Friedhofsgebuehren Stuttgart

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Stuttgart

Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Stuttgart.

Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Anlage None Erdbestattung Und Umbettung Ausgrabung Und Bestat

Mit den Gebühren A 1.01 bis A 1.03 sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung abgegolten. Mit der Gebühr A 1.04 sind das Öffnen und Schließen der Gräber sowie die Entnahme und Bestattung des Verstorbenen bzw. der Gebeine abgegolten. Mit der Gebühr A 1.05 sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Entnahme des Verstorbenen bzw. der Gebeine abgegolten.

A 1.01 Erdbestattung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 1.248 EUR
A 1.02 Erdbestattung Kinder 2 bis 10 Jahre 624 EUR
A 1.03 Erdbestattung Kinder unter 2 Jahre 312 EUR
A 1.04 Umbettung von Verstorbenen oder Gebeinen 2.045 EUR
A 1.05 Ausgrabung von Verstorbenen oder Gebeinen 868 EUR
A 1.06 Bestattung von Gebeinen 971 EUR

Für eine Doppelbestattungszeit bzw. bei einer Bestattung in 2,40 m Tiefe werden folgende Zuschläge erhoben:

A 1.07 Mehraufwand für Personal (Doppelbestattungszeit) 253 EUR
A 1.08 Mehraufwand für Grabaushub (Bestattungstiefe 2,40 m) 114 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 1 von 9

Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme für weitere Verstorbene bzw. Gebeine in der gleichen Grabstelle ermäßigen sich die Gebühren A 1.01 bis A 1.06 um 50 % für jeden weiteren Verstorbenen bzw. jede weiteren Gebeine.
A 1.09 Ermäßigte Gebühr (50 % von A 1.01 bis A 1.06) für einen weiteren Verstorbenen bzw. weitere Gebeine in der gleichen Grabstelle bei gleichzeitiger Inanspruchnahme
2. Feuerbestattung (Urnenbeisetzung) / Umbettung / Ausgrabung / Aufbewahrung und Urnentransport
Mit den Gebühren A 2.01 bis A 2.18 sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Beisetzung abgegolten. Mit der Gebühr A 2.19 sind das Öffnen und Schließen der Gräber sowie die Entnahme und Beisetzung der Urne abgegolten. Mit der Gebühr A 2.20 sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Entnahme der Urne abgegolten.
A 2.01 Urnenbeisetzung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 410 EUR
A 2.02 Urnenbeisetzung Kinder 2 bis 10 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 206 EUR
A 2.03 Urnenbeisetzung Kinder unter 2 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 103 EUR
A 2.04 Urnenbeisetzung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre nach Urnentrauerfeier 338 EUR
A 2.05 Urnenbeisetzung Kinder 2 bis 10 Jahre nach Urnentrauerfeier 169 EUR
A 2.06 Urnenbeisetzung Kinder unter 2 Jahre nach Urnentrauerfeier 85 EUR
A 2.07 Urnenbeisetzung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre ohne Feier 273 EUR
A 2.08 Urnenbeisetzung Kinder 2 bis 10 Jahre ohne Feier 137 EUR
A 2.09 Urnenbeisetzung Kinder unter 2 Jahre ohne Feier 68 EUR
A 2.10 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Erwachsene und Kinder über 10 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 309 EUR
A 2.11 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder 2 bis 10 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 154 EUR
A 2.12 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder unter 2 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 77 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 2 von 9

A 2.13 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Erwachsene und Kinder über 10 Jahre nach Urnentrauerfeier 239 EUR
A 2.14 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder 2 bis 10 Jahre nach Urnentrauerfeier 120 EUR
A 2.15 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder unter 2 Jahre nach Urnentrauerfeier 60 EUR
A 2.16 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Erwachsene und Kinder über 10 Jahre ohne Feier 171 EUR
A 2.17 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder 2 bis 10 Jahre ohne Feier 86 EUR
A 2.18 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder unter 2 Jahre ohne Feier 43 EUR
A 2.19 Umbettung einer Urne 603 EUR
A 2.20 Ausgrabung einer Urne 467 EUR
Für die Aufbewahrung von Urnen, für den Urnentransport innerhalb Stuttgarts sowie für eine neue Urne werden folgende Gebühren erhoben:
A 2.21 aufgehoben
A 2.22 Urnenaufbewahrung je angefangener Monat (Kremation in Stuttgart: ab dem 3. Monat ab Sterbetag, Kremation auswärts: ab dem 3. Monat nach Erhalt der Urne) 17 EUR
A 2.23 Transport einer Urne innerhalb von Stuttgart 84 EUR
Für eine Doppelbestattungszeit wird folgender Zuschlag erhoben:
A 2.24 Mehraufwand für Personal (Doppelbestattungszeit) 138 EUR
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme für weitere Verstorbene in der gleichen Grabstelle ermäßigen sich die Gebühren A 2.01 bis A 2.20 um 50 % für jede weitere Urne.
A 2.25 Ermäßigte Gebühr (50 % von A 2.01 bis A 2.20) für eine weitere Urne in der gleichen Grabstelle bei gleichzeitiger Inanspruchnahme
3. Nutzung von Friedhofseinrichtungen
A 3.01 Feierhalle 304 EUR
A 3.02 Unterstehdach 91 EUR
A 3.03 Mobile akustische Anlage 61 EUR
A 3.04 aufgehoben
A 3.05 aufgehoben
A 3.06 aufgehoben
A 3.07 aufgehoben
A 3.08 Benutzung des Leichenhauses je angefangener Tag (erster und letzter Tag gelten zusammen als ein Tag) 74 EUR
4. Abräumung von Gräbern
Für die Abräumung von Gräbern durch den Friedhofsbetrieb nach Ende des Grabnutzungsrechts bzw. der Laufzeit werden Gebühren wie folgt erhoben:
A 4.01 Abräumung Grabmal bis 200 kg ohne Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 330 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 3 von 9

A 4.02 Abräumung Grabmal bis 200 kg mit Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 424 EUR
A 4.03 Abräumung Grabmal 200 kg bis 600 kg ohne Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 374 EUR
A 4.04 Abräumung Grabmal 200 kg bis 600 kg mit Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 468 EUR
A 4.05 Abräumung Grabmal über 600 kg ohne Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 410 EUR
A 4.06 Abräumung Grabmal über 600 kg mit Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 487 EUR
A 4.07 Abräumung Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 330 EUR
A 4.08 Abräumung Tiefenfundament einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 335 EUR
A 4.09 Abräumung Tiefenfundament im Zusammenhang mit A 4.01 bis A 4.07 108 EUR
A 4.10 Abräumung Fundamentplatte einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 321 EUR
A 4.11 Entfernen Verschlussplatte 116 EUR
A 4.12 Abräumung von Bepflanzung ohne Bäume 54 EUR

Für das Zurückschneiden oder Entfernen störender Bepflanzung nach § 30 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben:

A 4.13 Entfernen / Zurückschneiden von Bepflanzung ohne Bäume 54 EUR

Anlage None Gemeinschaftliche Grabfelder Für Muslimische Besta

Die Gebühren für die erstmalige Verleihung und für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab sowie für die Überlassung eines Reihengrabs für Erdbestattungen richten sich nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer bzw. Ruhezeit. Sie betragen:

B 5.01 Wahlgrab im muslimischen Feld Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.142 EUR
B 5.02 Wahlgrab im muslimischen Feld Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 107 EUR
B 5.03 Kinderwahlgrab im muslimischen Feld Verleihung Nutzungsrecht 10 Jahre (je Stelle) 520 EUR
B 5.04 Kinderwahlgrab im muslimischen Feld Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 52 EUR
B 5.05 Reihengrab im muslimischen Feld Erwachsene und Kinder über 10 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 987 EUR
B 5.06 Reihengrab im muslimischen Feld Kinder 2 bis 10 Jahre (Ruhezeit 10 Jahre) 247 EUR
B 5.07 Reihengrab im muslimischen Feld Kinder unter 2 Jahre (Ruhezeit 6 Jahre) 74 EUR

Anlage None Gemeinschaftsgrabanlagen

Die Gebühren für die erstmalige Verleihung und für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab sowie für die Überlassung eines Reihengrabs richten sich nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer bzw. Ruhezeit. Die Verleihung eines Nutzungsrechts bzw. die Überlassung eines Reihengrabs ist an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden. Die Kosten hierfür sind in den Gebühren nicht inbegriffen.

B 6.01 Wahlgrab Gemeinschaftsgrabanlage Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.142 EUR
B 6.02 Wahlgrab Gemeinschaftsgrabanlage Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 107 EUR
B 6.03 Reihengrab Gemeinschaftsgrabanlage (Ruhezeit 20 Jahre) 987 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 7 von 9

B 6.04 Urnenwahlgrab Gemeinschaftsgrabanlage Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 1.890 EUR
B 6.05 Urnenwahlgrab Gemeinschaftsgrabanlage Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 95 EUR
B 6.06 Urnenreihengrab Gemeinschaftsgrabanlage (Ruhezeit 20 Jahre) 735 EUR
7. Anonyme Urnenstätte
B 7.01 Urnenstätte, anonym (Ruhezeit 20 Jahre) 735 EUR
8. Zusätzliche Pflegefläche
Die Überlassung zusätzlicher Flächen für Grabpflege und Anpflanzung, die vom Belegungsplan abweichen, richtet sich nach folgendem Gebührensatz:
B 8.01 zusätzliche Pflegefläche je Jahr und m² 22 EUR
C) Verwaltungsgebühren
Zusätzlich bzw. ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B dieses Gebührenverzeichnisses werden für Leistungen, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vorgenommen werden, Verwaltungsgebühren nach folgenden Sätzen erhoben:
C 1.01 Verwaltungsgebühr Erdbestattung 135 EUR
C 1.02 Verwaltungsgebühr Urnenbeisetzung 133 EUR
C 1.03 Verwaltungsgebühr amtsärztliche Untersuchung eines Verstorbenen vor Einäscherung einschließlich amtsärztliche Bescheinigung 66 EUR
C 1.04 Verwaltungsgebühr Sterbefall mit auswärtiger Bestattung 114 EUR
C 1.05 aufgehoben
C 1.06 aufgehoben
C 1.07 aufgehoben
C 1.08 Verwaltungsgebühr Übertragung eines Nutzungsrechts 64 EUR
C 1.09 Verwaltungsgebühr Übertragung eines Verfügungsrechts 64 EUR
C 1.10 Verwaltungsgebühr Erwerb Nutzungsrecht Wahlgrab ohne Bestattung 69 EUR
C 1.11 Verwaltungsgebühr Erwerb Nutzungsrecht Wahlgrab anlässlich Umbettung 69 EUR
C 1.12 Verwaltungsgebühr Verlängerung Nutzungsrecht Wahlgrab ohne Bestattung 70 EUR
C 1.13 Verwaltungsgebühr Genehmigung Umbettung von Verstorbenen 63 EUR
C 1.14 Verwaltungsgebühr Genehmigung Umbettung von Urnen 63 EUR
C 1.15 Verwaltungsgebühr Genehmigung Ausgrabung von Verstorbenen 63 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 8 von 9

C 1.16 Verwaltungsgebühr Genehmigung Ausgrabung von Urnen 53 EUR
C 1.17 aufgehoben
C 1.18 aufgehoben
C 1.19 Verwaltungsgebühr Genehmigung Grabzubehör (Ersterstellung) 82 EUR
C 1.20 Verwaltungsgebühr Genehmigung Grabzubehör (Wiedererstellung, Austausch und Umsetzung) 62 EUR
C 1.21 Verwaltungsgebühr für Rücknahme eines Antrags 26 EUR
C 1.22 Verwaltungsgebühr Ausstellung Ersatzurkunde 30 EUR
C 1.23 Verwaltungsgebühr gewerbliche Tätigkeit Einzelzulassung Grabmalersteller je Antrag 32 EUR
C 1.24 Verwaltungsgebühr gewerbliche Tätigkeit Dauerzulassung Grabmalersteller 69 EUR
C 1.25 Verwaltungsgebühr gewerbliche Tätigkeit Dauerzulassung Gärtner 69 EUR
C 1.26 Verwaltungsgebühr gewerbliche Tätigkeit Dauerzulassung Musiker 69 EUR
C 1.27 Verwaltungsgebühr Genehmigung Film- und Fotoaufnahmen 268 EUR
C 1.28 Verwaltungsgebühr Zurückweisen von Rechtsbehelfen 20-5.000 EUR
C 1.29 Inanspruchnahme des Verwaltungspersonals je angefangene 1/2 Std. 53 EUR
C 1.30 Verwaltungsgebühr Benutzung des Leichenhauses mit auswärtiger Bestattung 35 EUR
Für Amtshandlungen und Leistungen, die durch die Ziffern C 1.01 bis C 1.28 sowie C 1.30 nicht erfasst sind bzw. darüber hinausgehen, werden - ggfs. zusätzlich - Gebühren nach dem tatsächlichen Zeitaufwand erhoben.
Für Fehlgeborene (unter 500 Gramm) wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Sollte durch geänderte Gesetze, Gesetzesauslegung oder Rechtsprechung eine Leistung in der Friedhofsgebührensatzung als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, wird zusätzlich zu der Gebühr die gesetzliche geltende Umsatzsteuer erhoben.

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 9 von 9

Anlage None Grabarbeiten Für Die Fundamentierung

Für Fundamentierungsarbeiten, die nach der Friedhofssatzung dem Friedhofspersonal vorbehalten sind, werden Gebühren wie folgt erhoben:

A 5.01 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (Erdbestattungsgrab) 207 EUR
A 5.02 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (Mehrfaches Urnengrab) 207 EUR
A 5.03 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (Kindergrab) 165 EUR
A 5.04 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (Urnengrab) 165 EUR
A 5.05 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (je weitere Grabstelle) 131 EUR
A 5.06 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (Erdbestattungsgrab) 165 EUR
A 5.07 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (Mehrfaches Urnengrab) 165 EUR
A 5.08 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (Kindergrab) 134 EUR
A 5.09 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (Urnengrab) 134 EUR
A 5.10 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (je weitere Grabstelle) 87 EUR
A 5.11 Grabarbeiten für 2 - 3 Einfassungsstücke (je Grabstelle) 109 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 4 von 9

A 5.12 Grabarbeiten für flaches Fundament (Erdbestattungsgrab) 124 EUR
A 5.13 Grabarbeiten für flaches Fundament (Mehrfaches Urnengrab) 124 EUR
A 5.14 Grabarbeiten für flaches Fundament (Kindergrab) 102 EUR
A 5.15 Grabarbeiten für flaches Fundament (Urnengrab) 102 EUR
A 5.16 Grabarbeiten flaches Fundament (je weitere Grabstelle) 44 EUR
A 5.17 Grabarbeiten für flaches Fundament und 2 Traversen (Erdbestattungsgrab) 186 EUR
A 5.18 Grabarbeiten für flaches Fundament und 2 Traversen (je weitere Grabstelle) 109 EUR
A 5.19 Grabarbeiten für flaches Fundament, Einfassung und 2 Traversen (Erdbestattungsgrab) 272 EUR
A 5.20 Grabarbeiten für flaches Fundament, Einfassung und 2 Traversen (je weitere Grabstelle) 196 EUR

Anlage None Reihengräber Für Erdbestattungen

Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

B 3.01 Reihengrab Erwachsene und Kinder über 10 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 987 EUR
B 3.02 Reihengrab Kinder 2 bis 10 Jahre (Ruhezeit 10 Jahre) 247 EUR
B 3.03 Reihengrab Kinder unter 2 Jahre (Ruhezeit 6 Jahre) 74 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 6 von 9

Anlage None Sonderleistungen

Für Amtshandlungen und Leistungen, die durch die Ziffern A 1.01 bis A 5.20 nicht erfasst sind bzw. darüber hinausgehen, werden - ggfs. zusätzlich - Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Für die besondere Inanspruchnahme von Personal und Maschinen werden folgende Gebühren berechnet:

A 6.01 Inanspruchnahme des Friedhofspersonals je angefangene 1/2 Std. 32 EUR
A 6.02 Inanspruchnahme Fahrzeug je angefangene 1/2 Std. 26 EUR
A 6.03 Inanspruchnahme Transportfahrzeug je angefangene 1/2 Std. 23 EUR
A 6.04 Inanspruchnahme Bagger je angefangene 1/2 Std. 27 EUR

B) Gebühren für Grabstätten

Anlage None Urnenreihengraber

Für die Überlassung von Urnenreihengrabern werden folgende Gebühren erhoben:

B 4.01 Urnenreihengrab Erwachsene und Kinder über 10 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 735 EUR
B 4.02 Urnenreihengrab Kinder 2 bis 10 Jahre (Ruhezeit 10 Jahre) 187 EUR
B 4.03 Urnenreihengrab Kinder unter 2 Jahre (Ruhezeit 6 Jahre) 55 EUR

Anlage None Urnenwahlgräber

Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich bei der erstmaligen Verleihung sowie bei der Verlängerung eines Nutzungsrechts nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer.

B 2.01 Urnenwahlgrab Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 1.980 EUR
B 2.02 Urnenwahlgrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 95 EUR
B 2.03 Urnenwahlgrab Sonderlage Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.478 EUR
B 2.04 Urnenwahlgrab Sonderlage Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 124 EUR
B 2.05 Baumgrab Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.478 EUR
B 2.06 Baumgrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 124 EUR
B 2.07 Rasengrab Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.478 EUR
B 2.08 Rasengrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 124 EUR
B 2.09 Kolumbarium Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.394 EUR
B 2.10 Kolumbarium Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 120 EUR

Anlage None Wahlgräber Für Erdbestattungen

Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich bei der erstmaligen Verleihung sowie bei der Verlängerung eines Nutzungsrechts nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer.

