Friedhofssatzung – Stralsund,_Hansestadt

Vollständige Friedhofssatzung für Stralsund,_Hansestadt.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für den Zentralfriedhof Stralsund (Heinrich-Heine-Ring 77 / Prohner Str. 34 / Am Heizwerk) und dient einer pietätvollen, würdigen und geordneten Bestattung nach Maßgabe des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2 - Rechtsstellung und Friedhofszweck

  1. Der Zentralfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Stralsund. Die Friedhofsverwaltung mit den Aufgaben des Friedhofsträgers obliegt dem Eigenbetrieb Städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund, Heinrich-Heine-Ring 77, 18435 Stralsund.
  2. Der Zentralfriedhof dient der Bestattung und dem Gedenken aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Hansestadt Stralsund waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Weiterhin kann die Bestattung sonstiger verstorbener Personen nach Antrag eines Bestattungspflichtigen oder sonst nachweislich Berechtigten zugelassen werden.

§ 3 - Außerdienststellung und Entwidmung

  1. Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und/oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Schließung/Entwidmung). Besteht eine solche Absicht, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
  2. Im Fall der Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Bei Entwidmung geht zusätzlich die Eigenschaft als öffentlicher Bestattungs- und Gedenkort verloren.
  3. Die Hansestadt Stralsund stellt betroffenen Berechtigten mit gültigem Nutzungsrecht im Fall der Schließung und Entwidmung Ersatzgrabstellen zur Verfügung. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erstreckt sich in gleichem Umfang auf die Ersatzgrabstellen.

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  1. Eine Umbettung in Ersatzgrabstellen auf Kosten der Hansestadt Stralsund erfolgt nur, wenn die für die betroffene Grabstelle bestimmte Ruhezeit nicht abgelaufen ist. Die Termine der Umbettung sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekannt zu geben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

  1. Der Zentralfriedhof ist zu den am Haupttor, Prohner Straße 34, ausgehängten Öffnungszeiten, längstens jedoch bis zur Dämmerung, geöffnet. In der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr darf der Friedhof ausschließlich zu Bewirtschaftungszwecken betreten werden.
  2. Die Nebeneingänge sind von jeder Öffnungszeitenregelung ausgenommen und können auch während der Öffnungszeiten geschlossen bleiben.
  3. Das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile kann bei berechtigtem öffentlichem Interesse durch den Friedhofsträger vorübergehend untersagt werden.

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Personals der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragter sind zu befolgen.
  2. Es ist insbesondere nicht gestattet: a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Gräber- und Bestattungsflächen unberechtigt zu betreten, Grabzubehör, Pflanzen, Erde, Wasser oder sonstiges ohne Berechtigung zu entnehmen, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Genehmigung zu befahren, c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an einer kurzen Leine während eines Grabbesuches, wobei Verunreinigungen vom Tierführer sofort zu beseitigen sind, d) Abraum und Abfälle, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Grabpflege stehen, abzulagern und solche, die bei der Grabpflege entstehen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen, e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen, sowie Dienstleistungen jeder Art anzubieten oder diesbezüglich zu werben, f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, g) ohne schriftlichen Auftrag und Zustimmung der Friedhofsverwaltung (außer zu privaten Zwecken) zu fotografieren, zu filmen oder Druckschriften zu verteilen, h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder Sport zu treiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofssatzung vereinbar sind sowie Ordnung, Sicherheit und Würde nicht beeinträchtigen.

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Für Kraftfahrzeuge der Friedhofsbewirtschaftung, nachweislich schwer gehbehinderte Friedhofsbenutzer und sonstige nachweislich Berechtigte können durch die Friedhofsverwaltung Regeln der Befahrung für den Ausnahmefall erlassen werden.

  1. Auf dem Gelände des Zentralfriedhofes gilt die Straßenverkehrsordnung.

  2. Auf dem Gelände des Zentralfriedhofes erfolgt ein nur Bestattungszwecken dienender, stark eingeschränkter Winterdienst.

