Satzung der Steinfurt, Stadt
Satzung (Originalwortlaut)
# Satzung
für den Friedhof
der Katholischen Kirchengemeinde
St. Nikomedes Steinfurt
05.04.2019
# Präambel
Die Katholische Pfarrei St. Nikomedes in Steinfurt ist Trägerin des Friedhofes an der St. Johannes Nepomuk - Kirche in Burgsteinfurt. Dieser Friedhof ist mit seiner besonderen Lage im Stadtzentrum zwischen Kirche und Einkaufszentrum ein Ort für vielfältige Anliegen. Zu allererst ist er seit vielen Jahren ein Platz für die Bestattung der verstorbenen Gemeindemitglieder. Damit ist er ein Ort der Trauer, der Erinnerung, der Besinnung und ein Ort der Hoffnung im Blick auf den christlichen Auferstehungsglauben.
Es ist gleichzeitig ein Ort der Ruhe und durch seine besondere Lage ein Durchgangsort beim Einkaufen und beim Gang zum Gottesdienst in der Kirche und so ein Ort der Begegnung.
Diese vielfältige Nutzung erfordert ein besonders rücksichts- und respektvolles Verhalten aller Friedhofsbesucher.
Für die Angehörigen der Verstorbenen und die Friedhofsverwaltung geht es um einen sensiblen Umgang bei der Gestaltung der Gräber, der Wege und der Ausstattung.
Alle sind aufgerufen, die unterschiedlichen Anliegen bei ihrem Verhalten zu beachten und bei ihren Entscheidungen zu bedenken.
Die folgende Friedhofssatzung beschreibt die Rahmenbedingungen und bietet damit eine Grundlage für eine würdevolle und zurückhaltende Gestaltung, die ein ruhiges und angemessenes Verhalten aller Besucher unterstützt.
1
# I. Allgemeines
# § 1 Träger des Friedhofes
Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde (can. 1240 CIC). Er ist ein Ort des Gedenkens, der Trauer, Besinnung und Einkehr. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss übertragen. Die Katholische Kirchengemeinde St. Nikomedes Steinfurt ist als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.10.2014) und damit zur Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet.
# § 2 Zweck des Friedhofes
Der Friedhof dient der Bestattung der verstorbenen Mitglieder der Kirchengemeinde. Als Verstorbene gelten Leichen, Tot- und Fehlgeburten von Berechtigten. Verstorbene, die ihr nicht angehören, können beigesetzt werden, wenn der Ehegatte der Gemeinde angehört oder bereits auf dem Friedhof beigesetzt ist. Weiterhin kann bestattet werden, wenn ein anderes Recht auf Beisetzung besteht. In Härtefällen entscheidet der leitende Pfarrer im Benehmen mit dem Friedhofsausschuss.
# § 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger ist berechtigt, den Friedhof ganz oder teilweise zu schließen oder zu entwidmen. Die Schließung steht der Möglichkeit weiterer Beisetzungen entgegen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Schließung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Vor einer Schließung ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Eine völlige oder teilweise Entwidmung ist jedoch nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat, oder dies auf dem Friedhof eines anderen Träger sicherstellt.
2
# II. Ordnungsvorschriften
# § 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Sperrung des Friedhofs oder dessen Teilen wird möglichst früherzeitig auf den Hinweistafeln am Friedhofseingang oder anderweitig besteht gegeben.
# § 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von durch die Friedhofsverwaltung berechtigten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fortbewegungsmitteln aller Art, Kinderwagen, alters- oder krankheitsbedingte Gehhilfen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren; Ausnahmegenehmigungen erteilt die Friedhofsverwaltung;
b) Waren und entgeltliche Dienstleistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen anzubieten oder zu bewerben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende oder anderweitig nicht vertretbare Arbeiten auszuführen;
d) ohne Beauftragung durch Angehörige oder der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen, Fotoaufnahmen oder Vergleichbarem zu machen;
e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, oder in anderen Fällen durch Zustimmung der Friedhofsverwaltung;
3
f) Abraum- und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Hinweise über Abfalltrennung sind zu beachten;
g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (soweit eine Notwendigkeit nicht gegeben ist);
h) zu lärmen, zu lagern, zu spielen und zu rauchen;
i) der Verzehr von Speisen oder Getränken;
k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder vergleichbaren Hilfen, welche dem Nutzer den Zugang zum Friedhof notwendigerweise ermöglichen.
l) Pflanzen, Tier und Pilz tötende Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide anzuwenden;
(4) Ausnahmen kann nur die Friedhofsverwaltung zulassen. Dies jedoch nur dann, wenn sie mit dem Zwecke des Friedhofes in Einklang zu bringen sind.
# § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Die Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Zulassung soll auf max. fünf Jahre befristet erteilt werden. Die schriftliche Zulassung ist auf Verlangen Berechtigter vorzuzeigen.
(2) Die Zulassung wird von einem Nachweis abhängig gemacht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit von der zuständigen Berufskammer berechtigt ist. Bei Personen aus EU-Mitgliedsländern sind die Bestimmungen der jeweiligen Länder ausschlaggebend¹. Bei Gewerbetreibenden aus Nicht-EU-Ländern gelten die Bestimmungen für inländische Personen.
¹ Die Bestimmungen über Gewerbetreibende aus EU-Mitgliedsländern sind auf www.portal21.de abrufbar.
4
Es werden nur Gewerbetreibende zugelassen, die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt oder eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerkes mindestens gleichwertige Befähigung erworben haben.
(3) Die Kirchengemeinde macht die Zulassung davon abhängig, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Deckungssumme darf 3 Millionen EUR nicht unterschreiten.
(4) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.
(5) Gewerbetreibende haben die Vorschrift dieser Ordnung einzuhalten. Weitere Ausführungsbestimmungen, Einschränkungen, Regelungen zum Entzug der Zulassung oder Ausnahmen, kann die Friedhofsverwaltung im Zulassungsverfahren regeln.
(6) Werbung auf dem Friedhof, auch an Denkmälern und auf Gräbern, ist nicht zulässig.
### III. Bestattungsvorschriften
#### § 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarrbüro) anzumelden. Die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Zulässigkeit der Beisetzung ausgestellten Bescheinigungen sind dem Pfarramt spätestens am Tage vor der Bestattung im Original vorzulegen.
(2) Wird die Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. Leichen, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten
5
des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt, soweit keine Fristverlängerung der zuständigen Ordnungsbehörde vorliegt.
(4) Der Bestatter muss der Friedhofsverwaltung eine Vollmacht der Auftraggeber vorlegen. Gleichzeitig muss der Bestatter bei der Anmeldung schriftlich Auskunft geben, wer Auftraggeber ist und wer das Nutzungsrecht an der Grabstätte erhält, bzw. wem ein Reihengrab zugewiesen wird. Gleichzeitig verpflichten sich der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte an einer Reihen- oder Urnengrabstätte, die fälligen Gebühren zu zahlen.
# § 8 Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Urnen können aus jedem dauerhaften Material außer Kunststoff hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.
# § 9 Gräber
Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite
6
anzusetzen. Die Grabtiefe soll bei Sargbestattungen für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. Zwischen Grabsohle und höchstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und höchstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen.
# § 10 Urnengräber
Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern. Diese sind mindestens 0,5 m x 0,5 m groß. Der Abstand zwischen Oberkante der Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50 m. Für Urnengräber ist ein besonderes Urnengräberfeld angelegt.
# § 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für alle Erd- und Urnenbestattungen beträgt einheitlich 30 Jahre. Bei Tot- und Fehlgeburten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
# § 12 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb derselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind ebenso nicht zulässig. Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige näheren Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt. Umbettungen und Ausgrabungen von
7
Leichen werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen.
(4) Die Umbettung bedarf auch der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
# IV. Grabarten und Nutzungsrechte
# § 13 Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattung
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. (Ausnahme: Urnendoppelgräber) In der Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahlgrab Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Eine Urnenbestattung ist jederzeit möglich.
(3) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlangerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
# § 14 Reihengräber für Erd- und Urnenbestattung
Reihengräber sind Einzelgräber für Körperbestattungen in geschlossenen Feldern, die der Reihe nach belegt werden. Die Beisetzung einer Urne statt
8
eines Sarges ist zulässig. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
# § 15 Rasengräber für Erd- und Urnenbestattung
Rasengräber sind Gräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen. Sie sind auf einer dafür ausgewiesenen Fläche eingerichtet, auf der Rasen eingesät oder die mit Grün bepflanzt ist. An diesen Grabstätten werden keine Grabhügel angelegt. Sie werden nach der Beisetzung eingeebnet und mit Rasen eingesät oder mit Grün bepflanzt. Oberhalb des Grabes wird durch den Friedhofsträger ebenerdig eine Gedenkplatte in den Boden eingelassen, die Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen trägt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Auf Rasengrabstätten dürfen keine Grableuchten und Blumenvasen aufgestellt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich.
