Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.08.1991 sowie die 1. Änderungssatzung vom 21.08.2002 außer Kraft.
ORTSGEMEINDE STEINSBERG
Steinsberg, den 01.01.2011
(Timo Reinhardt) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25,00 €uro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 75,00 €uro
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 50,00 €uro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 25,00 €uro
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch die in der Gemeinde bestehenden Nachbarschaften (Nachbarschaftshilfe) besorgt. Gehörte der/die Verstorbene oder die für die Bestattung Verpflichteten keiner Nachbarschaft an oder haben sie sich an der auf Gegenseitigkeit beruhenden Nachbarschaftshilfe nicht beteiligt, wird das Ausheben und Schließen der Gräber durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne – pauschal - 25,00 €uro
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SATZUNG
zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Steinsberg vom 01.01.2011
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Die nachfolgenden Gebührensätze zu I. 2. gem. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung werden wie folgt ergänzt:
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 – auch als Urnenrasengrabstätte - 50,00 Euro
- Für die Rasengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr in Höhe von 180,00 Euro für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. -
§ 2
In-Kraft-Treten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ORTSGEMEINDE STEINSBERG
Steinsberg, den 21.05.2012.
(Timo Reinhardt) Ortsbürgermeister
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