Friedhofsgebühren Tastungen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Tastungen · Thüringen · PLZ 37339

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Neufassung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​‍ der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tastungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.2013 (GVBl. S. 58) und der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes -ThürKAG- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61) und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Tastungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Tastungen in der Sitzung vom 23.05.2013 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Tastungen in der zur Zeit gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  4. 4. die Kinder,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Enkelkinder,
  8. 8. die Großeltern,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) der Antragsteller,

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

(3) Die Erbringung einer Leistung durch die Gemeindeverwaltung (insbesondere der Räumung eines Grabes) kann von der vorherigen Bezahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 100,00 € für jeden weiteren Tag 40,00 €

b) Aufbewahrung eines Verstorbenen ohne örtliche Beerdigung, je angefangener Tag 35,00 €

c) Aufbewahrung einer Urne bis zu 3 Tagen 100,00 € für jeden weiteren Tag 40,00 €

d) Benutzung der Trauerhalle zur Trauerfeier ohne örtliche Bestattung pro Tag 35,00 €

e) für sonstige Leistungen: für die Reinigung der Leichenhalle, sofern diese nicht durch Angehörige erfolgt 30,00 €

Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und je Stunde wird eine Gebühr des jeweils gültigen Tariflohns zuzüglich 75 % Lohnnebenkosten erhoben.

§ 6

Ausgrabungsgebühren

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen.

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhobena) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 100,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren 400,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 100,00 €

b) Beisetzung einer Urne in einem vorhandenen Reihengrab 100,00 €

c) Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym) 400,00 €

(3) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes, ohne Mitwirkung der Gemeinde in ein bereits vorhandenes Reihengrab zugeführt werden, erfolgt ohne Gebühr. Ein Anspruch auf ein Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.

§ 8

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 23 bis 26 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

für die Räumung von Reihengräbern sowie Urnenreihengräbern einschließlich Grabmal und Einfriedung sowie der Entsorgung

180,00 EUR

§ 9

Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) die Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetriebende Gültigkeit 3 Jahre 60,00 EURb) die Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetriebende Gültigkeit für einmalige Tätigkeit 20,00 EURc) Ausfertigung einer Urkunde/Grabnummernkarte über das Nutzungsrecht an einer Grabstände 10,00 EUR

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 05.07.2006 außer Kraft.

Tastungen, 03.07.2013

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 30.01.2024 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Neufassung der Friedhofssatzungder Gemeinde Tastungen Der Gemeinderat der Gemeinde Tastungen hat in seiner Sitzung vom 23.05.2013 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletztgeändert durch Gesetz vom 06.03.2013 (GVBl. S. 58) und § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Tastungen erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Tastungen gelegenenund von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Berlingerode waren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. (4) Die Zustimmung nach Absatz 3 erfordert den Abschluss einer Sonderverein-barung zwischen der Gemeinde und Bestattungspflichtigem. Der Vordruck der Sondervereinbarung ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. Ein Rechts-anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Für den Erwerb von Grabstätten bzw. deren Nutzungsrecht an solchem wird für Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Todesfalles nicht Einwohner der Gemeinde Tastungen waren, ein Zuschlag von 100% gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 der Friedhofsgebührensatzung (Ortsfremdenzuschlag) erhoben. Für die Bestattungvon Verstorbenen, die mindestens 1/3 ihrer Lebenszeit Einwohner von Tastungenwaren, wird kein Ortsfremdenzuschlag erhoben, sofern deren Einwohnerstatusvom Erwerb der Nutzungsberechtigung der Grabstätte nachgewiesen werdenkann. (5) Die Bestattung von Fehlgeburten (§ 31 Abs. 3 PStV) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters, nach schriftlichem Antrag der zur Bestattung Verpflichteten. Sie erfolgt in ein vorhandenes Grab von Ange-hörigen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund fürweitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eineandere Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder Doppel-grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weisewie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhof/Friedofs-teilen hergerichtet. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Der Besuch des Friedhofes ist nicht an festgesetzte Öffnungszeiten gebunden. Bei Einbruch der Dunkelheit ist der Friedhof zu verlassen. Ausnahmen bilden Totengedenktage. An diesen Tagen ist der Friedhof bis 22.00 Uhr zu verlassen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folgezu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder-wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen,