  3. Totengedenkfeiern (Versammlungen) sind anzumelden und bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6 - Dienstleistungen / Gewerbliche Betätigung

  1. Das Erbringen von gewerblichen Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen gegen Entgelt auf dem Zentralfriedhof unterliegt der Aufsicht der Friedhofsverwaltung. Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Redner, Musiker und sonstige Dienstleistungserbinger benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

  2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende/Dienstleistungserbinger, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen können. a) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Dienstleister des Handwerks haben eine Erlaubnis ihrer Tätigkeit nachzuweisen und müssen selbst oder ihr fachlicher Vertreter über eine entsprechende Qualifikation verfügen. b) Gärtner, Redner und sonstige Gewerbetreibende werden zugelassen, wenn sie eine Gewerbeanzeige oder vergleichbares, z.B. eine Steuernummer vorweisen. c) Künstler haben eine Künstlernummer vorzuweisen. Dienstleister mit Niederlassung in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat der Europäischen Union, die die Anforderungen gemäß Absatz 2, a)-c) nicht vorweisen können, müssen vor Aufnahme ihre Tätigkeit anzeigen und objektbezogen zugelassen werden. Das Verfahren im Sinne von Art. 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

  3. Über den Antrag auf Zulassung im Sinne Absatz 1 ist innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt. Im Übrigen gilt das VwVfg M-V in der jeweils geltenden Fassung. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und gilt für ein Kalenderjahr. Eine Ausführung von Einzelaufträgen kann objektbezogen zugelassen werden.

  4. Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbinger und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Anweisungen des Personals der Friedhofsverwaltung zu beachten. Zulassungen im Sinne Absatz 3 ermächtigen nicht gleichzeitig zum Befahren des Friedhofes mit Kraftfahrzeugen.

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  1. Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbinger dürfen für ihre Tätigkeit nur die befestigten Wege mit einer Fahrgeschwindigkeit unter 10 km/h befahren. Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge beträgt 4,5 t.

  2. Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbinger haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

  3. Unbeschadet vorangegangener Regelungen dürfen gewerbliche/dienstleisterische Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

  4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbinger dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum, Abfall sowie Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

  5. Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbingern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 8 verstoßen oder bei denen Voraussetzungen des Abs. 2 ganz und teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

  1. Die Benutzung des Zentralfriedhofes und dessen Einrichtungen zum Zweck einer Bestattung und / oder Trauerfeier ist spätestens zwei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist ein Auftrag zur Durchführung einer Bestattung / Trauerfeier mit allen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Sarg- oder Urnenbeisetzung in eine Grabstätte beantragt, für die ein Nutzungsrecht vorher erworben wurde, so ist das Nutzungsrecht für die gesetzlich notwendige Ruhezeit nachzuweisen oder entsprechend zu verlängern.

  2. Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit dem Bestattungspflichtigen und/oder sonst nachweislich Berechtigten Zeit und Ort der Bestattung unter Beachtung der Fristen des Bestattungsgesetzes M-V und der Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung fest.

  3. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden von Amts wegen über die örtliche Ordnungsbehörde in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Die Kosten sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.

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§ 8 - Särge und Urnen

  1. Särge für Erdbestattungen müssen aus einem festen, gut abgedichteten, umweltgerecht abbaubaren Material bestehen. Sie sollen höchstens 2 m lang und maximal 0,75 m breit sein. Für begründete Ausnahmefälle ist mit der Anmeldung zur Bestattung eine Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
  2. Innenausstattung von Särgen, Leichenbekleidung, unterirdisch beizusetzenden Aschekapseln und Über- bzw. Schmuckurnen, sollen aus sich zersetzenden umweltfreundlichen Materialien bestehen.
  3. Für ausgewählte Grabanlagen kann die Friedhofsverwaltung weitergehende Anforderungen an eine Abbaubarkeit der Aschekapseln festlegen.
  4. Für Wertgegenstände, die Verstorbenen beigegeben wurden, haftet der Friedhofsträger nicht.

§ 9 - Ausheben der Gräber

  1. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber obliegt den Mitarbeitern des Eigenbetriebes Städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund.
  2. Die Tiefe der Gräber ist so bemessen, dass von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges eine Überdeckung von mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m gewährleistet wird.
  3. Nutzungsberechtigte vorhandener Grabstätten haben vor dem Aushub eines Grabes dafür zu sorgen, dass behindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstiges Zubehör rechtzeitig entfernt werden. Die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
  4. Nutzungsberechtigte von Nachbargrabstätten haben vorübergehende Einschränkungen an Ihren Gräbern zu dulden.