Anonyme oder namenlose Rasengräber werden nicht angelegt.
# § 16 Gemeinschaftsgrabstätten für Tot- und Fehlgeburten
Gemeinschaftsgrabstätten für nachweislich nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm sind einstellige Grabstätten, die in einem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit belegt werden. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.
# § 17 Inhalt des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte, soweit keine besonderen Vorschriften aufgrund der Grabarten vorliegen. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege. Die Kirchengemeinde stellt über den Erwerb des Nutzungsrechtes eine Urkunde aus.
# § 18 Übergang von Nutzungsrechten
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die
9
persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt.
(2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über
a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
b) In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über, und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglieder der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht.
Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.
c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Pflicht zur Pflege.
(4) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde auf Antrag eine Urkunde aus.
(5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde sich – soweit bekannt – an die Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzen.
# § 19 Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
10
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für 5, 10, 20 oder 30 Jahre wieder erworben werden. Die Friedhofsverwaltung wird den Nutzungsberechtigten – schriftlich oder durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte - rechtzeitig auf den Ablauf der Nutzungszeit hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, das Nutzungsrecht zu verlängern.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 11 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlängern.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte ohne Zeitbestimmung, oder mit einer Zeitbestimmung über 40 Jahre, z.B. Familiengrabstätten ohne Begrenzung der Nutzungsdauer (sog. Erbbegräbnisse), werden auf 40 Jahre seit der ersten Bestattung beschränkt. Bestehen jedoch noch Ruhefristen, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verkürzung des Nutzungsrechtes erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Kirchengemeinde.
# § 20 Beendigung von Nutzungsrechten
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. vor Ende der Verfügungsberechtigung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung oder Veräußerung an Dritte.
(2) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der bevorstehenden Beendigung (siehe § 19, Abs. 1). Wird eine Räumung nicht durch den Verantwortlichen innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde.
(3) Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Aschen auf dem Platz der ehemaligen Friedhofshalle neben dem Eingangstor an der Horstmarer Straße von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben.
11
(4) Das Nutzungsrecht an Rasengräbern endet nach Ablauf der Ruhezeit.
# V. Gestaltung von Gräbern
# § 21 Gestaltung und Pflege der Grabstätte
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt.
- Grabhügel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Sie dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
Die Gewächse auf Grabstätten dürfen die benachbarten Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall sind sie zu beschneiden bzw. zu entfernen.
- Verwelkte Pflanzen, Kränze und dergleichen sind an den für den Abraum bestimmten Platz zu bringen.
- Grabstätten müssen binnen zwei Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
Die Grabstätten sind regelmäßig von Wildkräutern zu saubern und in einem pflegerisch ordentlichen Zustand zu halten.
- Das Pflanzen von Strauchern und Gehölzen, die higher als 1,40 m werden, ist nicht zulässig.
Die Grabeinfassungen sind einheitlich mit Betonsteinplatten, wie auf dem Friedhof üblich, zu gestalten. Diese werden erstmalig vom Friedhofgartner verlegt. Die Kosten davon sind an ihren zu entrichten.
- Innerhalb der Betonsteinplatten ist eine zusätzliche Umfassung möglich, wenn die Stärke 6 cm beträgt und die Höhe die Betonsteinplatten hochstens um 10 cm überragt.
# § 22 Grabmale
(1) Die Nutzungsberechtigten können auf den Gräbern Grabmale errichten. Sie sollen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkünden. Das Denkmal soll die Namen der Beigesetzten enthalten. Die Grabmale dürfen nur aus Naturstein sein. Folgende Maße gelten für Grabmale:
Bei Wahlgrabstätten:
a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite nicht über 3/5 der Grabbreite
b) liegende Grabmale: Breite bis 70 cm, Lange bis 50 cm
12
Bei Reihengräbern und Urnendoppelgrabstätten:
a) stehende Grabmale: Höhe bis 90 cm, Breite bis 60 cm
b) liegende Grabmale: Breite bis 60 cm, Länge bis 40 cm
Bei Urnengrabstätten:
a) stehende Grabmale: Höhe bis 50 cm, Breite bis 30 cm
b) liegende Grabmale: bis 2/3 der Grabfläche
Holzkreuze, die im Rahmen einer Beerdigung aufgestellt werden, müssen spätestens nach 2 Jahren entfernt und gegebenenfalls durch ein Grabmal ersetzt werden.
