Friedhofssatzung – Strausberg

Vollständige Friedhofssatzung für Strausberg.

Friedhofssatzung

29 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof der Stadt Strausberg in 15344 Strausberg, Eggersdorfer Weg 15 a.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

Der Waldfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Strausberg. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Stadt Strausberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofsverwaltung

Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden durch die Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung wahrgenommen.

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Der Waldfriedhof ist während der an dem Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Bestattungen/Beisetzungen finden montags bis freitags in der Zeit von 09-16 Uhr sowie samstags von 09-12 Uhr statt. Am 1. Samstag im Monat finden keine Bestattungen/Beisetzungen statt.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Waldfriedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Waldfriedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Waldfriedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Waldfriedhof ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge des KSS (Kommunal-Service Strausberg) und zugelassene Gewerbetreibender, zu befahren b. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Diensten c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen d. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f. den Waldfriedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern h. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern i. mitgeführte Hunde frei laufen zu lassen. Ist es zu Verunreinigungen gekommen, sind diese von dem Halter/Führer unverzüglich zu beseitigen. Hundeführer haben dafür geeignete Reinigungsmaterialien mitzuführen (4) Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Waldfriedhofs und der Ordnung vereinbar sind.

§ 6 Paragraph 6

Gewerbliche Tätigkeit

(1) Alle Gewerbetreibenden bedürfen für Tätigkeit auf dem Waldfriedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Waldfriedhof schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 5 Absatz 3 Buchstabe c. dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Waldfriedhof nur während der von der Stadt Strausberg festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Waldfriedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Waldfriedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Waldfriedhofs gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absatz 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadtverwaltung die Zustimmung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid versagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Waldfriedhof anzuzeigen. Absatz 1 – 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

§ 7 Allgemeine Bestattungsvorschriften

Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Die Stadtverwaltung Strausberg setzt Zeit und Ort für die Trauerfeier und Beisetzung im Einvernehmen mit den Beteiligten fest. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Trauerfeiern finden in der Feierhalle oder dem Abschiedsraum für die Dauer von 30 min. statt. (4) Sargfeiern werden nur in der Feierhalle durchgeführt. (5) Die Benutzung der Feierhalle oder des Abschiedsraumes kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (6) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein. (7) Die Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung Strausberg bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (8) Das Offenlassen bzw. das Öffnen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist nicht gestattet. (9) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Strausberg.

§ 8 Ausheben von Gräbern

Ausheben von Gräbern

(1) Die Gräber werden vom den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des KSS oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Bodenüberdeckung der Särge muss (ohne Hügel) mindestens 0,90 m und bei Urnen mindestens 0,50 m betragen. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen durch mindesten 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10 Paragraph 10

Nutzungsrechte an Gräbern

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Strausberg. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 20 Jahre. (3) Bei Wahlgrabstätten sind Verlängerungen von mind. 5 Jahren bis max. 20 Jahren möglich.

§ 11 Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen Zustimmung der Stadtverwaltung Strausberg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind während der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit, können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung Strausberg auch in belegten Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Absatz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (5) Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 12 Paragraph 12

Art und Größe der Grabstätten

(1) Auf dem Waldfriedhof werden folgende Gräber mit folgenden Abmessungen angelegt: a. Erdreihengrabstätten für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m x Breite 1,00 m b. Erdreihengrabstätten für verstorbene Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und verstorbene Personen einer anonymen Grabstätte Länge 2,50 m x Breite 1,30 m c. Erdwahlgrabstelle für 1 Sarg und 2 Urnen Länge 2,50 m x Breite 1,30 m d. Erdwahlgrabstelle für 2 Särge und 4 Urnen Länge 2,50 m x Breite 2,50 m e. Erdwahlgrabstelle für 3 Särge und 6 Urnen Länge 2,50 m x Breite 3,70 m f. Urnenreihengrabstelle Länge 0,50 m x Breite 0,65 m g. Urnenwahlgrabstelle für 1 Urne Länge 0,50 m x Breite 0,65 m h. Urnenwahlgrabstelle für 2 Urnen Länge 0,70 m x Breite 0,90 m i. Urnenwahlgrabstelle für bis zu 4 Urnen Länge 1,00 m x Breite 1,00 m

j. Urnengemeinschaftsanlage / Urnengemeinschaftsanlage mit Stele Länge 0,40 m x Breite 0,40 m k. Aschestreuwiese Länge 0,40 m x Breite 0,40 m l. Urnengrabstätte im Friedhain Länge 0,40 m x Breite 0,40 m

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstellen

(1) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten werden erst im Beerdigungsfall, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadtverwaltung ist darüber zu informieren. Sind die Grabmale und baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist entfernt, wird die Räumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Stadtverwaltung veranlasst.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge und Urnen, die unter Einräumung eines besonderen Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren zur Verfügung gestellt werden und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadtverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung beabsichtigt ist. (2) In Wahlgrabstätten für 1 Sarg dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für 2 Särge dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für 3 Särge dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (4) Schon bei der Verleihung der Nutzungsrechte soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über: a. die durch Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Person, b. die Kinder, c. die Eltern, d. die Geschwister, e. die Enkelkinder, f. die Großeltern, g. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegte nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, h. die Stiefkinder, i. die Stiefgeschwister.

