ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. St.-Remigius Kirchengemeinde Suderburg (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. St.-Remigius Kirchengemeinde Suderburg

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Amtsblatt
## für den Landkreis Uelzen

49. Jahrgang

29. Mai 2020

Nr. 11

### Inhalt

#### Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden

3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung (FGO) für die Friedhöfe der Ev. luth. Kirchengemeinde St.-Remigius in Suderburg ... 73
Friedhofsordnung (FO) für die Friedhöfe der Ev.luth. St.-Remigius Kirchengemeinde Suderburg in Suderburg und Hösseringen ... 75
Haushaltssatzung der Gemeinde Römstedt für das Haushaltsjahr 2020 ... 82

Geänderte Satzung des Klosterfleckens Ebstorf zur Regelung des Wochenmarktwesens ... 82
Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Uelzen für das Haushaltsjahr 2020 ... 83
Bekanntmachung der Haushaltssatzung ... 84
3. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Bevensen-Ebstorf ... 84

### Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden

#### 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung (FGO) für die Friedhöfe der Ev. luth. Kirchengemeinde St.-Remigius in Suderburg

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 33 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.luth. Kirchengemeinde Suderburg für die Friedhöfe in Suderburg und Hösseringen am 11. März 2020 folgende 3. Änderung der bisherigen Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

##### § 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

##### § 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

##### § 3
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

##### § 4
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

##### § 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungs-

Herausgeber: Landkreis Uelzen, 29507 Uelzen, Postfach 1761, 29525 Uelzen, Veerßer Straße 53, Telefon (05 81) 82-0

Druck und Verlag: Allgemeine Zeitung der Lüneburger Heide, 29525 Uelzen, Gr. Liederner Straße 45, Telefon (08 00) 00 91 100

Die Einrückungsgebühren pro mm (92 mm breit) betragen -,49 €. Einzelexemplare können zum Preis von -,50 € vom Verlag bezogen werden.

Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind nicht an den Verlag, sondern an den Landkreis Uelzen zu richten.

schuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
4) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

# § 7
Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

# § 6
Gebührentarif

| **I.** | **Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:** | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| | **Reihengräber** | | | |
| 1. | **Reihengrabstätte** | Einzelgrab, Sargbestattung | | |
| | a) für Personen über 5 Jahre | | für 30 Jahre | 420,- € |
| | b) für perinatal Verstorbene und Kinder bis zu 5 Jahren | | für 30 Jahre | 240,- € |
| 2. | **Rasenreihengrabstätte** | Einzelgrab, Sargbestattung | | |
| | a) für Personen über 5 Jahre | | für 30 Jahre | 2.400,00 € |
| 3. | **Heidereihengrabstätte** | Einzelgrab, Sargbestattung | | |
| | a) für Personen über 5 Jahre | | für 30 Jahre | 2.700,00 € |
| 4. | **Urnen-Reihengrabstätte** | Einzelgrab | | |
| | a) je Grabstelle | | für 20 Jahre | 270,00 € |
| 5. | **Urnen-Rasenreihengrabstätte** | Einzelgrab | | |
| | a) je Grabstelle | | für 20 Jahre | 820,00 € |
| 6. | **Urnen-Baumgrabstätte** | Einzelgrab | | |
| | a) je Grabstelle, inkl. Granitplatte in Stele und Gravur | | für 20 Jahre | 1.850,00 € |
| 7. | **Urnen-Gemeinschaftsgrab** | Einzelgrab | | |
| | a) je Grabstelle, besonderer Nachweis | | für 20 Jahre | 180,00 € |
| | **Wahlgräber** | | | |
| 8. | **Wahlgrabstätte** | Einzel-, Partner-, Familiengräber – Sargbestattung | | |
| | a) je Grabstelle | | für 30 Jahre | 810,00 € |
| | b) für jedes Jahr der Verlängerung, je Grabstelle | | für 1 Jahr | 27,00 € |
| 9. | **Rasenwahlgrabstätte** | Einzel-, Partner-, Familiengräber – Sargbestattung | | |
| | a) je Grabstelle | | für 30 Jahre | 2.850,00 € |
| | b) für jedes Jahr der Verlängerung, je Grabstelle | | für 1 Jahr | 95,00 € |
| 10. | **Urnen-Wahlgrabstätte** | Einzel-, Partner-, Familiengräber | | |
| | a) je Grabstelle | | für 20 Jahre | 450,00 € |
| | b) für jedes Jahr der Verlängerung, je Grabstelle | | für 1 Jahr | 22,00 € |
| 11. | **Urnen-Rasenwahlgrabstätte** | Einzel-, Partner-, Familiengräber | | |
| | a) je Grabstelle | | für 20 Jahre | 1.100,00 € |
| | b) für jedes Jahr der Verlängerung, je Grabstelle | | für 1 Jahr | 55,00 € |
| 12. | **Urnen-Heidewahlgrabstätte** | Einzel-, Partnergräber | | |
| | a) erste Grabstelle | | für 20 Jahre | 1.400,00 € |
| | b) zusätzliche Partnergrabstelle | | für 20 Jahre | 800,00 € |
| | c) für jedes Jahr der Verlängerung, je Grabstelle | | für 1 Jahr | 80,00 € |
| 13. | **Urnen-Staudenwahlgrabstätte** | Einzel-, Partnergräber | | |
| | a) je Grabstelle | | für 20 Jahre | 1.400,00 € |
| | b) zusätzliche Partnergrabstelle | | für 20 Jahre | 800,00 € |
| | c) für jedes Jahr der Verlängerung, je Grabstelle | | für 1 Jahr | 80,00 € |