§ 10 Ruhezeiten

  1. Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen Verstorbener 20 Jahre.

§ 11 Aus- und Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Aus- und Umbettungen von Leichen oder Urnen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, bei Leichen zusätzlich der schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
  3. Antragsberechtigt sind die bestattungspflichtigen nächsten Angehörigen in der Reihenfolge § 2 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V. Soweit diese nicht selbst Nutzungsberechtigte an der Grabstätte sind, haben sie die Zustimmung des

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Nutzungsberechtigten nachzuweisen. Entstehen zwangsläufig Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, sind diese vom Antragsteller zu tragen.

  1. Umbettungen aus Sondergrabfeldern nach §§ 12 Abs. 3c, 16 dieser Satzung sind nicht möglich.
  2. Die Friedhofsverwaltung bestimmt Ausführung und Zeitpunkt der Umbettung.
  3. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  4. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 - Allgemeines

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Stralsund. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Ein Anspruch auf Überlassung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und/oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  3. Folgende Grabstätten werden in wechselnden Formen von Lage, Gestaltungsart und Größe bereitgestellt: a) Wahlgrabstätten für Sarg- und / oder Urnenbestattungen (§ 13), b) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) für einen Sarg- oder eine Urnenbestattung (§14), c) Sondergrabanlagen für Sarg- und Urnenbestattungen mit anonymer Grablage (§16)

§ 13 – Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten mit weitergehenden Rechten • für Urnenbestattungen (Urnenwahlgräber) • für Sarg- und Urnenbestattungen (Erdwahlgräber).
  2. Die Lage von Wahlgrabstätten wird auf den ausgewiesenen Grabfeldern im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt.
  3. Mehrere nebeneinander liegende Gräber können unter ein gemeinsames Nutzungsrecht zusammengefasst werden (mehrstellige Wahlgräber).
  4. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes und die weitere Nachbelegung im Rahmen dessen sowie ein Erwerb des Nutzungsrechtes zu Lebzeiten sind möglich.
  5. Es werden eingerichtet: a) Erdwahlgrab für 1 Sarg und zusätzlich bis zu 2 Urnen b) Urnenwahlgrab für 2-3 Urnen c) Urnenwahlgrab für 2 Urnen in einer bepflanzten und instand gehaltenen Grabanlage mit individuellem Grabmal und besonderer Gestaltungsvorschrift

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d) Urnenwahlgrab in einer 12-er Gemeinschaft, bepflanzt und instand gehalten mit Gemeinschaftsgrabmal und besonderer Gestaltungsvorschrift e) Urnen-Baumwahlgrab

§ 14 – Reihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die ausschließlich für einen einzelnen Verstorbenen, nur im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
  2. Die Grablage wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt, eine Belegung erfolgt entsprechend Bestattungstermin jeweils einzeln durch Zuweisung in einer Sarg- oder Urnenreihe.
  3. An Reihengrabstätten wird ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben, das mit dem Abräumen/Einebnen der betroffenen Grabreihe endet. Der Termin zur Einebnung von Grabreihen wird mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekannt gegeben.
  4. Es werden eingerichtet: a) Urnenreihengrab für 1 Urne b) UrnenBaumreihengrab für 1 Urne c) Urnenreihengrab für 1 Urne im Sozialfeld d) Reihengrab für 1 Sarg e) Kinderreihengrab für 1 Sarg (Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

§ 15 - Nutzungsrechte an Grabstätten

  1. An Wahl- und an Reihengrabstätten können Nutzungsrechte von einer natürlichen Person gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben und ausgeübt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält beim Erwerb des Nutzungsrechtes einen Grabschein über den Erwerb oder eine Verlängerung. Die Friedhofsverwaltung führt eine Grabdatei.
  2. An Wahlgrabstätten erfolgt ein erstmaliger Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von mindestens 20 Jahren. Es kann verlängert werden. Das Nutzungsrecht gilt ab Erwerb, ohne Rücksicht auf die Zeit der Belegung, jedoch mindestens für die Ruhezeit der/des zuletzt Verstorbenen. Vergabe oder Erneuerung des Nutzungsrechtes erfolgen mit dem Auftrag zur Durchführung einer Bestattung und/oder auf Antrag.
  3. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht oder Entwidmung. Für das Abräumen einer Wahlgrabstätte ist eine Abmeldung bzw. Rückgabeerklärung an die Friedhofsverwaltung notwendig. Versäumt es der Nutzungsberechtigte, das Nutzungsrecht rechtzeitig verlängern zu lassen, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte entschädigungslos abräumen. Die Kosten für eine nach Zeitablauf veranlasste Grabberäumung hat derjenige zu tragen, der bis zum Ablauf Nutzungsberechtigter war. Hinweise auf ein drohendes Erlöschen von Nutzungsrechten werden öffentlich bekannt gegeben.