Eine Abdeckung der Grabbeetfläche mit einer Grabplatte ist höchstens zu 2/3 der Fläche erlaubt. Die freie Fläche ist zu bepflanzen.
# § 23 Unterhaltung von Grabmalen
(1) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen nach den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) fundamentiert und befestigt sein, um ihre dauerhafte Standsicherheit, auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten, zu gewährleisten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die Grabmale sind fortwährend in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode hat der Verantwortliche eine Überprüfung vorzunehmen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten, wer nutzungsberechtigt ist.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
(3) Wird ein ordnungswidriger Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person vorzunehmen oder das Grabmal
13
oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder Teile davon aufzubewahren, soweit der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. § 25 gilt entsprechend.
(4) Ein Grabmal darf nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Provisorien. Grablaternen, die über 0,50 m hoch sind, bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung. Der Nutzungsberechtigte stellt mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn einen Antrag zur Grabmalgenehmigung. Dabei muss das Nutzungsrecht nachgewiesen werden. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausführende Unternehmer zu benennen.
Die Kirchengemeinde kann in begründeten Fällen die Errichtung untersagen.
# § 24 Kunststoffverbot
Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein.
# § 25 Einhaltung der Vorschriften
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 24 - 25 dieser Ordnung sind bei Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten der überlebende Ehegatte und danach die Angehörigen des Beigesetzten im Sinne und in der Reihenfolge der Ziffern § 21, Abs. 2 von a - b dieser Ordnung.
(2) Bei Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 24 - 25 dieser Ordnung kann die Kirchengemeinde die vorgenannten Verantwortlichen zur Beseitigung des Mangels unter Fristsetzung von zwei Monaten auffordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein Hinweis an der Grabstätte zur Auf-forderung der Mängelbeseitigung. Erfolgt die Beseitigung des Mangels nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann die Kirchengemeinde nach ihrer Wahl entweder,
a) die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verantwortlichen durchführten halten, oder
b) die Grabstände abräumen und einebnen halten. Die Kosten für die Grabpflege sind für die Dauer des noch bestehenden Nutzungsrechts den
14
Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Gegebenenfalls ist das Nutzungsrecht zu entziehen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten der unter 1. genannten Verantwortlichen die ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen ohne Aufforderung und Anmahnung durchführen lassen.
(4) Die unter 1. genannten Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle Schäden, die durch den Verstoß gegen die Vorschriften dieser Ordnung entstehen.
## VI. Schlussvorschriften
### § 26 Bekanntmachung
(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührenordnung für den Friedhof.
(2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch einmonatigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.
### § 27 Gefahrenabwehr
Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.
15
# § 28 Trauerfeiern
(1) Für Trauerfeierlichkeiten kann die Kirche St. Johannes Nepomuk genutzt werden. Gestaltung und Zeitpunkt müssen mit dem Pfarramt abgesprochen werden.
(2) Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des leitenden Pfarrers. Er ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen sind nicht genehmigungsfähig.
# § 29 Haftung
Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung bleiben unberührt.
# § 30 Gebühren
Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Friedhofs eine besondere Gebührenordnung.
# § 31 Datenschutz
(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
16
b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.
(3) Im Übrigen findet das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
## § 32 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 04.06.2014 beschlossene Friedhofssatzung außer Kraft.
Steinfurt, den 11.04.2019
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender)
(Mitglied)
(Mitglied)
Az.: 110-KKG#84102/2019
kirchenaufsichtlich
Genehmigt
Münster, den 17.06.2019
Bischöfliches Generalvikariat
i.V.
D. Hoppenzitz
17
Die staatsaufsichtliche Genehmigung ist aufgrund
der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom
13. April 2000 – AZ: 48.4.2 (Friedhofsgebühren) –
erteilt.
AZ: 110-KKg#84102/2019
kirchenaufsichtlich
**G e n e h m i g t**
Münster, 30.09.2019
Bischöfliches Generalvikariat
i. V.
D. Hopfenzitz