Friedhofssatzung
42 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Tann (Rhön)
- Friedhof Günthers
- Friedhof Lahrbach
- Friedhof Theobaldshof
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten. Der Ortsbeirat ist bei Entscheidungen mit einzubeziehen.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Tann (Rhön) waren bzw. des jeweiligen Stadtteils oder
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b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem jeweiligen Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes in der jeweiligen Gemarkung verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Tann (Rhön) waren, erfolgt auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen oder Ausnahmen gem. Abs. 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen und der Mülltrennung nicht zu folgen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
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§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, jedoch spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
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(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarramt festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen finden von Dienstag bis Freitag bis 15.30 Uhr sowie samstags bis 12.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf bei Belegung nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
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(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes sowie Einwohnern des jeweiligen Stadtteils bzw. Vereinsvertretern nach Absprache mit den Hinterbliebenen.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten / Tiefengrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur auf dem Friedhof Lahrbach), f) Sammelgrabstätte für totgeborene Kinder und Föten (nur auf dem Friedhof Lahrbach).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
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§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung: 0,30 bis 0,60 m
- Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung: 0,30 bis 0,60 m
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§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Gräbern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen oder durch Benachrichtigung der Sorgepflichtigen per Brief.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. Die Wahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
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(4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen der Erst- und Zweitbelegung beträgt 0,40 m. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung 0,30 bis 0,60 m.
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C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen (pro Grabstelle können max. 1 Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist gewährleistet ist. d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung: 0,30 bis 0,60 m
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung: 0,30 bis 0,60 m.
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§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
D. Weitere Grabarten
§ 28 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof in Lahrbach hält die Stadt ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt. Die Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29 Paragraph 29
Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
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(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(4) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.
§ 31 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Werkstoff, Gestaltung und Verarbeitung dem Gesamtbild des Friedhofes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder Gips, b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff in jeder Form d) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck e) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
| 1) stehende Grabmale: | Höhe : | 0,60 bis 0,80 m |
|---|---|---|
| Breite : | bis 0,45 m, | |
| Mindeststärke: | 0,14 m | |
| 2) liegende Grabmale: | Breite : | bis 0,35 m, |
| Höchstlänge: | 0,40 m, | |
| Mindeststärke: | 0,06 m |
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b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
-
stehende Grabmale: Höhe : bis 1,20 m, Breite : 0,30 bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m
-
liegende Grabmale: Breite : bis 0,60 m Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m
c) auf Wahlgrabstätten:
- stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern (Tiefengräber) im Hochformat: Höhe : bis 1,20 m, Breite : 0,30 bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m
bb) bei zweistelligen- Wahlgräbern (Doppelgräber) sind auch folgende Maße zulässig: Höhe : bis 1,20 m Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,14 m
- liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten (Tiefengräber): Breite : bis 0,70 m, Länge : bis 0,90 m, Mindesthöhe : 0,14 m
bb) bei zweistelligen Grabstätten (Doppelgräber): Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,40 m Mindesthöhe 0,14 m
Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren sowie auf Wahlgrabstätten sind Holz- und Metallgrabmale bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.
d) auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
-
stehende Grabmale: Breite : 0,30 bis 0,60 m, Höhe : bis 0,80 m, Mindeststärke: 0,14 m
-
liegende Grabmale:
je nach stadtteilüblicher Einfassungsgröße max.: 0,80 x 0,80 m
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(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt verlegt werden. In Lahrbach werden die Grabstellen mit Trittplatten eingefasst und weitere Einfassungen sind hier bis zu einer Höhe von 7cm über den Trittplatten möglich.
(5) Grabflächen von Grabstätten dürfen nicht vollständig mit Kies bestreut oder mit Steinen belegt werden. Eine Abdeckung mit Grabplatten ist bis zu 2/3 der Gesamtfläche möglich.
(6) Der Friedhofsträger kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(7) Das Höhenmaß bezieht sich auf die Geländeoberfläche oder Einfassungskante Grabstein.
§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
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§ 33 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
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§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten geräumt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen und Gewächse dürfen die Grabmalhöhe nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
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Blumen und Kränze sowie sonstige von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
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(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 38 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, Feld für Bestattung von Föten (Ev. Familienname ) und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 39 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
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b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.500,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Friedhofsordnung der Stadt Tann (Rhön) für den Friedhof im Stadtteil Günthers vom 26.09.1986
- Friedhofsordnung der Stadt Tann (Rhön) für den Friedhof im Stadtteil Lahrbach vom 30.05.1984
- Friedhofsordnung der Stadt Tann (Rhön) für den Friedhof im Stadtteil Theobaldshof vom 02.12.1994
in der jeweils zuletzt gültigen Fassung incl. der jeweiligen Gebührenordnung. Der § 37 bleibt unberührt.
Tann (Rhön), den 27.11.2009
Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön)
[ Siegel ]
Meysner Bürgermeister
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