Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Sundern (Sauerland) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- • Friedhof Allendorf
- • Friedhof Amecke
- • Friedhof Enkhausen
- • Friedhof Hachen
- • Friedhof Hagen
- • Friedhof Hellefeld
- • Friedhof Hövel
- • Friedhof Langscheid
- • Friedhof Meinkenbracht
- • Friedhof Stemel
- • Friedhof Stockum
- • Friedhof Sundern, Alter Friedhof
- • Friedhof Sundern, Neuer Friedhof
- • Friedhof Westenfeld
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Sundern (Sauerland).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
(2) $^{1}$Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Sundern (Sauerland) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Sundern (Sauerland) innehatten. $^{2}$Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. $^{3}$Surrogate im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) $^{1}$Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. $^{2}$Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) $^{1}$Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Sundern (Sauerland) ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Sundern (Sauerland) innehat. $^{2}$Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. $^{3}$Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) ¹Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. ²Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. ³Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) ¹Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. ²Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. ³Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. ⁴Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. ⁵Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. ⁶Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. ⁷Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) ¹Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. ²Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) ¹Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. ²Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. ³Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) ¹Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen; d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen; e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere mitzubringen. Ausgenommen hiervon sind Blinden- und Schwerbehindertenbegleit-hunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden. Der Hundehalter muss sicherstellen, dass der Hund keine Gräber betritt. Kothaufen sind unverzüglich zu entfernen. (3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 7 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. ³Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) ¹Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten und nicht während Bestattungen oder Beisetzungen verrichtet werden. ²Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. ³Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) ¹Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. ²Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. ³Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) ¹Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. ²Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. ³Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) ¹Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. ²In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
³Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in dieser Satzung genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. ⁴Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ⁵Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) ¹Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. ²Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. ³Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) ¹Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) ¹Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. ²Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) ¹Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. ²Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 9 Paragraph 9
Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers oder durch von ihm Beauftragte ausgehoben und verfüllt. (2) Die Tiefe der Grabstätten soll von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m betragen. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) ¹Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Pflanzen vor der Grabbereitung zu entfernen. ²Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 24 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 sowie § 24 Absätze 5 und 6 entsprechend. ³Hierdurch entstehende Kosten kann der Friedhofsträger zusammen mit den sonstigen entstehenden Gebühren vom Nutzungsberechtigten anfordern. (5) ¹Die Nutzungsberechtigten benachbarter Gräber haben den Überbau ihrer Grabstätte mit Laufrosten, Schalbrettern etc. im Zusammenhang mit Bestattungen zu dulden. ²Die Grabstätte ist durch den Friedhofsträger nach der Bestattung wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
¹Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollen fünften Lebensjahr 20 Jahre. ²Für das Grabkammersystem beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 11 Paragraph 11
Schutz der Totenruhe
(1) ¹Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. ²Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. ³Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten, nach vorheriger Zahlung der anfallenden Gebühren und – falls der Totenfürsorgeberechtigte nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. ⁴Der Antragsteller trägt auch die Kosten, die durch die Umbettung an benachbarten Gräbern und Anlagen entstehen, soweit diese Schäden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. (2) ¹Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. ²Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. ²Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. ³Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. ⁴Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (4) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. ²Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. ³Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
§ 12 IV. Grabstätten und ihre Belegung
Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
(2) ¹Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. ²Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. ³Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 13 Paragraph 13
Arten der Grabstätten
(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. ²Rechte werden nach dieser Satzung erworben. ³Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan und kann je nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich bemessen sein.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten, nämlich:
aa) Erdreihengrabstätten,
bb) Urnenreihengrabstätten,
cc) anonyme Erdreihengrabstätten und
dd) anonyme Urnenreihengrabstätten.
b) Wahlgrabstätten, nämlich:
aa) Erdwahlgrabstätten (inkl. Grabkammern) und
bb) Urnenwahlgrabstätten;
c) pflegefreie Grabstätten;
d) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Paragraph 14
Erdreihengrabstätten
(1) ¹Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die grundsätzlich der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.
(3) ¹In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. ²Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. ³Darüber hinaus darf im ersten Jahr der Nutzung eine zusätzliche Urne beigesetzt werden.
(4) Für die Rückgabe von Erdreihengräbern gelten die Regelungen des § 15 Abs. 11 sinngemäß.