| **II.** | **Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle / Friedhofkapelle:** | | |
| --- | --- | --- | --- |
| | Gebühr für die Benutzung der Friedhofkapelle (einschl. Heizung und Reinigung) | je Bestattungsfall | 240,00 € |

| **III.** | **Gebühren für eine Beisetzung:** | | |
| --- | --- | --- | --- |
| 1. | Ausheben und Verfüllen der Grube für eine Erdbestattung: | | |
| | a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | | 160,00 € |
| | b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr in einem Reihengrab | | 420,00 € |
| | c) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr in einem Wahlgrab | | 480,00 € |
| 2. | für eine Urnenbestattung: | | 160,00 € |
| **IV.** | **Gebühren für eine Umbettung:** | | |
| 1. | für die Ausgrabung eines Sarges | | 700,00 € |
| 2. | für die Ausgrabung eines Sarges eines Kindes | | 350,00 € |
| 3. | für die Ausgrabung einer Urne | | 320,00 € |
| **V.** | **Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmahlen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:** | | |
| 1. | Errichtung / Änderung stehender Grabmale oder der Einfassung von Grabstellen | | 60,00 € |
| 2. | Errichtung / Änderung liegender Grabmale | | 25,00 € |
| 3. | Für die laufende Überprüfung der Standsicherheit bei der Verlängerung von Nutzungsrechten | für 1 Jahr | 5,00 € |
| **VI.** | **Sonstige Gebühren:** | | |
| 1. | Herrichtung der Grabstelle für die vorzeitige Einebnung | je Grabstelle | 90,00 € |
| 2. | Pflege der Fläche bei vorzeitiger Beendigung der Grabpflege pro Jahr Restliegezeit | je Grabstelle | 60,00 € |
| 3. | Zusätzlicher Aufwand bei der Einebnung von Gräbern mit Kieselstein-Abdeckung wird bei der Herstellung der Abdeckung erhoben. | je Grabstelle | 250,00 € |

### § 8
Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Ordnung nicht berührt.
(2) Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

### § 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Suderburg, 11.03.2020

DER KIRCHENVORSTAND

L. S. Vorsitzender
gez. P. Dittmar,

Kirchenvorsteher
gez. G. Schröder

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

DER KIRCHENKREISVORSTAND

L. S. Vorsitzender
Propst Hagen

Kirchenkreisvorsteher
Frau Dr. Elster

### Friedhofsordnung (FO) für die Friedhöfe der Ev.luth.
St.-Remigius Kirchengemeinde Suderburg in Suderburg und Hösseringen

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St.-Remigius in Suderburg am 11. März 2020 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