B 1.01 Wahlgrab Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.142 EUR
B 1.02 Wahlgrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 107 EUR
B 1.03 Wahlgrab Sonderlage Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.604 EUR
B 1.04 Wahlgrab Sonderlage Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 130 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 5 von 9

B 1.05 Kinderwahlgrab Verleihung Nutzungsrecht 10 Jahre (je Stelle) 520 EUR
B 1.06 Kinderwahlgrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 52 EUR

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle Friedhöfe der Landeshauptstadt Stuttgart (Anlage 1). Sie gilt nicht für die staatlichen Friedhöfe Hohenheim und Solitude, den evangelischen Kirchhof Uhlbach und die Friedhöfe der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs (jüdischer Friedhof im Steinhaldenfeld, geschlossene jüdische Friedhöfe im Hoppenlaufriedhof, neben dem Pragfriedhof und beim Steigfriedhof).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe der Stadt Stuttgart werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben. Verwaltung und Betrieb obliegen dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Die städtischen Friedhöfe dienen als Ruhestätte für die Verstorbenen. (2) In städtischen Friedhöfen werden verstorbene Stuttgarter Einwohner und in Stuttgart verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz bestattet oder deren Urnen beigesetzt. Ferner können Verstorbene bestattet oder deren Aschen beigesetzt werden, die früher in Stuttgart wohnhaft waren. (3) In einem städtischen Friedhof kann ferner bestattet werden, wer zu Lebzeiten ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab hatte oder zu den Angehörigen eines Grabnutzungsberechtigten zählt. (4) Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 genannten Personen gehören, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt in besonderen Fällen zulassen.

§ 3 Bestattungsort

(1) Verstorbene Stuttgarter Einwohner werden grundsätzlich in dem in ihrem Wohnbezirk liegenden Friedhof bestattet (Anlage 1). (2) Wenn es die Anzahl belegbarer Grabstätten zulässt, können Verstorbene auch in anderen Friedhöfen bestattet werden. (3) Für verstorbene Stuttgarter Einwohner religiöser Vereinigungen oder karitativer Gemeinschaften können gemeinschaftliche Grabfelder vorgehalten werden.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei Außerdienststellung können weitere Bestattungen oder Urnenbeisetzungen versagt werden. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Verzichtet ein Grabnutzungsberechtigter nach Außerdienststellung seiner Grabstätte auf das eingeschränkte Nutzungsrecht, kann ihm - soweit möglich - auf dem gleichen Friedhof ein Nutzungsrecht für ein Ersatzwahlgrab unter Anrechnung der verbliebenen Nutzungszeit eingeräumt werden.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 1 von 15

(4) Durch Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen. Nutzungsrechte an Grabstätten werden aufgehoben. Bei einer Entwidmung werden Verstorbene und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabstätteneinrichtung ein. Die Ersatzgrabstätten werden vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.

(5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6) Außerdienststellungen und Entwidmungen von Friedhöfen oder Teilen davon werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend und so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes sind zu befolgen.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge des Friedhofspersonals, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle,
  2. der Handel mit Waren aller Art; insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie grundsätzlich Werbung aller Art,
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten,
  4. ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes gewerbsmäßig oder freiberuflich zu fotografieren oder zu filmen,
  5. Druckschriften zu verteilen,
  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
  8. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  9. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  10. elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Mobilfunk-, Rundfunk- oder andere Geräte zur Tonwiedergabe zu benutzen sowie
  11. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.

Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes nicht widersprechen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Es kann Art, Umfang und Dauer der zu verrichtenden Arbeiten festlegen.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 2 von 15

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen bzw. in ihrem Betrieb jemanden beschäftigen, der diese Voraussetzungen erfüllt. Die Qualifikation ist durch entsprechende Dokumente, Zeugnisse oder Bescheinigungen nachzuweisen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Hierzu dürfen die befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten.

(4) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Bei einer Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit ist der Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zum zentralen Lagerplatz zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Feierhallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter in städtischen Friedhöfen verursachen.

(6) Das Garten, Friedhofs- und Forstamt kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(7) Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 34 bis 36 des Bestattungsgesetzes) anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen sollen die Hinterbliebenen gleichzeitig angeben, wo die Urne beigesetzt werden soll.

(2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt setzt Ort und Zeit der Bestattungen und der Urnenbeisetzungen fest, wobei es Wünsche der Hinterbliebenen im Rahmen der für die einzelnen Friedhöfe vorgesehenen Bestattungszeiten nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. In Aufbahrungs- oder Kühlräume überführte Verstorbene sollen spätestens am fünften Tage nach Eintritt des Todes bestattet werden.

§ 9 Benutzung der Bestattungseinrichtungen

(1) In den Friedhöfen werden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs- und Kühlräume sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt.

(2) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können Hinterbliebene einen Verstorbenen im Aufbahrungsraum in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals grundsätzlich während der Dienstzeit aufsuchen. Im Übrigen sind die Aufbahrungsräume bis eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

(3) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen. Wegen Ansteckungsgefahr und aus anderen triftigen Gründen bleiben Särge während der Aufbahrung geschlossen.

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 3 von 15

(4) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab oder - soweit vorhanden - in einer Feierhalle des Bestattungsfriedhofs, bei Feuerbestattungen in den Feierhallen beim Krematorium des Pragfriedhofs oder in der Feierhalle eines anderen Friedhofs stattfinden. (5) Das Aufstellen des Sarges in einer Feierhalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden.

§ 10 Särge, Urnen

(1) Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 201 cm lang, 72 cm hoch, am Fuß 60 cm und am Kopf 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (3) Bei Feuerbestattungen darf die Sarggröße folgende Höchstmaße nicht übersteigen: Länge 220 cm, Höhe 68 cm, Breite 71 cm. (4) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (5) Zur Einäscherung bestimmte Särge einschließlich der Sargausstattung, Totenkleidung sowie sonstige Beigaben müssen den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Unbedenklich sind Särge und Sargausstattungen, die bei der Einäscherung nach Nr. 2.1.2 der VDI-Richtlinien 3891 über Emissionsminderung von Einäscherungsanlagen vom August 1992 (VDI-Handbuch, Reinhaltung der Luft Band III) die geringstmögliche Emission erwarten lassen. (6) Der Nachweis über die Einhaltung der VDI-Richtlinien wird durch Kennzeichnung des Sarges erbracht. Aus dem Nachweis am Sarg soll der verantwortliche Hersteller erkennbar sein. (7) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Särge und Sargausstattungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, von der Einäscherung ausschließen. (8) Urnen aus Stein oder aus anderen Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, können vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt zurückgewiesen werden. Das gleiche gilt für Überurnen.

§ 11 Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) In städtischen Friedhöfen werden Erd- und Feuerbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Urnenbeisetzungen vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt ausgeführt. Dazu gehören auch der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. Die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof sowie der Urnenversand an auswärtige Friedhofsverwaltungen erfolgen grundsätzlich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. (2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird. (3) Urnen werden vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt nach Einäscherung des Verstorbenen bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen in einer anonymen Urnenstätte beigesetzt werden. (4) Die Erdbestattung von konservierten und einbalsamierten Verstorbenen ist in städtischen Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind bei Personen möglich, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert und einbalsamiert werden mussten. (5) Särge und Urnen sind so beizusetzen, dass sich zwischen der Oberkante des Sarges oder der Urne und der Erdoberfläche am Zwischenweg bei Erdbestattungen eine mindestens 90 cm, bei Urnenbeisetzungen eine mindestens 50 cm hohe Erdschicht befindet. (6) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen. (7) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. durch Angehörige – in eigener Verantwortung zu

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 4 von 15

stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen Verstorbener beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie sechs Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, zehn Jahre. (2) Bei Verstorbenen, die in Metallsärgen bestattet werden und bei konservierten und einbalsamierten Leichen erhöht sich die Ruhezeit auf 30 Jahre.

§ 13 Umbettung

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Verstorbenen und Aschen während der Ruhezeit der vorherigen Zustimmung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes. Einem Antrag auf Ausgrabung und Umbettung kann nur zugestimmt werden, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschen Verstorbener können mit Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes umgebettet werden. (4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Totenfürsorgeberechtigten im Einverständnis mit den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätten. Sollte ein Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter verstorben sein, sind die Totenfürsorgeberechtigten im Einverständnis mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger antragsberechtigt. (5) Umbettungen sind vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt bestimmt. (6) Der Ablauf der Ruhezeit ändert sich durch Umbettung eines Verstorbenen oder der Asche eines Verstorbenen nicht.

IV Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Urnenreihengräber d) Urnenwahlgräber e) anonyme Urnenstätten f) Gräber in Gemeinschaftsanlagen g) Ehrengrabstätten h) erhaltenswerte Grabstätten i) denkmalgeschützte Grabstätten j) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (4) Grabgebäude und ausgemauerte Grüfte sind in städtischen Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen ist ein seitlicher Grabverbau aus Betonfertigteilen (sog. Grabkammern) mit offener Grabsohle.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 5 von 15

§ 15 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und in der Regel im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben werden. (2) Soweit möglich, werden in städtischen Friedhöfen Reihengrabfelder mit dem Grabmaß bis zu 250 cm Länge und 100 cm Breite eingerichtet. Für Kinder, die bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, werden nach Möglichkeit besondere Reihengräber (Grabmaß bis zu 150 cm Länge und 100 cm Breite) ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Ausnahmsweise können in dem Reihengrab gleichzeitig verstorbene Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres bestattet werden. Entsprechendes gilt für die Aschen Verstorbener mit gleicher Dauer der Ruhezeit. (4) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt weist durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf der Ruhezeit hin. Bis zum Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabzubehör vom Verfügungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (5) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einnehmen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 21 Abs. 2 geregelten Reihenfolge.

§ 16 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Antrag einer natürlichen Person ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 bis höchstens 30 Jahren verleihen kann. Insbesondere Nachlasspflegern, Testamentsvollstreckern, Bestattern und juristischen Personen kann nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, ist die erstmalige Verleihung für die Dauer von mindestens zehn bis höchstens 30 Jahren möglich. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind jahresweise, höchstens aber bis zu einer Nutzungsdauer von 30 Jahren möglich. (2) Soll in einem Wahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist grundsätzlich zuvor das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Dies gilt bei Mehrfachgräbern für alle Grabstellen. (3) Es werden Wahlgräber von Wahlgräbern in Sonderlage unterschieden. Wahlgräber in Sonderlage sind Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen z.B. Pflege oder Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Die Grabmaße betragen grundsätzlich bis zu 250 cm Länge und 100 cm Breite. Wahlgräber sind bei einer Tiefe von 240 cm grundsätzlich doppelt belegbar. In bereits doppelt belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten beendet ist. (4) Wenn es die Anzahl belegbarer Grabstätten eines städtischen Friedhofs zulässt, kann Stuttgarter Einwohnern vorsorglich dort ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab verliehen werden. (5) Nutzungsrechte für mehrere angrenzende Grabstätten (Mehrfachgrabstätten) können verliehen werden, wenn es die Anzahl der belegbaren Grabstätten in einem Friedhof zulässt. Bei Mehrfachgrabstätten wird eine einheitliche Nutzungsdauer verliehen. (6) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Verstorbene mit laufender Ruhezeit. (7) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann grundsätzlich nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Dies gilt auch für Mehrfachgrabstätten.

§ 17 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind bis zu 1,5 m² große Urnenstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Im Kolumbarium auf dem Pragfriedhof können Urnen auch in Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen beigesetzt werden.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 6 von 15

(2) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Aschen Verstorbener, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Urnenstätte und der Urnengröße, ist aber mit Ausnahme der Urnennischen auf bis zu 4 Urnen mit laufender Ruhezeit begrenzt. Urnenbeisetzungen sind auf einer Ebene bis zu 100 cm Tiefe möglich. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 18 Urnenstätten für anonyme Beisetzungen

(1) Es werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (3) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig. (4) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist ausschließlich auf dafür vorgesehenen Flächen zulässig. (5) Für nicht bestattungspflichtige Föten werden separate Gemeinschaftsgräber eingerichtet. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. Abweichend von Abs. 2 und Abs. 4 können Angehörige an den Beisetzungsterminen teilnehmen sowie Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens an der Grabstätte ablegen. Diese können vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 19 c Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. (2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Pflanzen, Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens dürfen nur abgelegt werden, sofern hierfür eine Fläche auf der Gemeinschaftsanlage vorgesehen ist. (4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 20 Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Im Rahmen dieser Friedhofssatzung haben Nutzungsberechtigte das Recht, in der Wahlgrabstätte verstorbene Familienangehörige sowie nicht verheiratete Lebenspartner bestatten zu lassen und nach dem Ableben dort beigesetzt zu werden. Die Bestattung von anderen Verstorbenen ist mit Erlaubnis des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes zulässig. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Recht und die Verpflichtung, über die Gestaltung und Pflege der Wahlgrabstätte zu entscheiden und die Grabstätte entsprechend zu unterhalten und zu pflegen. (3) Solange ein eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, können in dem Grab keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen stattfinden. (4) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt mitzuteilen.

§ 21 Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Der Grabnutzungsberechtigte soll zu Lebzeiten einen Nachfolger mit dessen Zustimmung für das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 bestimmen. Hat er eine derartige Regelung nicht getroffen, dann wird auf Antrag demjenigen das Grabnutzungsrecht übertragen, der für die Bestattung sorgt. Diese Übertragung ist nur möglich, wenn innerhalb von drei Monaten seit dem Tod des Nutzungsberechtigten kein Antrag eines bevorrechtigten Angehörigen nach Abs. 2 eingeht. (2) Bei mehreren Anträgen innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist wird das Grabnutzungsrecht einer Person in der nachstehenden Reihenfolge übertragen: a) Ehegatte bzw. Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft, b) Kinder und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 8 von 15

e) Eltern, f) vollbürtige Geschwister, g) Stiefgeschwister, h) Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten verwandte bzw. verschwägerte Personen, i) Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Lebensgemeinschaft befanden, j) Ehegatten oder Verwandte eines anderen im Grab bestatteten Verstorbenen in der Reihenfolge der Buchstaben b) bis h), k) nicht unter Buchstaben a) bis h) fallende Erben, natürliche vor juristischen Personen.

Innerhalb der Buchstaben b) bis h) und j) wird jeweils dem Ältesten das Nutzungsrecht an der Grabstätte übertragen.

Wenn weder eine bevorrechtigte Person nach Buchstabe a - k noch derjenige, der für die Bestattung sorgt (Abs. 1), das Nutzungsrecht beantragt, kann dieses einer juristischen Person, Nachlasspflegern oder Testamentsvollstreckern als eingeschränktes Nutzungsrecht übertragen werden.

(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Unterlässt er seine Antragstellung oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der einen Antrag stellt und unter den Personenkreis nach Abs. 2 fällt. Bei mehreren Anträgen wird sinngemäß nach Abs. 2 entschieden.

(4) Abs. 2 gilt nicht beim Tod des Rechtsnachfolgers, der es unterlassen hat, das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf sich übertragen zu lassen.

(5) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen nach Abs. 2 oder auf einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Verstorbenen übertragen werden. Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt, noch unentgeltlich veräußert werden.

(6) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann einer natürlichen Person, die zum verstorbenen Nutzungsberechtigten in einem verwandtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 steht, wieder ohne Einschränkungen übertragen werden. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann auch als eingeschränktes Nutzungsrecht auf die in § 16 Abs. 1 genannten Personen übertragen werden.

(7) Die Aufforderung zur Übertragung des Grabnutzungsrechts wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne größeren Aufwand zu ermitteln ist.

§ 22 Grabpflegeflächen

In besonderen Fällen können zusätzliche Flächen abweichend vom Belegungsplan für Grabpflege und Anpflanzungen überlassen werden.

§ 23 Ablauf, Aufhebung und Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente oder der Verschlussplatte.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann aufgehoben werden

a) bei Verzicht des Grabnutzungsberechtigten, b) bei Vernachlässigung der Grabpflege, c) wenn die Grabnutzungsgebühren nicht oder nur teilweise gezahlt wurden.

(3) Wird das Grabnutzungsrecht aus Gründen des § 23 Abs. 2 aufgehoben, ist der bisherige Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheides, vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 9 von 15

Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente oder der Verschlussplatte.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Erlischt das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

V Grabmale und sonstiges Grabzubehör

§ 24 Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem Waldfriedhof sind Grabeinfassungen aller Art nicht zugelassen.

(3) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen, dürfen bei Einfachgrabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Der jeweilige seitliche Abstand des Grabmals von der Grabkante muss bei Einfachgrabstätten mindestens 20 cm, bei Mehrfachgrabstätten mindestens 30 cm betragen. Der Abstand zur jeweiligen Stirnseite der Grabstätte darf 10 cm, zum Fahrweg 20 cm, nicht unterschreiten. Die Grabmalhöhe wird vom Zwischenweg an gemessen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Als Werkstoffe für Grabmale sind ausschließlich Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein. Lackanstriche sind nicht zulässig.

(5) Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. Die Mindeststeinstärke von 18 cm darf bei stehenden Grabmalen nicht unterschritten werden. Bei Urnen- und Kindergräbern ist auch eine Mindeststeinstärke von 16 cm ausreichend. Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke mindestens 8 cm betragen.

(6) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit als Stellkanten innerhalb der Grabfläche anzubringen. Bei Einfassungen aus Stein muss die Mindeststärke 6 cm betragen. Ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 15 cm überschreiten. Werden in maschinengerecht ausgebauten Abteilungen Einfassungen angebracht, ist aus bestattungstechnischen Gründen ein Mindestabstand von 20 cm zum Fahrweg einzuhalten.

(7) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

§ 25 Grabmalberatungsstelle

(1) Grabnutzungsberechtigte und Hinterbliebene können sich über die Gestaltung von Grabmalen und Grabstätten bei der Grabmalberatungsstelle des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes fachlich beraten lassen.

(2) Die Grabmalberatungsstelle begutachtet die eingereichten Grabmalanträge.

§ 26 Genehmigungsverfahren

(1) Wer ein Grabmal oder eine Grabeinfassung errichten, verändern, dauerhaft entfernen oder nach einer Bestattung wieder aufstellen will, bedarf der Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes. Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und Grabeinfassungen aller Art sind vom Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen. Geschieht

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 10 von 15

dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmale und Grabeinfassungen aller Art auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Dies gilt auch für Verschlussplatten bei Urnennischen und sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Arbeiten nach Abs. 1 dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann (i. d. R. Bildhauer, Steinmetz) ausgeführt werden.

(3) Der Antrag ist bei Wahlgräbern vom Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengräbern vom Verfügungsberechtigten, über den Grabmalaufsteller beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt einzureichen. Dem Antrag ist eine Zeichnung (Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Sie soll das Grabmal mit Schrift und Ornamenten maßstabsgerecht wiedergeben. In besonderen Fällen kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Umrissschablone auf der Grabstätte verlangen.

(4) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Entfernung des Grabmals oder sonstigen Grabzubehörs verlangen. In besonderen Fällen kann vom Grabmalaufsteller verlangt werden, ein Grabmal vor dessen Aufstellung abnehmen zu lassen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Genehmigung aufgestellt wird.

