Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Sülzetal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Friedhof Altenweddingen (Unseburger Weg), Friedhof Bahrendorf (Hauptstraße), Friedhof Stemmern (Welsleber Straße), Friedhof Dodendorf (Leipziger Straße), Friedhof Langenweddingen (Kirchtor), Friedhof Osterweddingen (Sülldorfer Straße), Friedhof Schwaneberg (Zum Mühlenweg) und Friedhof Sülldorf (Am Weinberg).
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Sülzetal.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Sülzetal waren, die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Sülzetal verstorben sind oder tot aufgefunden wurden oder Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Dies gilt auch für frühere Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt haben oder ihren früheren Lebensmittelpunkt mehrheitlich in der Gemeinde Sülzetal hatten.
(3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen, die keine Einwohner der Gemeinde Sülzetal waren, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert
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der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder weitererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn dieser keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 6.00 – 20.00 Uhr für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder einschränken.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist insbesondere auf den Friedhöfen nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Spezialwagen für Körperbehinderte, Handwagen oder Schubkarren, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer im Rahmen des Friedhofszweckes, b) der Verkauf von Waren aller Art; insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleitungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen; d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
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e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulegen, g) Wasser aus den Wasserstellen zu entnehmen, um dieses für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen, zu verwenden. h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind vier Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden.
§ 6 III. Bestattungsvorschriften
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhalten, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftragsgebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Für die Ausführung seiner Tätigkeit muss jeder Dienstleistungserbringer eine Haftpflichtversicherung nachweisen können.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der/des Friedhofsverwaltung/-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
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(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der Zeit von 07.00 bis 17.00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstelle / Urnenwahlgrabstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Gleichzeitig ist die Art der Bestattung festzulegen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest.
(3) Verstorbene dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Die Bestattung oder Einäscherung sollte in der Regel innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt. Fristverlängerungen bedürfen der Zustimmung des Trägers des Friedhofs.
(4) Abweichend von den in § 6 genannten Zeiten für die Erbringung von Dienstleistungen auf den Friedhöfen gelten für die Durchführung von Trauerfeiern und Beisetzungen die Zeiten montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr. Darüber hinaus kann in Abstimmung mit der Gemeinde eine Verlegung auf den Samstag gestattet werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Durchführung von Trauerfeiern und Beisetzungen nur möglich, sofern öffentliches Interesse vorliegt.
§ 8 Paragraph 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonsti-
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gen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung des zu Bestattenden soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang und 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus umweltfreundlichen Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Dienstleistungserbringern auf Kosten der Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt. Falls vor dem Ausheben von Gräbern Grabmale, Pflanzungen und sonstige Anlagen entfernt werden müssen, erfolgt dies auch durch die beauftragten Dienstleistungserbringer. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der Verursacher auf seine Kosten.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen auf allen Friedhöfen der Gemeinde beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf allen Friedhöfen der Gemeinde 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen der Gemeinde 15 Jahre.
§ 11 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Der Fachdienst Gesundheit ist im Antragsverfahren grundsätzlich mit zu beteiligen. Zur Sicherstellung der hygienischen Voraussetzungen und gesundheitlich einwandfreien Weise einer Ausgrabung/Umbettung einer Leiche hat der Fachdienst Gesundheit den Vorgang zu überwachen. Die daraus resultierenden Kosten sind dem Antragsteller zusätzlich zu den Gebühren aus der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sülzetal mit zu berechnen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
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wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.
Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Gemeindegebietes nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdreihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erdreihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden durch Dienstleistungserbringer im Auftrag und auf Kosten der Angehörigen und Nutzungsberechtigten durchgeführt, Ausnahmen sind die Umbettungen in den Fällen des § 3 Abs. 5 und § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, die von der Gemeinde durchgeführt werden.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Erdreihengrabstätten, b) Kinderreihengrabstätten, c) Erdwahlgrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten, g) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenskennzeichnung, h) Ehrengrabstätten,
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i) Kriegsgräber.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Erdwahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Paragraph 13
Nutzungsrecht
(1) Nutzungsrechte werden nur an Wahlgrabstätten vergeben. Der Wechsel des Nutzungsrechts sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über anderer Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner b) auf die volljährigen Kinder, c) auf die Eltern, d) auf die Großeltern, e) auf die volljährigen Geschwister, f) auf die Enkelkinder, g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b), e), f) und g) wird der Älteste der Nutzungsberechtigte.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Absatz 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend.