#### Inhaltsübersicht

##### I. Allgemeine Vorschriften

- § 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
- § 2 Friedhofsverwaltung
- § 3 Schließung und Entwidmung

##### II. Ordnungsvorschriften

- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- § 6 Dienstleistungen

##### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

- § 7 Anmeldung und Durchführung einer Bestattung
- § 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- § 9 Ruhezeiten
- § 10 Umbettungen und Ausgrabungen

##### IV. Grabstätten

- § 11 Arten und Größen
- § 12 Reihengrabstätten
- § 13 Wahlgrabstätten
- § 14 Grabstätten für Kinder und perinatal verstorbene Kinder
- § 15 Rückgabe von Wahlgrabstätten
- § 16 Bestattungsverzeichnis

# V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 17 Gestaltungsgrundsatz
§ 18 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

# VI. Anlage und Pflege von Grabstätten

§ 19 Allgemeines
§ 20 Grabpflage, Grabschmuck
§ 21 besondere Vorschriften für Rasen- und Heidegräber
§ 22 besondere Vorschriften für Staudengräber
§ 23 besondere Vorschriften für Urnen-Baumgräber
§ 24 besondere Vorschriften für Urnen-Gemeinschaftsgräber
§ 25 Vernachlässigung

# VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 26 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 27 zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten und Grabmale gemäß § 17 Abs. 2 dieser Ordnung.
§ 28 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 29 Entfernung
§ 30 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

# VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 31 Leichenkammer
§ 32 Benutzung der Friedhofskapelle

# IX. Haftung und Gebühren

§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren

# X. Schlussvorschriften

§ 35 Salvatorische Klausel
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

# I. Allgemeine Vorschriften

# § 1

# Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe in Suderburg und Hösseringen der Ev.luth. Kirchengemeinde St.-Remigius Suderburg in der jeweiligen Größe.
a) Der Friedhof in Suderburg umfasst zur Zeit das Flurstück 30, Flur 13, Gemarkung Suderburg in einer Größe von insgesamt 1,9859 ha.
b) Der Friedhof in Hösseringen umfasst zur Zeit das Flurstück 67, Flur 8, Gemarkung Hösseringen in einer Größe von insgesamt 1,0211 ha.

Eigentümerin der Flurstücke ist die ev.-luth. Kirchengemeinde St.-Remigius in Suderburg.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.luth. Kirchengemeinde Suderburg hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes.

# § 2

# Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie

mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

# § 3

# Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstätten an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten nachträglich genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

# II. Ordnungsvorschriften

# § 4

# Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

# § 5

# Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und der vom Kirchenvorstand autorisierten Personen sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen das Betreten des Friedhofs untersagen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) mitgebrachte Tiere sind anzuleinen.
(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards und ähnliches, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen Rollstühle und ähnliches, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer zu befahren,
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Film, Ton, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden.

(6) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf den Friedhöfen weitere Bestimmungen erlassen.

## § 6
Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten und die Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Berufsgenossenschaft einzuhalten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Gewerblich Tätige haben auf Anforderung den Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung ihres Gewerbes zu erbringen.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

#### § 7
Anmeldung und Durchführung einer Bestattung

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

#### § 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn im Zusammenhang mit der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers verändern könnte oder der die Verwendung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind oder die nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers verändern könnten.

#### § 9
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für perinatal verstorbene Kinder beträgt 10 Jahre.
(4) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

#### § 10
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen sollen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Ausnahmsweise kann den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Sie bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis noch lebender Ehegatten, Kinder und Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
(3) Umbettungen innerhalb der eigenen Friedhöfe sind grundsätzlich nicht zulässig.
(4) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(5) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen Anordnung.
(7) Der Ablauf der Ruhe und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

### IV. Grabstätten

#### § 11
Arten und Größen

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten
a. Einzelgrabstätten Sargbestattung
b. Rasenreihengrabstätten
c. Heidereihengrabstätten
d. Urnenreihengrabstätten
e. Urnen-Rasenreihengrabstätten
f. Urnen-Baumgrabstätten
b) Wahlgrabstätten
a. Einzel-/Mehrfachgrabstätten Sargbestattung
b. Rasenwahlgrabstätten
c. Urnenwahlgrabstätten
d. Urnen-Rasenwahlgrabstätten
e. Urnen-Heidewahlgrabstätten
f. Urnen-Staudenwahlgrabstätten
c) Gemeinschaftsgräber
a. Urnen-Gemeinschaftsgräber
d) Kindergrabstätten
a. Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b. Grabstätten für perinatal verstorbener Kinder

Für die Grabstätten mit Sargbestattung gelten die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze. Für Rasengrabstätten, Heidegrabstätten, Staudengrabstätten, Urnen-Baumgräber und Urnen-Gemeinschaftsgräber gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften. Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.

