bestattungen unter Bäumen werden Urnen an vorgegebenen Bestattungsplätzen unter Bronzetafeln beigesetzt. (2) Der Unterhalt und die Pflege der Grabstätten (Rasenmähen, Laubentfernung, Baumpflege, usw.) obliegen ausschließlich der Stadt. Eine Gestaltungsmöglichkeit der Gräber durch die Hinterbliebenen besteht nicht.
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(3) Es dürfen auf den einzelnen Grabstätten keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches abgelegt werden. Die Errichtung von Denkmälern ist untersagt. Eine Ausnahme besteht für Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches, die anlässlich einer Bestattung niedergelegt werden, für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen ab der Bestattung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches zu entfernen und zu entsorgen.
(4) Die Bronzetafeln werden ausschließlich durch die Stadt besorgt und nach einem einheitlichen Muster gestaltet. Veränderungen an den Bronzetafeln dürfen nicht vorgenommen werden.
(5) Je Grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
(6) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines Sterbefalls für die Dauer der Ruhefrist erworben werden. In diesem Fall ist es möglich, zu dem erworbenen Nutzungsrecht zusätzlich weitere Nutzungsrechte an Grabstätten in unmittelbarer Umgebung zu erwerben, um die Beisetzung naher Angehöriger neben dem Verstorbenen zu ermöglichen.
Paragraph 15
(1) Im Friedhof wird ein Feld für namenlose Beisetzungen von Urnen ausgewiesen. Eine Beisetzung von Urnen, bei denen die Ruhefrist abgelaufen ist, ist hier ebenfalls möglich.
(2) Die Beisetzung der Urnen erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit, eine Umbettung von Urnen ist nicht möglich.
(3) Die Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf Auskunft, an welcher Stelle im Grabfeld die betreffende Urne beigesetzt wurde.
(4) Der Unterhalt und die Pflege der anonymen Gräber obliegen ausschließlich der Stadt. Eine Gestaltungsmöglichkeit der Gräber durch die Hinterbliebenen besteht nicht.
(5) Es dürfen auf dem Grabfeld keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches abgelegt werden, mit Ausnahme des extra hierfür eingerichteten Ablageplatzes um den Gedenkstein. Die Errichtung von Denkmälern ist untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Gestecke, Blumen, Kerzen oder Ähnliches und verwelkten, zulässig abgelegten Blumenschmuck zu entfernen und zu entsorgen.
Paragraph 16
Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die die Stadt zur Ehrung Verstorbener, die sich besondere Dienste erworben haben, zuerkennt und auf ihre Kosten anlegt und unterhält.
Paragraph 17
(1) Die einzelnen Grabstätten haben einschließlich der Einfassungen in der Regel folgende Ausmaße:
| Einzelgräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | Länge: 1,50 m, Breite: 0,80 m |
|---|---|
| Familiengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | Länge: 1,50 m, Breite: 1,30 m |
| Urnengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Länge: 1,10 m, Breite: 0,60 m |
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf (gemessen von Außenkante zu Außenkante) bei Einzelgräbern 0,80 m, bei Familiengräbern 1,00 m und bei Urnengräbern 0,60 m nicht unterschreiten.
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(3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.
Paragraph 18
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung dieser Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 19
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre, für Aschenreste 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
2. Grabrechte
Paragraph 20
(1) Ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte kann für die Dauer der Ruhefrist (§ 19) verliehen werden, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht, soweit dies zulässig ist, unabhängig von einem Todesfall begründet, so wird es ebenfalls mindestens für die Ruhefrist (§ 19) erworben. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (2) An den anonymen Urnengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen oder an die in Töging a. Inn ansässigen Kirchengemeinden nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte. (6) In den Fällen in denen die Ruhezeit (§ 19) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen mindestens drei monatigen Hinweis an der Grabstätte, hingewiesen. (8) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5, 10 oder 15 Jahren verlängert werden. Ein Anspruch auf
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Verlängerung des Grabnutzungsrechtes besteht nicht. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes während der Laufzeit ist nicht möglich.
(9) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Bereits entrichtete Grabgebühren werden nicht zurückerstattet.
(11) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.
(12) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 21
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen Anderen übertragen.
(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen Anderen übertragen werden.