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(9) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
(11) Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechts der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
§ 14 Paragraph 14
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet: a) Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Erdreihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Erdreihengrabstätten haben folgende Maße: a) Kindererdreihengräber: Länge 1,25 m Breite 0,75 m Abstand 0,30 m b) Erwachsenenerdreihengräber: Länge 2,25 m Breite 1,00 m Abstand 0,30 m
(5) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
§ 15 Paragraph 15
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Ge-
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meinde kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Erdwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden ein- oder mehrstellige Erdwahlgrabstätten.
(3) Für Erdwahlgrabstätten werden Nutzungsurkunden für die Dauer des Nutzungsrechts ausgehändigt.
(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht gestattet.
(6) In jeder Erdwahlgrabstelle sind Zusatzbestattungen mit zwei Urnen zulässig.
§ 16 Paragraph 16
Beisetzungen von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit und ohne Namenskennung d) Erdwahl- und Ehrengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es dürfen bis zu vier Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden.
(4) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten werden in den Maßen 1,00 m x 1,00 m angelegt. Erfolgt die Beisetzung einer Urne in einem älteren Urnengräberfeld mit anderen Maßen, muss die neue Urnengrabstätte den Maßen in der Umgebung angepasst werden.
(5) In Urnengemeinschaftsgrabstätten werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Urnengemeinschaftsgrabstätten befinden sich in einer Daueranlage innerhalb einer Rasenfläche. Das Einsetzen der Urne erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. Auf den Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nur Blumensträuße, Gestecke/ Sträuße anlässlich des Totensonntags/Allerheiligen und Blumenschalen mit einem max. Durchmesser von 25 cm an der dafür gekennzeichneten Stelle erlaubt. Ist keine Kennzeichnung vorhanden, erfolgt die Ablage von Blumensträußen, Gestecken und Blumenschalen an den vorhandenen Stelen oder Gedenksteinen. Alle anderen Gegenstän-
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de, die auf den Urnengemeinschaftsanlagen abgestellt werden, werden durch die Gemeinde ohne Ankündigung entfernt.
Das Ablegen von Kränzen und Sträußen anlässlich einer Beisetzung ist über die Ablagefläche hinaus möglich. Die Verfügungsberechtigten haben diese selbstständig innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Beisetzung zu beräumen.
Die Gemeinde ist in Ausnahmefällen (mehrere Beisetzungen innerhalb kürzester Zeit) berechtigt, die Urnengemeinschaftsgrabstätte zu beräumen.
Sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, sind Ausgrabungen während und nach der Ruhezeit ausgeschlossen. Umbettungen sind nicht möglich.
Die Hinterbliebenen können zwischen einer anonymen oder einer Grabstätte mit Namenskennzeichnung wählen.
Die Namenskennzeichnung erfolgt durch ein Beschriftungsschild. Im Schild werden max. folgende Daten eingraviert: Vor- und Zuname (bei langen Namen wird der Vorname abgekürzt), Geburts- und Sterbedatum. Weitere Angaben sind nicht zulässig. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich durch einen von der Gemeinde autorisierten Dienstleistungserbringer. Schriftart, Schriftgröße und Farbe werden durch die Gemeinde oder einem autorisierten Dienstleistungserbringer vorgegeben.
Die Kosten schließt die einmalige Grabstellengebühr nicht mit ein. Die Rechnungslegung erfolgt auf direktem Weg zwischen dem Dienstleistungserbringer und den Verfügungsberechtigten. Das Anbringen der Schilder erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Sülzetal oder einen von der Gemeinde autorisierten Dienstleistungserbringer.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten und Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten und Kriegsgräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Kriegsgräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Die Pflege der Kriegsgräber kann durch den Abschluss von Vereinbarungen auf Dritte übertragen werden.