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  1. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte gibt dem Nutzungsberechtigten die Befugnis, die Beisetzung von Leichen und Urnen zu bestimmen, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 besteht.

  2. Das Nutzungsrecht an Wahl- und an Reihengrabstätten berechtigt, unter Beachtung weitergehender Vorschriften dieser Satzung a) ein Grabmal setzen, ändern und entfernen zu lassen, b) das Grab innerhalb seiner Begrenzung zu bepflanzen und zu pflegen.

  3. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte belegt den Nutzungsberechtigten mit der Pflicht, a) zur Pflege und Instandhaltung der Grabstätte gemäß Vorschriften dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt, b) zur Einholung einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Übertragung des laufenden Nutzungsrechtes, c) zur Mitteilung der Anschriftenänderung.

  4. Während der Ruhezeit nach § 10 ist ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an Grabstätten nur gegen Erstattung der Kosten für Pflege und Instandhaltung entsprechend der Restruhezeit möglich.

  5. Beim Tod des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, soweit nichts anderes bestimmt und mit deren Zustimmung auf den nächsten bestattungspflichtigen Angehörigen in der Reihenfolge des § 9 (2) Bestattungsgesetz M-V oder einen nicht darunter fallenden Erben über. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht umgehend, spätestens jedoch zum Bestattungstermin des verstorbenen Nutzungsberechtigten, auf sich umschreiben zu lassen. § 15 Absatz 7 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 16 Sondergrabanlagen

  1. Sondergrabanlagen sind Gemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen mit anonymer Grablage.

  2. Sondergrabanlagen werden in Einzelbelegung, vom Friedhofsträger bestimmt, innerhalb der eingerichteten Fläche dicht und für die Dauer einer Ruhezeit belegt. Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden.

  3. Gestaltung und Instandhaltung von Sondergrabanlagen sind ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Es besteht kein Anspruch auf Gestaltung, Unveränderlichkeit oder Erhalt der Anlage nach Ablauf der Ruhefristen.

  4. Individueller Blumenschmuck, Grabzeichen, Grabhügel und Pflegearbeiten an Sondergrabanlagen sind nicht gestattet.

  5. Blumen und Gebinde dürfen ausschließlich auf den dazu ausgewiesenen Flächen, nur in begrenztem Umfang und ohne weitere Ansprüche aufgestellt werden.

  6. Aus- und Umbettungen aus Sondergrabanlagen sind nicht möglich.

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  1. Bereitgestellt werden: a) Urnengemeinschaftsanlagen ohne namentliche Kennzeichnung b) Urnengemeinschaftsanlagen mit Möglichkeit zur namentlichen Kennzeichnung c) Urnenbestattung im Naturgarten d) Sargbestattung im Naturgarten

  2. Die Friedhofsverwaltung kann für Sondergrabanlagen allgemeine Regeln erlassen.

V. Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. Auf dem Friedhof besteht die Möglichkeit zwischen Grabfeldern mit Grabstätten ohne Gestaltungsvorschriften und solchen mit Gestaltungsvorschriften zu wählen. Eine Verpflichtung zur Aufstellung von Grabmalen besteht für Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht.

  2. Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften und angepasst an die Umgebung so herzurichten, zu gestalten und dauernd verkehrssicher zu unterhalten, dass die Würde und der Charakter des Friedhofes in seiner Gesamtanlage und in seinen einzelnen Teilen gewahrt werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck, verwelkte Blumen und Kränze, die unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen sind.

  3. Die gärtnerische Herrichtung einer Grabstätte hat binnen einer Frist von 10 Monaten zu erfolgen.

  4. Soweit nichts anderes bestimmt, ist der Nutzungsberechtigte während der gesamten Laufzeit des Nutzungsrechtes für die Gestaltung und gärtnerische Bepflanzung sowie deren ordnungsgemäße Unterhaltung innerhalb der Grenzen des Grabes verantwortlich, wobei andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden dürfen. Baumpflanzungen auf Grabstätten sind nicht zulässig.

