Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 1 Zweiter Teil
Gegenstand der Satzung
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt Stein als öffentliche Einrichtung:
- Die städtischen Friedhöfe (§§ 2 – 7) in Stein, Albertus-Magnus-Str. 34 und Stein, Hofäckerweg 23, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 – 25),
- die dortigen städtischen Leichenhäuser (§§ 26 - 27),
- die Leichentransportmittel (§ 28),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 29 - 31).
(2) Beim Friedhof der evangelischen Kirchengemeinde Martin-Luther bleiben diejenigen Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.
Zweiter Teil
Die städtischen Friedhöfe
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Paragraph 2
Widmungszweck
Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Stein als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Abschnitt 2
Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Stein, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber wie folgt geöffnet:
- vom 01. Oktober bis 31. März des Jahres in der Zeit von 09 bis 17 Uhr,
- vom 01. April bis 30. September des Jahres in der Zeit von 07 bis 20 Uhr.
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(2) Die Stadt Stein kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 34) - untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Fahrstühle für Kranke und Behinderte sowie andere von der Friedhofsverwaltung zugelassene Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Stadt Stein Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- zu rauchen;
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Gießkannen, Einmachgläser, Flaschen u. a. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
- fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Stadt Stein und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu photographieren;
- die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.
§ 7 Dritter Teil
Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Stein. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt Stein kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Stadt Stein innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Artikel 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gelten entsprechend. Hat die Stadt Stein nicht innerhalb einer festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Trauer- und Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt Stein entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. Ein schwerer Verstoß liegt stets dann vor, wenn entgegen § 20 nicht erlaubte Materialien verwendet oder Abfälle, Abräummaterial, Verpackungen und Transportmaterial nicht, wie in § 20 vorgeschrieben, getrennt, entfernt oder beseitigt werden. (5) Die Zulassung ist jährlich neu zu beantragen. (6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden, außer sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.
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Dritter Teil
Die einzelnen Grabstätten - Die Grabmäler
Abschnitt 1
Grabstätten
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Stein. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Die Zuweisung von Nutzungsrechten an Grabstätten kann nur in Grabfeldern erfolgen, die zur Vergabe anstehen.
§ 9 Paragraph 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengrabstätten für Erdbegräbnisse (Reihengräber § 10),
- Familiengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbegräbnisse (§ 11),
- Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 13),
- Urnenbeisetzungsstätten in Form von Nischen in Urnenwänden (§ 14), Gemeinschaftsanlagen und Naturbestattungen (§ 17). (2) Wird weder eine Familien- bzw. Wahlgrabstätte für Erdbegräbnisse noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) eine Reihengrabstätte für Erdbegräbnisse zu.
§ 10 Paragraph 10
Reihengrabstätten für Erdbegräbnisse
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 33) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. (3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
§ 11 Paragraph 11
Familiengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbegräbnisse
(1) Familiengräber und Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 33), längstens für die Dauer von 30 Jahren begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Nach Ablauf des nach Satz 1 begründeten Nutzungsrechtes kann auf Antrag für die gleiche Grabstätte erneut ein Nutzungsrecht für mindestens 10 Jahre begründet werden. (2) Wahlgräber im Sinne von Abs. 1 unterscheiden sich von Familiengräbern nach Lage, Größe und Inhalt des Grabrechtes. Das Grabrecht an Wahlgräbern kann nur auf dem städtischen Friedhof in Stein innerhalb der Abteilung D auf die Dauer von 15 oder 30 Jahren erworben werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
- die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familien- bzw. Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt Stein auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihnen als einzigen neuen Grabnutzungsberechtigten zu benennen. Können sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist nicht einigen, so bestimmt die Friedhofsverwaltung einen von ihnen. Die Graburkunde wird von der Stadt Stein entsprechend umgeschrieben. Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form zu belegen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen. Die Übertragung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung der Stadt Stein wirksam. Der neue Grabnutzungsberechtigte erhält eine neue Graburkunde. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt Stein unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden, Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12 Belegung von Familiengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbegräbnisse
Belegung von Familiengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbegräbnisse
(1) In ein auf 2,40 m Tiefe ausgeschachtetes Familien- oder Wahlgrab, in dem bereits eine Leiche liegt, darf während der Ruhefrist noch eine weitere Leiche (eines Erwachsenen oder eines Kindes) sowie die eines Kleinkindes bestattet werden. (2) In ein Doppelgrab von geringerer Tiefe als 2,40 m, das ein Familien- oder Wahlgrab ist und in dem eine Leiche in einer Tiefe von mindestens 1,50 m liegt, darf während der Ruhefrist auf der freien Seite noch eine weitere Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes in der Tiefe von 1,50 m, ferner zwischen diesen in der Mitte die Leiche eines Kleinkindes in einer Tiefe von 1,00 m bestattet werden.
