Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde Steinhöring erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen (§1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
b) Leichenhausgebühren (§ 5)
c) Bestattungsgebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2 3
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes oder eines Urnenplatzes und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattungen einer Leiche oder Beisetzungen einer Urne in einem Grab oder einen Urnenplatz, für das/den die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt taggenau.
(2) Die Leichenhaus- und Bestattungsgebühren (§§ 5 und 6) entstehen mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch den Friedhofsträger.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes, eines Urnenplatzes oder für die Einräumung eines Nutzungsrechtes (§ 18 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt auf die Dauer einer Ruhezeit (§ 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) a) für ein Doppelgrab (§ 14 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 675,00 €, b) für ein Einzelgrab (§ 15 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 375,00 €, c) für einen Urnenplatz in einer Aschegrabstätte an Gemeinschaftsbäumen (§ 17 Friedhofs –und Bestattungssatzung) 800,00 €.
(2) Falls der Grabnutzungsberechtigte die Verfügung über eine gesamte Aschegrabstätte (zwei Urnenplätze) wünscht, erhöht sich die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe c) um 800,00 €.
(3) Bei der Bestattung eines Kindes unter 12 Jahren wird die Grabnutzungsgebühr entsprechend der Ruhezeit auf 2/3 reduziert.
(4) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder einem Urnenplatz verlängert, so wird für die Verlängerung die Gebühr nach Absatz 1 erhoben. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchstabe c.
(5) Reicht eine Ruhezeit im Einzelfall über die Dauer des vorhandenen Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder einem Urnenplatz hinaus, so wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach Monaten für die Zeit vom Ende des Nutzungsrechtes bis zum Ende der Ruhezeit erhoben. Ein angefangener Monat gilt dabei als ganzer Monat.
(6) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht wird nicht erstattet, wenn der Berechtigte vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet.
§ 5 Paragraph 5
Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses St. Christoph beträgt für Erdbestattungen a) bei Erwachsenen 75,00 €, b) bei Kindern unter 12 Jahren 30,00 €.
(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Urnenbestattungen 50,00 €.
§ 6 Paragraph 6
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen für a) das Vorbereiten eines Urnengrabes 50,00 €, b) den Abtransport von Aushubmaterial bei Erdbestattungen 50,00 €.
(2) Bei Kindern vor dem vollendeten 6. Lebensjahr werden 50 % der vorgenannten Gebühren erhoben.
(2) Die übrigen Kosten für die Bestattung, Umbettung und Ausschmückung sind als privatrechtliches Entgelt direkt mit dem Bestattungsinstitut zu vereinbaren und abzurechnen.
§ 7 8
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren betragen
| a) für die Bearbeitung eines Bestattungsfalles | 25,00 €, |
|---|---|
| b) für die Erlaubnis zur Bestattung anderer Personen (§ 3 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) | 20,00 €, |
| c) für die Genehmigung eines Grabmales bzw. einer Einfassung, oder deren Entfernung (§§ 26 Abs. 4 und 27 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) | 25,00 €, |
| d) für die Ausfertigung einer Graburkunde, einer Ersatzurkunde für die Umschreibung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechtes | 15,00 €, 10,00 €, 20,00 €, |
| e) für die Genehmigung einer Bestattung vor oder nach der gesetzlichen festgelegten Bestattungsfrist | 50,00 €, |
| f) für die Ausstellung eines Leichenpasses | 20,00 €, |
| g) für die Genehmigung einer Exhumierung | 40,00 €, |
| h) für die Ausstellung einer Zollbescheinigung zur Überführung ins Ausland | 25,00 €, |
| i) für sonstige Genehmigungen oder Erlaubnisse | 8,00 € bis 25,00 €. |
(1) Erbringt die Gemeinde eine Leistung, die gleichzeitig mehrere Verstorbene betrifft, so werden die Gebühren nach dieser Satzung grundsätzlich für jeden Verstorbenen erhoben. Die Gebühren sind jedoch angemessen zu mindern, wenn sich der gemeindliche Aufwand durch die gleichzeitige Leistung nicht nur geringfügig mindert. Dabei sind das Ausmaß der Benutzung und der gemeindliche Aufwand als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(2) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesondert Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.
§ 9 Paragraph 9
Auslagen
Neben den Gebühren nach den § 4 bis 8 erhebt die Gemeinde ihre im Einzelnen angefallenen Auslagen.
§ 10 Paragraph 10
Inkrafttreten*
Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Steinhöring vom 15.04.2004, zuletzt geändert mit Satzung vom 12.11.2010, außer Kraft.
Steinhöring, den 18.07.2016
Hofstetter, 1 Bürgermeister
- betrifft die Ursprungsfassung vom 18.07.2016 - 1. Änderungssatzung in Kraft seit 01.01.2020