Ausnahmen:

a) Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig bei oder kurz nach der Geburt verstorbenes Kind.
b) Vater oder Mutter mit einem Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die aus gleichem Anlass verstorben sind.
c) Zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m
von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,00 m
Doppelgräber Erwachsene: Länge: 2,50 m Breite: 2,50 m
bei Mehrfachgräber erhöht sich die Breite pro Grabstelle um jeweils 1,25 m
b) für Urnen: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m
Doppelgräber für Urnen: Länge: 1,00 m Breite: 1,20 m
bei Mehrfach-Urnengräbern erhöht sich die Breite pro Grabstelle um jeweils 0,40 m.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

# § 12
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vor Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Die betroffene Familie soll möglichst schriftlich benachrichtigt werden.

# § 13
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren (max. vier) Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre für Erdbestattungen und 20 Jahre für Urnenbestattungen, beginnend mit dem Tag der Verleihung. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um jeweils 5 Jahre auf max. 30 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

# § 14
Grabstätten für Kinder und perinatal verstorbener Kinder

(1) Es werden auf besonderen Grabfeldern Grabstätten für Kinder und perinatal (d.h. vor, während oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt) gestorbener Kinder angelegt. In diesen Grabstätten können auch Tot- und Fehlgeborene bestattet werden, für die nach staatlichem Recht keine Bestattungspflicht besteht.

(2) Die Grabstätten werden für Särge und Urnen angelegt. Sie werden der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht wird nur im Todesfall vergeben. In jeder Grabstelle darf nur eine Bestattung vorgenommen werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.

Perinatal bedeutet „um die Geburt herum“ oder „im Rahmen einer Geburt“. Die Perinatalperiode reicht von der 28. Schwangerschaftswoche bis zum 7. Lebenstag.

### § 15 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 4 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

### § 16 Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis über die Beigesetzten, die Grabstätten, die Nutzungsrechte und Ruhezeiten.

### V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

#### § 17 Gestaltungsgrundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird, Friedhofsbesucher nicht in ihrer Andacht gestört werden und der christliche Glaube nicht verletzt wird.
(2) Es sind Grabfelder mit allgemeinen und mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für die Grabstätten und die Grabmale angelegt, zwischen denen gewählt werden kann. Darauf ist der Nutzungsberechtigte besonders hinzuweisen.

#### § 18 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Veranstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 26 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

tigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

### VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

#### § 19

##### Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(2) Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht. Es gelten besondere Vorschriften für die Abdeckung. Entstehende Mehrkosten bei der Einebnung nach Ablauf des Nutzungsrechtes können den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.
(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. Pflegerische Maßnahmen außerhalb der Grabeinfassung sind unerwünscht. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher. Zwischen den Gräbern darf geharkt werden ohne die Fundamente der Grabeinfassungen frei zu legen.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen ist auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten eine vorzeitige Einebnung der Grabstätte in den letzten 5 Jahren der Ruhezeit möglich. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätte wird abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Für die Rasenpflege wird vom Nutzungsberechtigten eine Gebühr nach Gebührenordnung erhoben.
(6) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(7) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

#### § 20
#### Grabflege, Grabschmuck

(1) Jede Grabstelle ist – unbeschadet der nachfolgenden Vorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und die christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. Die Verwendung von Pflanzen- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(3) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(4) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

#### § 21 Besondere Vorschriften für Rasen- und Heidegräber

(1) a. Rasengräber sind Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung mit Gras eingesät und gepflegt werden.

b. Heidegräber sind Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung mit Heide bepflanzt und gepflegt werden.

