Gebührenordnung – Sülzetal

Vollständige Gebührenordnung für Sülzetal.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Die Friedhofsgebührensatzung gilt für alle Friedhöfe der Gemeinde Sülzetal.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde und deren Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind oder den im Gebührentarif angesetzten Aufwand überschreiten, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(3) Werden nur einzelne Teilleistungen in Anspruch genommen, die im Gebührentarif unter einer Gesamtgebühr zusammengefasst sind, wird keine Gebührenermäßigung gewährt.

§ 3 Paragraph 3

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung ist derjenige verpflichtet:

a) der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat; b) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 4 Paragraph 4

Entstehung, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung bzw. der übrigen Leistungen der Gemeinde Sülzetal.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Paragraph 5

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sülzetal vom 28.06.2018

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Sülzetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.11.2003, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 18.03.2004 und alle dieser Satzung entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Sülzetal, 28.06.2018

Jörg Methner Bürgermeister

-Dienstsiegel-

Anlage Gebührentarif

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sülzetal vom 28.06.2018

Gebührentarif

Für nachstehende Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Grabstätten

  1. Erdgrabstätten
1.1. Erdreihengrab 786,00 €
1.2. Kinderreihengrab 410,00 €
1.3. Erdwahlgrab (je Stelle) 1.294,00 €
1.4. Zubettung einer Urne (je Urne) 372,00 €
  1. Urnengrabstätten
2.1. Urnenreihengrab 407,00 €
2.2. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 663,00 €
2.3. Anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit/ ohne Namensnennung 723,00 €

(2) Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehenden Jahre eine anteilmäßige Gebühr berechnet.

Sie beträgt pro Jahr der Überschreitung:

für Grabstätten gemäß Abs. 1 Pkt. 1.3. 1/30 der in Abs. 1 aufgeführten Gebühr für Grabstätten gemäß Abs. 1 Pkt. 2.2. 1/20 der in Abs. 1 aufgeführten Gebühr

(3) Die Gebühren für die nachstehend aufgeführten Leistungen betragen:

a) Benutzung der Trauerhalle 211,00 €
b) Grabräumungsgebühren
1. Grabräumung Erdgrab (je Stelle) 181,00 €
2. Grabräumung Urnen- und Kindergrab 90,00 €

(4) Genehmigung für Umbettungen und Ausgrabungen

20,00 €

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Original-Gebührenordnung als PDF

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