Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Steinhöring am Grottenweg 50 und hinsichtlich der Benutzung der Bestattungseinrichtungen auch für das Leichenhaus bei dem kirchlichen Friedhof St. Christoph.
§ 2 Zweck der Einrichtung
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindebürgern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 4 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist zu folgenden Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet:
| In den Monaten | |
|---|---|
| Januar, Februar, November und Dezember | 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, |
| März und Oktober | 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, |
| April bis September | 07.00 Uhr bis 21.30 Uhr. |
(2) Die Gemeindeverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,
- b) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und von den gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 7, zu befahren,
- d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulagern,
- e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und Reklame jeder Art zu betreiben,
- f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
g) umherzurennen, zu lärmen, zu rauchen, zu spielen und zu betteln, h) Tiere mitzunehmen -ausgenommen Blindenhunde- oder frei herumlaufen zu lassen, i) Gebinde aus Glas, Metall, Papier u. ä. (ausgenommen künstliche Blumen) als Grabschmuck zu verwenden und unpassende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterlegen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Gewerbliche Arbeiten
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Die vom Standesamt ausgestellte Todesbescheinigung ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung vorzulegen, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Grabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen, dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen und, sofern der/die Verstorbene einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, mit dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen werden nur an Werktagen durchgeführt.
(3) Weitere Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung einer Bestattung, insbesondere über die Leichenbesorgung, sind im Bestattungsgesetz (BestG) vom 24. September 1970 (BayRS 2127-11) geregelt.
§ 9 Paragraph 9
Bestattungspersonal
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung erforderlichen Leistungen obliegen den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen. Art und Umfang der Leistungen sind durch einen Bestattungsdienstvertrag zwischen der Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen getroffen.
(2) Im Einzelfall können aus wichtigen Gründen die Leistungen nach Abs. 1 außerhalb des Bestattungsleistungsvertrages erbracht werden. Ein würdiger und störungsfreier Ablauf der Trauerfeierlichkeiten muss jedoch gewährleistet sein.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber, Bestattungstiefe
(1) Die Gräber werden von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Gräber müssen auf mindestens folgende Tiefen ausgehoben werden: a) Einzel- oder Doppelgräber 1,80 m, bei Tieferlegung (Zweischichtbelegung) 2,40 m, b) Kindergräber für Kinder unter 12 Jahren 1,20 m, c) Gräber für die Besetzung von Gebeinen 1,00 m, jeweils gemessen von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel).
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein (Grabschema).
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre, bei Kindern unter 12 Jahren beträgt sie 10 Jahre.
§ 12 IV. GRABSTÄTTEN, GRABNUTZUNGSRECHT
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Exhumierungen und Umbettungen von Leichen (innerhalb der Ruhezeit nach § 11) bedürfen neben der Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Exhumierungen und Umbettungen von Leichen dürfen, abgesehen von gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen, grundsätzlich nur in den Monaten Oktober mit März ausgeführt werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichenreste und Gebeine (nach Ablauf der Ruhezeit) und für Aschenurnen. Diese können nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch zu anderen Zeiten exhumiert oder umgebettet werden.
(4) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Neubestattung oder Überführung neu einzusargen bzw. Gebeine in Gebeinkisten zu legen und unverzüglich wieder zu bestatten oder in einen anderen Friedhof zu überführen. Sämtliche Leistungen einer Exhumierung bzw. Umbettung dürfen nur von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut ausgeführt werden.
(5) Alle Exhumierungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der Grabnutzungsberechtigte. Die Teilnahme an Exhumierungen ist nur Bediensteten der Gemeinde, den Bediensteten des beauftragten Bestattungsunternehmens oder der zuständigen Behörde gestattet. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung nicht beiwohnen.
IV. GRABSTÄTTEN, GRABNUTZUNGSRECHT
§ 13 Paragraph 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Rechte an den Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden nach: a) Doppelgräber, b) Einzelgräber, c) Aschenstätten unter Bäumen (Gemeinschaftsbäume).
(3) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Grabschema). In ihm sind die einzelnen Gräber fortlaufend nummeriert und ihrer Größe nach festgelegt. Die Lage der Gemeinschaftsbäume auf dem Friedhof richtet sich ebenfalls nach dem Friedhofsplan.
(4) Erwerber eines Grabnutzungsrechts bzw. die Hinterbliebenen von Verstorbenen sind auf die Wahlmöglichkeiten und die Rechtsfolgen der einzelnen Grabarten hinzuweisen.