Beeinträchtigungen des Zustandes der Grabstätte z.B. durch die Bodenverhältnisse oder ungünstige Witterung sind hinzunehmen.

(2) Das Mähne des Rasens/der Heide für die Zeit des Nutzungsrechtes, das Auffüllen mit Erde bei eingefallenen Gräbern sowie das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird von der Friedhofsverwaltung übernommen.
(3) Eine private Grabbflege ist ausgeschlossen. Blumenschmuck, Kränze, Gestrecke und anderer Grabschmuck können auf Rasen-/Heidegräbern und Wegeflächen während der Vegetationszeit nicht niedergelegt oder aufgestellt werden. Sie werden bei anfallenden Pflegearbeiten entfernt.
(4) Kränze, Sträuße, Blumenschalen etc. müssen bis spätestens 6 Wochen nach der Beendigung entfernt werden.
(5) Auf Rasengräbern darf nur eine Grabplatte in der Größe 40 x 60 cm bei Einzelgräbern, in der Größe von 40 x 80 cm bei Doppelgräbern oder in der Größe von 40 x 120 cm bei Dreifachgräbern mit einer Stärke von 4 - 10 cm liegend angebracht werden. Als Material wird Granit geschliffen und poliert vorgeschrieben. Die Gedenkplatte ist am Kopfende in einer Flucht mit den anderen Platten der Nachbargräber so zu verlegen, dass die Oberfläche mit der Höhe der Rasenfläche abschließt. Die Platten dürfen keine Erhebungen aufweisen. Die Beschriftung ist ausreichend tief anzubringen.
(6) Auf Heideflächen darf nur ein Findling mit einem Durchmesser von bis zu 40 cm liegend angebracht werden. Die Beschriftung ist ausreichend tief anzubringen.

# § 22

# Besondere Vorschriften für Urnen-Staudengräber

(1) Urnen-Staudengräber sind Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung angelegt, mit Grünpflanzen (Stauden) bepflanzt und gepflegt werden.
(2) Eine private Bepflanzung ist nur in der vorgegebenen Form auf der entsprechenden Grabstelle zulässig und mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.
(3) Auf Urnen-Staudengräbern darf eine Grabplatte in der Größe von 30 x 30 cm bei Einzelgräbern und in der Größe von 30 x 50 cm bei Doppelgräbern angebracht werden. Alternativ ist ein Findling mit einem Durchmesser von bis zu 40 cm oder ein Grabmal mit max. 25 x 25 cm Grundfläche und max. 0,80 m Höhe zulässig.

# § 23

# Besondere Vorschriften für Urnen-Baumgräber

(1) Urnen-Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten, bei denen die Beisetzung der Totenasche im Traufenbereich eines Baumes erfolgt. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) Eine private Bepflanzung ist ausgeschlossen.
(3) Bei Urnen-Baumgräbern wird der Name des Verstorbenen an einer gemeinschaftlichen Denkmalanlage von der Friedhofsverwaltung angebracht. An den betreffenden Bäumen darf kein weiterer Hinweis erfolgen. Für den Fall des Untergangs oder erheblicher Beschädigung des Baumes wird durch die Friedhofsverwaltung ein geeignetes Gehölz nachgepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe.

# § 24

# Besondere Vorschriften für Urnen-Gemeinschaftsgräber

(1) Es werden auf besonderen Grabfeldern Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen angelegt. Diese Grabstätten stehen für Gemeindebürger ohne Angehörige und soziale Absicherung zur Verfügung. Der Friedhofsträger entscheidet im Einzelfall über die Aufnahme in die Gemeinschaftsanlage.
(2) Die Urnen werden zu von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Zeiten beigesetzt. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt.
(3) Eine private Bepflanzung ist ausgeschlossen.
(4) Bei Urnen-Gemeinschaftsgräbern wird der Name des Verstorbenen an einer gemeinschaftlichen Denkmalanlage von der Friedhofsverwaltung angebracht. Eine weitere Ausgestaltung der Grabstätte ist nicht gestattet.

# § 25

# Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einbeben und einsäen und b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

# VII. Grabmale und andere Anlagen

# § 26

# Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedete oder gegossene Materialien verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(3) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(4) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
(6) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK)“. Die

TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(7) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(8) Werkstattbezeichnungen dürfen nur unter an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(9) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(10) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wahlen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(11) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 18 Absatz 4.

# § 27

# Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten und Grabmale

(1) Die Grabstätte muss eine rechteckige Form aufweisen. Die Maße richten sich nach der Anzahl der Grabstellen.
(2) Die Grabstätte ist zu bepflanzen. Eine Grababdeckung mit Beton, Terrazzo, Kies, Splitt, Kunststoffen oder ähnliches ist nicht gestattet. Eine Abdeckung mit Natursteinen ist bis zur Hälfte der Grabstätte zulässig.
(3) Grabhügel dürfen eine Höhe von 20 cm nicht überschreiben.
(4) Die Grabstätten sind mit einer Natursteineinfassung oder mit einer Hecke einzufassen.
(5) Pflegerische Maßnahmen außerhalb der Grabeinfassung sind nicht nur wegen der verlegten Kabel für Rasenmäher unerwünscht. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher. (§19)
(6) Grundsätzlich ist das Aufstellen von Bänken und Stühlen nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Ausnahmefällen das Aufstellen einer kleinen und unauffälligen Bank genehmigen.
(7) Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.

# § 28

# Mausoleen und gemauerte Grüfte

Mausoleen und gemauerte Grüfte dürfen nicht gebaut werden.

# § 29

# Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 30 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
(3) Grabsteine werden nicht entsorgt. Sie sollen als gestaltendes Element einen besonderen Platz auf dem Friedhof erhalten.

# § 30

# Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

# VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

# § 31

# Leichenhalle / Leichenkammer

(1) Eine Leichenhalle oder Leichenkammer zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung steht nicht zur Verfügung.

# § 32

# Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofkapellen zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

# IX. Haftung und Gebühren

# § 33

# Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichteten Grabmale und andere Anlagen entstehen.

# § 34

# Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

# X. Schlussvorschriften

# § 35

# Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Ordnung nicht berührt.
(2) Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

# § 36

# Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der bisherigen Fassung außer Kraft.

Suderburg, 11.03.2020

DER KIRCHENVORSTAND

L. S. Vorsitzender

gez. P. Dittmar

Kirchenvorsteher
gez. G. Schröder

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

DER KIRCHENKREISVORSTAND

L. S. Vorsitzender
Propst Hagen

Kirchenkreisvorsteher
Frau Dr. Elster

## Haushaltssatzung der Gemeinde Römstedt
für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Römstedt in der Sitzung am 28.04.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

### § 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

| 1. im **Ergebnishaushalt** mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | |
| --- | --- |
| 1.1 der ordentlichen Erträge auf | 809.000 € |
| 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf | 737.900 € |
| 1.3 der außerordentlichen Erträge | 0 € |
| 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 € |
| 2. im **Finanzhaushalt** mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | |
| 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 790.000 € |
| 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 678.900 € |
| 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit | 230.000 € |
| 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit | 611.300 € |
| 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 0 € |
| 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 0 € |

festgesetzt.

### § 2

Kredite für Investitionen und Investitionsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

### § 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

### § 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 120.000 € festgesetzt.

### § 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:

| 1. Grundsteuer | |
| --- | --- |
| 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 380 v. H. |
| 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 380 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 360 v. H. |

### § 6

Für die Befugnis des Bürgermeisters, über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 117 (1) NKomVG zuzustimmen, gelten Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Höhe von 2.000 € als unerheblich.

Römstedt, den 28.04.2020

Bürgermeister
Lüders

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit bekannt gemacht. Eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. geltenden Fassung vom Tage nach der Bekanntmachung an während der Zeit von 7 Arbeitstagen zur öffentlichen Einsicht im Gemeindebüro Römstedt während der Dienststunden aus.

In Anbetracht der aktuellen Situation (Corona – Pandemie) ist es möglich, dass eine Einsichtnahme des Haushaltsplans nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden kann. Bitte beachten Sie die Aushänge am Gemeindebüro (amtlicher Bekanntmachungskasten).