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeigebei der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,

d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zubeschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zubetreten, f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätzeabzulegen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

h) der Verkauf von Waren aller Art, auch Blumen und Kränze oder gewerbliche Dienste anzubieten. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sindspätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über dieeinheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende habendie gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeindeverwaltung vorheranzuzeigen. (2) Der Gemeindeverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeindeverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweisauszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist demaufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und diedazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablaufder Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeindeverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Gemeindeverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Restund Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder inden Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Gemeindeverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denendie Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG). III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagenbeizufügen. (2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mitden Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungenerfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kanndie Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlichinnerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetztsind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/ einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/ beigesetzt. (4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfallaus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oderreligiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassenwerden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungenohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (6) Die Bestattungen werden von den Angehörigen beauftragten und zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickernvon Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 mbreit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch undim Mittelmaß 0,50 m breit sein. § 9 Ausheben der Gräber (1) Für das Ausheben und Herrichten der Gräber sind die Bestattungspflichtigenverantwortlich. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) biszur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urnemindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und für Urnengräber 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nichtzulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste könnennur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstättenumgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/ Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt, die sichdabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragstellerzu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrundbehördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten § 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
    • b) Urnenreihengrabstätten,
    • c) Urnengemeinschaftsgrabstättend) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lagenach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteiltwerden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis 5 Jahre, Länge: 1,00 m; Breite: 0,60 m; Abstand nach allen Seiten: 0,50 mb) Reihengrabfelder für Verstorbene ab 5 Jahre. Länge: 1,90 m; Breite: 0,90 m; Abstand nach allen Seiten: 0,50 m (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedochzulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahrund eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. In einer vorhandenen Reihengrabstätte darf innerhalb der ersten 10 Ruhejahredes Erstverstorbenen eine Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit der Erstbelegung ändert sich durch die Urnenbestattung nicht, sondern die Nutzungszeit der Zweitbelegung läuft maximal bis zum Ende der Nutzungszeitder Erstbelegung. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. (5) Die Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung würdig herzu- richten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instand zu halten. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (6) Das Ausmauern von Reihengrabstätten ist nicht zulässig. § 14 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten, Länge: 1,00 m; Breite: 0,60 m; Abstand nach allen Seiten: 0,50 mb) Urnengemeinschaftsgrabstätten Länge: 0,50 m; Breite: 0,50 mc) vorhandenen Grabstätten für Erdbestattungen nach § 13 Abs. 3. (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegebenwerden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können maximal zwei Totenaschen gleichzeitig bestattetwerden. (3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen (anonym). Urnenflächen werdender Reihe nach belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan undim Gräberverzeichnis vermerkt. Die Bestattung findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Angehörigen verfügen lediglich über die Information des Beisetzungsgrabfeldes, die genaue Lage der Urne ist für die Angehörigen unbekannt und wird nicht mitgeteilt. Die Gestaltung und Pflegedieses Grabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung. Angehörigehaben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 15 Ehrengrabstätten (1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde. (2) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde bzw. der betreffenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. V. Gestaltung der Grabstätten § 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dassder Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrtwerden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollten sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern anpassen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Naturstein, Werkstein, Holz oder Metall hergestellt und fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltetsein. Überdimensionierte Grabmale, Bildnisse und Figuren etc., welche sich nichtin das Gesamtbild der Friedhöfe einfügen oder von den bisher auf dem Friedhofvorhandenen Grabmalen unverhältnismäßig stark abweichen, dürfen nichterrichtet werden. Im Zweifelsfall ist die vorherige Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung in schriftlicher Form notwendig. (3) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Die Bestattungspflichtigen sind für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen der Teile vonsolchen verursacht wird. (4) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Nach einerzusätzlichen Urnenbeisetzung in einem vorhandenen Grab kann eine Schriftplatte gesetzt werden, die sich in Größe, Form und Gesteinsart dem vorhandenen Grabmal harmonisch anpasst. Die Schriftplatte kann als Kissenstein mitoder ohne Stützkeil und Grundplatte sein. Folgende Maße sind zulässig: Schriftplatte: Breite bis 0,35 m Höhe bis 0,25 m Mindeststärke: bis 0,06 m Unterplatte: Breite bis 0,35 m Höhe bis 0,25 m Konsole bis 0,15 m (5) Die Gemeindeverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenndies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. § 18 Grabmalgrößen (1) Auf dem Friedhof ist die Errichtung von stehenden als auch liegenden Grab- malen zulässig. (2) Grabmale müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine Mindeststärke aufweisen. Die Mindeststärke der stehenden Grabmale beträgt: bei einer Höhe von bis zu 0,80 m mindestens 0,12 m; bei einer Höhe von bis 0,81 bis 1,00 m mindestens 0,14 m; ab einer Höhe von 1,01 m bis 1,10 m mindestens 0,16 m. Die Mindeststärke der liegenden Grabmale beträgt: bei einer Höchstlänge von bis zu 0,60 m mindestens 0,08 m; bei einer Höchstlänge von bis zu 0,61 m bis 0,70 m mindestens 0,12 m. (3) Die Grabmale dürfen die Höhe bei Reihengräbern für Verstorbene bis 5 Jahre von 0,70 m; bei Reihengräber für Verstorbene ab 5 Jahre von 1,10 m; bei Urnenreihengrabstätten von 0,70 m mit einer Toleranz von 5 v. H. nicht überschreiten. (4) Jede Grabstätte ist durch eine zum Grabmal passende Grabeinfassung mit folgenden Maßen (Außenkante) abzugrenzen: Reihengräber für Verstorbene ab 5 Jahre 1,90 m Länge und 0,90 m Breite, Reihengräber für Verstorbene bis 5 Jahre 1,00 m Länge und 0,60 m Breite, Urnenreihengrabstätten 1,00 m Länge und 0,60 m Breite. (5) Die Grabmale dürfen auf allen Gräbern die Grabbreite nicht überschreiten. (6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. § 19 Grababdeckungen (1) Auf allen Friedhöfen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden. (2) Liegende Grabmale für Erdbestattungsgräber dürfen in ihrer Größe ein Drittel der Grabfläche nicht überschreiten. § 20 Zustimmung (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Holzkreuze alsprovisorische Grabmale sind nicht genehmigungspflichtig. (2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagenbedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahrenach der Beisetzung verwendet werden. § 21 Ersatzvornahme Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angabennicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglichnicht erteilt wird. Die Gemeindeverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigenoder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeindeverwaltungmit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. § 22 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass siedauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nichtumstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagenentsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeindeverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Gemeindeverwaltung kann überprüfen, ob dievorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 17 und 18. § 23 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigemund verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichenverpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltungberechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zuentfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monateaufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauervon einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzenvon Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen odersolche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeindeverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagenversagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe dergesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Gemeindeverwaltung, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmensbedienen kann, durch eine Druckprobe überprüft. Grabmäler, die umstürzenkönnten oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden. § 24 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mitvorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden.

Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Gemeindeverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten odernach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmaleund sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zuverwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslosin das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtsoder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarteoder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 16 bis 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies giltentsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sindunverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dembesonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebunganzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, dieandere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. Sofernes zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeindeverwaltung die Vorlageeiner maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangabenverlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegenund pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Die Gemeindeverwaltungkann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produktender Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, müssen von den Nutzungsberechtigten gesondertentsorgt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäßhergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nachschriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindeverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nichtohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 27 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfennur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeitensehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeieroder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenensollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlichder vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Reinigung der Leichenhalle nach deren Benutzung wird von den Ange-hörigen bzw. den von den Angehörigen beauftragten und zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt.

