Gebührenordnung – Stockstadt_am_Rhein

Vollständige Gebührenordnung für Stockstadt_am_Rhein.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Stockstadt am Rhein vom 02.11.2021 Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

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c) Bei Umbettungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

a) Benutzung der Trauerhalle 170,00 € b) Benutzung der Leichenhalle einschließlich Kühlzelle je Tag 70,00 € c) Das Ausschmücken und Reinigen der Trauerhalle sind in den Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle enthalten.

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§ 6 Paragraph 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Bestattung Verstorbener über 5 Jahre 950,00 €

b) Für die Bestattung Verstorbener unter 5 Jahren, einer Totgeburt, totgeborener Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten oder menschliche Körperteile 450,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: 350,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnennische folgende Gebühren erhoben: 300,00 €

(4) Wird die Bestattung nicht durch das Friedhofspersonal, sondern durch sonstige Dritte (Beauftragte) vorgenommen, so wird statt der Gebühr nach Absatz 1 bis 3 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 € erhoben

(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

§ 7 Paragraph 7

Umbettung oder Ausgrabung

Die Umbettung einer Leiche von einem Reihengrab nach einem Familiengrab sowie die Ausgrabung einer Leiche zur Umbettung nach einem anderen Friedhof kann nach Genehmigung durch das Gesundheitsamt von dem Antragsteller/der Antragstellerin auf seine/ihre Kosten veranlasst werden.

Ein Anspruch auf die Ausführung einer Umbettung durch die Gemeinde kann nicht erhoben werden.

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§ 8 Verlängerung der Nutzungszeiten für Wahlgräber

Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:

Reihengräber

  1. Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.000,00 €
  2. Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahr 450,00 €

Familienreihengräber

Für jede Grabstelle 1.100,00 €

Familienwahlgräber

  1. Für die 1. Grabstelle 2.100,00 €
  2. Für jede weitere Grabstelle 1.100,00 €

Urnengräber und Urnennischen

  1. Urnengrab (zwei Urnen) 900,00 €
  2. Urnennischen für 1 Urne ohne Blumenfach 600,00 € 1 Urne mit Blumenfach 800,00 € 2 Urnen ohne Blumenfach 1.100,00 € 2 Urnen mit Blumenfach 1.300,00 €

Wiesengräber für

Einzel-Sargbestattung 1.300,00 € zwei Sargbestattungen 2.500,00 € Urnenbestattung (bis zu 2 Urnen) 950,00 €

Gemeinschaftsgrabstätten

  1. für Erdbestattung 800,00 €
  2. für Feuerbestattung 600,00 €

Baumgrabstätten

Für die Beisetzung einer Urne 850,00 €

Die Nutzungszeit für Reihen-, Familien- und Familienwahlgräber beträgt 30 Jahr, für Urnengräber und -nischen beträgt sie 20 Jahre. Bei den Wiesengräbern und in Gemeinschaftsgrabstätten beträgt die Nutzungszeit 25 Jahre für Erdbestattungen und 20 Jahre für Feuerbestattungen.

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Verlängerung der Nutzungszeiten für Wahlgräber

(§ 17 Ziffer 2 der Friedhofsordnung)

Für die Verlängerung der in § 8 bezeichneten Nutzungsrechten an Wahlgräbern, Urnengräbern und -nischen sind pro Jahr 1/30, bzw. 1/20 der Nutzungsgebühren zu entrichten.

§ 11 Paragraph 11

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. bei Reihen- und Wahlgrabstätten je Grabstätte 200,00 €
  2. bei Kindergrabstätten je Grabstätte 150,00 €
  3. Urnengrabstätte 150,00 €
  4. Wiesengräber 100,00 €
  5. Urnennischen 100,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2015 aufgestellt wurde, werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. bei Reihen- und Wahlgrabstätten je Grabstätte 200,00 €
  2. bei Kindergrabstätten je Grabstätte 150,00 €
  3. Urnengrabstätte 150,00 €
  4. Wiesengräber 100,00 €
  5. Urnennischen 100,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

c) Wird die Grabräumung von den Nutzungsberechtigten durchgeführt, werden anteilmäßige Kosten für die Bereitstellung und Abfuhr von Abfallcontainern erhoben.

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§ 12 Paragraph 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 6 der Friedhofsordnung)

  1. einmalig 50,00 €

  2. für die Dauer von 1 Jahr (Kalenderjahr) 150,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 60,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 26 der Friedhofsordnung) 60,00 €

d) Bescheinigung zwecks Beisetzung einer Urne (Grabstellennachweis) 50,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 13 Bescheinigung

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeit tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Stockstadt am Rhein vom 11.11.2014 sowie die 1. Änderung vom 27.06.2017 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Stockstadt am Rhein, den 09.11.2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Stockstadt am Rhein

DS

gez.Raschel Bürgermeister

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Bescheinigung

Es wird hiermit bescheinigt, dass die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Stockstadt am Rhein vom 02.11.2021 in den „Biebesheimer und Stockstädter Nachrichten“ (amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Stockstadt am Rhein) am 12.11.2021 öffentlich bekannt gemacht wurde.

Stockstadt am Rhein, den 12.11.2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Stockstadt am Rhein

DS

gez.Raschel Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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