  5. Die Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung nach Absatz 3 erlischt bei Wahlgrabstätten mit der Rückgabeerklärung/Abmeldung gemäß bestätigtem Termin der Friedhofsverwaltung bzw. bei Reihengräbern mit dem Abräumen der Grabreihe nach Ende der Ruhezeit (§ 14 Abs. 3).

  6. Die Gestaltung, Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung gärtnerischer Anlagen außerhalb von Grabstättengrenzen sowie der Sondergrabanlagen obliegen ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung.

  7. Außerhalb von Grabstätten ist es insbesondere nicht gestattet: a) Kieselsteine, Folien, Glas oder Umfassungen auszubringen, b) Geräte zur Grabpflege oder leere Gefäße zu lagern.

  8. Kunststoffe und sonstige nicht umweltgerecht abbaubare Materialien, Gifte oder Salze dürfen bei der gärtnerischen Gestaltung, Pflege und in der Trauerfloristik, ausgenommen Grabsteckvasen und Pflanzgefäße, nicht verwendet werden.

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§ 18 - Vernachlässigung der Pflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht fristgerecht hergerichtet und ordnungsgemäß gepflegt oder instand gehalten, hat der Nutzungsberechtigte diese nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben Aufforderung oder Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte entschädigungslos auf Kosten des Nutzungsberechtigten a) abräumen und einsäen sowie b) Grabmale und sonstige Anlagen entfernen und entsorgen.

Der § 15 Absatz 7 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 19 - Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Auf dem Zentralfriedhof werden Grabfelder ohne und mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  2. Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften zur Auswahl sind: a. Urnenwahlgrab für 2 Urnen in einer bepflanzten und instand gehaltenen Grabanlage mit individuellem Grabmal, b. Urnenwahlgrab in einer 12-er Gemeinschaft, bepflanzt und instand gehalten mit Gemeinschaftsgrabmal c. Sondergrabfelder
  3. Zur Wahrung des Charakters des Friedhofes in seiner Gesamtanlage oder in einzelnen Teilen können weitere einzeln ausgewählte Grabfelder mit Richtlinien zur Gestaltung von Grabstätten belegt werden.

VI. Grabmale

§ 20 – Zustimmungserfordernis

  1. Als Grabmale nach dieser Satzung gelten auch Steintafeln, Findlinge, Einfassungen, Überbauten, Abdeckungen und sonstige Grabausstattungen.
  2. Vor der Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen ist eine schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
  3. Die Antragstellung hat zweifach unter Nachweis des Nutzungsrechtes mit folgenden Unterlagen zu erfolgen: a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe von Material, Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung, b) soweit sicherheitsrelevant, weitere Erläuterungen gemäß gültiger TA Grabmal, c) soweit zum Verständnis erforderlich, Angaben zu Schrift, Ornamenten, Symbolen.

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  1. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden sind.

  2. Provisorische Grabmale aus Holz sind nicht zustimmungspflichtig. Sollen Grabmale aus Holz nicht nur als Provisorium und länger als 2 Jahre nach einer Bestattung verwendet werden, ist die Aufstellung anzeigepflichtig.

  3. Grabmale, die ohne Beachtung der Vorschriften dieser Satzung errichtet oder geändert wurden, sind vom Nutzungsberechtigten zu entfernen oder können durch den Friedhofsträger abgeräumt werden. Der Nutzungsberechtigte wird darüber informiert.

§ 21 - Allgemeine Anforderungen

  1. Grabmale müssen sich, unbeschadet der besonderen Anforderungen der § 17-19, in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Größe so an die Umgebung anpassen, dass die Würde des Friedhofes und der Zweck in seinen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.

  2. Auf Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 19 werden Grabmale in Material und Größe reglementiert. Zur Differenzierung der Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung entsprechend allgemeine Regeln aufstellen.