(6) Ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes kann folgendes Grabzubehör angebracht werden:

a) Behelfsgrabzeichen aus Holz bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung, b) bis zu 50 cm hohe Grablaternen, Weihwasserbecken und Pflanzschalen.

§ 27 Fundamentierung von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(3) Auf Grabkammern aufgesetzte und nach Abs. 2 verdübelte Grabmale gelten als ausreichend fundamentiert.

(4) Die Grabarbeiten für Fundamente von Grabmalen und sonstigem Grabzubehör sind vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt auszuführen. Der Grabmalaufsteller hat die Grabarbeiten rechtzeitig beim Friedhofsaufseher zu bestellen.

(5) Grabmalaufsteller dürfen die Grabarbeiten in folgenden Fällen selbst ausführen:

  • Grabsohlentiefe Pfeilerfundamente bei Erdbestattungsgräbern,
  • bei liegenden Grabmalen mit einem Gewicht von weniger als 100 kg, bei einfachen Urnengräbern und Kindergräbern, ferner
  • bei Holz- und Metallgrabmalen.

Die Grabarbeiten sind rechtzeitig beim Friedhofsaufseher anzuzeigen. Die Weisungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes sind zu beachten.

§ 28 Verkehrssicherheit

(1) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass Grabmale, Grabeinfassungen, sonstiges Grabzubehör und Verschlussplatten so beschaffen sind, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder und des Kolumbariums möglich ist. Für die Verkehrssicherheit ist ständig Sorge zu tragen. Insbesondere ist von dem Verantwortlichen sicher zu stellen, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gewährleistet ist. Es wird empfohlen, eine Standsicherheitsprüfung mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode durchzuführen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so ist die verantwortliche Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch einen zugelassenen Fachmann zu schaffen.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 11 von 15

(2) Stellt das Garten-, Friedhofs- und Forstamt fest, dass Grabmale, Verschlussplatten oder sonstiges Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert es den dafür Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist durch einen zugelassenen Fachmann beheben zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wenn der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist das Garten-, Friedhofs- und Forstamt berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungswidrigen Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen. Bei Gefahr in Verzug kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Kosten des Verantwortlichen geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen eines Grabmals, Entfernung der Verschlussplatte) treffen, ohne zuvor eine Frist zu setzen. Der Verantwortliche ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal, eine nicht verkehrssichere Verschlussplatte oder nicht verkehrssicheres sonstiges Grabzubehör entsteht, ist bei Wahlgräbern der Grabnutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte haftbar.

§ 29 Materialien und Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Die Landeshauptstadt Stuttgart fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Sie empfiehlt daher allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen. Ferner begrüßt sie ausdrücklich diesem Gedanken folgende freiwillige Maßnahmen der Gewerbetreibenden und erklärt ihre Bereitschaft, insbesondere die Grabnutzungsberechtigten, über die aktuellen Möglichkeiten zur Förderung des o.g. Übereinkommens zu informieren.

VI Grabstättenunterhaltung

§ 30 Grabpflege

(1) Grabstätten und Grabpflegeflächen sind spätestens drei Monate nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung eines Nutzungsrechts anzulegen und zu pflegen. Grabnutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte können ihre Wahlgräber oder Reihengräber selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Wird eine Grabstätte oder Grabpflegefläche nicht gepflegt, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt den Grabnutzungsberechtigten oder den Verfügungsberechtigten auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den satzungswidrigen Zustand der Grabstätte oder Grabpflegefläche zu beheben. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Stuttgart und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, so können Reihengräber vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr (§23 Abs. 2 b, Abs. 3) aufgehoben werden.

(2) Die Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß und die Grabpflegefläche hinauswachsen, Gehölze insbesondere durch ihre Höhe weder Nachbargräber noch den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze 160 cm und höher sind. Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte sind dazu verpflichtet, störende Gehölze zurückzuschneiden. Geschieht dies nicht, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Gehölze nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten zurückschneiden oder entfernen.

(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten und Grabpflegeflächen obliegt ausschließlich dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt.

(4) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig.

(5) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.

(6) Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und Grabpflegeflächen zu entfernen und, wie auch sonstige Abfälle, in dafür besonders bereitgestellte Abfallbehälter

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 12 von 15

zu bringen.

VII Gewerbliche Tätigkeit

§ 31 Bestattungsvorbereitung

Mit der Vorbereitung einer Bestattung können die Hinterbliebenen den Städtischen Bestattungsdienst – Gewerblicher Bereich – oder ein Bestattungsunternehmen beauftragen.

§ 32 Krematorium

Zur Einäscherung Verstorbener wird auf dem Pragfriedhof ein städtisches Krematorium betrieben.

VIII Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung das Grabmal und sonstiges Grabzubehör angebracht und genehmigt war, gelten die zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Gestaltungsgrundsätze weiter.

(2) Für Grabsorgerechte, die aufgrund seitheriger Friedhofssatzungen entstanden sind, gelten deren Vorschriften weiter.

(3) Grabpflegeverträge, die nach den Richtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart über den Abschluss von Grabpflegeverträgen vom 31.07.1969 (Amtsblatt Nr. 32/1969) abgeschlossen wurden, werden nach diesen Vorschriften erfüllt.

§ 34 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Stuttgart verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einen Friedhof entgegen § 5 Abs. 1 außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt,
    1. einen Friedhof oder Friedhofsteil betritt, der aus wichtigem Grund vorübergehend gesperrt ist (§ 5 Abs. 2),
    1. auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält (§ 6 Abs. 1),
    1. als Aufsichtspflichtiger Kinder unter sieben Jahren einen Friedhof ohne Begleitung Erwachsener betreten lässt (§ 6 Abs. 2),
    1. die Wege auf einem Friedhof mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigten nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 zu gehören,
    1. auf einem Friedhof mit Waren aller Art handelt, gewerbliche Leistungen anbietet oder Werbung aller Art betreibt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 2),
    1. auf einem Friedhof an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten verrichtet (§ 6 Abs. 3 Ziff. 3)
    1. ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamts gewerbsmäßig oder freiberuflich fotografiert oder filmt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 4),
    1. auf einem Friedhof Druckschriften verteilt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 5)

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 13 von 15

  1. auf einem Friedhof Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 6 Abs. 3 Ziff. 6),
  2. auf einem Friedhof Abraum oder Abfälle ablagert, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind (§ 6 Abs. 2 Ziff. 7),
  3. einen Friedhof oder seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 8)
  4. auf einem Friedhof Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Grabstätten unberechtigt betritt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 9),
  5. elektroakustische Geräte benutzt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 10),
  6. auf einen Friedhof Tiere mitbringt, die keine Assistenzhunde sind (§ 6 Abs. 3, Ziff. 11),
  7. auf einem Friedhof ohne Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gegen andere Bestimmungen des § 7 verstößt,
  8. auf einem Friedhof Särge und Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 entsprechen,
  9. Grabmale oder sonstiges Grabzubehör entgegen § 26 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft entfernt.
  10. bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 27 verstößt,
  11. Grabmale und sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 28)

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.12.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 21.11.2013 außer Kraft.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 14 von 15

Anlage 1 zur Friedhofssatzung

Die Friedhöfe der Stadt Stuttgart

Stadtbezirke Friedhöfe
Stuttgart-Mitte Pragfriedhof
Stuttgart-Nord Pragfriedhof
Stuttgart-Ost Bergfriedhof
Gablenberg
Gaisburg
Stuttgart-Süd Fangelsbachfriedhof
Heslach
Kaltental (1)
Stuttgart-West Pragfriedhof
Waldfriedhof
Dornhaldenfriedhof
Bad Cannstatt Hauptfriedhof
Steigfriedhof (2)
Uffkirchhof (3)
Birkach Birkach
Botnang Botnang
Degerloch alter Friedhof Degerloch
neuer Friedhof Degerloch
Waldfriedhof
Dornhaldenfriedhof
Feuerbach Feuerbach
Hedelfingen Hedelfingen
Rohracker
Möhringen Möhringen
Mühlhausen Mühlhausen
Hofen (1)
Münster Münster
Obertürkheim Obertürkheim
Uhlbach (1)
Plieningen Plieningen
Sillenbuch Ostfilderfriedhof
Heumaden (1)
Riedenberg (1)
Sillenbuch
Stammheim Stammheim
Untertürkheim Untertürkheim
Rotenberg (1)
Vaihingen Buchrainfriedhof
Rohr (1)
alter Friedhof Vaihingen
Wangen Wangen
Weilimdorf alter Friedhof Weilimdorf
neuer Friedhof Weilimdorf
Zuffenhausen Zuffenhausen
Zazenhausen (1)

(1) Jeweils nur für diese Stadtteile bestimmt. (2) Für Bad Cannstatter Wohngebiete links vom Neckar. (3) Für Bad Cannstatter Wohngebiete rechts vom Neckar.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 15 von 15

Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für alle Friedhöfe der Landeshauptstadt Stuttgart (Anlage 1). Sie gilt nicht für die staatlichen Friedhöfe Hohenheim und Solitude, den evangelischen Kirchhof Uhlbach und die Friedhöfe der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs (jüdischer Friedhof im Steinhaldenfeld, geschlossene jüdische Friedhöfe im Hoppenlaufriedhof, neben dem Pragfriedhof und beim Steigfriedhof).

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe der Stadt Stuttgart werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben. Verwaltung und Betrieb obliegen dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Die städtischen Friedhöfe dienen als Ruhestätte für die Verstorbenen. (2) In städtischen Friedhöfen werden verstorbene Stuttgarter Einwohner und in Stuttgart verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz bestattet oder deren Urnen beigesetzt. Ferner können Verstorbene bestattet oder deren Aschen beigesetzt werden, die früher in Stuttgart wohnhaft waren. (3) In einem städtischen Friedhof kann ferner bestattet werden, wer zu Lebzeiten ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab hatte oder zu den Angehörigen eines Grabnutzungsberechtigten zählt. (4) Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 genannten Personen gehören, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt in besonderen Fällen zulassen.

Paragraph 03

(1) Verstorbene Stuttgarter Einwohner werden grundsätzlich in dem in ihrem Wohnbezirk liegenden Friedhof bestattet (Anlage 1). (2) Wenn es die Anzahl belegbarer Grabstätten zulässt, können Verstorbene auch in anderen Friedhöfen bestattet werden. (3) Für verstorbene Stuttgarter Einwohner religiöser Vereinigungen oder karitativer Gemeinschaften können gemeinschaftliche Grabfelder vorgehalten werden.

Paragraph 04

(1) Jeder Friedhof kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei Außerdienststellung können weitere Bestattungen oder Urnenbeisetzungen versagt werden. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Verzichtet ein Grabnutzungsberechtigter nach Außerdienststellung seiner Grabstätte auf das eingeschränkte Nutzungsrecht, kann ihm - soweit möglich - auf dem gleichen Friedhof ein Nutzungsrecht für ein Ersatzwahlgrab unter Anrechnung der verbliebenen Nutzungszeit eingeräumt werden.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 1 von 15

(4) Durch Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen. Nutzungsrechte an Grabstätten werden aufgehoben. Bei einer Entwidmung werden Verstorbene und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabstätteneinrichtung ein. Die Ersatzgrabstätten werden vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.

(5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6) Außerdienststellungen und Entwidmungen von Friedhöfen oder Teilen davon werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend und so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes sind zu befolgen.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge des Friedhofspersonals, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle,
  2. der Handel mit Waren aller Art; insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie grundsätzlich Werbung aller Art,
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten,
  4. ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes gewerbsmäßig oder freiberuflich zu fotografieren oder zu filmen,
  5. Druckschriften zu verteilen,
  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
  8. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  9. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  10. elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Mobilfunk-, Rundfunk- oder andere Geräte zur Tonwiedergabe zu benutzen sowie
  11. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.

Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes nicht widersprechen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

Paragraph 07

(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Es kann Art, Umfang und Dauer der zu verrichtenden Arbeiten festlegen.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 2 von 15

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen bzw. in ihrem Betrieb jemanden beschäftigen, der diese Voraussetzungen erfüllt. Die Qualifikation ist durch entsprechende Dokumente, Zeugnisse oder Bescheinigungen nachzuweisen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Hierzu dürfen die befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten.

(4) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Bei einer Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit ist der Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zum zentralen Lagerplatz zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Feierhallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter in städtischen Friedhöfen verursachen.

(6) Das Garten, Friedhofs- und Forstamt kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(7) Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 34 bis 36 des Bestattungsgesetzes) anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen sollen die Hinterbliebenen gleichzeitig angeben, wo die Urne beigesetzt werden soll.

(2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt setzt Ort und Zeit der Bestattungen und der Urnenbeisetzungen fest, wobei es Wünsche der Hinterbliebenen im Rahmen der für die einzelnen Friedhöfe vorgesehenen Bestattungszeiten nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. In Aufbahrungs- oder Kühlräume überführte Verstorbene sollen spätestens am fünften Tage nach Eintritt des Todes bestattet werden.

Paragraph 09

(1) In den Friedhöfen werden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs- und Kühlräume sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt.

(2) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können Hinterbliebene einen Verstorbenen im Aufbahrungsraum in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals grundsätzlich während der Dienstzeit aufsuchen. Im Übrigen sind die Aufbahrungsräume bis eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

(3) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen. Wegen Ansteckungsgefahr und aus anderen triftigen Gründen bleiben Särge während der Aufbahrung geschlossen.

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 3 von 15

(4) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab oder - soweit vorhanden - in einer Feierhalle des Bestattungsfriedhofs, bei Feuerbestattungen in den Feierhallen beim Krematorium des Pragfriedhofs oder in der Feierhalle eines anderen Friedhofs stattfinden. (5) Das Aufstellen des Sarges in einer Feierhalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden.

Paragraph 10

(1) Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 201 cm lang, 72 cm hoch, am Fuß 60 cm und am Kopf 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (3) Bei Feuerbestattungen darf die Sarggröße folgende Höchstmaße nicht übersteigen: Länge 220 cm, Höhe 68 cm, Breite 71 cm. (4) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (5) Zur Einäscherung bestimmte Särge einschließlich der Sargausstattung, Totenkleidung sowie sonstige Beigaben müssen den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Unbedenklich sind Särge und Sargausstattungen, die bei der Einäscherung nach Nr. 2.1.2 der VDI-Richtlinien 3891 über Emissionsminderung von Einäscherungsanlagen vom August 1992 (VDI-Handbuch, Reinhaltung der Luft Band III) die geringstmögliche Emission erwarten lassen. (6) Der Nachweis über die Einhaltung der VDI-Richtlinien wird durch Kennzeichnung des Sarges erbracht. Aus dem Nachweis am Sarg soll der verantwortliche Hersteller erkennbar sein. (7) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Särge und Sargausstattungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, von der Einäscherung ausschließen. (8) Urnen aus Stein oder aus anderen Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, können vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt zurückgewiesen werden. Das gleiche gilt für Überurnen.

Paragraph 11

(1) In städtischen Friedhöfen werden Erd- und Feuerbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Urnenbeisetzungen vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt ausgeführt. Dazu gehören auch der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. Die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof sowie der Urnenversand an auswärtige Friedhofsverwaltungen erfolgen grundsätzlich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. (2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird. (3) Urnen werden vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt nach Einäscherung des Verstorbenen bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen in einer anonymen Urnenstätte beigesetzt werden. (4) Die Erdbestattung von konservierten und einbalsamierten Verstorbenen ist in städtischen Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind bei Personen möglich, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert und einbalsamiert werden mussten. (5) Särge und Urnen sind so beizusetzen, dass sich zwischen der Oberkante des Sarges oder der Urne und der Erdoberfläche am Zwischenweg bei Erdbestattungen eine mindestens 90 cm, bei Urnenbeisetzungen eine mindestens 50 cm hohe Erdschicht befindet. (6) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen. (7) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. durch Angehörige – in eigener Verantwortung zu

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 4 von 15

stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

Paragraph 12

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen Verstorbener beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie sechs Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, zehn Jahre. (2) Bei Verstorbenen, die in Metallsärgen bestattet werden und bei konservierten und einbalsamierten Leichen erhöht sich die Ruhezeit auf 30 Jahre.

Paragraph 13

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Verstorbenen und Aschen während der Ruhezeit der vorherigen Zustimmung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes. Einem Antrag auf Ausgrabung und Umbettung kann nur zugestimmt werden, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschen Verstorbener können mit Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes umgebettet werden. (4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Totenfürsorgeberechtigten im Einverständnis mit den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätten. Sollte ein Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter verstorben sein, sind die Totenfürsorgeberechtigten im Einverständnis mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger antragsberechtigt. (5) Umbettungen sind vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt bestimmt. (6) Der Ablauf der Ruhezeit ändert sich durch Umbettung eines Verstorbenen oder der Asche eines Verstorbenen nicht.

IV Grabstätten

Paragraph 14

(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Urnenreihengräber d) Urnenwahlgräber e) anonyme Urnenstätten f) Gräber in Gemeinschaftsanlagen g) Ehrengrabstätten h) erhaltenswerte Grabstätten i) denkmalgeschützte Grabstätten j) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (4) Grabgebäude und ausgemauerte Grüfte sind in städtischen Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen ist ein seitlicher Grabverbau aus Betonfertigteilen (sog. Grabkammern) mit offener Grabsohle.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 5 von 15

Paragraph 15

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und in der Regel im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben werden. (2) Soweit möglich, werden in städtischen Friedhöfen Reihengrabfelder mit dem Grabmaß bis zu 250 cm Länge und 100 cm Breite eingerichtet. Für Kinder, die bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, werden nach Möglichkeit besondere Reihengräber (Grabmaß bis zu 150 cm Länge und 100 cm Breite) ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Ausnahmsweise können in dem Reihengrab gleichzeitig verstorbene Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres bestattet werden. Entsprechendes gilt für die Aschen Verstorbener mit gleicher Dauer der Ruhezeit. (4) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt weist durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf der Ruhezeit hin. Bis zum Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabzubehör vom Verfügungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (5) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einnehmen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 21 Abs. 2 geregelten Reihenfolge.

