Friedhofssatzung – Tagmershei

Vollständige Friedhofssatzung für Tagmershei.

Friedhofssatzung

28 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Einwohner der Gemeinde Tagmersheim betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtungen:

  1. die gemeindlichen Friedhöfe in Tagmersheim und OT Blossenau (§§ 2 - 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 18)
  2. die Leichenhäuser in Tagmersheim und Blossenau (§§ 19 - 20)

ZWEITER TEIL

Die gemeindlichen Friedhöfe

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Gemeinde Tagmersheim als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Tagmersheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen;

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch der Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise (Meisterprüfung, Eintragung in die Handwerksrolle oder eine gleichwertige Qualifikation) verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Über eine beantragte Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (Genehmigungsfiktion). Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion gemäß Art. 42 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) anzuwenden.

(4) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der auf den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind vom den Friedhöfen zu entfernen.

(6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 - 3; Abs. 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Landes Bayern abgewickelt werden.

DRITTER TEIL## Die einzelnen Grabstätten### Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

In den in § 1 Nr. 1 genannten Friedhöfe der Gemeinde Tagmersheim werden folgende Arten von Grabstätten bereitgestellt.

b) Doppelgräber

§ 10 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen (im belegten Friedhofsteil) gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. In den noch nicht belegten Friedhofsteilen wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung bestimmt (die nächstfolgende Grabstelle). Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Das Nutzungsrecht wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann das Nutzungsrecht umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 11 Urnenstelen (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. Es können gleichzeitig mehrere Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

  1. Bei den Urnenstelen sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten zugelassen.
  2. Die Art der Beschriftung kann durch den Nutzungsberechtigten frei gewählt werden.
  3. Die Verschlussplatten der Stelen werden Eigentum der Nutzungsberechtigten; sofern es nach Ablauf der Ruhezeit zu keiner Verlängerung des Nutzungsrechtes kommen sollte, steht der Gemeinde das Recht zu, die Verschlussplatte zu entsorgen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung vom Nutzungsberechtigten abgeholt wird. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt.
  4. An den Urnenstelen und den Verschlussplatten ist es untersagt, Blumenschmuck, Kerzen, Lichter udgl. anzubringen.
  5. In den Urnennischen können je nach Größe der Urne, bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.
  6. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist erneuert wird.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnenstelen verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 Ausmaße der Grabstätten und Einfassungen

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. Einzelgräber (§ 9 a): Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m, Tiefe: 1,80 m
2. Doppelgräber (§ 9 b): Länge: 2,00 m, Breite: 1,60 m, Tiefe 1,80

Sofern bei den Nachbargräbern nach Nr. 1 und 2 andere Grablängen bestehen, hat sich die Grabeinfassung nach der Länge der Nachbargräber zu richten.

Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Unterkante des Sarges mindestens der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 – 2 genannten Tiefen entspricht.

Die Beerdigung einer zweiten Leiche während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,40 m (Unterkante Sarg) tief beerdigt wurde (Tieferlegung).

Eine Nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 Meter (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

§ 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,20 Meter sein.

(4) Bei Wahlgräbern und Urnengrabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben, das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

§ 14 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Friedhofsamt ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Vor der Öffnung eines Grabes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, rechtzeitig für die Beseitigung von Grabeinfassung, Anpflanzungen und ggf. Grabmälern zu sorgen. Soweit Beseitigungen durch die Gemeinde vorgenommen werden, sind die Aufwendungen zu erstatten.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 15 Ausmaße der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

1. bei Einzelgräbern (§ 9 a): Höhe: 1,20 m, Breite: 0,65 m
2. bei Doppelgräbern (§ 9 b): Höhe: 1,20 m, Breite: 1,40 m

Die zulässige Stärke der Grabsteine beträgt zwischen 0,14 m und 0,25 m.

§ 16 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe in Einklang stehen.

§ 17 Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien der Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel an der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 18 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Werden Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VIERTER TEIL

Die Leichenhäuser

§ 19 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder bis sie nach auswärts überführt werden, ferner für Aschen feuerbestatteter Leichen bis zur Beerdigung.

(2) Jede Leiche ist unverzüglich nach der Feststellung des Todes und der Leichenschau einzusargen und in ein Leichenhaus zu überführen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Leiche direkt vom Sterbeort zur Bestattung nach auswärts oder zur Einäscherung gebracht wird.

(3) Urnen werden ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bei der Friedhofsverwaltung bis zur Beerdigung in einem Leichenhaus aufgebahrt.

(3) Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 20 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern (Gottesdienst) werden in aller Regel in der Kirche abgehalten. Ausnahmen sind im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung möglich.

(2) Die Benutzung der Leichenhäuser kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Trauerfeiern auf dem Friedhof (Aussegnung etc.) werden vor dem Leichenhaus vorgenommen.

(4) Der Sarg wird während der Trauerfeier nach Möglichkeit in das Grab eingesenkt.

(5) Die Urne wird während der Trauerfeier nach Möglichkeit in die Urnenstele gestellt und die Verschlussplatte angebracht.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den Friedhöfen, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Einsenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb der Friedhöfe, also die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen

obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den Gemeindefriedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Angehörigen im Benehmen mit der Gemeinde, dem Bestattungsunternehmer und dem jeweiligen Pfarramt fest. Der Friedhofsverwaltung obliegt jederzeit das Recht an der Festsetzung der Bestattungszeit mitzuwirken bzw. den Zeitpunkt der Bestattung zu bestimmen.

§ 23 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Aschenresten (Urnen) 10 Jahre.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten (Urnen) bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 25 Haftung

(1) Die Gemeinde Tagmersheim haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Tagmersheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. die Öffnungs- u. Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt (§ 5)
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
  3. die Bestimmungen über die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
  4. Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert bzw. nicht in gutem verkehrssicheren Zustand hält (§ 17 Abs. 1 und 2)
  5. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
  6. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
  7. der ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte nicht nachkommt (§ 13 Abs. 4).

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.06.1981 außer Kraft.

Tagmersheim, 21.09.2011

Georg Schnell Erster Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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