Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
Der Waldfriedhof Böhrigen und die Trauerhalle sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Striegistal. Für die Benutzung des Friedhofes und der Trauerhalle Böhrigen werden Gebühren nach Maßgabe des § 4 dieser Satzung erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt beziehungsweise wer die Inanspruchnahme beantragt, ferner derjenige, der die Schuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder kraft Gesetzes für die Bestattung zu sorgen hat. Gebührenschuldner ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung.
Die Gebühren entstehen mit der Beendigung einer kostenpflichtigen Amtshandlung.
Die Gebühren werden zu dem im Bescheid genannten Termin fällig.
§ 4 Paragraph 4
Gebühren
Verwaltungsgebühren
| Grabmalgenehmigung | 20,00 Euro |
|---|---|
| Ausstellung Graburkunde | 5,00 Euro |
| Genehmigung für gewerbliche Tätigkeit pro Jahr | 15,00 Euro |
| Zustimmung zur Urnenumbettungen | 20,00 Euro + Porto |
Grabgebühren
| Einzelerdgräber | 410,00 Euro |
|---|---|
| Einzelerdgräber (Kinder bis 2 Jahre) | 205,00 Euro |
| Doppelerdgräber | 820,00 Euro |
| Urnengräber, pro Urne | 410,00 Euro |
| Urnengrabstätte (Kinder bis 2 Jahre) | 205,00 Euro |
| Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr für Erdgräber und Urnengräber | 20,50 Euro |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr und Grabstätte | 30,00 Euro |
| Urnengemeinschaftsanlage, einmalige Gebühr pro Urne | 2.450,00 Euro |
| Nutzungsgebühren | |
| Trauerhalle | 110,00 Euro |
§ 5 Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung des Friedhofes und der Trauerhalle einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Gemeinde Striegistal sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. Bei Sonderleistungen werden die Gebühren nach dem notwendigen Zeit- und Personalaufwand und den getätigten Auslagen bemessen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Friedhofsgebührenordnung vom 13.11.2001 der ehemaligen Gemeinde Tiefenbach ihre Gültigkeit.
Striegistal, den 29.01.2013
Bernd Wagner Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung im Striegistal-Boten am 9. Februar 2013