Gebührenordnung – Stein

Vollständige Gebührenordnung für Stein.

Gebührenordnung

13 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

§ 2 Paragraph 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld bei den §§ 7 bis 10 dieser Satzung entsteht mit der Vergabe eines Reihengrabes nach § 10 der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) bzw. mit der Gewährung eines Nutzungsrechtes nach den §§ 11 bis 17 BFS. Sie wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.

(2) Die Gebührenschuld nach § 11 dieser Satzung entsteht ebenfalls mit der Vergabe eines Reihengrabes bzw. mit der Gewährung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes. Sie wird mit der erstmaligen Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig; in den Folgejahren sind diese Gebühren jeweils zum 01. Juli des lfd. Jahres zur Zahlung fällig.

(3) Die Gebührenschuld bei den §§ 12 bis 16 dieser Satzung entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Sie wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Alle Gebühren nach dieser Satzung sind Bringschulden.

(4) Die Stadt ist berechtigt, vom Antragsteller bzw. Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 3 Paragraph 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Paragraph 4

Erwachsene und Kinder

Soweit diese Satzung Leichen von Kleinkindern und Kindern bzw. Erwachsenen nennt, ist jeweils das vollendete 6. und 14. Lebensjahr maßgebend.

§ 5 Zweiter Teil

Einzelvereinbarungen

Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt, so werden diese unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Einzelvereinbarung festgesetzt.

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Zweiter Teil

GRABNUTZUNGSGEBÜHREN

§ 6 Paragraph 6

Allgemeines

Im Falle des § 7 sind die Grabnutzungsgebühren auf die Dauer der Ruhezeit (§ 10 i.V.m. § 33 BFS), zu entrichten, in den Fällen der §§ 8 bis 10 auf die Dauer des Nutzungsrechts (§§ 11 bis 17 i.V.m. § 33 BFS). Soweit ein Recht an mehreren nebeneinander liegenden Gräbern erworben wird, ist hierfür das entsprechende Mehrfache zu zahlen.

§ 7 Paragraph 7

Reihengräber für Erdbegräbnisse

Die Gebühr für ein Jahr beträgt:

  1. für Erwachsene 13 €
  2. für Kinder bis 14 Jahre 7 €

§ 8 Paragraph 8

Familiengräber für Erdbegräbnisse

  1. Die Gebühr für ein Jahr beträgt 26 €
  2. Die Gebühr für eine zusätzliche Urne für ein Jahr beträgt 6 €

§ 9 Paragraph 9

Urnenbeisetzungsstätten

Für Urnenbeisetzungsstätten werden folgende Gebühren pro Jahr erhoben:

  1. für ein Erdgrab 20 €
  2. für eine Nische 60 €
  3. für die Gemeinschaftsanlage 10 €
  4. für die Naturbestattungsanlage 45 €

§ 10 Dritter Teil

Wahlgräber

  1. Die Gebühr für ein Jahr beträgt 40 €
  2. Die Gebühr für eine zusätzliche Urne für ein Jahr beträgt 6 €

Dritter Teil

FRIEDHOFSUNTERHALTUNGSGEBÜHREN

§ 11 Vierter Teil

Allgemeines, Gebührensätze

(1) Zur Deckung der nicht durch Bestattungs-, Grabnutzungs- und Verwaltungsgebühren abgegoltenen Unterhaltungs- und Verwaltungskosten werden Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben. Die Gebührenpflicht hierfür gilt nur für diejenigen Fälle, in denen nach dem 31.12.2001 ein neues Grabnutzungsrecht entstand bzw. vergeben wurde oder ein bereits vorhandenes verlängert wird.

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(2) Die Gebühr für ein Jahr beträgt für

1. Reihengrab Erwachsene 45 €
2. Reihengrab Kinder 15 €
3. Familieneinzelgrab 50 €
4. Wahleinzelgrab 80 €
5. Urnenerdgrab 25 €
6. Urnennische 10 €
7. Urnen-Gemeinschaftsanlage 10 €
8. Urnen-Naturbestattungsanlage 15 €
  1. Wird das Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern erworben, so ist hierfür das entsprechende Mehrfache zu zahlen.

(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann in begründeten Einzelfällen eine Gesamtzahlung auf die Dauer des Nutzungsrechtes veranlagt werden. Die Berechnung erfolgt in der Weise, dass die jeweils gültige Gebühr mit der Anzahl der Jahre Nutzungsdauer multipliziert und auf die so errechnete Gesamtsumme ein Zuschlag von 1 v. H. / Jahr Nutzungsdauer erhoben wird. Die Gesamtzahlung ist insbesondere dann zulässig, wenn keine Angehörigen mehr vorhanden sind bzw. wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anspruch der Stadt auf Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr in Zukunft gefährdet sein wird.