§ 15 Paragraph 15

Aschestreuwiese

(1) Auf der Aschestreuwiese werden erst im Beerdigungsfall, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit die Grabstätten abgegeben. (2) In jeder Grabstätte auf der Aschestreuwiese darf nur die Asche von einer verstorbenen Person beigesetzt werden. (3) Die Asche der verstorbenen Person wird unter der Rasendecke beigesetzt. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht. Die Rasendecke wird angehoben, die Asche auf dieser Fläche ausgebracht und das Rasenstück wieder eingesetzt. (4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Aschestreuwiese ist nicht möglich. (5) Die Grabstätten werden durch die Stadtverwaltung gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. (6) Aus den Grabstätten erfolgt keine Ausgrabung oder Umbettung.

§ 16 Paragraph 16

Urne im Friedhain

(1) Beim Friedhain handelt es sich um Grabstätten für Urnenbeisetzungen ohne Kennzeichnung, die sich in einem besonderen Umfeld befinden. Hierbei handelt es sich um einzeln stehende Bäume. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. (2) Es können bis zu 10 Aschen pro Baum beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt ohne Überurne bzw. nur mit Bio-Überurnen. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes auf dem Friedhain ist nicht möglich. (4) Die Stadtverwaltung kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die RuheBiotope. (5) Die Beisetzungsflächen verbleiben weitestgehend naturbelassen bzw. es erfolgt eine Extensivpflege durch die Stadtverwaltung. (6) Das Ablegen von Blumen und sonstigen Grabschmuck sowie die Bepflanzung der Grabstätten ist untersagt. (7) Aus den Grabstätten erfolgt keine Ausgrabung oder Umbettung.

§ 17 Paragraph 17

Urnengemeinschaftsanlagen mit und ohne Stele

(1) Die Grabstätten werden durch die Stadtverwaltung gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. (2) Aus den Grabstätten erfolgt keine Ausgrabung oder Umbettung.

§ 18 Paragraph 18

Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen

Grabstätten für die anonyme und halbanonyme Beisetzung von Urnen werden in Form von Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) bereitgestellt.

Über Beisetzungsplätze wird ein Verzeichnis geführt.

§ 19 Paragraph 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Grabmale sind dauernd in einem standfesten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die zuständigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt Strausberg können nicht standfeste Grabmale niederlegen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung der Stadt Strausberg zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 Paragraph 20

Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. Mayen (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für stehende Grabmale gelten folgende Maße:

Höhe max. Breite Stärke
Reihengrabstätten für Särge 0,60 - 1,00 m 0,60 m 0,12 - 0,25 m
Wahlgrabstätten für 1 Sarg 0,60 - 1,20 m 0,80 m 0,12 - 0,25 m
Wahlgrabstätten für 2 Särge 0,80 - 1,20 m 1,20 m 0,12 - 0,30 m
Reihengrabstätten für Urnen 0,30 - 0,50 m 0,50 m 0,12 - 0,15 m
Wahlgrabstätten für Urnen 0,60 - 0,80 m 0,60 m 0,12 - 0,20 m
Kindergrabstätten 0,60 - 0,80 m 0,70 m 0,12 - 0,25 m
(3) Für liegende Grabmale gelten die Breiten und Stärken wie in Abs. 2. Die Länge darf bis zu zwei Drittel der Grabstätte betragen.
(4) Für Grabeinfassungen gelten die Maße der Grabstätten gemäß § 12 der Satzung. Einfassungen können aus Natur- oder Kunststein, Holz oder Pflanzen (Hecken) bestehen. Die Hecken müssen so angelegt und unterhalten werden, dass sie weder über die Grabmale noch über die Grabstätten hinausragen und die Heckenbreite von jeweils 0,30 m nicht überschreiten.

§ 21 Paragraph 21

Genehmigung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, der dazugehörigen Fundamente und baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Strausberg. (2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet wurden ist.

§ 22 Paragraph 22

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist den zuständigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor Einbau von dem zuständigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen von der Stadt überprüft werden können.

§ 23 Paragraph 23

Aufstellung und Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind nach den Anforderungen der TA Grabmal so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstellen. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 25 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Stadt, die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt und eingeebnet werden. Die Stadt kann in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen zu lassen. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten der Grabstellen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Strausberg auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. Bsp. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Strausberg nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Strausberg berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Strausberg ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem jeweiligen Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen und dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des §24 Abs. 2 hinzuweisen.

§ 24 Paragraph 24

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Strausberg von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen von den jeweiligen Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an die Stadt Strausberg. Durch die Entfernung entstehende Schäden sind durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt, so werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt und fallen entschädigungslos in die Verfügung der Stadt Strausberg. (3) Die Stadt Strausberg ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 25 Paragraph 25

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der §§ 20 und 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sowie Laub sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Unzulässig ist: a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern und Hecken, b. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem, c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung bei Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt Strausberg. (6) Die Verwendung von Pflanzschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 26 Paragraph 26

Haftungsausschuss

Die Stadt Strausberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 Paragraph 27

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Strausberg und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 Paragraph 28

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 5, 6, 7 oder 21 verstößt

a. auf den Friedhof sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des KSS der Stadt Strausberg und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden befährt; c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt; d. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchführt; e. ohne schriftlichen Auftrag eines Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Stadt Strausberg gewerbsmäßig fotografiert; f. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; g. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt; h. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; i. mitgeführte Hunde frei laufen lässt; j. gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Stadt Strausberg festgesetzten Zeit durchführt k. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung ohne Zustimmung der Stadt Strausberg durchführt; l. Grabmale und Fundamente ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Strausberg errichtet oder verändert; m. alle sonstigen baulichen Anlagen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Strausberg errichtet oder verändert.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 30 Paragraph 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.11.2010 außer Kraft.

Strausberg, den 18.11.2016

Elke Stadeler Bürgermeisterin

Original-Satzung als PDF

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