Paragraph 16

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Antrag einer natürlichen Person ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 bis höchstens 30 Jahren verleihen kann. Insbesondere Nachlasspflegern, Testamentsvollstreckern, Bestattern und juristischen Personen kann nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, ist die erstmalige Verleihung für die Dauer von mindestens zehn bis höchstens 30 Jahren möglich. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind jahresweise, höchstens aber bis zu einer Nutzungsdauer von 30 Jahren möglich. (2) Soll in einem Wahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist grundsätzlich zuvor das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Dies gilt bei Mehrfachgräbern für alle Grabstellen. (3) Es werden Wahlgräber von Wahlgräbern in Sonderlage unterschieden. Wahlgräber in Sonderlage sind Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen z.B. Pflege oder Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Die Grabmaße betragen grundsätzlich bis zu 250 cm Länge und 100 cm Breite. Wahlgräber sind bei einer Tiefe von 240 cm grundsätzlich doppelt belegbar. In bereits doppelt belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten beendet ist. (4) Wenn es die Anzahl belegbarer Grabstätten eines städtischen Friedhofs zulässt, kann Stuttgarter Einwohnern vorsorglich dort ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab verliehen werden. (5) Nutzungsrechte für mehrere angrenzende Grabstätten (Mehrfachgrabstätten) können verliehen werden, wenn es die Anzahl der belegbaren Grabstätten in einem Friedhof zulässt. Bei Mehrfachgrabstätten wird eine einheitliche Nutzungsdauer verliehen. (6) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Verstorbene mit laufender Ruhezeit. (7) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann grundsätzlich nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Dies gilt auch für Mehrfachgrabstätten.

Paragraph 17

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind bis zu 1,5 m² große Urnenstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Im Kolumbarium auf dem Pragfriedhof können Urnen auch in Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen beigesetzt werden.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 6 von 15

(2) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Aschen Verstorbener, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Urnenstätte und der Urnengröße, ist aber mit Ausnahme der Urnennischen auf bis zu 4 Urnen mit laufender Ruhezeit begrenzt. Urnenbeisetzungen sind auf einer Ebene bis zu 100 cm Tiefe möglich. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

Paragraph 18

(1) Es werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (3) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig. (4) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist ausschließlich auf dafür vorgesehenen Flächen zulässig. (5) Für nicht bestattungspflichtige Föten werden separate Gemeinschaftsgräber eingerichtet. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. Abweichend von Abs. 2 und Abs. 4 können Angehörige an den Beisetzungsterminen teilnehmen sowie Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens an der Grabstätte ablegen. Diese können vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Paragraph 19

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. (2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Pflanzen, Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens dürfen nur abgelegt werden, sofern hierfür eine Fläche auf der Gemeinschaftsanlage vorgesehen ist. (4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

Paragraph 20

(1) Im Rahmen dieser Friedhofssatzung haben Nutzungsberechtigte das Recht, in der Wahlgrabstätte verstorbene Familienangehörige sowie nicht verheiratete Lebenspartner bestatten zu lassen und nach dem Ableben dort beigesetzt zu werden. Die Bestattung von anderen Verstorbenen ist mit Erlaubnis des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes zulässig. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Recht und die Verpflichtung, über die Gestaltung und Pflege der Wahlgrabstätte zu entscheiden und die Grabstätte entsprechend zu unterhalten und zu pflegen. (3) Solange ein eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, können in dem Grab keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen stattfinden. (4) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt mitzuteilen.

Paragraph 21

(1) Der Grabnutzungsberechtigte soll zu Lebzeiten einen Nachfolger mit dessen Zustimmung für das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 bestimmen. Hat er eine derartige Regelung nicht getroffen, dann wird auf Antrag demjenigen das Grabnutzungsrecht übertragen, der für die Bestattung sorgt. Diese Übertragung ist nur möglich, wenn innerhalb von drei Monaten seit dem Tod des Nutzungsberechtigten kein Antrag eines bevorrechtigten Angehörigen nach Abs. 2 eingeht. (2) Bei mehreren Anträgen innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist wird das Grabnutzungsrecht einer Person in der nachstehenden Reihenfolge übertragen: a) Ehegatte bzw. Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft, b) Kinder und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 8 von 15

e) Eltern, f) vollbürtige Geschwister, g) Stiefgeschwister, h) Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten verwandte bzw. verschwägerte Personen, i) Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Lebensgemeinschaft befanden, j) Ehegatten oder Verwandte eines anderen im Grab bestatteten Verstorbenen in der Reihenfolge der Buchstaben b) bis h), k) nicht unter Buchstaben a) bis h) fallende Erben, natürliche vor juristischen Personen.

Innerhalb der Buchstaben b) bis h) und j) wird jeweils dem Ältesten das Nutzungsrecht an der Grabstätte übertragen.

Wenn weder eine bevorrechtigte Person nach Buchstabe a - k noch derjenige, der für die Bestattung sorgt (Abs. 1), das Nutzungsrecht beantragt, kann dieses einer juristischen Person, Nachlasspflegern oder Testamentsvollstreckern als eingeschränktes Nutzungsrecht übertragen werden.

(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Unterlässt er seine Antragstellung oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der einen Antrag stellt und unter den Personenkreis nach Abs. 2 fällt. Bei mehreren Anträgen wird sinngemäß nach Abs. 2 entschieden.

(4) Abs. 2 gilt nicht beim Tod des Rechtsnachfolgers, der es unterlassen hat, das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf sich übertragen zu lassen.

(5) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen nach Abs. 2 oder auf einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Verstorbenen übertragen werden. Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt, noch unentgeltlich veräußert werden.

(6) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann einer natürlichen Person, die zum verstorbenen Nutzungsberechtigten in einem verwandtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 steht, wieder ohne Einschränkungen übertragen werden. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann auch als eingeschränktes Nutzungsrecht auf die in § 16 Abs. 1 genannten Personen übertragen werden.

(7) Die Aufforderung zur Übertragung des Grabnutzungsrechts wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne größeren Aufwand zu ermitteln ist.

Paragraph 22

In besonderen Fällen können zusätzliche Flächen abweichend vom Belegungsplan für Grabpflege und Anpflanzungen überlassen werden.

Paragraph 23

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente oder der Verschlussplatte.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann aufgehoben werden

a) bei Verzicht des Grabnutzungsberechtigten, b) bei Vernachlässigung der Grabpflege, c) wenn die Grabnutzungsgebühren nicht oder nur teilweise gezahlt wurden.

(3) Wird das Grabnutzungsrecht aus Gründen des § 23 Abs. 2 aufgehoben, ist der bisherige Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheides, vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 9 von 15

Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente oder der Verschlussplatte.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Erlischt das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

V Grabmale und sonstiges Grabzubehör

Paragraph 24

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem Waldfriedhof sind Grabeinfassungen aller Art nicht zugelassen.

(3) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen, dürfen bei Einfachgrabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Der jeweilige seitliche Abstand des Grabmals von der Grabkante muss bei Einfachgrabstätten mindestens 20 cm, bei Mehrfachgrabstätten mindestens 30 cm betragen. Der Abstand zur jeweiligen Stirnseite der Grabstätte darf 10 cm, zum Fahrweg 20 cm, nicht unterschreiten. Die Grabmalhöhe wird vom Zwischenweg an gemessen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Als Werkstoffe für Grabmale sind ausschließlich Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein. Lackanstriche sind nicht zulässig.

(5) Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. Die Mindeststeinstärke von 18 cm darf bei stehenden Grabmalen nicht unterschritten werden. Bei Urnen- und Kindergräbern ist auch eine Mindeststeinstärke von 16 cm ausreichend. Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke mindestens 8 cm betragen.

(6) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit als Stellkanten innerhalb der Grabfläche anzubringen. Bei Einfassungen aus Stein muss die Mindeststärke 6 cm betragen. Ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 15 cm überschreiten. Werden in maschinengerecht ausgebauten Abteilungen Einfassungen angebracht, ist aus bestattungstechnischen Gründen ein Mindestabstand von 20 cm zum Fahrweg einzuhalten.

(7) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

Paragraph 25

(1) Grabnutzungsberechtigte und Hinterbliebene können sich über die Gestaltung von Grabmalen und Grabstätten bei der Grabmalberatungsstelle des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes fachlich beraten lassen.

(2) Die Grabmalberatungsstelle begutachtet die eingereichten Grabmalanträge.

Paragraph 26

(1) Wer ein Grabmal oder eine Grabeinfassung errichten, verändern, dauerhaft entfernen oder nach einer Bestattung wieder aufstellen will, bedarf der Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes. Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und Grabeinfassungen aller Art sind vom Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen. Geschieht

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 10 von 15

dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmale und Grabeinfassungen aller Art auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Dies gilt auch für Verschlussplatten bei Urnennischen und sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Arbeiten nach Abs. 1 dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann (i. d. R. Bildhauer, Steinmetz) ausgeführt werden.

(3) Der Antrag ist bei Wahlgräbern vom Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengräbern vom Verfügungsberechtigten, über den Grabmalaufsteller beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt einzureichen. Dem Antrag ist eine Zeichnung (Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Sie soll das Grabmal mit Schrift und Ornamenten maßstabsgerecht wiedergeben. In besonderen Fällen kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Umrissschablone auf der Grabstätte verlangen.

(4) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Entfernung des Grabmals oder sonstigen Grabzubehörs verlangen. In besonderen Fällen kann vom Grabmalaufsteller verlangt werden, ein Grabmal vor dessen Aufstellung abnehmen zu lassen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Genehmigung aufgestellt wird.

(6) Ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes kann folgendes Grabzubehör angebracht werden:

a) Behelfsgrabzeichen aus Holz bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung, b) bis zu 50 cm hohe Grablaternen, Weihwasserbecken und Pflanzschalen.

Paragraph 27

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(3) Auf Grabkammern aufgesetzte und nach Abs. 2 verdübelte Grabmale gelten als ausreichend fundamentiert.

(4) Die Grabarbeiten für Fundamente von Grabmalen und sonstigem Grabzubehör sind vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt auszuführen. Der Grabmalaufsteller hat die Grabarbeiten rechtzeitig beim Friedhofsaufseher zu bestellen.

(5) Grabmalaufsteller dürfen die Grabarbeiten in folgenden Fällen selbst ausführen:

  • Grabsohlentiefe Pfeilerfundamente bei Erdbestattungsgräbern,
  • bei liegenden Grabmalen mit einem Gewicht von weniger als 100 kg, bei einfachen Urnengräbern und Kindergräbern, ferner
  • bei Holz- und Metallgrabmalen.

Die Grabarbeiten sind rechtzeitig beim Friedhofsaufseher anzuzeigen. Die Weisungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes sind zu beachten.

Paragraph 28

(1) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass Grabmale, Grabeinfassungen, sonstiges Grabzubehör und Verschlussplatten so beschaffen sind, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder und des Kolumbariums möglich ist. Für die Verkehrssicherheit ist ständig Sorge zu tragen. Insbesondere ist von dem Verantwortlichen sicher zu stellen, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gewährleistet ist. Es wird empfohlen, eine Standsicherheitsprüfung mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode durchzuführen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so ist die verantwortliche Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch einen zugelassenen Fachmann zu schaffen.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 11 von 15

(2) Stellt das Garten-, Friedhofs- und Forstamt fest, dass Grabmale, Verschlussplatten oder sonstiges Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert es den dafür Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist durch einen zugelassenen Fachmann beheben zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wenn der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist das Garten-, Friedhofs- und Forstamt berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungswidrigen Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen. Bei Gefahr in Verzug kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Kosten des Verantwortlichen geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen eines Grabmals, Entfernung der Verschlussplatte) treffen, ohne zuvor eine Frist zu setzen. Der Verantwortliche ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal, eine nicht verkehrssichere Verschlussplatte oder nicht verkehrssicheres sonstiges Grabzubehör entsteht, ist bei Wahlgräbern der Grabnutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte haftbar.

Paragraph 29

Die Landeshauptstadt Stuttgart fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Sie empfiehlt daher allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen. Ferner begrüßt sie ausdrücklich diesem Gedanken folgende freiwillige Maßnahmen der Gewerbetreibenden und erklärt ihre Bereitschaft, insbesondere die Grabnutzungsberechtigten, über die aktuellen Möglichkeiten zur Förderung des o.g. Übereinkommens zu informieren.

VI Grabstättenunterhaltung

Paragraph 30

(1) Grabstätten und Grabpflegeflächen sind spätestens drei Monate nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung eines Nutzungsrechts anzulegen und zu pflegen. Grabnutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte können ihre Wahlgräber oder Reihengräber selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Wird eine Grabstätte oder Grabpflegefläche nicht gepflegt, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt den Grabnutzungsberechtigten oder den Verfügungsberechtigten auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den satzungswidrigen Zustand der Grabstätte oder Grabpflegefläche zu beheben. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Stuttgart und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, so können Reihengräber vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr (§23 Abs. 2 b, Abs. 3) aufgehoben werden.

(2) Die Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß und die Grabpflegefläche hinauswachsen, Gehölze insbesondere durch ihre Höhe weder Nachbargräber noch den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze 160 cm und höher sind. Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte sind dazu verpflichtet, störende Gehölze zurückzuschneiden. Geschieht dies nicht, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Gehölze nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten zurückschneiden oder entfernen.

(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten und Grabpflegeflächen obliegt ausschließlich dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt.

(4) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig.

(5) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.

(6) Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und Grabpflegeflächen zu entfernen und, wie auch sonstige Abfälle, in dafür besonders bereitgestellte Abfallbehälter

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 12 von 15

zu bringen.

VII Gewerbliche Tätigkeit

Paragraph 31

Mit der Vorbereitung einer Bestattung können die Hinterbliebenen den Städtischen Bestattungsdienst – Gewerblicher Bereich – oder ein Bestattungsunternehmen beauftragen.

Paragraph 32

Zur Einäscherung Verstorbener wird auf dem Pragfriedhof ein städtisches Krematorium betrieben.

VIII Schlussvorschriften

Paragraph 33

(1) Für Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung das Grabmal und sonstiges Grabzubehör angebracht und genehmigt war, gelten die zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Gestaltungsgrundsätze weiter.

(2) Für Grabsorgerechte, die aufgrund seitheriger Friedhofssatzungen entstanden sind, gelten deren Vorschriften weiter.

(3) Grabpflegeverträge, die nach den Richtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart über den Abschluss von Grabpflegeverträgen vom 31.07.1969 (Amtsblatt Nr. 32/1969) abgeschlossen wurden, werden nach diesen Vorschriften erfüllt.

Paragraph 34

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 35

Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Stuttgart verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 36

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einen Friedhof entgegen § 5 Abs. 1 außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt,
    1. einen Friedhof oder Friedhofsteil betritt, der aus wichtigem Grund vorübergehend gesperrt ist (§ 5 Abs. 2),
    1. auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält (§ 6 Abs. 1),
    1. als Aufsichtspflichtiger Kinder unter sieben Jahren einen Friedhof ohne Begleitung Erwachsener betreten lässt (§ 6 Abs. 2),
    1. die Wege auf einem Friedhof mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigten nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 zu gehören,
    1. auf einem Friedhof mit Waren aller Art handelt, gewerbliche Leistungen anbietet oder Werbung aller Art betreibt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 2),
    1. auf einem Friedhof an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten verrichtet (§ 6 Abs. 3 Ziff. 3)
    1. ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamts gewerbsmäßig oder freiberuflich fotografiert oder filmt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 4),
    1. auf einem Friedhof Druckschriften verteilt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 5)

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 13 von 15

  1. auf einem Friedhof Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 6 Abs. 3 Ziff. 6),
  2. auf einem Friedhof Abraum oder Abfälle ablagert, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind (§ 6 Abs. 2 Ziff. 7),
  3. einen Friedhof oder seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 8)
  4. auf einem Friedhof Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Grabstätten unberechtigt betritt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 9),
  5. elektroakustische Geräte benutzt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 10),
  6. auf einen Friedhof Tiere mitbringt, die keine Assistenzhunde sind (§ 6 Abs. 3, Ziff. 11),
  7. auf einem Friedhof ohne Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gegen andere Bestimmungen des § 7 verstößt,
  8. auf einem Friedhof Särge und Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 entsprechen,
  9. Grabmale oder sonstiges Grabzubehör entgegen § 26 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft entfernt.
  10. bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 27 verstößt,
  11. Grabmale und sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 28)

Paragraph 37

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.12.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 21.11.2013 außer Kraft.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 14 von 15

Anlage 1 zur Friedhofssatzung

Die Friedhöfe der Stadt Stuttgart

Stadtbezirke Friedhöfe
Stuttgart-Mitte Pragfriedhof
Stuttgart-Nord Pragfriedhof
Stuttgart-Ost Bergfriedhof
Gablenberg
Gaisburg
Stuttgart-Süd Fangelsbachfriedhof
Heslach
Kaltental (1)
Stuttgart-West Pragfriedhof
Waldfriedhof
Dornhaldenfriedhof
Bad Cannstatt Hauptfriedhof
Steigfriedhof (2)
Uffkirchhof (3)
Birkach Birkach
Botnang Botnang
Degerloch alter Friedhof Degerloch
neuer Friedhof Degerloch
Waldfriedhof
Dornhaldenfriedhof
Feuerbach Feuerbach
Hedelfingen Hedelfingen
Rohracker
Möhringen Möhringen
Mühlhausen Mühlhausen
Hofen (1)
Münster Münster
Obertürkheim Obertürkheim
Uhlbach (1)
Plieningen Plieningen
Sillenbuch Ostfilderfriedhof
Heumaden (1)
Riedenberg (1)
Sillenbuch
Stammheim Stammheim
Untertürkheim Untertürkheim
Rotenberg (1)
Vaihingen Buchrainfriedhof
Rohr (1)
alter Friedhof Vaihingen
Wangen Wangen
Weilimdorf alter Friedhof Weilimdorf
neuer Friedhof Weilimdorf
Zuffenhausen Zuffenhausen
Zazenhausen (1)

(1) Jeweils nur für diese Stadtteile bestimmt. (2) Für Bad Cannstatter Wohngebiete links vom Neckar. (3) Für Bad Cannstatter Wohngebiete rechts vom Neckar.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 15 von 15

Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Anlage None Erdbestattung Und Umbettung Ausgrabung Und Bestat

Mit den Gebühren A 1.01 bis A 1.03 sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung abgegolten. Mit der Gebühr A 1.04 sind das Öffnen und Schließen der Gräber sowie die Entnahme und Bestattung des Verstorbenen bzw. der Gebeine abgegolten. Mit der Gebühr A 1.05 sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Entnahme des Verstorbenen bzw. der Gebeine abgegolten.

