Gebührenordnung – Striegistal

Vollständige Gebührenordnung für Striegistal.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

Der Waldfriedhof Böhrigen und die Trauerhalle sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Striegistal. Für die Benutzung des Friedhofes und der Trauerhalle Böhrigen werden Gebühren nach Maßgabe des § 4 dieser Satzung erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt beziehungsweise wer die Inanspruchnahme beantragt, ferner derjenige, der die Schuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder kraft Gesetzes für die Bestattung zu sorgen hat. Gebührenschuldner ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Gebührenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung.

Die Gebühren entstehen mit der Beendigung einer kostenpflichtigen Amtshandlung.

Die Gebühren werden zu dem im Bescheid genannten Termin fällig.

§ 4 Paragraph 4

Gebühren

Verwaltungsgebühren

Grabmalgenehmigung 20,00 Euro
Ausstellung Graburkunde 5,00 Euro
Genehmigung für gewerbliche Tätigkeit pro Jahr 15,00 Euro
Zustimmung zur Urnenumbettungen 20,00 Euro + Porto

Grabgebühren

Einzelerdgräber 410,00 Euro
Einzelerdgräber (Kinder bis 2 Jahre) 205,00 Euro
Doppelerdgräber 820,00 Euro
Urnengräber, pro Urne 410,00 Euro
Urnengrabstätte (Kinder bis 2 Jahre) 205,00 Euro
Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr für Erdgräber und Urnengräber 20,50 Euro
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr und Grabstätte 30,00 Euro
Urnengemeinschaftsanlage, einmalige Gebühr pro Urne 2.450,00 Euro
Nutzungsgebühren
Trauerhalle 110,00 Euro

§ 5 Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung des Friedhofes und der Trauerhalle einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Gemeinde Striegistal sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. Bei Sonderleistungen werden die Gebühren nach dem notwendigen Zeit- und Personalaufwand und den getätigten Auslagen bemessen.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Friedhofsgebührenordnung vom 13.11.2001 der ehemaligen Gemeinde Tiefenbach ihre Gültigkeit.

Striegistal, den 29.01.2013

Bernd Wagner Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung im Striegistal-Boten am 9. Februar 2013

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde