Friedhofssatzung
46 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich**
Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Stockstadt am Rhein.
§ 2 Paragraph 2
Verwaltung des Friedhofs**
Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte**
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Stockstadt am Rhein waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborenen Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
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§ 4 Paragraph 4
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Besetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil einer Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
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§ 7 Nutzungsumfang
- (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
- a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken,
- e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
- i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.1. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden. Die Sitzgelegenheiten sind so zu gestalten, dass sie bei Bedarf ohne große Schwierigkeiten versetzt oder abgebaut werden können.
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§ 9 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Paragraph 10
Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen und Trauerfeiern können montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden. Freitags ist 11:00 Uhr letzter Termin für eine Beerdigungen oder Trauerfeier. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen oder Trauerfeiern statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Paragraph 11
Leichenhalle und Beschaffung der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 90 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
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(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Mindestens ein Sargträger ist vom Bestattungsunternehmen zu stellen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Paragraph 12
Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs.3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen..
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für Leichen ab vollendetem 5. Lebensjahr 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 13 IV. Grabstätten
Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/-Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden auf Antrag und nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung von einem Bestatter/Dritten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 14 Paragraph 14
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten, b) Familienreihengrabstätten, c) Familienwahlgrabstätten, d) Wiesengrabstätten für Sargbestattungen e) Urnenreihengrabstätten und Urnennischen, f) Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen g) Gemeinschaftsgrabstätten für Erd- und Feuerbestattungen h) Baumgrabstätten i) Gemeinschaftliche Bestattungsanlagen für totgeborene Kinder und Föten (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Paragraph 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 16 Paragraph 16
Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Auf Wunsch der Hinterbliebenen können auf jeder Grabstelle einer Familienreihen- oder Familienwahlgrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 A. Reihengrabstätten
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
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A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Einzel-Reihengrabstätte
Definition der Einzel-Reihengrabstätte
Einzel-Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Einzel-Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Einzel-Reihengrabstätte
Maße der Einzel-Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet: a) Einzel-Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. b) Einzel-Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Einzel-Reihengräber haben folgende Maße: a) für Verstorbene bis zu zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,30 m Breite: 0,60 m b) für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
B. Familienreihengrabstätten
§ 20 Definition Familienreihengrabstätte
Definition Familienreihengrabstätte
Familienreihengrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung von mindestens zwei Familienangehörigen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu Bestattenden zugeteilt.
§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
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C. Familienwahlgrabstätten
§ 22 Definition Familienwahlgrabstätten
Definition Familienwahlgrabstätten
Familienwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von mindestens zwei Familienangehörigen, die hinsichtlich ihrer Lage durch die Friedhofsverwaltung besonders ausgewiesen werden. Ihre Zahl ist begrenzt.
Gemeinsame Bestimmungen für Familienreihen- und Familienwahlgrabstätten
§ 23 Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
(1) Bei Familienreihen- und Familienwahlgrabstätten kann jeweils auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen werden. Wird innerhalb der Benutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer dieser Grabstätten besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbs bezüglich der Lage der Grabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich
a) anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte, b) das Nutzungsrecht an einer Familienreihen- oder Familienwahlgrabstätte kann zu Lebzeiten erworben werden, wenn einer der Antragsteller das 70. Lebensjahr überschritten hat.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Familienreihen- oder Familienwahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Familienreihen- oder Familienwahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstätte eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
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(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Grabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in der Grabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Familienreihen- oder Familienwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Familienreihen- oder Familienwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Familienreihen- oder Familienwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 24 Maße der Familienreihen- oder Familienwahlgrabstätte
Maße der Familienreihen- oder Familienwahlgrabstätte
Familienreihen- und Familienwahlgrabstätte haben folgende Maße:
| Länge | 2,50 m |
|---|---|
| Breite | 2,00 m |
Bei Familienreihen- und Familienwahlgräbern für drei Personen vergrößert sich die Grabstätte um 1,25 Meter. Geringe Abweichungen von den Maßen der Grabstätten werden bei den Gebühren nicht berücksichtigt.
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D. Urnengrabstätten
§ 25 Formen der Aschenbeisetzung
Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschenreste können beigesetzt werden in: a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwände (Kolumbarien) c) Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen d) Gemeinschaftsgrabstätten für Feuerbestattungen e) Baumgrabstätten f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Einzel-Reihengrabstätte.
(2) Mit Ausnahme der Urnenwände (Kolumbarien) können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
(3) Die Verwendung von biologisch abbaubaren Urnen ist mit Ausnahme bei den Urnenwänden (Kolumbarien) vorgeschrieben. Auch die Überurnen sog. „Schmuckurnen“ müssen biologisch abbaubar sein.
§ 26 Definition der Urnenreihengrabstätte
Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme von bis zu zwei Urnen.
(3) Die Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße:
| Länge | 1,00 m |
|---|---|
| Breite | 0,80 m |
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,00 bis 0,30 m.
§ 27 Verweisungsnorm
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nicht Abweichendes ergibt.
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§ 28 Paragraph 28
Urnenwände
(1) Urnennischen werden in Urnenwänden auf dem Friedhof angeboten. (2) Die Urnennischen werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von wahlweise einer oder zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb von Urnennischen ist nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (4) Die Urnennische ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift des Verstorbenen dient. (5) Die Anlage und Pflege der Urnenwände und ihrer unmittelbaren Umgebung obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnennischen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnennischen abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablagefläche vor der Urnenwand.
§ 29 E. Weitere Grabarten
Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen
(1) Urnen-Wiesengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Reihen-Grabstätten, die für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt werden und der Aufnahme von bis zu zwei Urnen dienen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. (2) Als Grabmal ist eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe 0,40 m x 0,40 m gestattet. Die Stärke der Platte muss mindestens 8 cm betragen. Die Schrift ist einzuhauen. (3) Das Aufhügeln oder Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet. (4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 23 dieser Satzung.