A 1.01 Erdbestattung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 1.248 EUR
A 1.02 Erdbestattung Kinder 2 bis 10 Jahre 624 EUR
A 1.03 Erdbestattung Kinder unter 2 Jahre 312 EUR
A 1.04 Umbettung von Verstorbenen oder Gebeinen 2.045 EUR
A 1.05 Ausgrabung von Verstorbenen oder Gebeinen 868 EUR
A 1.06 Bestattung von Gebeinen 971 EUR

Für eine Doppelbestattungszeit bzw. bei einer Bestattung in 2,40 m Tiefe werden folgende Zuschläge erhoben:

A 1.07 Mehraufwand für Personal (Doppelbestattungszeit) 253 EUR
A 1.08 Mehraufwand für Grabaushub (Bestattungstiefe 2,40 m) 114 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 1 von 9

Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme für weitere Verstorbene bzw. Gebeine in der gleichen Grabstelle ermäßigen sich die Gebühren A 1.01 bis A 1.06 um 50 % für jeden weiteren Verstorbenen bzw. jede weiteren Gebeine.
A 1.09 Ermäßigte Gebühr (50 % von A 1.01 bis A 1.06) für einen weiteren Verstorbenen bzw. weitere Gebeine in der gleichen Grabstelle bei gleichzeitiger Inanspruchnahme
2. Feuerbestattung (Urnenbeisetzung) / Umbettung / Ausgrabung / Aufbewahrung und Urnentransport
Mit den Gebühren A 2.01 bis A 2.18 sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Beisetzung abgegolten. Mit der Gebühr A 2.19 sind das Öffnen und Schließen der Gräber sowie die Entnahme und Beisetzung der Urne abgegolten. Mit der Gebühr A 2.20 sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Entnahme der Urne abgegolten.
A 2.01 Urnenbeisetzung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 410 EUR
A 2.02 Urnenbeisetzung Kinder 2 bis 10 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 206 EUR
A 2.03 Urnenbeisetzung Kinder unter 2 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 103 EUR
A 2.04 Urnenbeisetzung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre nach Urnentrauerfeier 338 EUR
A 2.05 Urnenbeisetzung Kinder 2 bis 10 Jahre nach Urnentrauerfeier 169 EUR
A 2.06 Urnenbeisetzung Kinder unter 2 Jahre nach Urnentrauerfeier 85 EUR
A 2.07 Urnenbeisetzung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre ohne Feier 273 EUR
A 2.08 Urnenbeisetzung Kinder 2 bis 10 Jahre ohne Feier 137 EUR
A 2.09 Urnenbeisetzung Kinder unter 2 Jahre ohne Feier 68 EUR
A 2.10 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Erwachsene und Kinder über 10 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 309 EUR
A 2.11 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder 2 bis 10 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 154 EUR
A 2.12 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder unter 2 Jahre nach Feuerbestattungsfeier 77 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 2 von 9

A 2.13 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Erwachsene und Kinder über 10 Jahre nach Urnentrauerfeier 239 EUR
A 2.14 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder 2 bis 10 Jahre nach Urnentrauerfeier 120 EUR
A 2.15 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder unter 2 Jahre nach Urnentrauerfeier 60 EUR
A 2.16 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Erwachsene und Kinder über 10 Jahre ohne Feier 171 EUR
A 2.17 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder 2 bis 10 Jahre ohne Feier 86 EUR
A 2.18 Urnenbeisetzung (Kolumbarium) Kinder unter 2 Jahre ohne Feier 43 EUR
A 2.19 Umbettung einer Urne 603 EUR
A 2.20 Ausgrabung einer Urne 467 EUR
Für die Aufbewahrung von Urnen, für den Urnentransport innerhalb Stuttgarts sowie für eine neue Urne werden folgende Gebühren erhoben:
A 2.21 aufgehoben
A 2.22 Urnenaufbewahrung je angefangener Monat (Kremation in Stuttgart: ab dem 3. Monat ab Sterbetag, Kremation auswärts: ab dem 3. Monat nach Erhalt der Urne) 17 EUR
A 2.23 Transport einer Urne innerhalb von Stuttgart 84 EUR
Für eine Doppelbestattungszeit wird folgender Zuschlag erhoben:
A 2.24 Mehraufwand für Personal (Doppelbestattungszeit) 138 EUR
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme für weitere Verstorbene in der gleichen Grabstelle ermäßigen sich die Gebühren A 2.01 bis A 2.20 um 50 % für jede weitere Urne.
A 2.25 Ermäßigte Gebühr (50 % von A 2.01 bis A 2.20) für eine weitere Urne in der gleichen Grabstelle bei gleichzeitiger Inanspruchnahme
3. Nutzung von Friedhofseinrichtungen
A 3.01 Feierhalle 304 EUR
A 3.02 Unterstehdach 91 EUR
A 3.03 Mobile akustische Anlage 61 EUR
A 3.04 aufgehoben
A 3.05 aufgehoben
A 3.06 aufgehoben
A 3.07 aufgehoben
A 3.08 Benutzung des Leichenhauses je angefangener Tag (erster und letzter Tag gelten zusammen als ein Tag) 74 EUR
4. Abräumung von Gräbern
Für die Abräumung von Gräbern durch den Friedhofsbetrieb nach Ende des Grabnutzungsrechts bzw. der Laufzeit werden Gebühren wie folgt erhoben:
A 4.01 Abräumung Grabmal bis 200 kg ohne Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 330 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 3 von 9

A 4.02 Abräumung Grabmal bis 200 kg mit Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 424 EUR
A 4.03 Abräumung Grabmal 200 kg bis 600 kg ohne Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 374 EUR
A 4.04 Abräumung Grabmal 200 kg bis 600 kg mit Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 468 EUR
A 4.05 Abräumung Grabmal über 600 kg ohne Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 410 EUR
A 4.06 Abräumung Grabmal über 600 kg mit Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 487 EUR
A 4.07 Abräumung Einfassung einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 330 EUR
A 4.08 Abräumung Tiefenfundament einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 335 EUR
A 4.09 Abräumung Tiefenfundament im Zusammenhang mit A 4.01 bis A 4.07 108 EUR
A 4.10 Abräumung Fundamentplatte einschl. evtl. Bepflanzung ohne Bäume 321 EUR
A 4.11 Entfernen Verschlussplatte 116 EUR
A 4.12 Abräumung von Bepflanzung ohne Bäume 54 EUR

Für das Zurückschneiden oder Entfernen störender Bepflanzung nach § 30 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben:

A 4.13 Entfernen / Zurückschneiden von Bepflanzung ohne Bäume 54 EUR

Anlage None Gemeinschaftliche Grabfelder Für Muslimische Besta

Die Gebühren für die erstmalige Verleihung und für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab sowie für die Überlassung eines Reihengrabs für Erdbestattungen richten sich nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer bzw. Ruhezeit. Sie betragen:

B 5.01 Wahlgrab im muslimischen Feld Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.142 EUR
B 5.02 Wahlgrab im muslimischen Feld Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 107 EUR
B 5.03 Kinderwahlgrab im muslimischen Feld Verleihung Nutzungsrecht 10 Jahre (je Stelle) 520 EUR
B 5.04 Kinderwahlgrab im muslimischen Feld Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 52 EUR
B 5.05 Reihengrab im muslimischen Feld Erwachsene und Kinder über 10 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 987 EUR
B 5.06 Reihengrab im muslimischen Feld Kinder 2 bis 10 Jahre (Ruhezeit 10 Jahre) 247 EUR
B 5.07 Reihengrab im muslimischen Feld Kinder unter 2 Jahre (Ruhezeit 6 Jahre) 74 EUR

Anlage None Gemeinschaftsgrabanlagen

Die Gebühren für die erstmalige Verleihung und für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab sowie für die Überlassung eines Reihengrabs richten sich nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer bzw. Ruhezeit. Die Verleihung eines Nutzungsrechts bzw. die Überlassung eines Reihengrabs ist an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden. Die Kosten hierfür sind in den Gebühren nicht inbegriffen.

B 6.01 Wahlgrab Gemeinschaftsgrabanlage Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.142 EUR
B 6.02 Wahlgrab Gemeinschaftsgrabanlage Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 107 EUR
B 6.03 Reihengrab Gemeinschaftsgrabanlage (Ruhezeit 20 Jahre) 987 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 7 von 9

B 6.04 Urnenwahlgrab Gemeinschaftsgrabanlage Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 1.890 EUR
B 6.05 Urnenwahlgrab Gemeinschaftsgrabanlage Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 95 EUR
B 6.06 Urnenreihengrab Gemeinschaftsgrabanlage (Ruhezeit 20 Jahre) 735 EUR
7. Anonyme Urnenstätte
B 7.01 Urnenstätte, anonym (Ruhezeit 20 Jahre) 735 EUR
8. Zusätzliche Pflegefläche
Die Überlassung zusätzlicher Flächen für Grabpflege und Anpflanzung, die vom Belegungsplan abweichen, richtet sich nach folgendem Gebührensatz:
B 8.01 zusätzliche Pflegefläche je Jahr und m² 22 EUR
C) Verwaltungsgebühren
Zusätzlich bzw. ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B dieses Gebührenverzeichnisses werden für Leistungen, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vorgenommen werden, Verwaltungsgebühren nach folgenden Sätzen erhoben:
C 1.01 Verwaltungsgebühr Erdbestattung 135 EUR
C 1.02 Verwaltungsgebühr Urnenbeisetzung 133 EUR
C 1.03 Verwaltungsgebühr amtsärztliche Untersuchung eines Verstorbenen vor Einäscherung einschließlich amtsärztliche Bescheinigung 66 EUR
C 1.04 Verwaltungsgebühr Sterbefall mit auswärtiger Bestattung 114 EUR
C 1.05 aufgehoben
C 1.06 aufgehoben
C 1.07 aufgehoben
C 1.08 Verwaltungsgebühr Übertragung eines Nutzungsrechts 64 EUR
C 1.09 Verwaltungsgebühr Übertragung eines Verfügungsrechts 64 EUR
C 1.10 Verwaltungsgebühr Erwerb Nutzungsrecht Wahlgrab ohne Bestattung 69 EUR
C 1.11 Verwaltungsgebühr Erwerb Nutzungsrecht Wahlgrab anlässlich Umbettung 69 EUR
C 1.12 Verwaltungsgebühr Verlängerung Nutzungsrecht Wahlgrab ohne Bestattung 70 EUR
C 1.13 Verwaltungsgebühr Genehmigung Umbettung von Verstorbenen 63 EUR
C 1.14 Verwaltungsgebühr Genehmigung Umbettung von Urnen 63 EUR
C 1.15 Verwaltungsgebühr Genehmigung Ausgrabung von Verstorbenen 63 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 8 von 9

C 1.16 Verwaltungsgebühr Genehmigung Ausgrabung von Urnen 53 EUR
C 1.17 aufgehoben
C 1.18 aufgehoben
C 1.19 Verwaltungsgebühr Genehmigung Grabzubehör (Ersterstellung) 82 EUR
C 1.20 Verwaltungsgebühr Genehmigung Grabzubehör (Wiedererstellung, Austausch und Umsetzung) 62 EUR
C 1.21 Verwaltungsgebühr für Rücknahme eines Antrags 26 EUR
C 1.22 Verwaltungsgebühr Ausstellung Ersatzurkunde 30 EUR
C 1.23 Verwaltungsgebühr gewerbliche Tätigkeit Einzelzulassung Grabmalersteller je Antrag 32 EUR
C 1.24 Verwaltungsgebühr gewerbliche Tätigkeit Dauerzulassung Grabmalersteller 69 EUR
C 1.25 Verwaltungsgebühr gewerbliche Tätigkeit Dauerzulassung Gärtner 69 EUR
C 1.26 Verwaltungsgebühr gewerbliche Tätigkeit Dauerzulassung Musiker 69 EUR
C 1.27 Verwaltungsgebühr Genehmigung Film- und Fotoaufnahmen 268 EUR
C 1.28 Verwaltungsgebühr Zurückweisen von Rechtsbehelfen 20-5.000 EUR
C 1.29 Inanspruchnahme des Verwaltungspersonals je angefangene 1/2 Std. 53 EUR
C 1.30 Verwaltungsgebühr Benutzung des Leichenhauses mit auswärtiger Bestattung 35 EUR
Für Amtshandlungen und Leistungen, die durch die Ziffern C 1.01 bis C 1.28 sowie C 1.30 nicht erfasst sind bzw. darüber hinausgehen, werden - ggfs. zusätzlich - Gebühren nach dem tatsächlichen Zeitaufwand erhoben.
Für Fehlgeborene (unter 500 Gramm) wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Sollte durch geänderte Gesetze, Gesetzesauslegung oder Rechtsprechung eine Leistung in der Friedhofsgebührensatzung als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, wird zusätzlich zu der Gebühr die gesetzliche geltende Umsatzsteuer erhoben.

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 9 von 9

Anlage None Grabarbeiten Für Die Fundamentierung

Für Fundamentierungsarbeiten, die nach der Friedhofssatzung dem Friedhofspersonal vorbehalten sind, werden Gebühren wie folgt erhoben:

A 5.01 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (Erdbestattungsgrab) 207 EUR
A 5.02 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (Mehrfaches Urnengrab) 207 EUR
A 5.03 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (Kindergrab) 165 EUR
A 5.04 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (Urnengrab) 165 EUR
A 5.05 Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament (je weitere Grabstelle) 131 EUR
A 5.06 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (Erdbestattungsgrab) 165 EUR
A 5.07 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (Mehrfaches Urnengrab) 165 EUR
A 5.08 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (Kindergrab) 134 EUR
A 5.09 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (Urnengrab) 134 EUR
A 5.10 Grabarbeiten für 4 Einfassungsstücke (je weitere Grabstelle) 87 EUR
A 5.11 Grabarbeiten für 2 - 3 Einfassungsstücke (je Grabstelle) 109 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 4 von 9

A 5.12 Grabarbeiten für flaches Fundament (Erdbestattungsgrab) 124 EUR
A 5.13 Grabarbeiten für flaches Fundament (Mehrfaches Urnengrab) 124 EUR
A 5.14 Grabarbeiten für flaches Fundament (Kindergrab) 102 EUR
A 5.15 Grabarbeiten für flaches Fundament (Urnengrab) 102 EUR
A 5.16 Grabarbeiten flaches Fundament (je weitere Grabstelle) 44 EUR
A 5.17 Grabarbeiten für flaches Fundament und 2 Traversen (Erdbestattungsgrab) 186 EUR
A 5.18 Grabarbeiten für flaches Fundament und 2 Traversen (je weitere Grabstelle) 109 EUR
A 5.19 Grabarbeiten für flaches Fundament, Einfassung und 2 Traversen (Erdbestattungsgrab) 272 EUR
A 5.20 Grabarbeiten für flaches Fundament, Einfassung und 2 Traversen (je weitere Grabstelle) 196 EUR

Anlage None Reihengräber Für Erdbestattungen

Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

B 3.01 Reihengrab Erwachsene und Kinder über 10 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 987 EUR
B 3.02 Reihengrab Kinder 2 bis 10 Jahre (Ruhezeit 10 Jahre) 247 EUR
B 3.03 Reihengrab Kinder unter 2 Jahre (Ruhezeit 6 Jahre) 74 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 6 von 9

Anlage None Sonderleistungen

Für Amtshandlungen und Leistungen, die durch die Ziffern A 1.01 bis A 5.20 nicht erfasst sind bzw. darüber hinausgehen, werden - ggfs. zusätzlich - Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Für die besondere Inanspruchnahme von Personal und Maschinen werden folgende Gebühren berechnet:

A 6.01 Inanspruchnahme des Friedhofspersonals je angefangene 1/2 Std. 32 EUR
A 6.02 Inanspruchnahme Fahrzeug je angefangene 1/2 Std. 26 EUR
A 6.03 Inanspruchnahme Transportfahrzeug je angefangene 1/2 Std. 23 EUR
A 6.04 Inanspruchnahme Bagger je angefangene 1/2 Std. 27 EUR

B) Gebühren für Grabstätten

Anlage None Urnenreihengraber

Für die Überlassung von Urnenreihengrabern werden folgende Gebühren erhoben:

B 4.01 Urnenreihengrab Erwachsene und Kinder über 10 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 735 EUR
B 4.02 Urnenreihengrab Kinder 2 bis 10 Jahre (Ruhezeit 10 Jahre) 187 EUR
B 4.03 Urnenreihengrab Kinder unter 2 Jahre (Ruhezeit 6 Jahre) 55 EUR

Anlage None Urnenwahlgräber

Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich bei der erstmaligen Verleihung sowie bei der Verlängerung eines Nutzungsrechts nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer.

B 2.01 Urnenwahlgrab Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 1.980 EUR
B 2.02 Urnenwahlgrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 95 EUR
B 2.03 Urnenwahlgrab Sonderlage Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.478 EUR
B 2.04 Urnenwahlgrab Sonderlage Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 124 EUR
B 2.05 Baumgrab Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.478 EUR
B 2.06 Baumgrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 124 EUR
B 2.07 Rasengrab Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.478 EUR
B 2.08 Rasengrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 124 EUR
B 2.09 Kolumbarium Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.394 EUR
B 2.10 Kolumbarium Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 120 EUR

Anlage None Wahlgräber Für Erdbestattungen

Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich bei der erstmaligen Verleihung sowie bei der Verlängerung eines Nutzungsrechts nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer.

B 1.01 Wahlgrab Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.142 EUR
B 1.02 Wahlgrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 107 EUR
B 1.03 Wahlgrab Sonderlage Verleihung Nutzungsrecht 20 Jahre (je Stelle) 2.604 EUR
B 1.04 Wahlgrab Sonderlage Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 130 EUR

Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3

Seite 5 von 9

B 1.05 Kinderwahlgrab Verleihung Nutzungsrecht 10 Jahre (je Stelle) 520 EUR
B 1.06 Kinderwahlgrab Verlängerung Nutzungsrecht (je Jahr und Stelle) 52 EUR

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle Friedhöfe der Landeshauptstadt Stuttgart (Anlage 1). Sie gilt nicht für die staatlichen Friedhöfe Hohenheim und Solitude, den evangelischen Kirchhof Uhlbach und die Friedhöfe der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs (jüdischer Friedhof im Steinhaldenfeld, geschlossene jüdische Friedhöfe im Hoppenlaufriedhof, neben dem Pragfriedhof und beim Steigfriedhof).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe der Stadt Stuttgart werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben. Verwaltung und Betrieb obliegen dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Die städtischen Friedhöfe dienen als Ruhestätte für die Verstorbenen. (2) In städtischen Friedhöfen werden verstorbene Stuttgarter Einwohner und in Stuttgart verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz bestattet oder deren Urnen beigesetzt. Ferner können Verstorbene bestattet oder deren Aschen beigesetzt werden, die früher in Stuttgart wohnhaft waren. (3) In einem städtischen Friedhof kann ferner bestattet werden, wer zu Lebzeiten ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab hatte oder zu den Angehörigen eines Grabnutzungsberechtigten zählt. (4) Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 genannten Personen gehören, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt in besonderen Fällen zulassen.