§ 14 Paragraph 14
Doppelgräber
Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen. In jeder Grabstelle können bis zu zwei Verstorbene mit gleichzeitiger laufender Ruhefrist übereinander bestattet werden, wenn der zuerst Beigesetzte in einer Tiefe von wenigstens 2,40 m beerdigt ist.
§ 15 Paragraph 15
Einzelgräber
Einzelgräber sind einstellige Grabstätten. Es können bis zu zwei Verstorbene mit gleichzeitiger laufender Ruhefrist übereinander bestattet werden, wenn der zuerst Beigesetzte in einer Tiefe von wenigstens 2,40 m beerdigt ist.
§ 16 Paragraph 16
Ehrengrabstätten
Einzelne Gräber können durch Beschluss des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde zu Ehrengrabstätten erklärt werden.
§ 17 Paragraph 17
Gemeinschaftsbäume
(1) Gemeinschaftsbäume können nur als Gemeinschaftsbestattungsplätze belegt werden.
(2) An Gemeinschaftsbäumen werden Urnen von Personen unterschiedlicher Herkunft und Abstammung am selben Baum beigesetzt
(3) Es befinden sich jeweils acht Aschegrabstätten an einem Gemeinschaftsbaum. Eine Aschegrabstätte besteht aus zwei Urnenplätzen.
(4) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Umbettungen von Urnen an Gemeinschaftsbäumen sind ausgeschlossen.
(5) Die in dieser Satzung aufgeführten Bestimmungen über die Gestaltung der Grabstätten und der Grabmäler sowie die Anlegung und Pflege der Grabstätten gelten hier nicht.
§ 18 V. PFLEGE UND GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
Grabnutzungsrecht
(1) Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte kann in der Regel nur erfolgen, wenn ein Sterbefall bereits eingetreten ist oder wenn ein begründetes Interesse dargetan ist, das den vorherigen Erwerb eines Grabnutzungsrechts rechtfertigt. Das Nutzungsrecht wird nur an einzelne, natürliche Personen auf die Dauer der Ruhezeit (§ 11) vergeben. Es kann vor Ablauf des Rechts um weitere 15 Jahre verlängert werden. Über die Verleihung und Verlängerung wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Grabnutzungsrecht wird an Erwerber oder an die nächsten Angehörigen des / der zu bestattenden Verstorbenen -Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, unverheiratete Geschwister- vergeben, die Gemeindeinwohner im Sinne des Art. 15 GO sind. Wohnen keine Angehörigen der vorgenannten Verwandtschaftsgrade in der Gemeinde, so kann das Grabnutzungsrecht an außerhalb wohnende Angehörige mit der Einschränkung vergeben werden, dass diese kein Anrecht auf weitere Bestattungen in diesem Grab erwerben. Gleiches gilt für andere Grabnutzungsberechtigte, wenn Angehörige des genannten Verwandtschaftsgrades nicht vorhanden oder nachweislich zur Übernahme der Kosten und Gebühren oder zur Ausübung der Grabpflege nicht in der Lage sind.
(3) Auf Antrag kann das Grabnutzungsrecht auf ein anderes Familienmitglied im Sinne des Abs. 2 übertragen werden. Für die Umschreibung ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des bisherigen Grabnutzungsberechtigten erforderlich, in der die Person, auf die das Grabnutzungsrecht übertragen werden soll, namentlich genannt ist.
(4) Stirbt ein Grabnutzungsberechtigter, ohne über das Nutzungsrecht eine schriftliche Verfügung getroffen zu haben, so wird dieses nach den Bestimmungen des Abs. 2 neu vergeben. Entstehen wegen der Vergabe unter den Berechtigten Streitigkeiten und kommt es auf Aufforderung der Gemeinde nicht zu einer Einigung, so entscheidet die Gemeinde, wobei die Reihenfolge der in Abs. 2 genannten Angehörigen zu beachten ist; innerhalb dieser Reihenfolge ist das Alter entscheidend.
(5) Der Grabnutzungsberechtigte kann, abgesehen von Fällen des § 12, auf das Grabnutzungsrecht nur zum Ablauf der Ruhezeit (§ 11) der zuletzt bestatteten Leiche verzichten.