§ 15 Paragraph 15
Erdwahlgrabstätten
(1) ¹Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage durch den Friedhofsträger im Benehmen mit dem Erwerber unter vorrangiger Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren, in Grabkammern für die Dauer von 20 Jahren, verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ³Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(2) ¹Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. ²Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. ³Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(3) ¹Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. ²Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. ³Grabkammern gelten als Erdwahlgrab. ⁴In ihnen können zwei Tote übereinander bestattet werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes soll der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte, b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) Kinder, d) Stiefkinder, e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) Eltern, g) Geschwister, h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
³Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. ⁴Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) ¹Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) ¹Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. ³Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. ⁴Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) ¹In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können zusätzlich zu einem Sarg bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. ²Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.
(14) Auf den Friedhöfen Enkhausen und Westenfeld gelten für die vor Übernahme durch die Stadt Sundern (Sauerland) vergebenen Wahlgräber mit mehr als vier Stellen folgende Regelungen: Das Nutzungsrecht an der fünften und den folgenden Stellen, soweit diese zusammenhängend liegen, kann jederzeit und unentgeltlich zurückgegeben werden. Bei einer (Wieder-) Belegung der ersten vier Stellen fallen insoweit keine Verlängerungsgebühren für die Stellen fünf ff. an. Bis zu einer Wiederbelegung der zurückgegebenen Stellen sind diese bis zum Ablauf der ursprünglichen Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten in Stand zu halten. Evtl. erforderliche Umsetzungen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen im Zuge der Rückgabe von Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten vorzunehmen.
§ 16 Paragraph 16
Durchführung von Bestattungen
(1) ¹Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. ³Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. ⁴Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) ¹Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen unter Berücksichtigung der jeweiligen Grabart biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. ²Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 17 Paragraph 17
Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) ¹Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnenreihengrabstätten und d) Grabstätten für Erdbestattungen. ²§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) ¹Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die grundsätzlich der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. ³§ 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage durch den Friedhofsträger im Benehmen mit dem Erwerber unter vorrangiger Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ³Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. ⁴Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. ⁵Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Kolumbarien), Terrassen und Hallen oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. ⁶§ 15 Absatz 2 und § 15 Absätze 4 bis 10 sowie § 15 Absatz 12 gelten entsprechend.
(4) ¹Ein Toter wird mit Urne im Wurzelbereich besonders bestimmter Bäume beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von der Erfordernis der schriftlichen Bestimmung zulassen. ³An den für Beisetzungen vorgesehenen Bäumen und in deren Umgebung ist das Anbringen von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen nicht zulässig. ⁴Diese Gegenstände können durch den Friedhofsträger ohne weitere Ankündigung kostenpflichtig entsorgt werden. ⁵Dies gilt nicht für Namensplaketten, die durch den Friedhofsträger in einheitlicher Ausfertigung angebracht werden.
(5) Für die Rückgabe von Urnengrabstätten gelten die Regelungen des § 15 Abs. 11 sinngemäß.
§ 18 Paragraph 18
Pflegefreie Grabstätten
(1) ¹Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. ²Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. ³Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind nicht zulässig. ⁴Diese Gegenstände können durch den Friedhofsträger ohne weitere Ankündigung kostenpflichtig entsorgt werden ⁵Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. ⁶Die Platte darf eine Größe von 0,5 m x 0,5 m, auf pflegefreien Urnengräbern 0,25 m x 0,25 m, nicht überschreiten. ⁷Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. ⁸Die Grabplatten sollen in einheitlicher Ausfertigung erstellt werden.
(2) ¹Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. ²Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
(3) Für Schäden an der Grabplatte aufgrund von Mäharbeiten haftet der Friedhofsträger nicht.