§ 3 Bestattungsort

(1) Verstorbene Stuttgarter Einwohner werden grundsätzlich in dem in ihrem Wohnbezirk liegenden Friedhof bestattet (Anlage 1). (2) Wenn es die Anzahl belegbarer Grabstätten zulässt, können Verstorbene auch in anderen Friedhöfen bestattet werden. (3) Für verstorbene Stuttgarter Einwohner religiöser Vereinigungen oder karitativer Gemeinschaften können gemeinschaftliche Grabfelder vorgehalten werden.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei Außerdienststellung können weitere Bestattungen oder Urnenbeisetzungen versagt werden. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Verzichtet ein Grabnutzungsberechtigter nach Außerdienststellung seiner Grabstätte auf das eingeschränkte Nutzungsrecht, kann ihm - soweit möglich - auf dem gleichen Friedhof ein Nutzungsrecht für ein Ersatzwahlgrab unter Anrechnung der verbliebenen Nutzungszeit eingeräumt werden.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 1 von 15

(4) Durch Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen. Nutzungsrechte an Grabstätten werden aufgehoben. Bei einer Entwidmung werden Verstorbene und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabstätteneinrichtung ein. Die Ersatzgrabstätten werden vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.

(5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6) Außerdienststellungen und Entwidmungen von Friedhöfen oder Teilen davon werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend und so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes sind zu befolgen.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge des Friedhofspersonals, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle,
  2. der Handel mit Waren aller Art; insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie grundsätzlich Werbung aller Art,
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten,
  4. ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes gewerbsmäßig oder freiberuflich zu fotografieren oder zu filmen,
  5. Druckschriften zu verteilen,
  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
  8. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  9. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  10. elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Mobilfunk-, Rundfunk- oder andere Geräte zur Tonwiedergabe zu benutzen sowie
  11. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.

Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes nicht widersprechen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Es kann Art, Umfang und Dauer der zu verrichtenden Arbeiten festlegen.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 2 von 15

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen bzw. in ihrem Betrieb jemanden beschäftigen, der diese Voraussetzungen erfüllt. Die Qualifikation ist durch entsprechende Dokumente, Zeugnisse oder Bescheinigungen nachzuweisen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Hierzu dürfen die befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten.

(4) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Bei einer Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit ist der Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zum zentralen Lagerplatz zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Feierhallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter in städtischen Friedhöfen verursachen.

(6) Das Garten, Friedhofs- und Forstamt kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(7) Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 34 bis 36 des Bestattungsgesetzes) anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen sollen die Hinterbliebenen gleichzeitig angeben, wo die Urne beigesetzt werden soll.

(2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt setzt Ort und Zeit der Bestattungen und der Urnenbeisetzungen fest, wobei es Wünsche der Hinterbliebenen im Rahmen der für die einzelnen Friedhöfe vorgesehenen Bestattungszeiten nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. In Aufbahrungs- oder Kühlräume überführte Verstorbene sollen spätestens am fünften Tage nach Eintritt des Todes bestattet werden.

§ 9 Benutzung der Bestattungseinrichtungen

(1) In den Friedhöfen werden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs- und Kühlräume sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt.

(2) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können Hinterbliebene einen Verstorbenen im Aufbahrungsraum in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals grundsätzlich während der Dienstzeit aufsuchen. Im Übrigen sind die Aufbahrungsräume bis eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

(3) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen. Wegen Ansteckungsgefahr und aus anderen triftigen Gründen bleiben Särge während der Aufbahrung geschlossen.

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 3 von 15

(4) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab oder - soweit vorhanden - in einer Feierhalle des Bestattungsfriedhofs, bei Feuerbestattungen in den Feierhallen beim Krematorium des Pragfriedhofs oder in der Feierhalle eines anderen Friedhofs stattfinden. (5) Das Aufstellen des Sarges in einer Feierhalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden.

§ 10 Särge, Urnen

(1) Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 201 cm lang, 72 cm hoch, am Fuß 60 cm und am Kopf 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (3) Bei Feuerbestattungen darf die Sarggröße folgende Höchstmaße nicht übersteigen: Länge 220 cm, Höhe 68 cm, Breite 71 cm. (4) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (5) Zur Einäscherung bestimmte Särge einschließlich der Sargausstattung, Totenkleidung sowie sonstige Beigaben müssen den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Unbedenklich sind Särge und Sargausstattungen, die bei der Einäscherung nach Nr. 2.1.2 der VDI-Richtlinien 3891 über Emissionsminderung von Einäscherungsanlagen vom August 1992 (VDI-Handbuch, Reinhaltung der Luft Band III) die geringstmögliche Emission erwarten lassen. (6) Der Nachweis über die Einhaltung der VDI-Richtlinien wird durch Kennzeichnung des Sarges erbracht. Aus dem Nachweis am Sarg soll der verantwortliche Hersteller erkennbar sein. (7) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Särge und Sargausstattungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, von der Einäscherung ausschließen. (8) Urnen aus Stein oder aus anderen Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, können vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt zurückgewiesen werden. Das gleiche gilt für Überurnen.

§ 11 Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) In städtischen Friedhöfen werden Erd- und Feuerbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Urnenbeisetzungen vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt ausgeführt. Dazu gehören auch der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. Die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof sowie der Urnenversand an auswärtige Friedhofsverwaltungen erfolgen grundsätzlich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. (2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird. (3) Urnen werden vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt nach Einäscherung des Verstorbenen bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen in einer anonymen Urnenstätte beigesetzt werden. (4) Die Erdbestattung von konservierten und einbalsamierten Verstorbenen ist in städtischen Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind bei Personen möglich, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert und einbalsamiert werden mussten. (5) Särge und Urnen sind so beizusetzen, dass sich zwischen der Oberkante des Sarges oder der Urne und der Erdoberfläche am Zwischenweg bei Erdbestattungen eine mindestens 90 cm, bei Urnenbeisetzungen eine mindestens 50 cm hohe Erdschicht befindet. (6) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen. (7) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. durch Angehörige – in eigener Verantwortung zu

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 4 von 15

stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen Verstorbener beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie sechs Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, zehn Jahre. (2) Bei Verstorbenen, die in Metallsärgen bestattet werden und bei konservierten und einbalsamierten Leichen erhöht sich die Ruhezeit auf 30 Jahre.

§ 13 Umbettung

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Verstorbenen und Aschen während der Ruhezeit der vorherigen Zustimmung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes. Einem Antrag auf Ausgrabung und Umbettung kann nur zugestimmt werden, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschen Verstorbener können mit Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes umgebettet werden. (4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Totenfürsorgeberechtigten im Einverständnis mit den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätten. Sollte ein Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter verstorben sein, sind die Totenfürsorgeberechtigten im Einverständnis mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger antragsberechtigt. (5) Umbettungen sind vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt bestimmt. (6) Der Ablauf der Ruhezeit ändert sich durch Umbettung eines Verstorbenen oder der Asche eines Verstorbenen nicht.

IV Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Urnenreihengräber d) Urnenwahlgräber e) anonyme Urnenstätten f) Gräber in Gemeinschaftsanlagen g) Ehrengrabstätten h) erhaltenswerte Grabstätten i) denkmalgeschützte Grabstätten j) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (4) Grabgebäude und ausgemauerte Grüfte sind in städtischen Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen ist ein seitlicher Grabverbau aus Betonfertigteilen (sog. Grabkammern) mit offener Grabsohle.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 5 von 15

§ 15 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und in der Regel im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben werden. (2) Soweit möglich, werden in städtischen Friedhöfen Reihengrabfelder mit dem Grabmaß bis zu 250 cm Länge und 100 cm Breite eingerichtet. Für Kinder, die bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, werden nach Möglichkeit besondere Reihengräber (Grabmaß bis zu 150 cm Länge und 100 cm Breite) ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Ausnahmsweise können in dem Reihengrab gleichzeitig verstorbene Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres bestattet werden. Entsprechendes gilt für die Aschen Verstorbener mit gleicher Dauer der Ruhezeit. (4) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt weist durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf der Ruhezeit hin. Bis zum Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabzubehör vom Verfügungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (5) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einnehmen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 21 Abs. 2 geregelten Reihenfolge.

§ 16 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Antrag einer natürlichen Person ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 bis höchstens 30 Jahren verleihen kann. Insbesondere Nachlasspflegern, Testamentsvollstreckern, Bestattern und juristischen Personen kann nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, ist die erstmalige Verleihung für die Dauer von mindestens zehn bis höchstens 30 Jahren möglich. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind jahresweise, höchstens aber bis zu einer Nutzungsdauer von 30 Jahren möglich. (2) Soll in einem Wahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist grundsätzlich zuvor das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Dies gilt bei Mehrfachgräbern für alle Grabstellen. (3) Es werden Wahlgräber von Wahlgräbern in Sonderlage unterschieden. Wahlgräber in Sonderlage sind Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen z.B. Pflege oder Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Die Grabmaße betragen grundsätzlich bis zu 250 cm Länge und 100 cm Breite. Wahlgräber sind bei einer Tiefe von 240 cm grundsätzlich doppelt belegbar. In bereits doppelt belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten beendet ist. (4) Wenn es die Anzahl belegbarer Grabstätten eines städtischen Friedhofs zulässt, kann Stuttgarter Einwohnern vorsorglich dort ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab verliehen werden. (5) Nutzungsrechte für mehrere angrenzende Grabstätten (Mehrfachgrabstätten) können verliehen werden, wenn es die Anzahl der belegbaren Grabstätten in einem Friedhof zulässt. Bei Mehrfachgrabstätten wird eine einheitliche Nutzungsdauer verliehen. (6) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Verstorbene mit laufender Ruhezeit. (7) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann grundsätzlich nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Dies gilt auch für Mehrfachgrabstätten.

§ 17 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind bis zu 1,5 m² große Urnenstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Im Kolumbarium auf dem Pragfriedhof können Urnen auch in Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen beigesetzt werden.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 6 von 15

(2) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Aschen Verstorbener, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Urnenstätte und der Urnengröße, ist aber mit Ausnahme der Urnennischen auf bis zu 4 Urnen mit laufender Ruhezeit begrenzt. Urnenbeisetzungen sind auf einer Ebene bis zu 100 cm Tiefe möglich. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 18 Urnenstätten für anonyme Beisetzungen

(1) Es werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (3) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig. (4) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist ausschließlich auf dafür vorgesehenen Flächen zulässig. (5) Für nicht bestattungspflichtige Föten werden separate Gemeinschaftsgräber eingerichtet. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. Abweichend von Abs. 2 und Abs. 4 können Angehörige an den Beisetzungsterminen teilnehmen sowie Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens an der Grabstätte ablegen. Diese können vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 19 c Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. (2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Pflanzen, Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens dürfen nur abgelegt werden, sofern hierfür eine Fläche auf der Gemeinschaftsanlage vorgesehen ist. (4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 20 Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Im Rahmen dieser Friedhofssatzung haben Nutzungsberechtigte das Recht, in der Wahlgrabstätte verstorbene Familienangehörige sowie nicht verheiratete Lebenspartner bestatten zu lassen und nach dem Ableben dort beigesetzt zu werden. Die Bestattung von anderen Verstorbenen ist mit Erlaubnis des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes zulässig. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Recht und die Verpflichtung, über die Gestaltung und Pflege der Wahlgrabstätte zu entscheiden und die Grabstätte entsprechend zu unterhalten und zu pflegen. (3) Solange ein eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, können in dem Grab keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen stattfinden. (4) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt mitzuteilen.

§ 21 Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Der Grabnutzungsberechtigte soll zu Lebzeiten einen Nachfolger mit dessen Zustimmung für das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 bestimmen. Hat er eine derartige Regelung nicht getroffen, dann wird auf Antrag demjenigen das Grabnutzungsrecht übertragen, der für die Bestattung sorgt. Diese Übertragung ist nur möglich, wenn innerhalb von drei Monaten seit dem Tod des Nutzungsberechtigten kein Antrag eines bevorrechtigten Angehörigen nach Abs. 2 eingeht. (2) Bei mehreren Anträgen innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist wird das Grabnutzungsrecht einer Person in der nachstehenden Reihenfolge übertragen: a) Ehegatte bzw. Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft, b) Kinder und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 8 von 15

e) Eltern, f) vollbürtige Geschwister, g) Stiefgeschwister, h) Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten verwandte bzw. verschwägerte Personen, i) Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Lebensgemeinschaft befanden, j) Ehegatten oder Verwandte eines anderen im Grab bestatteten Verstorbenen in der Reihenfolge der Buchstaben b) bis h), k) nicht unter Buchstaben a) bis h) fallende Erben, natürliche vor juristischen Personen.

Innerhalb der Buchstaben b) bis h) und j) wird jeweils dem Ältesten das Nutzungsrecht an der Grabstätte übertragen.

Wenn weder eine bevorrechtigte Person nach Buchstabe a - k noch derjenige, der für die Bestattung sorgt (Abs. 1), das Nutzungsrecht beantragt, kann dieses einer juristischen Person, Nachlasspflegern oder Testamentsvollstreckern als eingeschränktes Nutzungsrecht übertragen werden.

(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Unterlässt er seine Antragstellung oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der einen Antrag stellt und unter den Personenkreis nach Abs. 2 fällt. Bei mehreren Anträgen wird sinngemäß nach Abs. 2 entschieden.

(4) Abs. 2 gilt nicht beim Tod des Rechtsnachfolgers, der es unterlassen hat, das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf sich übertragen zu lassen.

(5) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen nach Abs. 2 oder auf einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Verstorbenen übertragen werden. Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt, noch unentgeltlich veräußert werden.

(6) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann einer natürlichen Person, die zum verstorbenen Nutzungsberechtigten in einem verwandtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 steht, wieder ohne Einschränkungen übertragen werden. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann auch als eingeschränktes Nutzungsrecht auf die in § 16 Abs. 1 genannten Personen übertragen werden.

(7) Die Aufforderung zur Übertragung des Grabnutzungsrechts wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne größeren Aufwand zu ermitteln ist.

§ 22 Grabpflegeflächen

In besonderen Fällen können zusätzliche Flächen abweichend vom Belegungsplan für Grabpflege und Anpflanzungen überlassen werden.

§ 23 Ablauf, Aufhebung und Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente oder der Verschlussplatte.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann aufgehoben werden

a) bei Verzicht des Grabnutzungsberechtigten, b) bei Vernachlässigung der Grabpflege, c) wenn die Grabnutzungsgebühren nicht oder nur teilweise gezahlt wurden.

(3) Wird das Grabnutzungsrecht aus Gründen des § 23 Abs. 2 aufgehoben, ist der bisherige Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheides, vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 9 von 15

Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente oder der Verschlussplatte.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Erlischt das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

V Grabmale und sonstiges Grabzubehör

§ 24 Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem Waldfriedhof sind Grabeinfassungen aller Art nicht zugelassen.

(3) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen, dürfen bei Einfachgrabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Der jeweilige seitliche Abstand des Grabmals von der Grabkante muss bei Einfachgrabstätten mindestens 20 cm, bei Mehrfachgrabstätten mindestens 30 cm betragen. Der Abstand zur jeweiligen Stirnseite der Grabstätte darf 10 cm, zum Fahrweg 20 cm, nicht unterschreiten. Die Grabmalhöhe wird vom Zwischenweg an gemessen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Als Werkstoffe für Grabmale sind ausschließlich Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein. Lackanstriche sind nicht zulässig.

(5) Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. Die Mindeststeinstärke von 18 cm darf bei stehenden Grabmalen nicht unterschritten werden. Bei Urnen- und Kindergräbern ist auch eine Mindeststeinstärke von 16 cm ausreichend. Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke mindestens 8 cm betragen.

(6) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit als Stellkanten innerhalb der Grabfläche anzubringen. Bei Einfassungen aus Stein muss die Mindeststärke 6 cm betragen. Ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 15 cm überschreiten. Werden in maschinengerecht ausgebauten Abteilungen Einfassungen angebracht, ist aus bestattungstechnischen Gründen ein Mindestabstand von 20 cm zum Fahrweg einzuhalten.

(7) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

§ 25 Grabmalberatungsstelle

(1) Grabnutzungsberechtigte und Hinterbliebene können sich über die Gestaltung von Grabmalen und Grabstätten bei der Grabmalberatungsstelle des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes fachlich beraten lassen.

(2) Die Grabmalberatungsstelle begutachtet die eingereichten Grabmalanträge.

§ 26 Genehmigungsverfahren

(1) Wer ein Grabmal oder eine Grabeinfassung errichten, verändern, dauerhaft entfernen oder nach einer Bestattung wieder aufstellen will, bedarf der Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes. Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und Grabeinfassungen aller Art sind vom Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen. Geschieht

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 10 von 15

dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmale und Grabeinfassungen aller Art auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Dies gilt auch für Verschlussplatten bei Urnennischen und sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Arbeiten nach Abs. 1 dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann (i. d. R. Bildhauer, Steinmetz) ausgeführt werden.

(3) Der Antrag ist bei Wahlgräbern vom Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengräbern vom Verfügungsberechtigten, über den Grabmalaufsteller beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt einzureichen. Dem Antrag ist eine Zeichnung (Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Sie soll das Grabmal mit Schrift und Ornamenten maßstabsgerecht wiedergeben. In besonderen Fällen kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Umrissschablone auf der Grabstätte verlangen.

(4) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Entfernung des Grabmals oder sonstigen Grabzubehörs verlangen. In besonderen Fällen kann vom Grabmalaufsteller verlangt werden, ein Grabmal vor dessen Aufstellung abnehmen zu lassen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Genehmigung aufgestellt wird.

