Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif
Gebührenpflicht, Gebührentarif
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(3) Wird ein Antrag auf Bestattung oder auf Benutzung einer Einrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Sätze erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer a) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwirbt, b) eine Bestattung in einer Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte in Auftrag gibt, c) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt, d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 4
Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt am Tag ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Sundern (Sauerland) vom 12.12.1997 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Sundern (Sauerland) vom 19.09.2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sundern (Sauerland), den 26.09.2019
Stadt Sundern (Sauerland) Der Bürgermeister
gez. Brodel
Gebührentarif gem. § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Sundern
(Sauerland) vom 19.09.2019
| Bestattungsgebühren | |
|---|---|
| Sargbestattung | 1.246 € |
| Sargbestattung Beibelegung | 1.300 € |
| Sargbestattung Grabkammer | 1.193 € |
| Sargbestattung Grabkammer Beibelegung | 1.268 € |
| Sargbestattung (bis 5. LJ) | 445 € |
| Urnenbeisetzung | 499 € |
| Urnenbeisetzung Beibelegung | 541 € |
| Urnenbeisetzung Beibelegung Grabkammer | 691 € |
| Ausgrabung Sarg | 2.742 € |
| Ausgrabung Urne | 712 € |
| Sargbestattung/Beisetzung Sternenkind | 100 € |
| Zuschlag für Bestattungen/Beisetzungen freitags ab 14 Uhr (Beginn Friedhof) und samstags | 100 € |
| Nutzungsrechtsgebühren | |
| Erdreihengrab (30 Jahre) | 1.920 € |
| Erdwahlgrab (35 Jahre), pro Grabstelle | 2.465 € |
| Kindergrab (bis inkl. 5. LJ) (20 Jahre) | 500 € |
| Urnenreihengrab (30 Jahre) | 653 € |
| Urnenwahlgrab (35 Jahre, mehrstellig) | 2.241 € |
| Grabkammer (20 Jahre) | 2.573 € |
| Verlängerung Erdwahlgrab pro Jahr pro Stelle | 70 € |
| Verlängerung Urnenwahlgrab pro Jahr | 64 € |
| Verlängerung Grabkammer pro Jahr | 129 € |
| Zuschlag für Rasengrab (Sargbestattung) pro Jahr | |
| Zuschlag für Rasengrab (Urnenbeisetzung) pro Jahr | |
| Leichenhallengebühren | |
| Auferstehungskapelle, gesamt | 684 € |
| Auferstehungskapelle, nur Feierraum | 411 € |
| Auferstehungskapelle, nur Leichenkammer | 274 € |
| Einebnungsgebühren | |
| Grundgebühr pro nicht abgelaufene Grabstelle Erdwahlgrab. | 120 € |
| Grundgebühr nicht abgelaufenes Erdreihengrab und Grabkammer | 120 € |
| Grundgebühr Urnengrab | 80 € |
| Gebühr pro Jahr Restlaufzeit pro Grabstelle Erdwahlgrab | 15 € |
| Gebühr pro Jahr Restlaufzeit Erdreihengrab und Grabkammer | 15 € |
| Gebühr pro Jahr Restlaufzeit Urnengrab | 8 € |
| Sonstige Gebühren | |
| Einbringung eines kremierten Haustieres in eine belegte Grabstätte | 499 € |
| Verwaltungsgebühr Bestattung/Beisetzung von Verstorbenen, die nicht in den letzten zehn Jahren vor Eintritt des Todes in Sundern gemeldet waren und für deren Bestattung/Beisetzung kein Grab mit bestehendem Nutzungsrecht vorhanden ist | 100 € |