§ 13 Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen
Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen
(1) Familiengrabstätten für Urnen sind Urnenbeisetzungsstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt Stein vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung (BestV) gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Familiengrabstätten und Wahlgrabstätten (§ 11) für Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen entsprechend. Wird von der Stadt Stein entsprechend § 11 Abs. 8 über die Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen verfügt, so ist die Stadt Stein berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 14 Urnenbeisetzungsstätten in Form von Nischen in Urnenwänden
Urnenbeisetzungsstätten in Form von Nischen in Urnenwänden
(1) Nischen in Urnenwänden sind Urnenbeisetzungsstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnennischen werden erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 33) des zu Bestattenden vergeben. (2) Die Lage der Nische bestimmt die Stadt Stein. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Nische besteht nicht. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt Stein vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
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(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung (BestV) gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Familiengrabstätten (§11) für Urnenbeisetzungsstätten in Form von Nischen entsprechend. Wird von der Stadt Stein entsprechend § 11 Abs. 8 über die Urnennische verfügt, so ist die Stadt Stein berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 15 Urnenbeisetzung in Gräbern
Urnenbeisetzung in Gräbern
(1) Urnen werden in Gräbern für Erdbestattungen in den allgemeinen Abteilungen (ausgenommen in Reihengräbern) und in Urnengrabstätten in einer Tiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt. (2) Wie viele Urnen in Gräbern für Erdbestattung beigesetzt werden dürfen, bestimmt die Friedhofsverwaltung. Jede beigesetzte Urne muss für die Dauer der Ruhefrist im Grabe bleiben. In Urnenerggrabstätten dürfen, soweit die Größe der Urnen es zulässt, auf 1 qm fünf Urnen beigesetzt werden.
§ 16 Urnenbeisetzung in Nischen
Urnenbeisetzung in Nischen
(1) Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden. In den einzelnen Nischen können maximal 2 Urnen aufgestellt werden. Überurnen sind nicht zugelassen. (2) Die Verschlussplatten der Nischen sind und bleiben im Eigentum der Stadt Stein. Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt durch die Nutzungsberechtigten der Urnennische nach entsprechender Genehmigung (§ 21 b) durch die Stadt Stein. Die Beschriftung darf nur in Form von bronzefarbenen Metallzeichen erfolgen. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Beschriftung der Verschlussplatten nach entsprechender Aufforderung der Stadt Stein zu entfernen. Die Beschriftung geht, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt wird, in das Eigentum der Stadt Stein über. (3) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Nägel einzuschlagen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden oder Nischen Kränze oder Blumen anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck kann nur an den hierfür besonders bezeichneten Stellen und nur ohne besondere Gefäße niedergelegt werden. Sobald er nicht mehr frisch ist, hat ihn der Grabberechtigte zu entfernen. Kommt der Grabberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, darf der verwelkte Grabschmuck auch vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt werden. Künstlicher Blumenschmuck darf nicht niedergelegt werden.