(6) Ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes kann folgendes Grabzubehör angebracht werden:

a) Behelfsgrabzeichen aus Holz bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung, b) bis zu 50 cm hohe Grablaternen, Weihwasserbecken und Pflanzschalen.

§ 27 Fundamentierung von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(3) Auf Grabkammern aufgesetzte und nach Abs. 2 verdübelte Grabmale gelten als ausreichend fundamentiert.

(4) Die Grabarbeiten für Fundamente von Grabmalen und sonstigem Grabzubehör sind vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt auszuführen. Der Grabmalaufsteller hat die Grabarbeiten rechtzeitig beim Friedhofsaufseher zu bestellen.

(5) Grabmalaufsteller dürfen die Grabarbeiten in folgenden Fällen selbst ausführen:

  • Grabsohlentiefe Pfeilerfundamente bei Erdbestattungsgräbern,
  • bei liegenden Grabmalen mit einem Gewicht von weniger als 100 kg, bei einfachen Urnengräbern und Kindergräbern, ferner
  • bei Holz- und Metallgrabmalen.

Die Grabarbeiten sind rechtzeitig beim Friedhofsaufseher anzuzeigen. Die Weisungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes sind zu beachten.

§ 28 Verkehrssicherheit

(1) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass Grabmale, Grabeinfassungen, sonstiges Grabzubehör und Verschlussplatten so beschaffen sind, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder und des Kolumbariums möglich ist. Für die Verkehrssicherheit ist ständig Sorge zu tragen. Insbesondere ist von dem Verantwortlichen sicher zu stellen, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gewährleistet ist. Es wird empfohlen, eine Standsicherheitsprüfung mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode durchzuführen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so ist die verantwortliche Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch einen zugelassenen Fachmann zu schaffen.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 11 von 15

(2) Stellt das Garten-, Friedhofs- und Forstamt fest, dass Grabmale, Verschlussplatten oder sonstiges Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert es den dafür Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist durch einen zugelassenen Fachmann beheben zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wenn der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist das Garten-, Friedhofs- und Forstamt berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungswidrigen Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen. Bei Gefahr in Verzug kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Kosten des Verantwortlichen geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen eines Grabmals, Entfernung der Verschlussplatte) treffen, ohne zuvor eine Frist zu setzen. Der Verantwortliche ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal, eine nicht verkehrssichere Verschlussplatte oder nicht verkehrssicheres sonstiges Grabzubehör entsteht, ist bei Wahlgräbern der Grabnutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte haftbar.

§ 29 Materialien und Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Die Landeshauptstadt Stuttgart fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Sie empfiehlt daher allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen. Ferner begrüßt sie ausdrücklich diesem Gedanken folgende freiwillige Maßnahmen der Gewerbetreibenden und erklärt ihre Bereitschaft, insbesondere die Grabnutzungsberechtigten, über die aktuellen Möglichkeiten zur Förderung des o.g. Übereinkommens zu informieren.

VI Grabstättenunterhaltung

§ 30 Grabpflege

(1) Grabstätten und Grabpflegeflächen sind spätestens drei Monate nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung eines Nutzungsrechts anzulegen und zu pflegen. Grabnutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte können ihre Wahlgräber oder Reihengräber selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Wird eine Grabstätte oder Grabpflegefläche nicht gepflegt, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt den Grabnutzungsberechtigten oder den Verfügungsberechtigten auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den satzungswidrigen Zustand der Grabstätte oder Grabpflegefläche zu beheben. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Stuttgart und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, so können Reihengräber vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr (§23 Abs. 2 b, Abs. 3) aufgehoben werden.

(2) Die Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß und die Grabpflegefläche hinauswachsen, Gehölze insbesondere durch ihre Höhe weder Nachbargräber noch den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze 160 cm und höher sind. Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte sind dazu verpflichtet, störende Gehölze zurückzuschneiden. Geschieht dies nicht, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Gehölze nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten zurückschneiden oder entfernen.

(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten und Grabpflegeflächen obliegt ausschließlich dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt.

(4) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig.

(5) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.

(6) Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und Grabpflegeflächen zu entfernen und, wie auch sonstige Abfälle, in dafür besonders bereitgestellte Abfallbehälter

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 12 von 15

zu bringen.

VII Gewerbliche Tätigkeit

§ 31 Bestattungsvorbereitung

Mit der Vorbereitung einer Bestattung können die Hinterbliebenen den Städtischen Bestattungsdienst – Gewerblicher Bereich – oder ein Bestattungsunternehmen beauftragen.

§ 32 Krematorium

Zur Einäscherung Verstorbener wird auf dem Pragfriedhof ein städtisches Krematorium betrieben.

VIII Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung das Grabmal und sonstiges Grabzubehör angebracht und genehmigt war, gelten die zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Gestaltungsgrundsätze weiter.

(2) Für Grabsorgerechte, die aufgrund seitheriger Friedhofssatzungen entstanden sind, gelten deren Vorschriften weiter.

(3) Grabpflegeverträge, die nach den Richtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart über den Abschluss von Grabpflegeverträgen vom 31.07.1969 (Amtsblatt Nr. 32/1969) abgeschlossen wurden, werden nach diesen Vorschriften erfüllt.

§ 34 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Stuttgart verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einen Friedhof entgegen § 5 Abs. 1 außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt,
    1. einen Friedhof oder Friedhofsteil betritt, der aus wichtigem Grund vorübergehend gesperrt ist (§ 5 Abs. 2),
    1. auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält (§ 6 Abs. 1),
    1. als Aufsichtspflichtiger Kinder unter sieben Jahren einen Friedhof ohne Begleitung Erwachsener betreten lässt (§ 6 Abs. 2),
    1. die Wege auf einem Friedhof mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigten nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 zu gehören,
    1. auf einem Friedhof mit Waren aller Art handelt, gewerbliche Leistungen anbietet oder Werbung aller Art betreibt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 2),
    1. auf einem Friedhof an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten verrichtet (§ 6 Abs. 3 Ziff. 3)
    1. ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamts gewerbsmäßig oder freiberuflich fotografiert oder filmt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 4),
    1. auf einem Friedhof Druckschriften verteilt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 5)

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 13 von 15

  1. auf einem Friedhof Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 6 Abs. 3 Ziff. 6),
  2. auf einem Friedhof Abraum oder Abfälle ablagert, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind (§ 6 Abs. 2 Ziff. 7),
  3. einen Friedhof oder seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 8)
  4. auf einem Friedhof Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Grabstätten unberechtigt betritt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 9),
  5. elektroakustische Geräte benutzt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 10),
  6. auf einen Friedhof Tiere mitbringt, die keine Assistenzhunde sind (§ 6 Abs. 3, Ziff. 11),
  7. auf einem Friedhof ohne Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gegen andere Bestimmungen des § 7 verstößt,
  8. auf einem Friedhof Särge und Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 entsprechen,
  9. Grabmale oder sonstiges Grabzubehör entgegen § 26 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft entfernt.
  10. bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 27 verstößt,
  11. Grabmale und sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 28)

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.12.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 21.11.2013 außer Kraft.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 14 von 15

Anlage 1 zur Friedhofssatzung

Die Friedhöfe der Stadt Stuttgart

Stadtbezirke Friedhöfe
Stuttgart-Mitte Pragfriedhof
Stuttgart-Nord Pragfriedhof
Stuttgart-Ost Bergfriedhof
Gablenberg
Gaisburg
Stuttgart-Süd Fangelsbachfriedhof
Heslach
Kaltental (1)
Stuttgart-West Pragfriedhof
Waldfriedhof
Dornhaldenfriedhof
Bad Cannstatt Hauptfriedhof
Steigfriedhof (2)
Uffkirchhof (3)
Birkach Birkach
Botnang Botnang
Degerloch alter Friedhof Degerloch
neuer Friedhof Degerloch
Waldfriedhof
Dornhaldenfriedhof
Feuerbach Feuerbach
Hedelfingen Hedelfingen
Rohracker
Möhringen Möhringen
Mühlhausen Mühlhausen
Hofen (1)
Münster Münster
Obertürkheim Obertürkheim
Uhlbach (1)
Plieningen Plieningen
Sillenbuch Ostfilderfriedhof
Heumaden (1)
Riedenberg (1)
Sillenbuch
Stammheim Stammheim
Untertürkheim Untertürkheim
Rotenberg (1)
Vaihingen Buchrainfriedhof
Rohr (1)
alter Friedhof Vaihingen
Wangen Wangen
Weilimdorf alter Friedhof Weilimdorf
neuer Friedhof Weilimdorf
Zuffenhausen Zuffenhausen
Zazenhausen (1)

(1) Jeweils nur für diese Stadtteile bestimmt. (2) Für Bad Cannstatter Wohngebiete links vom Neckar. (3) Für Bad Cannstatter Wohngebiete rechts vom Neckar.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 15 von 15

Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für alle Friedhöfe der Landeshauptstadt Stuttgart (Anlage 1). Sie gilt nicht für die staatlichen Friedhöfe Hohenheim und Solitude, den evangelischen Kirchhof Uhlbach und die Friedhöfe der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs (jüdischer Friedhof im Steinhaldenfeld, geschlossene jüdische Friedhöfe im Hoppenlaufriedhof, neben dem Pragfriedhof und beim Steigfriedhof).

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe der Stadt Stuttgart werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben. Verwaltung und Betrieb obliegen dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Die städtischen Friedhöfe dienen als Ruhestätte für die Verstorbenen. (2) In städtischen Friedhöfen werden verstorbene Stuttgarter Einwohner und in Stuttgart verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz bestattet oder deren Urnen beigesetzt. Ferner können Verstorbene bestattet oder deren Aschen beigesetzt werden, die früher in Stuttgart wohnhaft waren. (3) In einem städtischen Friedhof kann ferner bestattet werden, wer zu Lebzeiten ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab hatte oder zu den Angehörigen eines Grabnutzungsberechtigten zählt. (4) Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 genannten Personen gehören, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt in besonderen Fällen zulassen.

Paragraph 03

(1) Verstorbene Stuttgarter Einwohner werden grundsätzlich in dem in ihrem Wohnbezirk liegenden Friedhof bestattet (Anlage 1). (2) Wenn es die Anzahl belegbarer Grabstätten zulässt, können Verstorbene auch in anderen Friedhöfen bestattet werden. (3) Für verstorbene Stuttgarter Einwohner religiöser Vereinigungen oder karitativer Gemeinschaften können gemeinschaftliche Grabfelder vorgehalten werden.

Paragraph 04

(1) Jeder Friedhof kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei Außerdienststellung können weitere Bestattungen oder Urnenbeisetzungen versagt werden. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Verzichtet ein Grabnutzungsberechtigter nach Außerdienststellung seiner Grabstätte auf das eingeschränkte Nutzungsrecht, kann ihm - soweit möglich - auf dem gleichen Friedhof ein Nutzungsrecht für ein Ersatzwahlgrab unter Anrechnung der verbliebenen Nutzungszeit eingeräumt werden.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 1 von 15

(4) Durch Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen. Nutzungsrechte an Grabstätten werden aufgehoben. Bei einer Entwidmung werden Verstorbene und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabstätteneinrichtung ein. Die Ersatzgrabstätten werden vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.

(5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6) Außerdienststellungen und Entwidmungen von Friedhöfen oder Teilen davon werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend und so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes sind zu befolgen.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge des Friedhofspersonals, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle,
  2. der Handel mit Waren aller Art; insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie grundsätzlich Werbung aller Art,
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten,
  4. ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes gewerbsmäßig oder freiberuflich zu fotografieren oder zu filmen,
  5. Druckschriften zu verteilen,
  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
  8. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  9. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  10. elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Mobilfunk-, Rundfunk- oder andere Geräte zur Tonwiedergabe zu benutzen sowie
  11. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.

Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes nicht widersprechen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in Friedhöfen bedürfen der Zustimmung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

Paragraph 07

(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Es kann Art, Umfang und Dauer der zu verrichtenden Arbeiten festlegen.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 2 von 15

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen bzw. in ihrem Betrieb jemanden beschäftigen, der diese Voraussetzungen erfüllt. Die Qualifikation ist durch entsprechende Dokumente, Zeugnisse oder Bescheinigungen nachzuweisen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Hierzu dürfen die befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten.

(4) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Bei einer Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit ist der Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zum zentralen Lagerplatz zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Feierhallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter in städtischen Friedhöfen verursachen.

(6) Das Garten, Friedhofs- und Forstamt kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(7) Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 34 bis 36 des Bestattungsgesetzes) anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen sollen die Hinterbliebenen gleichzeitig angeben, wo die Urne beigesetzt werden soll.

(2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt setzt Ort und Zeit der Bestattungen und der Urnenbeisetzungen fest, wobei es Wünsche der Hinterbliebenen im Rahmen der für die einzelnen Friedhöfe vorgesehenen Bestattungszeiten nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. In Aufbahrungs- oder Kühlräume überführte Verstorbene sollen spätestens am fünften Tage nach Eintritt des Todes bestattet werden.

Paragraph 09

(1) In den Friedhöfen werden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs- und Kühlräume sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt.

(2) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können Hinterbliebene einen Verstorbenen im Aufbahrungsraum in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals grundsätzlich während der Dienstzeit aufsuchen. Im Übrigen sind die Aufbahrungsräume bis eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

(3) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen. Wegen Ansteckungsgefahr und aus anderen triftigen Gründen bleiben Särge während der Aufbahrung geschlossen.

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 3 von 15

(4) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab oder - soweit vorhanden - in einer Feierhalle des Bestattungsfriedhofs, bei Feuerbestattungen in den Feierhallen beim Krematorium des Pragfriedhofs oder in der Feierhalle eines anderen Friedhofs stattfinden. (5) Das Aufstellen des Sarges in einer Feierhalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden.

Paragraph 10

(1) Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 201 cm lang, 72 cm hoch, am Fuß 60 cm und am Kopf 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (3) Bei Feuerbestattungen darf die Sarggröße folgende Höchstmaße nicht übersteigen: Länge 220 cm, Höhe 68 cm, Breite 71 cm. (4) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (5) Zur Einäscherung bestimmte Särge einschließlich der Sargausstattung, Totenkleidung sowie sonstige Beigaben müssen den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Unbedenklich sind Särge und Sargausstattungen, die bei der Einäscherung nach Nr. 2.1.2 der VDI-Richtlinien 3891 über Emissionsminderung von Einäscherungsanlagen vom August 1992 (VDI-Handbuch, Reinhaltung der Luft Band III) die geringstmögliche Emission erwarten lassen. (6) Der Nachweis über die Einhaltung der VDI-Richtlinien wird durch Kennzeichnung des Sarges erbracht. Aus dem Nachweis am Sarg soll der verantwortliche Hersteller erkennbar sein. (7) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Särge und Sargausstattungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, von der Einäscherung ausschließen. (8) Urnen aus Stein oder aus anderen Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, können vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt zurückgewiesen werden. Das gleiche gilt für Überurnen.

Paragraph 11

(1) In städtischen Friedhöfen werden Erd- und Feuerbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Urnenbeisetzungen vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt ausgeführt. Dazu gehören auch der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. Die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof sowie der Urnenversand an auswärtige Friedhofsverwaltungen erfolgen grundsätzlich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. (2) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird. (3) Urnen werden vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt nach Einäscherung des Verstorbenen bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen in einer anonymen Urnenstätte beigesetzt werden. (4) Die Erdbestattung von konservierten und einbalsamierten Verstorbenen ist in städtischen Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind bei Personen möglich, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert und einbalsamiert werden mussten. (5) Särge und Urnen sind so beizusetzen, dass sich zwischen der Oberkante des Sarges oder der Urne und der Erdoberfläche am Zwischenweg bei Erdbestattungen eine mindestens 90 cm, bei Urnenbeisetzungen eine mindestens 50 cm hohe Erdschicht befindet. (6) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen. (7) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. durch Angehörige – in eigener Verantwortung zu

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 4 von 15

stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

Paragraph 12

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen Verstorbener beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie sechs Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, zehn Jahre. (2) Bei Verstorbenen, die in Metallsärgen bestattet werden und bei konservierten und einbalsamierten Leichen erhöht sich die Ruhezeit auf 30 Jahre.

Paragraph 13

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Verstorbenen und Aschen während der Ruhezeit der vorherigen Zustimmung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes. Einem Antrag auf Ausgrabung und Umbettung kann nur zugestimmt werden, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschen Verstorbener können mit Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes umgebettet werden. (4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Totenfürsorgeberechtigten im Einverständnis mit den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätten. Sollte ein Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter verstorben sein, sind die Totenfürsorgeberechtigten im Einverständnis mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger antragsberechtigt. (5) Umbettungen sind vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt bestimmt. (6) Der Ablauf der Ruhezeit ändert sich durch Umbettung eines Verstorbenen oder der Asche eines Verstorbenen nicht.

IV Grabstätten

Paragraph 14

(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Urnenreihengräber d) Urnenwahlgräber e) anonyme Urnenstätten f) Gräber in Gemeinschaftsanlagen g) Ehrengrabstätten h) erhaltenswerte Grabstätten i) denkmalgeschützte Grabstätten j) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (4) Grabgebäude und ausgemauerte Grüfte sind in städtischen Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen ist ein seitlicher Grabverbau aus Betonfertigteilen (sog. Grabkammern) mit offener Grabsohle.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 5 von 15

Paragraph 15

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und in der Regel im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben werden. (2) Soweit möglich, werden in städtischen Friedhöfen Reihengrabfelder mit dem Grabmaß bis zu 250 cm Länge und 100 cm Breite eingerichtet. Für Kinder, die bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, werden nach Möglichkeit besondere Reihengräber (Grabmaß bis zu 150 cm Länge und 100 cm Breite) ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Ausnahmsweise können in dem Reihengrab gleichzeitig verstorbene Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres bestattet werden. Entsprechendes gilt für die Aschen Verstorbener mit gleicher Dauer der Ruhezeit. (4) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt weist durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf der Ruhezeit hin. Bis zum Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabzubehör vom Verfügungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (5) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einnehmen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 21 Abs. 2 geregelten Reihenfolge.