(6) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn das Grab nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Berechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
(8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
V. PFLEGE UND GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 19 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, Grab und Grabmal dauernd in einem sicheren, geordneten und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten. Er muss das Grabmal für die Dauer des Grabnutzungsrechts, mindestens aber bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche auf dem Grabe belassen. Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts muss der bisherige Grabnutzungsberechtigte das Grabmal auf seine Kosten entfernen lassen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte muss dulden, dass bei einer Bestattung in einem Nachbargrab auf seinem Grab mit einer Bohlenbrücke oder ähnlichen Einrichtungen zur vorübergehenden Lagerung von Erdaushub überdeckt wird. Bei Beschädigung der Bepflanzung besteht lediglich Anspruch auf Entschädigung in gleichwertiger Bepflanzung, sofern die alte Bepflanzung unbrauchbar geworden ist.
(3) Nach einer Bestattung ist das Grab innerhalb einer Frist von sechs Monaten in einer würdigen Weise anzulegen und im Sinne des Abs. 1 zu unterhalten und zu pflegen.
(4) Die Unterhaltung und Pflege der Fläche außerhalb der Grabstätte ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzungsberechtigten dürfen auf diesen Flächen keine Anpflanzungen vornehmen. Grabstätten dürfen nur insoweit bepflanzt werden, als andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, Bepflanzungen, die den Charakter eines Gräberfeldes stören oder benachbarte Gräber bzw. öffentliche Anlagen beeinträchtigen, auf Kosten des Grabbenutzungsberechtigten zu entfernen, wenn einer unter angemessener Fristsetzung ergangenen Aufforderung zur Entfernung nicht Folge geleistet wird.
§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen, sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(2) Nicht heimisch oder exotisch wirkende Gehölze, die durch Wuchs und Farbe fremd wirken, sowie Gehölze, die über 1 m hoch werden, sind als Grabbepflanzung nicht gestattet. Nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff.
(3) Die Grabstätten sollen eine bodendeckende Grabbepflanzung erhalten.
(4) Anpflanzungen neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.
(5) Grabbeete dürfen nicht höher als 15 cm sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(6) Die Größe der Grabbepflanzung einschließlich des Grabmals beträgt:
a) bei Einzelgräbern 0,70 m x 1,70 m, b) bei Doppelgräbern 1,70 m x 1,70 m.
Eine Bepflanzung über diese Maße hinaus ist nicht zulässig.
(7) Schnittblumen dürfen nur in geeigneten Vasen aufgestellt werden. Das Niederlegen von Schnittblumen ist gestattet.
(8) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Platz abzulagern.
§ 21 Gestaltung der Grabmale und Einfassungen
Gestaltung der Grabmale und Einfassungen
(1) Grabmale sind entsprechend der Würde des Friedhofes zu gestalten. Sie dürfen nicht verunstaltend wirken.
(2) Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Einfassung von Gräbern aus Holz, Blech, Eisen, Kunststoff oder sonstigem Material sind nicht zulässig. Die Grabeinfassungen sind bodenbündig zu verlegen. Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und Pflanzschalen sind nur in passender Form zugelassen. Das Bestreuen der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies oder ähnlichen Material ist untersagt.
(3) Verwelkte Blumen sind von den Gräbern zu entfernen und in die hierfür aufgestellten Behälter zu legen. Kränze müssen zerlegt und entsprechend der Abfallwirtschaftsbestimmungen entsorgt werden.
§ 22 Paragraph 22
Grabmale
(1) Der Grabnutzungsberechtigte ist berechtigt, auf dem Grab ein Grabmal nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung aufzustellen:
(2) Grabmale müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofes als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(3) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) bei Einzelgräbern 0,54 qm Ansichtsfläche, b) bei Doppelgräbern 0,84 qm Ansichtsfläche.
Für Metall- und Holzgrabmale zählen die Außenmaße (Breite x Höhe) als Ansichtsfläche. Stehende und liegende Grabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Abweichende Maße sind nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde zulässig.
§ 23 Paragraph 23
Wahlmöglichkeit
(1) Nach dem Friedhofsplan (Grabschema), der bei der Friedhofsverwaltung zur Einsicht aufliegt, sind auf dem gemeindlichen Friedhof a) eine Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorgaben (§ 24) und b) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorgaben (§ 25) eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit im Bestattungsfall nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.
§ 24 Paragraph 24
Abteilung ohne Gestaltungsvorgaben
Grabmale in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 21. Das Grabmal darf jedoch nicht über die Grundfläche des Grabes hinausragen.