§ 17 Urnenbeisetzung in der Naturbestattungsanlage
Urnenbeisetzung in der Naturbestattungsanlage
(1) Naturgrabstellen sind Beisetzungsstätten für Aschen im Bereich um den Wasserlauf des Oktagons (siehe Skizze in Anlage 1 zu § 17 Abs. 1 BFS), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In einer Naturgrabstelle darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für die Urnenbeisetzungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (3) Die Lage der Naturgrabstellen bestimmt die Stadt Stein. Die Naturgrabstellen werden von der Stadt Stein gärtnerisch angelegt und gepflegt. (4) Am Wasserlauf können beschriftete Gedenksteine abgelegt werden. Diese Gedenksteine - Kieselsteine mit einer Größe zwischen 15 bis 25 cm - bietet die Friedhofsverwaltung zum Kauf an. Mit der Beschriftung (Schriftart vertieft) ist ein Steinmetz zu beauftragen. Außer einer Beschriftung dürfen die Steine nicht weiter bearbeitet sein. (5) Einzelne Naturgrabstellen dürfen nicht markiert werden. Grabmale sind nicht zugelassen. Pflanzungen sind nicht erlaubt. An den Grabstellen dürfen keine Kränze, Blumenschmuck etc. abgelegt werden. Die Ablage von Blumenschmuck ist in kleinem Umfang nur am Wasserlauf zulässig. Sobald er nicht mehr frisch ist, hat ihn der Grabberechtigte zu entfernen. Kommt der Grabberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, darf der verwelkte Grabschmuck auch vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt werden. Künstlicher Blumenschmuck darf nicht niedergelegt werden. (6) Bei Naturgrabstellen ist eine Umbettung grundsätzlich nicht möglich.
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§ 18 Paragraph 18
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße (Maße der fertigen Grabbeete):
- Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,20 m, Breite: 0,70 m.
- Familiengräber (§ 11 Abs. 1): a) Familien-Einzel-Gräber: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m b) Familien-Doppel-Gräber: Länge: 2,00 m, Breite 2,00 m.
- Wahlgräber (§ 11 Abs. 1 u. 2): a) Wahl-Einzel-Gräber: Länge: 2,50 m, Breite: 1,10 m b) Wahl-Doppel-Gräber: Länge 2,50 m, Breite: 2,20 m.
- Urnengräber (§ 13): Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m.
- Urnennischen (§ 14): pro Nische können 2 Urnen aufgestellt werden. Die höchstzulässige Größe pro Urne beträgt: 17 cm Durchmesser und 27,5 cm Höhe. (2) Die Tiefe der Grabstätte von der Grabsohle bis zur Erdoberfläche beträgt bei Kindergräbern wenigstens 1,00 m, ansonsten wenigstens 1,50 m.
§ 19 Paragraph 19
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Erdgrabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Bepflanzungen dürfen die Ausmaße der Grabstätten (§ 18) und die Höhen für Grabmäler (§ 22) nicht überschreiten. Außerhalb der Grabstelle dürfen keine Änderungen der Grabumgebung/öffentlichen Wege und Plätze erfolgen (z.B. Streuen von Kieselsteinen um die Grabeinfassungen herum). (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 - 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt der Stadt Stein auf deren Anforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt Stein befugt, den Grabhügel einzuehnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 35 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt Stein die in Abs. 4 Satz 2 genannten Befugnisse und das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen. (6) Für Naturbestattungen gelten die Bestimmungen des § 17.
§ 20 Abschnitt 2
Nicht erlaubte Materialien
(1) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (3) Chemische Mittel und Salze dürfen zur Bekämpfung von Unkraut oder unerwünschtem Aufwuchs nicht verwendet werden. Schädlinge und Krankheiten an Pflanzen dürfen nur mittels zugelassener
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Pflanzenschutzmittel (gem. Pflanzenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung) und von Personen bekämpft werden, die den Sachkundenachweis nach der Pflanzenschutzsachkundeverordnung erbringen können.
(4) Bei der Pflege und beim Abräumen der Gräber sind Abfälle entsprechend den von der Stadt Stein getroffenen Anordnungen und bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen. (5) Abräummaterial der in den Friedhöfen entgeltlich tätigen Gewerbebetriebe (Steinmetze, Gärtner u.a.), wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen oder Grabmale, ist von diesen aus den Friedhöfen zu entfernen. (6) Verpackungs- und Transportmaterial, wie z. B. Kunststoffsäcke für Erde oder Torf, Styroporpaletten, Blumentöpfe u. ä., das zur Durchführung einer gewerblichen Grabpflege in die Friedhöfe gebracht wird, ist wieder zu entfernen.