Römstedt, den 14. Mai 2020

Bürgermeister
Lüders

## Geänderte Satzung des Klosterfleckens Ebstorf
zur Regelung des Wochenmarktwesens

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S576), in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat des Klosterfleckens Ebstorf in seiner Sitzung am 20.04.2020 folgende Neufassung der Satzung zur Regelung des Wochenmarktwesens beschlossen:

### § 1 Markthoheit und Marktfreizeit

Der Klosterflecken Ebstorf betreibt einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung auf dem Winkelplatz im Klosterflecken Ebstorf. Der Gemeingebrauch wird auf dem Platz und an den Wegen dorthin während der Marktzeit, einschließlich Auf- und Abbauzeiten, so weit eingeschränkt, wie es für den Betrieb des Marktes nach den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich ist.

Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr auf den Märkten geht während der Marktzeiten, einschließlich der Auf- und Abbauzeiten, den übrigen Straßenverkehrsbelangen vor. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

### § 2 Öffnungszeiten

Der Wochenmarkttag, die Öffnungszeiten und der Platz der Veranstaltung ergeben sich aus der Festsetzung nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung die als Anlage dieser Satzung beigefügt ist. Fällt der Wochenmarkttag aus, findet der Markt an dem vorhergehenden Tag statt. Handelt es sich dabei um einen Feiertag, fällt er ersatzlos aus.

Findet auf dem Marktgelände eine andere Veranstaltung des Klosterfleckens statt, entfällt der Markt oder er ist angemessen zurückzubauen.

### § 3 Markttage und Marktbereich

Die Zulässigkeit der zum Verkauf angebotenen Waren richtet sich nach § 67 der Gewerbeordnung.

(1) Zum Anbieten der Ware auf dem Wochenmarkt bedürfen die Händler einer Erlaubnis des Klosterfleckens. Diese ist nicht übertragbar und kann sowohl als Dauererlaubnis oder auch befristet als Saison- oder Tageserlaubnis erteilt werden. Für die Dauererlaubnis kann eine gebührenfreie Probephase von

bis zu 6 Wochen vorgeschaltet werden.

(2) Sonderveranstaltungen sind zulässig, dürfen aber den Charakter des Marktes nicht verändern.
(3) Ziel ist insbesondere eine Erhöhung der Attraktivität des Marktes, die Erhaltung eines konstanten Qualitätsniveaus und die Sicherstellung eines ausgewogenen Angebots. Verkaufsstände müssen nach allen Seiten geöffnet und durchschaubar sein, außer es ist witterungsbedingt nicht anders möglich oder es gibt Vorschriften des Lebensmittel- und Hygienerechts.
(4) Die Zulassung des Klosterfleckens kann widerrufen werden, wenn
a. Die Nutzung des Standplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährdet,
b. der Standplatz vom Klosterflecken anderweitig benötigt wird,
c. der/ die Markthändler/in oder deren Bedienstete trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen die Bestimmungen der Marktsatzung oder andere öffentlichrechtliche Bestimmungen verstoßen haben,
d. die nach der Gebührensatzung im Klosterflecken Ebstorf fälligen Gebühren nicht bezahlt werden,
e. der Standplatz wiederholt ohne wichtigen Grund nicht oder zu spät genutzt wird. Wichtige Gründe wie Krankheit oder Urlaub sind dem / der zuständigen Sachbearbeiter/in rechtzeitig vorher formlos mitzuteilen.

# § 4 Gebühren

(1) Im Rahmen der geltenden Vorschriften ist jedermann berechtigt als Anbieter am Wochenmarkt teilzunehmen
(2) Die Standplätze werden durch den Klosterflecken Ebstorf zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Die Teilnahme als Anbieter auf dem Wochenmarkt ist gebührenpflichtig.
(3) Als Standgeld ist eine Gebühr von 0,75 € / lfdm Frontlänge zu entrichten. Das Standgeld wird im Voraus entweder monatlich abgebucht vom Konto des Anbieters oder vom Anbieter bar eingezahlt.
Die Standgebühr beinhalten Kosten für Wasser und Abwasser. Durch den Verkauf entstandener Müll ist vom jeweiligen Marktbeschicker nach Beendigung des Wochenmarktes mitzunehmen. Die Standplätze sind nach Ende des Marktes in einem Umkreis von 5m zu reinigen und besenrein zu hinterlassen.
Bei Entnahme von Strom werden individuelle Pauschalen berechnet, die aufgrund des tatsächlichen Stromverbrauches, ermittelt durch Zähler der Anbieter oder vergleichbarer Werte, festgestellt werden.

