Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab, das Absenken des Sarges in das Grab, sowie eine evtl. Verlegung von Trittplatten werden die, der Friedhofsverwaltung auf Nachweis entstandenen Kosten, dem Nutzungsberechtigten weiterberechnet. Die Kosten werden vertraglich zwischen Dritten und der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(2) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§ 7 Paragraph 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden die entstehenden Gebühren durch den beauftragten Unternehmer mit dem Antragsteller direkt abgerechnet.
Kosten für das Ausheben und Verschließen des Grabes werden vertraglich zwischen Dritten und der Friedhofsverwaltung festgelegt.
§ 8 Paragraph 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren: ab 01.01.2010 300,00 € ab 01.01.2012 400,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre: ab 01.01.2010 950,00 € ab 01.01.2012 1.200,00 €
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben: ab 01.01.2010 500,00 € ab 01.01.2012 650,00 €
(3) Für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes werden erhoben: ab 01.01.2010 500,00 € ab 01.01.2012 650,00 €
(4) Für das Einstellen einer Urne in ein vorhandenes Erdgrab werden erhoben: ab 01.01.2010 200,00 € ab 01.01.2012 250,00 €
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§ 9 Paragraph 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Wahlgrabstätte (Doppelgrab) ab 01.01.2010 1.900,00 € ab 01.01.2012 2.400,00 €
b) Für eine Wahlgrabstätte (Tiefengrab) ab 01.01.2010 1.250,00 € ab 01.01.2012 1.600,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben je Grabstätte ab 01.01.2010 850,00 € ab 01.01.2012 1.100,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 21 und § 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 1/40 p.a. €
b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/40 p.a. €
§ 10 Paragraph 10
Sonderstatus Günthers
(1) In Absprache mit dem Ortsbeirat Günthers, behält sich der Stadtteil vor, die erforderliche jährliche Kostendeckung gem. Gebührenkalkulation in bisheriger Weise als Solidargemeinschaft durch Umlage zu finanzieren. Personen und Haushalte, die sich an der Umlage nicht beteiligen, haben die Gebühren gem. dieser Satzung zu entrichten.
(2) Für den Fall, dass der Ortsbeirat das Umlageverfahren nicht mehr durchführt, werden die nachweislich eingezahlten jährlichen Beiträge seit 1972 der Haushalte/Häuser in der Form angerechnet, dass bei Inanspruchnahme einer Grabstätte nach Inkrafttreten dieser Satzung diese Beträge einmalig von den anfallenden Gebühren der aktuellen Friedhofsgebührensatzung in Abzug gebracht werden.
§ 11 Paragraph 11
Gebühren für Grabräumung
Falls die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefrist trotz 2-maliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommen, müssen diese Arbeiten von beauftragten Unternehmern ausgeführt werden.
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Für die Räumung einer Grabstätte werden die entstehenden Gebühren durch den beauftragten Unternehmer mit dem Antragsteller direkt abgerechnet.
§ 12 Paragraph 12
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeit treten außer Kraft:
- Friedhofsordnung der Stadt Tann (Rhön) für den Friedhof im Stadtteil Günthers vom 26.09.1986
- Friedhofsordnung der Stadt Tann (Rhön) für den Friedhof im Stadtteil Lahrbach vom 30.05.1984
- Friedhofsordnung der Stadt Tann (Rhön) für den Friedhof im Stadtteil Theobaldshof vom 02.12.1994
in der jeweils zuletzt gültigen Fassung incl. der jeweiligen Gebührenordnung.
Tann (Rhön), den 27.11.2009
Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön)
[ Siegel ]
Meysner Bürgermeister
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