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E. Weitere Grabarten
§ 30 Wiesengrabstätten für Sargbestattungen
Wiesengrabstätten für Sargbestattungen
(1) Wiesengrabstätten werden auf dem Friedhof als Einzel- oder Familienreihengrabstätten für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) abgegeben. Die Wiesengrabstätten sind in einer durchgehenden Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. (2) Als Grabmal einer Einzel-Wiesengrabstätte ist eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von 0,40 m x 0,60 m gestattet. Bei der Familien-Reihengrabstätte hat die Schriftplatte eine Größe von 0,60 m x 0,60 m. Die Stärke der Platte muss mindestens 8 cm betragen. Die Schrift ist einzuhauen. (3) Das Aufhügeln oder Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet. (4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 23 dieser Satzung.
§ 31 Gemeinschaftsgrabstätten für Erd- und Feuerbestattung
Gemeinschaftsgrabstätten für Erd- und Feuerbestattung
Auf dem Friedhof hält die Gemeinde ein Grabfeld als Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Erd- und Feuerbestattung vor. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung eines Sarges oder einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstätte ausgewiesen. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 32 Baumgrabstätten
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten als Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erworben wird. Die Baumgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten Baumgrabfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Um den Mittelpunkt eines Baumstammes wird ein Kreis mit einem Radius von 2,00 m gezogen. Dieser Kreis wird von der Gemeinde mit einer Steineinfassung versehen und in zweiunddreißig, nicht sichtbare, Teilstücke gegliedert. Jedes Teilstück stellt eine Grabstätte dar, in der eine Urne bestattet werden kann. (2) Innerhalb der Kreisfläche wird von der Gemeinde ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem dürfen nach Vorgabe der Gemeinde ausschließlich die Inschriften der Verstorbenen (Vor- und Familiennamen, Geburtsname, sowie das Geburts- und das Sterbejahr) angebracht werden. Die Grabanlage erhält eine bodendeckende Dauerbepflanzung, die von der Gemeinde angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten wird.
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(3) Die Urnen mit der Asche der Verstorbenen werden in einer Tiefe von bis zu 80 cm im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Für die Beisetzung der Urnen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Behältnisse verwendet werden, vgl. § 25 Abs. 3.
(4) Auf den Baumgrabstätten dürfen keinerlei Gegenstände bzw. eigene Pflanzungen aufgebracht werden. Grabmale und individuelle Gestaltung der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. In die Bäume darf darüber hinaus nicht eingeritzt oder eingeschlagen werden. Sollte der Baum im Laufe der Zeit beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zu der Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Auf einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Pflegeeingriffe an den Bäumen sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.
§ 33 Paragraph 33
Grabstätten, nach Mekka ausgerichtet
(1) Auf dem Friedhof befindet sich ein Grabfeld mit nach Mekka ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in Reihengrabstätten. Es gelten die Vorschriften der §§ 19, 23 und 24 dieser Satzung.
(2) Auf Antrag kann in diesem Grabfeld von der Sargpflicht befreit werden. Verstorbene müssen im Sarg bis zur Grabstätte transportiert werden.
§ 34 V. Gestaltung der Grabstätten
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborenen Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 35 Paragraph 35
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für den Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach einem Jahr mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten, Urnennischen, Wiesengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen, Gemeinschaftsgrabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, Baumgrabstätten und Sammelbestattungen für totgeborenen Kinder und Föten.
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(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 37 sein. (5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. (6) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. (7) Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder einer Grabplatte ist nicht zulässig. Die Abdeckung darf zwei Drittel der Grabfläche nicht übersteigen. Urnengräber und Urnennischen können völlig abgedeckt werden. (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 36 a
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung
§ 37 Paragraph 37
Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 36 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
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(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
(5) Vor einer Beisetzung in einem Wahlgrab sind das jeweilige Grabmal und die Einfassungen auf Kosten der Nutzungsberechtigten rechtzeitig entfernen zu lassen. Bei Einfassungen ohne Zwischenabstand ist die jeweils angrenzende Einfassung des Nachbargrabes ebenfalls mit zu entfernen und anschließend auf Kosten des Verursachers wieder zu setzen.
§ 38 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 14 Tagen die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und können anschließend entsorgt werden.
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VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 39 Paragraph 39
Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, den Gemeinschaftsgrabstätten für Feuer- und Erdbestattungen, den Baumgrabstätten, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie den Wiesengräbern – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen, Kränze und sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 40 VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 39 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Familienreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten und Urnen-Erdgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
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(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 41 Paragraph 41
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 42 Paragraph 42
Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnenreihengrabstätten, der Urnennischen, der Wiesengrabstätten, der Gemeinschaftsgrabstätten für Feuer- und Erdbestattungen, der Baumgrabstätten und der nach Mekka ausgerichteten Grabstätten.
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b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 37 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 43 Paragraph 43
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 44 Paragraph 44
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs- pflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 45 Paragraph 45
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Stockstadt am Rhein vom 27.06.2017 außer Kraft. § 41 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Stockstadt am Rhein, den 09.11.2021
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Stockstadt am Rhein
DS
gez.:Raschel Bürgermeister
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Bescheinigung
Es wird hiermit bescheinigt, dass die vorstehende Friedhofsordnung der Gemeinde Stockstadt am Rhein vom 02.11.2021 in den „Biebesheimer und Stockstädter Nachrichten“ (amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Stockstadt am Rhein) am 12.11.2021 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Stockstadt am Rhein, den 12.11.2021
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Stockstadt am Rhein
DS
gez.:Raschel Bürgermeister