§ 28 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelleabgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf dervorherigen Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung. IX. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltungnach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oderdie Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
  4. 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oderbeschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweisebetritt,
  6. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätzeablegt,
  7. 7. Tiere mitbringt ausgenommen sind Blindenhunde,
  8. 8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung durchführt.
    • d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    • e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 17 und 18),
    • f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oderverändert (§ 20),
    • g) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
    • h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
    • i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),
    • j) Grabstätten entgegen §§ 19 und 25 mit Grababdeckungen versieht oder nichtoder entgegen den § 25 bepflanzt,
    • k) Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
    • l) die Leichenhalle entgegen § 27 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. § 32 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 33 Gleichstellungsklausel Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl inmännlicher als auch weiblicher Form. § 34 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.07.2006 und der 1. Änderungssatzung vom 19.12.2009 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Tastungen, den 03.07.2013 gez. Nolte Bürgermeister Anlagen:
  • Sondervereinbarung zur Bestattung Auswärtiger auf dem Friedhof

der Gemeinde Tastungen

  • Übersichtsplan Friedhof

Sondervereinbarungzur Bestattung Auswärtiger auf dem Friedhof der Gemeinde Tastungen Gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Tastungen und § 5 Abs. 1 und

§ 7 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tastungen wird zwischen der Gemeinde

Tastungen, vertreten durch den Bürgermeister und dem Antragsteller/Nutzungsberechtigten: Name, Vorname: Anschrift: Telefonnummer: über die Bestattung von: Name, Vorname: Letzte Anschrift: Geburtsdatum, Geburtsort: Sterbedatum, Sterbeort: folgendes vereinbart: Dem Antragsteller/Nutzungsberechtigten wird gemäß § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Tastungen die Zustimmung erteilt, den zu Bestattenden aufdem Friedhof der Gemeinde Tastungen beizusetzen. (zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen) Die/der zu Bestattende war mindestens 1/3 seiner Lebenszeit und zwar _____ Jahre mit Hauptwohnung in Tastungen gemeldet. Der Antragsteller ist in der Nachweispflicht. Die/der zu Bestattende war weniger als 1/3 seiner Lebenszeit mit Hauptwohnung in Tastungen gemeldet. Der Antragssteller/Nutzungs-berechtigte erkennt dies an und erklärt sich bereit, auf die anfallenden Gebühren gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 eine Aufschlag von 100 % zu entrichten (Ortsfremdenzuschlag). Im übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung. Tastungen, den ______________ Bürgermeister Antragssteller/Nutzungsberechtigter

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Tastungen

  1. 1. Änderung der Friedhofssatzungder Gemeinde Tastungen Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - inder Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletztgeändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) und des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tastungen am 17.12.2018 folgende Änderung für den Friedhof der Gemeinde Tastungen beschlossen: Artikel I Der § 2 „Friedhofszweck“ Absatz 2, Buchstabe a erhält folgende Fassung: „bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Tastungen waren oder“ Artikel II Der § 10 „Ruhezeit“ erhält folgende neue Fassung: (1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnengräber 15 Jahre. (2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit ist auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten an die Gemeindeverwaltung möglich, wenn andere Belange, insbesondere die Regelungen des § 3 dem nicht entgegegenstehen. Die Verlängerung beträgt max. 5 Jahre. Nach Ablauf der Verlängerung sind weitere Verlängerungen nicht möglich. Artikel III Der § 19 „Grababdeckungen“ erhält folgende neue Fassung: „Grababdeckungen sind zulässig.“ Artikel IV Der § 25 „Herrichtung und Unterhaltung“ wird um folgende Absätze erweitert: (10) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern umgehend zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Fried- hofsverwaltung nach angemessener Frist diese Blumen und Kränze ohne Ankündigung gegen Kostenersatz beseitigen. (11) Blumen und Kränze sowie sonstiger abgeräumter Grabschmuck dürfen nur sortiert in die dafür bereitgestellten Behältnisse abgelegt werden. Artikel V Alle anderen Vorschriften bleiben unberührt. Artikel VI Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Tastungen tritt nach ihreröffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Tastungen, 30.01.2019 Nolte Bürgermeister