  3. Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Vorschriften müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: a) die Materialien (Naturstein, Holz, geschmiedete und gegossene Metalle) müssen der Würde des Ortes entsprechen, Kunststoffe sind unzulässig b) stehende Grabmale müssen in Abhängigkeit von der Höhe, mindestens aber eine Stärke von 12 cm aufweisen, c) liegende Grabmale müssen mindestens 10 cm stark sein, d) liegende Platten zur schlichten namentlichen Kennzeichnung von Gräbern müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen, e) Abdeckungen dürfen maximal 2/3 der Grabfläche versiegeln.

  4. Mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten und der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Einfassungen innerhalb der Grabstättengrenzen in der Regel zulässig. Diese sollen in Materialbeschaffung und Farbe an das Grabmal angepasst, ausschließlich aus Naturstein sein und müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen. Die Ausmaße von Einfassungen sind innerhalb eines Grabfeldes untereinander abzustimmen und an die Grabstättengröße individuell anzupassen.

  5. Soweit denkmalpflegerische, künstlerische und sonstige gestalterische Belange dies erfordern und es mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar ist, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.

§ 22 - Standsicherheit

  1. Errichtung, Abnahme und Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen wird auf der Grundlage der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung (TA Grabmal) geregelt.

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  1. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe nach und unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Zulässig sind nur geringe Setzungen, die gegebenenfalls durch wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Grabmale dürfen auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.

  2. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen der Druckprobe gemäß gültiger Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Gartenbauberufsgenossenschaft (UVV VSG 4.7.) standhalten.

  3. Die Arbeiten zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen gemäß § 6 dieser Satzung nur zugelassene Gewerbetreibende/Dienstleister mit der fachlichen Qualifikation zur Befestigung und Gründung von Grabmalen durchführen.

  4. Die Standsicherheit des aufgestellten oder versetzten Grabmals und/oder sonstiger baulicher Anlagen ist zeitnah nach den Arbeiten durch den Gewerbetreibenden/Dienstleister mit einer Abnahmebescheinigung in geeigneter Schriftform bei der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.

  5. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Abschnittes VI. dieser Satzung entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte.

§ 23 – Unterhaltung

  1. Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in gutem, würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.

  2. Die Standsicherheit der Grabmale, sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon wird jährlich in Verantwortung des Friedhofsträgers nach den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften „Friedhöfe und Krematorien“ der Gartenbauberufsgenossenschaft (UVV VSG 4.7.) geprüft.

  3. Erscheint die Standsicherheit der Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Nicht standsichere Grabmale bedürfen nach einer fristgerechten Reparatur der Abnahmebescheinigung gemäß § 22 Abs. 5 durch den Gewerbetreibenden/Dienstleister, die der Friedhofsverwaltung in geeigneter Form vorzulegen ist.

  4. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, sofortige geeignete Sicherungsmaßnahmen (Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen etc.) vornehmen.

  5. Sonstige festgestellte, nicht vollständig verkehrssichere Grabmale werden an der Grabstätte mit einem warnenden Hinweis auf notwendige fachgerechte Befestigung versehen.

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  1. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung und nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren. Soweit der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte oder eine öffentliche Bekanntmachung.

  2. Die auf dem Friedhof vorhandenen historischen Grabsteine und Baudenkmale unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung und der Hansestadt Stralsund. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder geändert werden. Hierüber sind die Nutzungsberechtigten zu verständigen.

§ 24 – Entfernung

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung, bei Wahlgrabstätten mit Rückgabeerklärung bzw. Abmeldungsbestätigung von der Grabstätte entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Absatz 7 kann die Zustimmung versagt werden.

  2. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht binnen 3 Monaten seiner Pflicht gemäß Absatz 1 nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, Grabstätte mit Grabmal und sonstiger baulicher Anlage nach einmaliger Aufforderung entschädigungslos abzuräumen.

  3. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von Reihengrabstätten werden mit dem Abräumen der Grabreihen gemäß § 14 Absatz 3, soweit nichts anderes bestimmt, durch den Friedhofsträger entfernt.

  4. Sofern Wahlgrabstätten über den Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

  5. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, Grabmale, die entfernt wurden, länger als 3 Monate aufzubewahren.

VII. Leichenhalle und Trauerfeier

§ 25 - Benutzung der Friedhofshalle

  1. Die Friedhofshalle auf dem Zentralfriedhof gliedert sich in die Bereiche Leichenhalle und Feierhalle. a) Die Leichenhalle dient der Aufnahme und Aufbewahrung sowie der Vorbereitung zur Überführung und Bestattung von Verstorbenen. b) Die Räume der Feierhalle werden für Trauerfeiern, die individuelle Verabschiedung und sonstige Rituale vorgehalten.