# § 5 Zulassungen

(1) Personen oder Anbieter, die die Ordnung auf dem Wochenmarkt stören oder Anweisungen des Klosterfleckens Ebstorf nicht Folge leisten, können von dem hierzu befugten Ansprechpartner des Klosterfleckens vom Markt verwiesen oder entfernt werden.
(2) Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, die Handelsklassenverordnung, das Eichgesetz, das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und das Hygienegesetze sind zu beachten.
(3) Wird ein Standplatz nicht bis zum Marktbeginn bezogen oder wird er vorzeitig geräumt, kann der Klosterflecken den Platz anderweitig vergeben. Ein Anspruch auf Erstattung der Standgebühren oder des Einnahmeausfalls besteht nicht.
(4) Zuwege für Polizei und Feuerwehr müssen freigehalten werden.
(5) Versorgungsleitungen sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. Hervorstehende Fahrzeugteile sind abzusichern. Die Verkehrssicherungspflicht ist zu beachten.
(6) Alle Stände müssen während der Marktzeit geöffnet und bei dunkler Witterung beleuchtet sein.

# § 6 Haftung

(1) Das Betreten des Marktes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Klosterflecken haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften

Pflichtverletzung des Klosterfleckens beruhen.

(2) Die Markthändler/innen haften dem Klosterflecken für alle sich aus der Marktbenutzung ergebenden Schäden, die von ihnen oder einem Mitarbeiter verursacht werden.
(3) Mit Zuweisung durch den Klosterflecken wird keine Haftung für die Markthändler/innen, ihren Mitarbeiter und ihren Fahrzeugen übernommen.

# § 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Wochenmarktsatzung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, und zwar nach § 10 Abs. 5, Satz 2 Nds. Kommunalverfassungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 10.06.1986 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11.03.2013.

Ebstorf, 21.04.2020

KLOSTERFLECKEN EBSTORF

Gemeindedirektor
gez. Oelstorf

# Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Uelzen für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 in der Fassung vom 21.12.2011 hat die Verbandsversammlung nach § 8 Abs. 2g der Verbandsordnung in der Sitzung am 19.02.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

# § 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

# 1. im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

| 1.1 der ordentlichen Erträge | 12.732.300 Euro |
| --- | --- |
| 1.2 der ordentlichen Aufwendungen | 12.608.500 Euro |
| 1.3 der außerordentlichen Erträge | 0 Euro |
| 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen | 0 Euro |

# 2. im Finanzhaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

| 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 11.240.400 Euro |
| --- | --- |
| 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 8.992.700 Euro |
| 2.3 den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 361.000 Euro |
| 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit | 9.974.400 Euro |
| 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 9.884.400 Euro |
| 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 2.408.300 Euro |

# § 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 9.884.400 Euro festgesetzt.

# § 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 1.850.000 Euro festgesetzt.

#### § 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.800.000 Euro festgesetzt.

#### § 5

Eine Verbandsumlage wird nicht erhoben.

### Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung über das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 119 Abs. 4 und § 120 Abs. 2 erforderlichen Genehmigungen sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde am 07.05.2020 unter dem Aktenzeichen 20-006/25-600(2020) erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 in NKomVG vom Tage nach der Verkündung an während der Zeit von sieben Arbeitstagen zur öffentlichen Einsicht im Rathaus der Hansestadt Uelzen jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr an der Information aus.

Uelzen, den 19.05.2020

Vorsitzender der Verbandsversammlung

Verbandsgeschäftsführer

### 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Bevensen-Ebstorf

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf in seiner Sitzung am 14.05.2020 folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Bevensen-Ebstorf vo

Quelle

Ev.-luth. St.-Remigius Kirchengemeinde Suderburg

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