Paragraph 16

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Antrag einer natürlichen Person ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 bis höchstens 30 Jahren verleihen kann. Insbesondere Nachlasspflegern, Testamentsvollstreckern, Bestattern und juristischen Personen kann nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, ist die erstmalige Verleihung für die Dauer von mindestens zehn bis höchstens 30 Jahren möglich. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind jahresweise, höchstens aber bis zu einer Nutzungsdauer von 30 Jahren möglich. (2) Soll in einem Wahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist grundsätzlich zuvor das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Dies gilt bei Mehrfachgräbern für alle Grabstellen. (3) Es werden Wahlgräber von Wahlgräbern in Sonderlage unterschieden. Wahlgräber in Sonderlage sind Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen z.B. Pflege oder Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Die Grabmaße betragen grundsätzlich bis zu 250 cm Länge und 100 cm Breite. Wahlgräber sind bei einer Tiefe von 240 cm grundsätzlich doppelt belegbar. In bereits doppelt belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten beendet ist. (4) Wenn es die Anzahl belegbarer Grabstätten eines städtischen Friedhofs zulässt, kann Stuttgarter Einwohnern vorsorglich dort ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab verliehen werden. (5) Nutzungsrechte für mehrere angrenzende Grabstätten (Mehrfachgrabstätten) können verliehen werden, wenn es die Anzahl der belegbaren Grabstätten in einem Friedhof zulässt. Bei Mehrfachgrabstätten wird eine einheitliche Nutzungsdauer verliehen. (6) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Verstorbene mit laufender Ruhezeit. (7) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann grundsätzlich nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Dies gilt auch für Mehrfachgrabstätten.

Paragraph 17

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind bis zu 1,5 m² große Urnenstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Im Kolumbarium auf dem Pragfriedhof können Urnen auch in Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen beigesetzt werden.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 6 von 15

(2) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Aschen Verstorbener, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Urnenstätte und der Urnengröße, ist aber mit Ausnahme der Urnennischen auf bis zu 4 Urnen mit laufender Ruhezeit begrenzt. Urnenbeisetzungen sind auf einer Ebene bis zu 100 cm Tiefe möglich. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

Paragraph 18

(1) Es werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (3) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig. (4) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist ausschließlich auf dafür vorgesehenen Flächen zulässig. (5) Für nicht bestattungspflichtige Föten werden separate Gemeinschaftsgräber eingerichtet. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. Abweichend von Abs. 2 und Abs. 4 können Angehörige an den Beisetzungsterminen teilnehmen sowie Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens an der Grabstätte ablegen. Diese können vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Paragraph 19

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. (2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Pflanzen, Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens dürfen nur abgelegt werden, sofern hierfür eine Fläche auf der Gemeinschaftsanlage vorgesehen ist. (4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

Paragraph 20

(1) Im Rahmen dieser Friedhofssatzung haben Nutzungsberechtigte das Recht, in der Wahlgrabstätte verstorbene Familienangehörige sowie nicht verheiratete Lebenspartner bestatten zu lassen und nach dem Ableben dort beigesetzt zu werden. Die Bestattung von anderen Verstorbenen ist mit Erlaubnis des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes zulässig. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Recht und die Verpflichtung, über die Gestaltung und Pflege der Wahlgrabstätte zu entscheiden und die Grabstätte entsprechend zu unterhalten und zu pflegen. (3) Solange ein eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, können in dem Grab keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen stattfinden. (4) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt mitzuteilen.

Paragraph 21

(1) Der Grabnutzungsberechtigte soll zu Lebzeiten einen Nachfolger mit dessen Zustimmung für das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 bestimmen. Hat er eine derartige Regelung nicht getroffen, dann wird auf Antrag demjenigen das Grabnutzungsrecht übertragen, der für die Bestattung sorgt. Diese Übertragung ist nur möglich, wenn innerhalb von drei Monaten seit dem Tod des Nutzungsberechtigten kein Antrag eines bevorrechtigten Angehörigen nach Abs. 2 eingeht. (2) Bei mehreren Anträgen innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist wird das Grabnutzungsrecht einer Person in der nachstehenden Reihenfolge übertragen: a) Ehegatte bzw. Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft, b) Kinder und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 8 von 15

e) Eltern, f) vollbürtige Geschwister, g) Stiefgeschwister, h) Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten verwandte bzw. verschwägerte Personen, i) Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Lebensgemeinschaft befanden, j) Ehegatten oder Verwandte eines anderen im Grab bestatteten Verstorbenen in der Reihenfolge der Buchstaben b) bis h), k) nicht unter Buchstaben a) bis h) fallende Erben, natürliche vor juristischen Personen.

Innerhalb der Buchstaben b) bis h) und j) wird jeweils dem Ältesten das Nutzungsrecht an der Grabstätte übertragen.

Wenn weder eine bevorrechtigte Person nach Buchstabe a - k noch derjenige, der für die Bestattung sorgt (Abs. 1), das Nutzungsrecht beantragt, kann dieses einer juristischen Person, Nachlasspflegern oder Testamentsvollstreckern als eingeschränktes Nutzungsrecht übertragen werden.

(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Unterlässt er seine Antragstellung oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der einen Antrag stellt und unter den Personenkreis nach Abs. 2 fällt. Bei mehreren Anträgen wird sinngemäß nach Abs. 2 entschieden.

(4) Abs. 2 gilt nicht beim Tod des Rechtsnachfolgers, der es unterlassen hat, das Nutzungsrecht zu Lebzeiten auf sich übertragen zu lassen.

(5) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen nach Abs. 2 oder auf einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Verstorbenen übertragen werden. Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt, noch unentgeltlich veräußert werden.

(6) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann einer natürlichen Person, die zum verstorbenen Nutzungsberechtigten in einem verwandtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 steht, wieder ohne Einschränkungen übertragen werden. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann auch als eingeschränktes Nutzungsrecht auf die in § 16 Abs. 1 genannten Personen übertragen werden.

(7) Die Aufforderung zur Übertragung des Grabnutzungsrechts wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne größeren Aufwand zu ermitteln ist.

Paragraph 22

In besonderen Fällen können zusätzliche Flächen abweichend vom Belegungsplan für Grabpflege und Anpflanzungen überlassen werden.

Paragraph 23

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente oder der Verschlussplatte.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann aufgehoben werden

a) bei Verzicht des Grabnutzungsberechtigten, b) bei Vernachlässigung der Grabpflege, c) wenn die Grabnutzungsgebühren nicht oder nur teilweise gezahlt wurden.

(3) Wird das Grabnutzungsrecht aus Gründen des § 23 Abs. 2 aufgehoben, ist der bisherige Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheides, vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 9 von 15

Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente oder der Verschlussplatte.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Erlischt das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

V Grabmale und sonstiges Grabzubehör

Paragraph 24

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem Waldfriedhof sind Grabeinfassungen aller Art nicht zugelassen.

(3) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen, dürfen bei Einfachgrabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Der jeweilige seitliche Abstand des Grabmals von der Grabkante muss bei Einfachgrabstätten mindestens 20 cm, bei Mehrfachgrabstätten mindestens 30 cm betragen. Der Abstand zur jeweiligen Stirnseite der Grabstätte darf 10 cm, zum Fahrweg 20 cm, nicht unterschreiten. Die Grabmalhöhe wird vom Zwischenweg an gemessen. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Als Werkstoffe für Grabmale sind ausschließlich Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein. Lackanstriche sind nicht zulässig.

(5) Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. Die Mindeststeinstärke von 18 cm darf bei stehenden Grabmalen nicht unterschritten werden. Bei Urnen- und Kindergräbern ist auch eine Mindeststeinstärke von 16 cm ausreichend. Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke mindestens 8 cm betragen.

(6) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit als Stellkanten innerhalb der Grabfläche anzubringen. Bei Einfassungen aus Stein muss die Mindeststärke 6 cm betragen. Ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 15 cm überschreiten. Werden in maschinengerecht ausgebauten Abteilungen Einfassungen angebracht, ist aus bestattungstechnischen Gründen ein Mindestabstand von 20 cm zum Fahrweg einzuhalten.

(7) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann Ausnahmen zulassen.

Paragraph 25

(1) Grabnutzungsberechtigte und Hinterbliebene können sich über die Gestaltung von Grabmalen und Grabstätten bei der Grabmalberatungsstelle des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes fachlich beraten lassen.

(2) Die Grabmalberatungsstelle begutachtet die eingereichten Grabmalanträge.

Paragraph 26

(1) Wer ein Grabmal oder eine Grabeinfassung errichten, verändern, dauerhaft entfernen oder nach einer Bestattung wieder aufstellen will, bedarf der Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes. Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und Grabeinfassungen aller Art sind vom Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen. Geschieht

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 10 von 15

dies nicht, so kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Grabmale und Grabeinfassungen aller Art auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Dies gilt auch für Verschlussplatten bei Urnennischen und sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Arbeiten nach Abs. 1 dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann (i. d. R. Bildhauer, Steinmetz) ausgeführt werden.

(3) Der Antrag ist bei Wahlgräbern vom Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengräbern vom Verfügungsberechtigten, über den Grabmalaufsteller beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt einzureichen. Dem Antrag ist eine Zeichnung (Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Sie soll das Grabmal mit Schrift und Ornamenten maßstabsgerecht wiedergeben. In besonderen Fällen kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Umrissschablone auf der Grabstätte verlangen.

(4) Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Entfernung des Grabmals oder sonstigen Grabzubehörs verlangen. In besonderen Fällen kann vom Grabmalaufsteller verlangt werden, ein Grabmal vor dessen Aufstellung abnehmen zu lassen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Genehmigung aufgestellt wird.

(6) Ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes kann folgendes Grabzubehör angebracht werden:

a) Behelfsgrabzeichen aus Holz bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung, b) bis zu 50 cm hohe Grablaternen, Weihwasserbecken und Pflanzschalen.

Paragraph 27

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(3) Auf Grabkammern aufgesetzte und nach Abs. 2 verdübelte Grabmale gelten als ausreichend fundamentiert.

(4) Die Grabarbeiten für Fundamente von Grabmalen und sonstigem Grabzubehör sind vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt auszuführen. Der Grabmalaufsteller hat die Grabarbeiten rechtzeitig beim Friedhofsaufseher zu bestellen.

(5) Grabmalaufsteller dürfen die Grabarbeiten in folgenden Fällen selbst ausführen:

  • Grabsohlentiefe Pfeilerfundamente bei Erdbestattungsgräbern,
  • bei liegenden Grabmalen mit einem Gewicht von weniger als 100 kg, bei einfachen Urnengräbern und Kindergräbern, ferner
  • bei Holz- und Metallgrabmalen.

Die Grabarbeiten sind rechtzeitig beim Friedhofsaufseher anzuzeigen. Die Weisungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes sind zu beachten.

Paragraph 28

(1) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass Grabmale, Grabeinfassungen, sonstiges Grabzubehör und Verschlussplatten so beschaffen sind, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder und des Kolumbariums möglich ist. Für die Verkehrssicherheit ist ständig Sorge zu tragen. Insbesondere ist von dem Verantwortlichen sicher zu stellen, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gewährleistet ist. Es wird empfohlen, eine Standsicherheitsprüfung mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode durchzuführen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so ist die verantwortliche Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch einen zugelassenen Fachmann zu schaffen.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 11 von 15

(2) Stellt das Garten-, Friedhofs- und Forstamt fest, dass Grabmale, Verschlussplatten oder sonstiges Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert es den dafür Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist durch einen zugelassenen Fachmann beheben zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wenn der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist das Garten-, Friedhofs- und Forstamt berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungswidrigen Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen. Bei Gefahr in Verzug kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Kosten des Verantwortlichen geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen eines Grabmals, Entfernung der Verschlussplatte) treffen, ohne zuvor eine Frist zu setzen. Der Verantwortliche ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal, eine nicht verkehrssichere Verschlussplatte oder nicht verkehrssicheres sonstiges Grabzubehör entsteht, ist bei Wahlgräbern der Grabnutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte haftbar.

Paragraph 29

Die Landeshauptstadt Stuttgart fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Sie empfiehlt daher allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen. Ferner begrüßt sie ausdrücklich diesem Gedanken folgende freiwillige Maßnahmen der Gewerbetreibenden und erklärt ihre Bereitschaft, insbesondere die Grabnutzungsberechtigten, über die aktuellen Möglichkeiten zur Förderung des o.g. Übereinkommens zu informieren.

VI Grabstättenunterhaltung

Paragraph 30

(1) Grabstätten und Grabpflegeflächen sind spätestens drei Monate nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung eines Nutzungsrechts anzulegen und zu pflegen. Grabnutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte können ihre Wahlgräber oder Reihengräber selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Wird eine Grabstätte oder Grabpflegefläche nicht gepflegt, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt den Grabnutzungsberechtigten oder den Verfügungsberechtigten auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den satzungswidrigen Zustand der Grabstätte oder Grabpflegefläche zu beheben. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Stuttgart und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, so können Reihengräber vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr (§23 Abs. 2 b, Abs. 3) aufgehoben werden.

(2) Die Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß und die Grabpflegefläche hinauswachsen, Gehölze insbesondere durch ihre Höhe weder Nachbargräber noch den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze 160 cm und höher sind. Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte sind dazu verpflichtet, störende Gehölze zurückzuschneiden. Geschieht dies nicht, kann das Garten-, Friedhofs- und Forstamt die Gehölze nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten zurückschneiden oder entfernen.

(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten und Grabpflegeflächen obliegt ausschließlich dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt.

(4) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig.

(5) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.

(6) Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und Grabpflegeflächen zu entfernen und, wie auch sonstige Abfälle, in dafür besonders bereitgestellte Abfallbehälter

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 12 von 15

zu bringen.

VII Gewerbliche Tätigkeit

Paragraph 31

Mit der Vorbereitung einer Bestattung können die Hinterbliebenen den Städtischen Bestattungsdienst – Gewerblicher Bereich – oder ein Bestattungsunternehmen beauftragen.

Paragraph 32

Zur Einäscherung Verstorbener wird auf dem Pragfriedhof ein städtisches Krematorium betrieben.

VIII Schlussvorschriften

Paragraph 33

(1) Für Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung das Grabmal und sonstiges Grabzubehör angebracht und genehmigt war, gelten die zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Gestaltungsgrundsätze weiter.

(2) Für Grabsorgerechte, die aufgrund seitheriger Friedhofssatzungen entstanden sind, gelten deren Vorschriften weiter.

(3) Grabpflegeverträge, die nach den Richtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart über den Abschluss von Grabpflegeverträgen vom 31.07.1969 (Amtsblatt Nr. 32/1969) abgeschlossen wurden, werden nach diesen Vorschriften erfüllt.

Paragraph 34

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 35

Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Stuttgart verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 36

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einen Friedhof entgegen § 5 Abs. 1 außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt,
    1. einen Friedhof oder Friedhofsteil betritt, der aus wichtigem Grund vorübergehend gesperrt ist (§ 5 Abs. 2),
    1. auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält (§ 6 Abs. 1),
    1. als Aufsichtspflichtiger Kinder unter sieben Jahren einen Friedhof ohne Begleitung Erwachsener betreten lässt (§ 6 Abs. 2),
    1. die Wege auf einem Friedhof mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigten nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 zu gehören,
    1. auf einem Friedhof mit Waren aller Art handelt, gewerbliche Leistungen anbietet oder Werbung aller Art betreibt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 2),
    1. auf einem Friedhof an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten verrichtet (§ 6 Abs. 3 Ziff. 3)
    1. ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamts gewerbsmäßig oder freiberuflich fotografiert oder filmt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 4),
    1. auf einem Friedhof Druckschriften verteilt (§ 6 Abs. 3 Ziff. 5)

Friedhofsatzung
Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 13 von 15

  1. auf einem Friedhof Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 6 Abs. 3 Ziff. 6),
  2. auf einem Friedhof Abraum oder Abfälle ablagert, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind (§ 6 Abs. 2 Ziff. 7),
  3. einen Friedhof oder seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 8)
  4. auf einem Friedhof Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Grabstätten unberechtigt betritt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 9),
  5. elektroakustische Geräte benutzt (§ 6 Abs. 3, Ziff. 10),
  6. auf einen Friedhof Tiere mitbringt, die keine Assistenzhunde sind (§ 6 Abs. 3, Ziff. 11),
  7. auf einem Friedhof ohne Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gegen andere Bestimmungen des § 7 verstößt,
  8. auf einem Friedhof Särge und Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 entsprechen,
  9. Grabmale oder sonstiges Grabzubehör entgegen § 26 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft entfernt.
  10. bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 27 verstößt,
  11. Grabmale und sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 28)

Paragraph 37

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.12.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 21.11.2013 außer Kraft.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 14 von 15

Anlage 1 zur Friedhofssatzung

Die Friedhöfe der Stadt Stuttgart

Stadtbezirke Friedhöfe
Stuttgart-Mitte Pragfriedhof
Stuttgart-Nord Pragfriedhof
Stuttgart-Ost Bergfriedhof
Gablenberg
Gaisburg
Stuttgart-Süd Fangelsbachfriedhof
Heslach
Kaltental (1)
Stuttgart-West Pragfriedhof
Waldfriedhof
Dornhaldenfriedhof
Bad Cannstatt Hauptfriedhof
Steigfriedhof (2)
Uffkirchhof (3)
Birkach Birkach
Botnang Botnang
Degerloch alter Friedhof Degerloch
neuer Friedhof Degerloch
Waldfriedhof
Dornhaldenfriedhof
Feuerbach Feuerbach
Hedelfingen Hedelfingen
Rohracker
Möhringen Möhringen
Mühlhausen Mühlhausen
Hofen (1)
Münster Münster
Obertürkheim Obertürkheim
Uhlbach (1)
Plieningen Plieningen
Sillenbuch Ostfilderfriedhof
Heumaden (1)
Riedenberg (1)
Sillenbuch
Stammheim Stammheim
Untertürkheim Untertürkheim
Rotenberg (1)
Vaihingen Buchrainfriedhof
Rohr (1)
alter Friedhof Vaihingen
Wangen Wangen
Weilimdorf alter Friedhof Weilimdorf
neuer Friedhof Weilimdorf
Zuffenhausen Zuffenhausen
Zazenhausen (1)

(1) Jeweils nur für diese Stadtteile bestimmt. (2) Für Bad Cannstatter Wohngebiete links vom Neckar. (3) Für Bad Cannstatter Wohngebiete rechts vom Neckar.

Friedhofsatzung Landeshauptstadt Stuttgart

Seite 15 von 15

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

← Zurück Alle Gemeinden →