Aenderungssatzung der Tastungen

  1. 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Tastungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.06.2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tastungen am 16.01.2024 folgende Änderung für den Friedhof der Gemeinde Tastungen beschlossen:

Artikel I

Der § 6 „Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof“ Absatz 1 bis 3 erhalten folgende neue Fassung:

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler und sonstige Gewerbe-treibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Gemeindeverwaltung der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Für die Bearbeitung ist eine Gebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und ba) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder bb) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder bc) über eine gleichwertige Qualifikation verfügen oder bd) eine Gewerbeanzeige oder vergleichbares vorweisen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Gemeindeverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Friedhofssatzung vereinbar ist. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und Ausstellung einer Zulassungs-/Berechtigungskarte. Spätestens 1 Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist die Zulassung erneut zu beantragen.

(3) Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Zulassungs-/ Berechtigungskarte ist dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal oder der Gemeindeverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Artikel II

Der § 9 „Ausheben der Gräber“ Absatz 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

Artikel III

Der § 13 „Reihengrabstätten“ Absatz 3, 2. Absatz erhält folgende neue Fassung:

In einer vorhandenen Reihengrabstätte dürfen innerhalb der ersten 10 Ruhejahre des Erstverstorbenen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit der Erstbelegung ändert sich durch die Urnenbestattung nicht, sondern die Nutzungszeit der Zweit- und Drittbelegung läuft bis maximal zum Ende der Nutzungszeit der Erstbelegung. Der § 7 Abs. 2 Buchstabe b (Beisetzung einer Urne in einem vorhandenen Erdreihengrab) sowie der Abs. 4 Buchstabe a (Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Reihengrabstätten) der Friedhofsgebührensatzung finden entsprechende Anwendung. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.

Artikel IV

Der § 14 „Urnengrabstätten“ erhält folgende neue Fassung:

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, Länge: 1,00 m; Breite: 0,60 m; Abstand nach allen Seiten: 0,50 m

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten Länge: 0,50 m; Breite: 0,50 m

c) vorhandenen Grabstätten für Erdbestattungen nach § 13 Abs. 3.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können maximal zwei Totenaschen gleichzeitig bestattet werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist ausgeschlossen.

Die Nachbestattung einer Urne in einer vorhandenen Urnengrabstätte ist auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten an die Gemeindeverwaltung möglich und darf nur innerhalb der ersten 5 Ruhejahre des Erstverstorbenen erfolgen. Die Ruhezeit der Urnengrabstätte verlängert sich um weitere 5 Jahre, so dass die Mindestruhezeit der beigesetzten Urne von 15 Jahren gewährleistet ist.

Der § 7 Abs. 2 Buchstabe c (Beisetzung einer Urne in einem vorhandenen Urnenreihengrab) sowie der Abs. 4 Buchstabe b (Verlängerung des Nutzungs-rechtes bei Urnengrabstätten) der Friedhofsgebührensatzung finden entsprechende Anwendung. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen (anonym). Urnenflächen werden der Reihe nach belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und im Gräberverzeichnis vermerkt. Die Angehörigen verfügen lediglich über die Information des Beisetzungsgrabfeldes, die genaue Lage der Urne wird den Angehörigen nicht mitgeteilt.

