ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stuhr (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Stuhr

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stuhr

Gemäß Artikel 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom
20.02.1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetzes vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat
der Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stuhr (Friedhofsträger) am 22 Oktober 2019
die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Fried-
hofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert

b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar
begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem
Bescheid kein anderer Termin genannt wird.

(3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern,
sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind..

(4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§4
Gebührentarif

(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

1. Kinderreihengrab – Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre –
(für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr) 170,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit wie bei Wahlgräbern

2. Wahlgrab – Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre – 1.040,00 €

3. Urnenwahlgrab – Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre – 650,00 €

4. Urnenreihengrab im Rasenfeld – Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre –
(keine Verlängerungsmöglichkeit, Gebühr incl. Rasenpflege, ohne Liegestein) 780,00 €

5. Urnenwahlgrab im Rasenfeld – Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre –
(Gebühr incl. Rasenpflege, ohne Liegestein) 970,00 €

6. Wahlgrab mit Rasenfläche nach Umwandlung 2.790,00 €

7. Urnenwahlgrab mit Rasenfläche nach Umwandlung 1.090,00 €

Verlängerung der Nutzungsrechte für Wahlgräber:
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte tag-
genau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte vorgenommen
(§ 32 Abs. 1 und 4 FhG)

a) Die Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes beträgt 1/30 (ein Drei-
ßigstel) der unter Nr. 1 - 3 und 5 - 7 ausgewiesenen Gebühr.

b) Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag beträgt 1/365 (ein Dreihundertfünfund-
schzigstel) der Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.

2
(2) Bestattungsgebühren

1. Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum
vollendeten fünften Lebensjahr (Erdbestattung) 250,00 €

2. Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom
vollendeten fünften Lebensjahr an (Erdbestattung) 490,00 €

3. Herstellung eines Urnengrabes 160,00 €

(3) Sonstige Gebühren

1. Benutzung der Leichenhalle 70,00 €

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Gemeindekirchenrat die zu
entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§5
In-Kraft-Treten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21. Oktober 2011 außer Kraft.

Stuhr, den 22. Oktober 2019

(Siegel)
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates Mitglied des Gemeindekirchenrates

3

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Stuhr

← Zur Gemeinde-Seite