ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofsgebührensatzung der Steinfurt, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofsgebührensatzung der Steinfurt, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

Gebührenordnung für den Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St.
Nikomedes in Steinfurt
Der Kirchenvorstand hat gemäß § 30 der Satzung für den Friedhof der kath.
Kirchengemeinde in Steinfurt in der Fassung vom ---------- am -----------folgende
Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührengrundsatz

(1) Für die Inanspruchnahme des Friedhofs der Kirchengemeinde in Steinfurt sowie
für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung
werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser
Gebührenordnung ist.
(3) Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze.
Insbesondere haben Leistungen des Friedhofsträgers und Gebühren in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Nach dem Kommunalabgabengesetz
NW hat das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung zu decken, eine
Überschreitung soll nicht stattfinden. Die Gebührenkalkulation erfolgt kontinuierlich
unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten.

2. Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch
Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene
oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen
Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Unabhängig von einer Anfechtung des Gebührenbescheides durch gerichtliche
Klage, kann die Kirchengemeinde die Gebührenforderung durch die kommunale
Vollstreckungsbehörde beitreiben lassen.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenanforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet
werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht gelten gemacht werden.

§ 5 Inkraftreten
Diese Gebührenordnung tritt mit der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gebührenordnung vom 11.04.2019 außer Kraft.
Steinfurt , den……….
Die Kath. Kirchengemeinde Steinfurt

_____ _______________________
Vorsitzender bzw stellvertretende/r Vorsitzende/r

Siegel Kirchenvorstand

_______________________________________
_______________________________________

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Katholischen
Kirchengemeinde St. Nikomedes in Steinfurt
Folgende Gebühren sich zu entrichten:
1. Gebühren für Nutzungsrechte von Reihengräbern
a) Kinder bis 5 Jahre
b) Personen über 5 Jahre
c) Bestattung von Tod- und Fehlgeburten

75,00 €
480,00 €
0,00 €

2. Gebühren für Nutzungsrechte im Urnengräberfeld
a) Urnengrabstelle
b) Urnendoppelgrab

420,00 €
840,00 €

3. Gebühren für Nutzungsrechte von Wahlgräbern
a) Nutzungsgebühr je Grabstelle
Bei Wahlgräbern mit mehreren Grabstellen ist ein entsprechend
Vielfaches dieser Gebühr zu entrichten.
b) Für die Erneuerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab
(Sarg-/Urnenbestattung) um 30 Jahre ist eine Gebühr von
je Grabstelle zu entrichten.
Wird das Nutzungsrecht nicht für die volle Nutzungszeit erneuert,
so ist die Gebühr anteilig nach der Anzahl der Jahre zu
berechnen.
Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist für 5, 10, 20 oder 30
Jahre
möglich.
c) Ausgleichsgebühr
Erfolgt vor Ablauf des Nutzungsrechtes eine weitere Bestattung,
so
ist durch entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechtes die
Differenz zur Ruhezeit auszugleichen, und zwar in jedem Fall für
die gesamte Grabstätte.
Die Gebühr ist nach der Zahl der notwendigen Jahre und der
Anzahl der Grabstätten zu berechnen. Die Gebühr wird sofort
fällig.

900,00 €

900,00 €

4. Gebühren für die Bestattung in einem Rasengrab
( Die Pflege erfolgt durch den Träger)
a) Sargbestattung (incl. Namensplatte)
b) Urnenbestattung (incl. Namensplatte)

930,00 €
870,00 €

5. Pflegegebühren
a) Pflegegebühr für ein Rasenreihengrab (30 Jahre)
b) Pflegegebühr für ein Rasenurnengrab (30 Jahre)

1200,00 €
750,00 €

Diese Gebühren sind bei der Auswahl einer Bestattung in einer
Rasengrabanlage zusätzlich zu zahlen. Sie werden sofort
fällig.
c) Pflege einer abgeräumten Grabstelle (je volles Jahr der
Restnutzungsdauer, mindestens jedoch eine Jahresgebühr)
----- bei Einzelgräbern
----- bei Doppelgräbern

60,00 €
80,00 €

Die Gebühr für das Abräumen eines Grabes ist direkt an den
Friedhofsgärtner zu zahlen.
6. Verwaltungsgebühren
a) für die Errichtung eines Grabmals
b) für die Genehmigung sonstiger baulicher Anlagen
(z.B. zusätzliche Umfassung)
c) für die Prüfung der Standfestigkeit von Grabmalen (für 30 Jahre)
Diese Gebühr ist gleichzeitig mit der Gebühr für die Errichtung
eines Grabmals zu zahlen.
d) für die Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende
7. Gebühren für Nutzungsrechte von Gräbern in der
Gemeinschaftsgrabanlage „Garten der Hoffnung“ incl. Denkmal
und Pflege für 30 Jahre
a) Nutzungsgebühr Einzelurnengrabstelle
b) Nutzungsgebühr Doppelurnengrabstelle
Erfolgt vor Ablauf des Nutzungsrechtes eine weitere Bestattung, so
ist durch entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechtes die
Differenz zur Ruhezeit auszugleichen, und zwar in jedem Fall für
die gesamte Grabstätte.
Verlängerungsgebühr

70,00 €
30,00 €
120,00 €
30,00 €

2900,00 €
5100,00 €

45,60 €

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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