§ 25 Besondere Gestaltungsvorschriften der Grabmale in den Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben
Besondere Gestaltungsvorschriften der Grabmale in den Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben
(1) Als Werkstoffe für Grabmale sind Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form, zugelassen.
(2) Folgende Werkstoffe und Bearbeitungsweisen sind zulässig: a) Tropfsteine, Kunststeine und Kunststoffe, b) Verputztes und unverputztes, sowie nachgeahmtes Mauerwerk, c) Glasplatten, d) Glasmosaik, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten, e) Anstriche, Gemälde und Lichtbilder.
(3) Nicht zugelassen sind folgende Werkstoffe und Bearbeitungsweisen: a) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe, Gestaltung und Anordnung, insbesondere in auffallender Gold- und Silberausführung. Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grün oder grau sind gestattet. b) Schwarze oder annähernd schwarze Steine, deren Oberfläche spiegelt (poliert), oder grellweiße Steine.
(4) Inhalt und Ausführung der Inschrift dürfen nicht im Widerspruch zur Würde des Friedhofs stehen. Die Schrift muss gut verteilt sein und darf nicht in aufdringlicher Größe oder Farbe ausgeführt werden.
(5) Stehende und liegende Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Alle Seiten müssen handwerklich gleich bearbeitet sein. Für Grabmale aus Metall oder Holz sind Sockel zugelassen. Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material, mindestens 18 cm stark hergestellt sein. Sockel über 25 cm Höhe sind nicht zulässig.
(6) Liegende Grabplatten dürfen nicht breiter und nicht länger sein als die in § 20 für Grabbeete festgesetzten Breiten- und Längenmaße. Werden diese Maße durch Grabplatten voll in Anspruch genommen, so darf außerhalb der Platten keine grabgestaltende Bepflanzung oder Aufstellung von Vasen, Schalen, Laternen u. ä. vorgenommen werden.
§ 26 Errichtung, Unterhalt und Entfernung von Grabmalen
Errichtung, Unterhalt und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den aner-
kannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabes oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme § 34). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlage entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter einer erneuten Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfassungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 27 Paragraph 27
Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Der schriftlichen Erlaubnis bedürfen: a) die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, b) deren Entfernung vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes, c) die Entfernung oder Änderung von Grabmalen der in § 22 genannten Art.
Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage des Grabmals und der Einfassungen den Erfordernissen nach §§ 21, 22 und 24 nicht entspricht. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 1 Buchstabe a) sind in 2-facher Ausfertigung folgende Unterlagen beizufügen: a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung, sowie der Verankerung. Die Zeichnungen bzw. beigegebenen Beschreibungen müssen genaue Angaben über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffes, über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Inschrift sowie über die Ausmaße der Fundierung und die Verbindung zwischen Grabmal und Fundierung enthalten. b) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.
(4) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales angeordnet werden, wenn Vorschriften der Friedhofssatzung oder mit der Genehmigung verbundene Auflagen oder Bedingungen nicht beachtet werden. Die Anordnung einer Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales wird mit einer Frist von einem Monat angeordnet; bei Gefahr im Verzug kann die Frist abgekürzt oder ganz darauf verzichtet werden (Art. 7 LStVG).
(5) Bei der Einbringung von Grabmalen in den Friedhof ist dem Personal der Gemeinde auf Verlangen die von der Gemeinde erteilte Genehmigung vorzuzeigen.
§ 28 VI. LEICHENHAUS, BESTATTUNG UND TRAUERFEIER
Bestattung von Urnen unter den Gemeinschaftsbäumen
(1) Nach Beisetzung der Urne darf nur ein Holzkreuz mit Namensschild für die Dauer von vier Wochen aufgestellt werden. Ferner darf nur natürlicher Blumenschmuck (Kränze oder Blumensträuße) ohne besondere Gefäße (wie z. B. Schalen usw.) auf dem Begräbnisplatz für die Dauer von vier Wochen niedergelegt werden. Danach ist eine individuelle Grabpflege nicht zulässig.
(2) Das Aufstellen von Grablichtern ist nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Frist aus Absatz 1 werden das Holzkreuz mit Namenschild, der Blumenschmuck und andere Gegensätze (wie z. B. Engelsfiguren, Vasen, Schalen usw.) vom Begräbnisplatz durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung legt dann in diesem Bereich eine Rasenfläche an.
(4) Die Urnengrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum kann auf vorherigen Wunsch des Verstorbenen oder dessen Angehörigen ohne Kennzeichnung bleiben.