§ 19 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) ¹Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. ²Laubabwurf oder sonstige durch Bäume verursachte Verunreinigungen rechtfertigen grundsätzlich keine Beseitigung dieser Bäume.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 21 Paragraph 21
Abmessungen
(1) ¹Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) ¹Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren
-
stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
-
liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
b) auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren
-
stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
-
liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
c) auf Erdwahlgrabstätten:
- stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,6 m, Mindeststärke 0,18 m;
bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
- liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;
cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
(3) ¹Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
-
liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
-
stehende Grabmale: Grundriss maximal 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
-
stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss maximal 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 bis 1,20 m;
-
liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 22 Paragraph 22
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) ¹Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. ³Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die in dieser Satzung genannten Maße und sonstigen Anforderungen eingehalten sind. ⁴Sofern spätere Überprüfungen ergeben, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Friedhofsträger die Entfernung oder den Rückbau verlangen. ⁵Verantwortlich für die Einhaltung der Maße und sonstigen Anforderungen ist der Nutzungsberechtigte. (2) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzuhalten und dem Friedhofsträger auf Anforderung vorzulegen.
§ 23 Paragraph 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen. (2) ¹Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 24 Paragraph 24
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) ¹Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. ²Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. ³Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. ⁴Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 25 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. ⁵Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 25 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) ¹Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. ²Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. ³Die Kosten hierfür können dem Nutzungsberechtigten auferlegt werden. ⁴Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist kann der Friedhofsträger sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in sein Eigentum übernehmen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Paragraph 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) ¹Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 20 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. ²Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. ³Blumen und Kränze werden durch den Friedhofsträger vier bis sechs Wochen nach der Bestattung bzw. Beisetzung von der Grabstätte entfernt.
(2) ¹Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) ¹Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. ²Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. ³Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. ⁴Die Ablagerung von nicht auf dem jeweiligen Friedhof angefallenem Abfall in den Abfallbehältern des Friedhofes ist untersagt.
(8) Unzulässig ist
-
das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern (ab 1,50 m Wuchshöhe);
-
das Einfassen der Grabstätte mit Hecken höher als 40cm, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
-
das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
-
das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 27 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) ¹Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung oder Aufforderung durch ein auf der Grabstätte angebrachtes Schild des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. ²Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 24 Absatz 4 Satz 3 und § 24 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) ¹Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. ²Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Paragraph 28
Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) ¹Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. ²Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. ³Türen und Fenster sollen dicht schließen.
(2) ¹Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. ³§ 29 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) ¹Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. ²Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Stadt Sundern (Sauerland) unterhält in Anwendung des § 1 Abs. 3 BestG NRW als Friedhofsträger ausschließlich auf dem Neuen Friedhof Sundern eine Leichenhalle mit Feierraum (Auferstehungskapelle).
§ 29 IX. Schlussvorschriften
Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Auferstehungskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) ¹Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. ²Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Paragraph 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) ¹Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. ²Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.
§ 31 Paragraph 31
Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Paragraph 32
Haftung
¹Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, insbesondere auch durch Wildtiere, entstehen. ²Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ³Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. ⁴Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte. ⁵Grababsackungen sind unvermeidlich; hierfür besteht kein Haftungsanspruch der Nutzungsberechtigten gegenüber dem Friedhofsträger.
§ 33 Paragraph 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
- entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- als Gewerbetreibender a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt, g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
- entgegen § 22 Absatz 2 oder § 22 Absatz 3 Unterlagen nicht vorhält und auf Verlangen des Friedhofsträgers vorlegt,
- entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- entgegen § 23 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- entgegen § 24 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- entgegen § 25 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- entgegen § 26 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- entgegen § 26 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- entgegen § 26 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- entgegen § 26 Absatz 7 Satz 4 fremden Abfall in Abfallbehältern der Friedhöfe entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 34 Bekanntmachungsanordnung:
Inkrafttreten
¹Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Sundern vom 15.12.1989“, zuletzt geändert am 2.6.1993, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Sundern (Sauerland) vom 19.09.2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sundern (Sauerland), den 26.09.2019
Stadt Sundern (Sauerland) Der Bürgermeister
gez. Brodel
TÄTIGKEITSANZEIGE
Per Telefax: 02933-81325
Betreff: Friedhofsarbeiten am
Stadt Sundern (Sauerland) Friedhofsverwaltung
59846 Sundern
Telefon:
Mobil:
E-Mail:
Datum:
Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.
Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.
Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitgeteilt wird.
Der Inhalt Ihrer Friedhofsatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Name)
(Unterschrift)
Anlage: Versicherungsbescheinigung