Vierter Teil

BESTATTUNGSGEBÜHREN

(a) Erdgrab für Erwachsene 650 €
(b) Erdgrab für Kinder 550 €
(c) Urnenerdgrab oder Naturbestattungsanlage 110 €
(d) Urnennische oder Gemeinschaftsanlage 75 €
(e) Gruft 500 €
(f) Umbettung Sarg innerhalb des Stadtgebietes 1.300 €
(g) Umbettung Sarg nach auswärts 650 €
(h) Umbettung Urne innerhalb des Stadtgebietes 220 €
(i) Umbettung Urne nach auswärts 110 €

§ 13

Sonstige Gebühren

1. Überlassung Aussegnungshallen:
a) Am Friedhof Albertus-Magnus-Straße 250 €
b) Am Friedhof Oberweihersbuch 150 €
2. Für die Durchführung von Feiern unter Einsatz städtischen Personals werden zusätzlich zu TZ 1 folgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattungsfeier 150 €
b) Einäscherungsfeier 100 €
3. Für die Durchführung von sonstigen Bestattungsdienstleistungen innerhalb und außerhalb der städtischen Friedhöfe in Stein beträgt die Gebühr je volle Stunde und eingesetzter städtischer Personalkraft 50 €
4. Inanspruchnahme Kühlzelle je angefangener Tag 25 €

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  1. Bei der Überführung nach auswärts durch Dritte werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Einstellung im Leichenhaus 75 € b) für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Vorfahrt) 75 €
  2. Gebühr für Herausgabe einer Urne aus der Gemeinschaftsanlage 25 €
  3. Gebühr für die Versendung einer Urne 40 €
  4. Für Leicheneinlieferungen und –abholungen durch Dritte werden folgende Gebühren erhoben: a). außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (werktags Montag bis Donnerstag von 06:45 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 06:45 Uhr bis 13:00 Uhr) der in der Bestattungseinrichtung Beschäftigten 75 € b). in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr 125 €
  5. Für eine Bestattung an einem Freitag nach 13:00 Uhr beträgt der Gebührenzuschlag 110 €
  6. Für eine Bestattung an einem Samstag beträgt der Gebührenzuschlag 150 €
  7. Entfernen und Entsorgen eines Zinkeinsatzes 105 €
  8. Entsorgung einer Grabanlage (Grabstein, Sockel und Einfassung) 50 €
  9. Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmälern (ohne Fundament) oder Einfassungen in dringenden Fällen durch Beauftragte der Stadt Stein 120 €
  10. Gedenkstein für die Naturbestattung (§ 17 Abs. 4 BFS) 20 €

§ 14

Gebühren für den Leichentransport

(1) Für die Abholung von der Sterbewohnung fallen folgende Gebühren an:

  1. Erwachsene und Kinder über 14 Jahre 190 €
  2. Sonstige Leichen 95 €
  3. Zuschlag bei besonders hohem Aufwand 60 € (2) Bei Überführung von und nach auswärts werden ab Standort des Bestattungswagens bis zum Bestimmungsort der Leiche und wieder zurück folgende Gebühren erhoben:
  4. bis 70 km 140 €
  5. über 70 km 2 € / km

Fünfter Teil

VERWALTUNGSGEBÜHREN

§ 15

Grabmalgenehmigung

Für die Genehmigung zur Aufstellung, Änderung und Erneuerung von Grabmälern sowie die Beschriftung der Verschlussplatten von Urnennischen und Gedenksteinen beträgt die Gebühr 4 v. H. des Entgelts (einschließlich Mehrwertsteuer), das der Antragsteller an den Auftragnehmer zu entrichten hat, mindestens jedoch 30 €. Die Gebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

§ 16

Allgemeine Grabverwaltungsgebühren

Als allgemeine Grabverwaltungsgebühren werden erhoben:

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  1. für die Ausstellung einer Graburkunde (erstmalig bzw. bei Verlängerung) 20 €
  2. für die Umschreibung eines Grab-Nutzungsrechts 25 €
  3. für die Ausstellung eines Zulassungsbescheides zur Gewerbeausübung pro angefangenem Kalenderjahr 40 €
  4. für die Bearbeitung eines Grabrechtsverzichts 25 €

Sechster Teil

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17 Paragraph 17

Ordnungswidrigkeiten

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht (Art. 14 KAG), leichtfertig verkürzt (Art. 15 KAG) oder gefährdet (Art. 16 KAG), wird mit in diesen Artikeln festgesetzten Strafen oder Geldbußen belegt.

§ 18 Paragraph 18

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Stein über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01. Juni 2012 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Stein, Ausgabe Nr. 12/2012 vom 13. Juni 2012) außer Kraft.

Stein, den 26 November 2015 STADT STEIN

gez. Krömer

Kurt Krömer Erster Bürgermeister

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Original-Gebührenordnung als PDF

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