(5) Grabmale jeglicher Art sind ausgeschlossen mit Ausnahme des von der Stadt angebotenen Steines oder Steines mit Bronzeplatte. Auf dem Stein oder auf der Platte aus Bronze stehen der Name des Verstorbenen, sein Geburts- und Sterbedatum. Vom Steinmetz wird der Stein ebenerdig in die Wiese eingebracht.
VI. LEICHENHAUS, BESTATTUNG UND TRAUERFEIER
§ 29 Paragraph 29
Leichenhausbenutzung
(1) In das Leichenhaus sind zu verbringen a) die Leichen der im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten Verstorbenen nach Durchführung der Leichenschau innerhalb von 12 Stunden nach Eintritt des Todes; nicht jedoch in den Nachtstunden von 20.00 bis 08.00 Uhr; b) unverzüglich die von außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen.
(2) Die Leichen verbleiben dort bis zur Beisetzung oder Überführung. Aschenreste Verstorbener sind im Leichenhaus aufzubewahren.
(3) Leichen brauchen nicht in das Leichenhaus verbracht werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim, u.a.) eingetreten und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) sie innerhalb der Frist von 12 Stunden nach Eintritt des Todes an
- einen auswärtigen Bestattungsort oder
- ein kirchliches Leichenhaus überführt werden sollen, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 30 Paragraph 30
Anzeigepflicht; Zeitpunkt der Bestattung
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Urnenbeisetzungen sind rechtzeitig unter Vorlage der Sterbeurkunde und einer Bescheinigung über die Einäscherung anzumelden. Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(2) Form und Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 31 Paragraph 31
Vorbereitung der Bestattung
(1) Folgende Arbeiten sind von einem geeigneten Bestattungsunternehmen durchzuführen: a) das Waschen, Umkleiden und Einsargen von Leichen, b) der Transport von Leichen im Gemeindegebiet Verstorbener innerhalb der Gemeinde, c) der Begleitdienst bei Überführungen, d) die Wahrnehmung der sonstigen mit der Bestattung verbundenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Aufbewahrung und bei den Beerdigungsfeierlichkeiten.
(2) Leichenträger im Bereich des Friedhofs können auch Privatpersonen sein.
§ 32 Paragraph 32
Aufbahrung von Leichen
(1) Die Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung in einem offenen oder einem geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung in einem offenen Sarg ist unzulässig, wenn sie der Würde des Toten widersprechen würde.
(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
§ 33 VII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Urnenbeisetzung
(1) Urnen dürfen in Grabstätten (§§ 14 und 15), sowie an Gemeinschaftsbäumen (§ 17), beigesetzt werden, sofern für diese ein Nutzungsrecht besteht oder erworben wird.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die Urne an einer dafür bestimmten Stelle des Friedhofs der Erde übergeben.
VII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 34 Paragraph 34
Ersatzvornahme
(1) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Einer vorherigen Androhung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 35 Paragraph 35
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen und -einrichtungen entstehen oder durch dritte Personen verursacht werden. Der Grabnutzungsberechtigte hat für jeden Schaden aufzukommen, der von anderen Personen wegen Umfallen eines Grabmals oder wegen Herabstürzens von Teilen desselben gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird; das gleiche gilt für Schäden, die hierdurch der Gemeinde unmittelbar entstehen.
§ 36 Paragraph 36
Zuwiderhandlungen / Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden,
a) wer den Ordnungsvorschriften des § 6 zuwiderhandelt, b) entgegen § 19 seiner Verpflichtung zur Pflege der Grabstätten nicht nachkommt,
c) entgegen § 26 Abs. 5 Grabmale und Einfassungen nicht entfernt oder entgegen § 27 Abs. 1 ohne Erlaubnis errichtet, d) entgegen § 29 Abs. 1 Leichen nicht oder nicht rechtzeitig in das Leichenhaus verbringt, e) entgegen § 31 Abs. 1 die dort genannten Arbeiten nicht durch einen Bestattungsunternehmer durchführen lässt, f) gegen die Vorschriften des § 32 verstößt.
§ 37 Paragraph 37
Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Gebührensatzung maßgebend.
§ 38 Paragraph 38
Inkrafttreten*
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Steinhöring, den 18.07.2016
Hofstetter, Erster Bürgermeister
- betrifft die Ursprungsfassung vom 18.07.2016 - 1. Änderungssatzung in Kraft seit 25.09.2019