Friedhofssatzung
15 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt nur für den Friedhof im Ortsteil Böhrigen. Der Friedhof trägt den Namen Waldfriedhof Böhrigen. Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeindeverwaltung Striegistal.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Striegistal. Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Striegistal unterhält, hat einen Anspruch, auf dem Friedhof bestattet zu werden oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte. Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Friedhofsverwaltung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung/Außerdienststellung/Entwidmung
Der Friedhof kann aus öffentlichem Interesse geschlossen werden. Jede Absicht der Schließung/Außerdienststellung und die Schließung selbst sind öffentlich bekanntzumachen. Bei Schließung einzelner Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten und Urnenstellen Beigesetzten für die restliche Ruhezeit und Nutzungszeit auf Kosten der Gemeindeverwaltung in andere Grabstätten umzubetten. Der Termin der Umbettung ist den Angehörigen der Verstorbenen möglichst einen Monat vorher mitzuteilen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
Für Besucher des Friedhofes werden Öffnungszeiten nicht festgelegt. Nach Einsetzen der Dunkelheit sollte aus Sicherheitsgründen der Besuch des Friedhofes unterbleiben. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen. Bei Sturm und Unwettern ist das Betreten des Friedhofes wegen möglicher abbrechender Baumteile untersagt.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
- das Befahren der Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen und Fahrrädern, sofern nicht eine besondere Genehmigung vorliegt, ausgenommen Krankenfahrstühle,
- das Beschädigen und Verschmutzen von Anlagen und Grabstätten,
- das Abreißen und Verschmutzen von Anlagen und Zweigen,
- Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- das Lärmen und Spielen so wie sonstiges ruhestörendes Verhalten,
- das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Sammlungen,
- während einer Bestattungsfeierlichkeit in der Nähe Arbeiten auszuführen.
Hunde sind an der Leine zu führen und Verunreinigungen sind vom Halter unverzüglich selbst zu entfernen.
§ 6 Paragraph 6
Gewerbetreibende
Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
Gewerbliche Arbeiten dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Tätigkeit der Grabmacher. Diese Arbeiten können auch außerhalb oben genannter Zeiten durchgeführt werden.
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden.
Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätig werden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
§ 7 Paragraph 7
Grabherstellung
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben.
§ 8 III. Grabstätten
Umbettungen
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen auf andere Friedhöfe bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes und von Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Sie bestimmt den Zeitpunkt
der Umbettung.
Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung, die durch den Grabmacher festgelegt werden, haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten dadurch entstanden sind.
III. Grabstätten
§ 9 Grabstellen, Nutzungsrecht und Ruhezeiten
Grabstellen, Nutzungsrecht und Ruhezeiten
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.
Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, die Ruhezeit beträgt für:
| Erdgrabstätten | 20 Jahre |
|---|---|
| - bei Leichen von Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres | 10 Jahre |
| Urnengrabstätten | 20 Jahre |
| - bei Urnen von Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres | 10 Jahre |
| Urnengemeinschaftsanlage | 20 Jahre |
Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
In Urnengrabstätten ist die Beisetzung von 2 Urnen möglich.
In jede Einzelerdgrabstätte dürfen zusätzlich 2 Urnen (in jede Doppelerdgrabstätte zusätzlich 4 Urnen) beigesetzt werden. Die Gebührenordnung gilt für diese Fälle wie bei Neubelegung. Wenn durch die Beisetzung von Urnen die Liegezeit der Erdgrabstätte überschritten wird, muss eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgen.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
Vor beabsichtigter Räumung werden die Nutzungsberechtigten in Kenntnis gesetzt, da die Entfernung der Grabmale, Einfriedungen und Fundamente dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.
Bestimmungen für die Urnengemeinschaftsanlage:
- Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich.
- Umbettungen in die Urnengemeinschaftsanlage aus Urnengräbern sind möglich, es muss aber die geltende Urnengebühr für Urnengemeinschaftsanlagen gezahlt werden.
- Ein Anspruch auf Überlassung eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage besteht nicht.
- Die Besucher der Grabstätte haben jederzeit das Recht, Blumenschmuck in Form von Sträußen in die dafür vorgesehenen Vasen einzustecken.
- Zu Totensonntag ist es erlaubt, Grabschmuck aus Naturmaterialien in Form von Gebinden, Gestecken sowie Kränzen bis zu einem Durchmesser von 35 cm auf der Grabstellenumrandung abzulegen.
- Es ist nicht gestattet, Blumenkübel/Blumentöpfe aufzustellen oder Pflanzungen vorzunehmen! Werden dennoch Blumenkübel/Blumentöpfe aufgestellt oder Pflanzungen vorgenommen, werden diese entschädigungslos entfernt.
- Die komplette Grabpflege wird von einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung durchgeführt.
IV. Grabmale
§ 10 Grabmale
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen.
Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern gewährleistet ist. Die Anträge sind mittels amtlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofsverwaltung bereit gestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
- ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (zum Beispiel Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.
Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise des Auftraggebers entfernen lassen. Über die Zulassung oder das Verbot bestimmter Materialien auf dem Friedhof entscheidet die Friedhofsverwaltung. Das Material für die Grabmale muss wetterbeständig sein. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Holzgrabmale (Grabkreuze) und Grabplatten sind zulässig.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten.
Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz einer schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder Abstürzen von Teilen von Grabmalen verursacht wird.
§ 11 Pflichten des Benutzers
Jede Grabstelle ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Inhaber der Grabstelle verantwortlich, er kann die Aufgabe auch an Dritte übertragen. Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstellen und die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigen. Vasen und andere Gefäße für kurzlebigen Grabschmuck sollen in Form, Material und Dekor dem Ort entsprechen.
Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstelle innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle auf seine Kosten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstelle einebnen lassen.
§ 12 Benutzung der Friedhofshalle
Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und der Urnen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen der Friedhofsverwaltung betreten werden.
§ 13 Haftung
Die Gemeindeverwaltung Striegistal haftet nicht für Schäden, die durch nichtordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, dessen Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 14 Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige gültige Gebührensatzung maßgebend.
§ 15 Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Friedhofsordnung vom 13.12.2011 ihre Gültigkeit.
Striegistal, den 29.01.2013
Bernd Wagner Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung im Striegistal-Boten am 9. Februar 2013