Gebührenordnung – Tagmershei

Vollständige Gebührenordnung für Tagmershei.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren betragen bei einer Ruhezeit von 20 Jahren (bei Kinder-, Urnengräbern oder Urnenkammern 10 Jahre)

a) Einzelgrab 220,00 € (11,00 €/Jahr)
b) Doppelgrab 400,00 € (20,00 €/Jahr)
c) je weiteren Grabteil 140,00 € ( 7,00 €/Jahr)
d) Kinder-, Urnengrab 70,00 € ( 7,00 €/Jahr)
e) Urnenkammer 500,00 € (50,00 €/Jahr)

Bei Urnenkammern ist für die Verschlussplatte zusätzlich einmalig ein Betrag von 90,- € zu entrichten.

(2) Beim Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsfrist und für Verlängerungen kommen ebenfalls die Gebühren entsprechend Abs. 1 in Ansatz. Ein Wiedererwerb von Grabstätten kann gestattet werden, wenn es die Verhältnisse erlauben.

(3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine anteilmäßige Gebühr zu entrichten, die ab dem Tage der neuen Belegung pro Jahr 1/20 (bei Kinder- und Urnengräbern 1/15), der jeweiligen Grabgebühr beträgt.

(4) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab sind die jeweils hierfür in Abs. 1 aufgeführten Grabgebühren zu entrichten.

§ 5 Gebühr für die Benützung der Leichenhäuser

Gebühr für die Benützung der Leichenhäuser

a) Die Gebühr für die Benützung der Leichenhäuser beträgt 20,- € je Benützungstag. b) Die Reinigungsgebühr beträgt 25,- €, wenn die Reinigung nicht von den Hinterbliebenen vorgenommen wird.

§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

Es werden folgende Bestattungsgebühren festgesetzt:

Verstorbene bis 10 Jahre € Verstorbene über 10 Jahre €
1. Beförderung des Sargs von der Leichenhalle zum Grab mit Grablegung und Schließen des Grabes 109,00 158,00
2. Ausheben und Ausschachten des Grabes 129,00 260,00
3. Beisetzung der Urne 87,00 102,00
4. Exhumierung einer Leiche (einschließlich Schließung) 182,00 419,00
5. Tiefermachen eines Grabes (mehr als 1,80 m) 73,00 73,00
6. Abfuhr des überschüssigen Erdaushubes 25,00 25,00
7. Ausgrabung von Gebeinen (einschließlich Schließung) 183,00 425,00
8. Mithilfe bei einer Sektion und Reinigung des Raumes 47,00 53,00
9. Ausgrabung eines Aschenbehälters 71,00 71,00
10. Einsenken einer Totgeburt (mit Grabanfertigung) 138,00 -
  1. Falls eine Bestattung an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag durchgeführt wird, wird ein Zuschlag von 30 % auf die jeweiligen Gebührensätze der an den Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erledigten Arbeiten erhoben.

§ 7 Grabräumung

Grabräumung

Für das Abräumen einer Grabstätte wird eine Gebühr in Höhe von € 200,00 erhoben.

§ 8 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

Gebühren für Inanspruchnahme der Einrichtungen und Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, werden einer vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind dabei die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der städtischen Einrichtungen zu berücksichtigen.

§ 9 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung vom 21.05.1981 mit Änderungssatzungen außer Kraft.

Tagmersheim, 04.04.2005 GEMEINDE

gez.

Erste Bürgermeisterin

Sämtliche Änderungssatzungen sind enthalten.

Original-Gebührenordnung als PDF

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