Anerkannte Kriegsgräber dürfen nicht eingeebnet werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind zulässig.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit
Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit
(1) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabmalanlagen gilt die Richtlinie nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien der Berufsgenossenschaft: TA-Grabmal in der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden. Der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen.
(3) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe – Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenen Metall und Glas – verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen (§18).
(4) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.
§ 20 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnungen. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Models im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Models in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofes (§ 18) wirkt.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
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(6) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 Paragraph 21
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Gemeinde auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Gemeinde bestimmen.
§ 22 Paragraph 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien der Berufsgenossenschaft: TA-Grabmal in der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd sicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung mit der Zustimmung nach § 20.
(3) Die Steinstärke und das Fundament müssen die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 23 Paragraph 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt; ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen. Die Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar,
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der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger beweglicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
Bei Gefahr im Verzuge wird die Gemeinde auf Kosten des Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen (Umlegen des Grabmals, Absperrungen, u.Ä.).
(3) Die Gemeinde ist ermächtigt, Standsicherheitsprüfungen der Grabaufbauten durchzuführen bzw. Dritte mit diesen Arbeiten zu beauftragen.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmals führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 VII. Herrichtung, Pflege und Einebnung der Grabstätten
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dies gilt jedoch nur, sofern der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 20 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es der Erlaubnis der Gemeinde. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das Ablegen von Grabsteinen oder Grabumrandungen auf dem Friedhof oder an den Friedhofsmauern ist nicht gestattet.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme).
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VII. Herrichtung, Pflege und Einebnung der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 7 Satz 3 bleibt unberührt.
- (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
- (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Soweit zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- (5) Die Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten für die Grabstätten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.
- (6) Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten und Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
- (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
- (8) Bei der Gestaltung der Flächen neben der Grabumrandung sind nur solche Gestaltungsformen oder Oberflächenmaterialien zu verwenden, die sich dem bereits bestehenden Grabfeld anpassen. Dabei ist die Verwendung von Splitt, Sand, das Verlegen von Platten und Folien sowie die Verwendung von sonstigen für einen Friedhof unüblichen Materialien nicht gestattet. Eine Gestaltung dieser Flächen mit Blumentöpfen oder anderen Gegenständen ist nicht zulässig. Die Gemeinde kann die Entfernung nicht zugelassener Materialien und Gestaltungsformen anordnen.
- (9) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablicter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
- (10) Nicht zugelassen sind insbesondere das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die höher als 0,50 m werden, und das Aufstellen von Bänken.
- (11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
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Grabpflege ist nicht gestattet.
(12) Das Abräumen von Erdreihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit und von Erdwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit wird durch die Gemeinde drei Monate vorher bekanntgegeben. Ansprüche an Grabstätte entsprechend §15 (1) S. 2, Grabmal und Grabzubehör müssen innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
(13) Wird eine Grabstätte vorzeitig aufgegeben, muss dieses schriftlich beantragt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren.
(14) Die Einebnung von Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit erfolgt durch die Gemeinde oder einen von ihr beauftragten Dienstleistungserbringer oder durch die Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihnen beauftragten Dienstleistungserbringer.
§ 26 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte (§ 25 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Erdreihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Erdwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Paragraph 27
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 Paragraph 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 30 Paragraph 30
Haftung
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Die Gemeinde Sülzetal haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31 Paragraph 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Sülzetal verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Paragraph 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße kann gem. § 8 Abs. 6 KVG LSA in der jeweils geltenden Fassung belegt werden, wer vorsätzlich a) sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) entgegen § 5 Abs. 3 a – i handelt, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt, d) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 1,5 und 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und andere Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, f) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, h) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt, j) entgegen § 27 die Leichenhallen nicht in der dort festgesetzten Weise benutzt.
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 33 Paragraph 33
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 01.08.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Sülzetal über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 25.02.2016, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 14.12.2017, und alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Sülzetal, 28.06.2018
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- Dienstsiegel -
Jörg Methner Bürgermeister