  2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen während vereinbarter Zeiten und in den für diesen Zweck vorgesehenen Räumen die Verstorbenen sehen und sich verabschieden, § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Vor Beginn einer Trauerfeier oder Bestattung sollen die Särge endgültig geschlossen werden.

  1. Für die Benutzung der Feierräume für Trauerfeiern und -rituale wird jeweils ein Zeitfenster von einer Stunde, einschließlich der Vor- und Nachbereitung eingeräumt. Mehrere nacheinander liegende Zeitfenster können zu einer längeren Trauerfeier zusammengefasst werden.

  2. Die Grundausschmückung der Räumlichkeiten wird vom Friedhofsträger gestellt. Weitere Ausschmückungswünsche, die Ausgestaltung der Trauerfeierlichkeiten und die Nutzung von Musikinstrumenten und -anlagen sind bei der Anmeldung zur Bestattung abzustimmen.

  3. Die Räume der Leichenhalle dürfen nur mit Zulassung der Friedhofsverwaltung und der Erlaubnis des Hallenpersonals betreten werden.

  4. Die Friedhofsverwaltung kann allgemeine Regeln zur Benutzung der Friedhofshalle aufstellen (Hallenordnung).

VIII. Schlussvorschriften

§ 26 - Alte Rechte

  1. Bei Wahlgrabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften, soweit sich aus Abs. 2 nicht etwas anderes ergibt.

  2. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem 03.10.1990 im Ersterwerb eingeräumt wurden, enden am 31.12.2011. Die alten Rechte können gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr verlängert werden.

  3. § 26 Abs. 2 gilt nicht für Grabstätten mit der diesen Zeitpunkt überschreitenden Ruhezeit eines vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung Bestatteten.

§ 27 – Haftungsausschluss

  1. Die Hansestadt Stralsund haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt entstehen.

  2. Dem Friedhofsträger obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Bei Sturm, Eis- oder Schneeglätte erfolgt das Betreten des Friedhofes auf eigene Gefahr.

  3. Im Übrigen haftet die Hansestadt Stralsund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Fassung vom 21.12.2010 Seite 16 von 17

SA 70.09

§ 28 - Gebühren und Entgelte

Für die Benutzung des Zentralfriedhofes der Hansestadt Stralsund, der Friedhofshalle und der weiteren Einrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung für den Zentralfriedhof und Entgelte für Leistungen, die über die Gebührensatzung hinaus gehen, zu entrichten.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne § 5 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstößt und wer:
  2. sich entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof aufhält,
  3. sich entgegen § 5 a) nicht der Würde entsprechend verhält, die Anordnungen des Personals nicht befolgt, b) Tiere mitbringt, Hunde unangeleint lässt und die Verunreinigungen nicht beseitigt, c) den Friedhof ohne Genehmigung mit Fahrzeugen befährt, d) Waren und Dienstleistungen anbietet oder dafür wirbt, e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störend arbeitet, f) ohne Genehmigung gewerbsmäßig filmt, fotografiert, Druckschriften verteilt, g) Abraum und Abfälle ablagert, h) den Friedhof und seine Anlagen verunreinigt, lärmt, spielt, Sport treibt, i) Totengedenkfeiern ohne Zustimmung durchführt.
  4. entgegen § 6 Dienstleistungen/gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung durchführt,
  5. entgegen § 20 Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  6. entgegen § 22 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. entgegen § 23 Grabmale nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand erhält,
  8. entgegen § 17 die Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt und unterhält.
  9. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5000 € geahndet werden.
  10. Im Übrigen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

§ 30 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der kommunalen Friedhöfe der Hansestadt Stralsund vom 05.10.1999, erstellt für den kommunalen Eigenbetrieb Städtischer Zentralfriedhof, veröffentlicht im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund Nr. 16, 9. Jahrgang am 03.11.1999, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Stralsund, 21.12.2010

gez. Dr. Badrow Oberbürgermeister

L.S.

Fassung vom 21.12.2010 Seite 17 von 17

Original-Satzung als PDF

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