(3) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
- die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder,
- die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern,
- die Großeltern,
- die Enkel,
- die Geschwister,
- die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
- die Verschwägerten ersten Grades und
- die nicht unter Nrn. 1 - 8 fallenden Erben.
(4) Steht das Nutzungsrecht danach mehreren Personen gleichberechtigt zu, müssen diese sich einigen, wer von Ihnen zur Ausübung des Nutzungsrechtes im eigenen Namen berechtigt sein soll. Können Sie keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen auf den jeweils Ältesten über. Sind keine Angehörigen oder Erben vorhanden, geht das Grabrecht auf die Stadt Töging a. Inn über.
(5) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
3. Grabmale
Paragraph 22
(1) Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Einzelgräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | Höhe 2,00 m, Breite 0,80 m |
|---|
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| Familiengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | Höhe 2,00 m, Breite 1,30 m |
|---|---|
| Urnengräber (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m |
Die Höhe des Grabmales wird von der Geländehöhe im Bereich der Grabstätte gemessen. Liegende Grabplatten dürfen die Maße nach § 17 Abs. 1 nicht überschreiten.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck (§ 2) entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
(5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
Paragraph 23
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmales aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bisherige Beschriftung erfolgen soll. Antragsberechtigt ist der Grabnutzungsberechtigte.
(2) Dem Antrag ist der maßstabstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entspricht.
(4) Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.
Paragraph 24
(1) Jede/s Grabmal/bauliche Anlage muss seiner/ihrer Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die
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Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal bzw. die bauliche Anlage in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben, verursacht werden.
(3) Grabmale oder bauliche Anlagen, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund akut drohender Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
Paragraph 25
(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Grabnutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Die Grabstätten sind vollständig abzuräumen, einzuebnen, ggf. mit Erde zu verfüllen und mit Split oder Grassamen, je nach den örtlichen Verhältnissen, zu bedecken. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf dieser Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Hinweis an der Grabstätte). Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
4. Anlage und Pflege von Grabstätten
Paragraph 26
(1) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu halten.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Hinweis an der Grabstätte). Nach Ablauf dieser Frist ist die
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Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 27
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wen sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 28
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Das Leichenhauses darf von Besuchern und Angehörigen grundsätzlich nicht betreten werden, soweit nicht eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:
- der Zutritt zum Verabschiedungsraum ist mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals zulässig,
- der Besuchergang des Leichenhauses ist bei Belegung während der Öffnungszeiten des Friedhofs (§ 6) frei zugänglich.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken und keine gegenteilige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen, nach Absprache mit dem Friedhofspersonal, sehen. Eine generelle Aufbahrung im offenen Sarg ist aufgrund der Räumlichkeiten nicht möglich.
(4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, sollen in einem gesonderten Raum untergebracht werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(5) Lichtbildaufnahmen von offen aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Paragraph 29
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus gebracht werden.
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(2) Dies gilt nicht, wenn
- der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, oder
- die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 30
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- das Versenken des Sarges,
- die Beisetzung von Urnen,
- die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
Paragraph 31
(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
Paragraph 32
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen und kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 28. Juli 2017 (konsolidierte Fassung vom 22.10.2020)
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V. Übergangs-/Schlussbestimmungen
Paragraph 33
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 34
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 6),
- die Anordnungen des Friedhofspersonals nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder die Ge- und Verbote aus § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 8 missachtet,
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 9),
- ohne die nach § 23 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale errichtet oder ändert,
- Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 entfernt,
- Grabstätten entgegen § 25 Abs. 2 nach Ende des Nutzungsrechts nicht entsprechend herrichtet,
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§§ 26 und 27),
- einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 32).
Paragraph 35
(1) Die Stadt Töging a. Inn haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhut- oder Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. (2) Soweit durch die nicht satzungskonforme Benutzung Schäden an der Friedhofsanlage bzw. -einrichtung entstehen, können die Kosten für die Beseitigung der Schäden dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
Paragraph 36
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 37
(1) Grabmale, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits auf dem Friedhof vorhanden sind, gelten als genehmigt im Sinne des § 23.
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(2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind.
Paragraph 38
(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Töging a. Inn vom 18. Januar 2011, geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2012, außer Kraft.
Töging a. Inn, 28. Juli 2017
Stadt Töging a. Inn

Dr. Tobias Windhorst Erster Bürgermeister
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