Die Gestaltung und Pflege dieses Grabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Blumengebinde, Sträuße, Kerzen u. ä. dürfen nur an der eigens dafür vorgehaltenen Fläche abgelegt werden und sind nach dem Verblühen von den Angehörigen zu entsorgen. Erfolgt keine Entsorgung durch die Angehörigen, wird dies durch die Gemeinde durchgeführt. Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Artikel V

Der § 20 „Zustimmung“ Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

(2) Die Genehmigung ist vor der Anfertigung oder Veränderung des Grabmals durch den Inhaber der Grabnummernkarte bzw. den Nutzungsberechtigten wie folgt zu beantragen:

a) Den Antrag stellt die Firma, die das Grabmal bzw. die Grabanlage anzu-fertigen oder zu verändern beabsichtigt, namens und im Auftrag des Inhabers der Grabnummernkarte bzw. des Nutzungsberechtigten.

b) Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen:

  • Angaben zum Verstorbenen und Nutzungsberechtigten und zur Grabstätte,
  • der Grabmalentwurf (Ansicht und Grundriss) und deren Zeichnungen,

die alle Einzelheiten der Grabmalanlage beinhalten,

  • Angabe des Materials, Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie

Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift, der Ornamente und Symbole,

  • Angabe zu Einfassungen und ggf. der Verwendung eines Sockels,
  • Angabe zur Fundamentierung.

Auf Verlangen der Gemeindeverwaltung sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle und der Nachweis zur Fundamentierung vorzulegen.

Sollten weitere Angaben erforderlich sein, werden diese von der Gemeinde-verwaltung angefordert. Artikel VI

Der § 31 „Ordnungswidrigkeiten“, Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des

a) § 4 - den Friedhof betritt,

b) § 5 Abs. 1 - sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt,

c) § 5 Abs. 2:

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Gemeindeverwaltung fotografiert oder filmt,
  4. 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  6. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  7. 7. Tiere mitbringt, ausgenommen sind Blindenhunde,
  8. 8. Waren aller Art verkauft, Blumen und Kränze oder gewerbliche Dienste anbietet.

d) § 5 Abs. 3 - Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen ohne Zustimmung der Gemeinde-verwaltung durchführt,

e) § 6 - die Bestimmungen für die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen missachtet,

f) § 6 Abs. 2 - eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,

g) § 6 Abs. 5 – gewerbliche Tätigkeiten außerhalb der zugelassenen Zeiten ausführt oder nicht beendet,

h) § 6 Abs. 6 – die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien außerhalb an den von der Gemeindeverwaltung genehmigten Stellen lagert, nach Beendigung der Arbeiten die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, Abfall, Abraum- Rest- und Verpackungsmaterial ablagert, gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

i) § 11 – die Totenruhe stört oder Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,

j) §§ 13 Abs. 5, 14 Abs. 4 - die Gräber nicht innerhalb von 3 Monaten würdig herrichtet,

k) §§ 17, 18 - die zulässigen Maße und Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Grabsteinplatten nicht einhält,

l) § 20 - Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung oder vorherige Genehmigung errichtet oder verändert oder provisorische Grab-male nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung beräumt,

m) §§ 22, 23, 25 - Grabmale oder Grabausstattungen nicht im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung herrichtet oder dauerhaft in verkehrssicherem Zustand hält,

n) § 24 Abs. 1 - Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt,

o) § 25 - Grabstätten nicht unterhält und bepflanzt sowie herrichtet,

p) § 25 Abs. 8 - Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet

q) § 26 - Grabstätten vernachlässigt,

r) § 27 - die Leichenhalle betritt,

s) § 28 Abs. 3 - ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung Musik- und Gesangsdarbietung sowie Salutschießen auf dem Friedhofsgelände durchführt.

Artikel VII

Alle anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Artikel VIII

Die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Tastungen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Tastungen, 30.01.2024

  • Siegel -

Nolte Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

1. Die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Tastungen wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld Nr. 2 vom 09.02.2024 öffentlich bekannt gegeben.

2. Inkrafttreten der 2. Änderung der Friedhofssatzung am 10.02.2024.