Abschnitt 2
Grabmäler
§ 21 b
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern und die Beschriftung der Verschlussplatten von Urnennischen bedarf der Erlaubnis der Stadt Stein. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere bei Grabmalen:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung.
bei Verschlussplatten von Urnennischen
- eine Zeichnung des Beschriftungsentwurfs im Maßstab 1 : 5
- Angaben des Werkstoffes, der Farbe und der Bearbeitung der Schriftzeichen und Symbole
Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt Stein im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt Stein die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt Stein kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
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§ 22 Paragraph 22
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Höhen nicht überschreiten:
- Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): 0,60 m
- Familiengräber (§ 11 Abs. 1): 1,20 m bzw. bei Stelen 1,40 m mit einer maximalen Breite von 0,45 m,
- Wahlgräber (§ 11 Abs. 1 u. 2): 1,40 m
- Urnengräber (§ 13 Abs. 1): 1 m
Vorstehende Höhen verstehen sich einschließlich Sockel. Die Höhe des Sockels darf 0,25 m, bei Urnen- und Kindergräbern 0,15 m, nicht übersteigen.
(2) Grababdeckungen und Liegesteine können bei Familiengräbern (§ 11 Abs. 1), Wahlgräbern (§ 11 Abs. 1 u. 2) und Urnengräbern (§ 13 Abs. 1) zugelassen werden. (3) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall die Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) von 0,08 m nicht überschreiten.
§ 23 Paragraph 23
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der städtischen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Stadt Stein ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe in Einklang stehen. (3) Grabmäler aus Kunststein werden im Regelfall nicht zugelassen.
§ 24 Paragraph 24
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Stadt Stein Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen (z. B. durch Umlegen des Grabmales). (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 25 Vierter Teil
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 33) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt Stein entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Stein zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Stadt Stein über.
Vierter Teil
Das städtische Leichenhaus
§ 26 Paragraph 26
Widmungszweck; Benutzung des städtischen Leichenhauses
(1) Das städtische Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. BestV)
- zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
- zur Vornahme von Leichenöffnungen.
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(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Arztes, der die Leichenschau vorgenommen hat. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesondertem Raum untergebracht (§ 7 BestV). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen nur mit der Erlaubnis der Stadt Stein und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, gemacht werden.
§ 27 Fünfter Teil
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau möglichst innerhalb von 24 Stunden in das städtische Leichenhaus einzustellen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus einzustellen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
- der Tod in einer Einrichtung (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
- die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
Fünfter Teil
Leichentransportmittel
§ 28 Sechster Teil
Leichentransport
(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes die Stadt Stein mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder ein privates Bestattungsunternehmen. (2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zur Überführung nach auswärts oder zur Überführung von auswärts eines außerhalb des Gemeindegebietes Verstorbenen, sowie zur Überführung vom Leichenhaus zum Bahnhof, bereitgestellt werden. (3) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
Sechster Teil
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 29 Paragraph 29
Leichenperson
(1) Das Reinigen und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Stadt Stein bestellte oder von ihr zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau. (2) Die Tätigkeiten einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut oder durch Angehörige ausgeführt werden, wenn gesundheitliche und hygienische Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 30 Paragraph 30
Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Stadt Stein bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Einzelne Tätigkeiten der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Stadt Stein auch von privaten Bestattungsunternehmen und sonstigen Dritten (z. B. Vereinen) ausgeführt werden.
§ 31 Siebenter Teil
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den von der Stadt Stein bestellten Gehilfen. Entsprechendes gilt für das Öffnen und Schließen von Urnennischen.
Siebenter Teil
Bestattungsvorschriften
§ 32 Paragraph 32
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Stein anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Stein im Benehmen mit den Angehörigen fest.
§ 33 1. Im Friedhof in Stein, Albertus-Magnus-Straße 34
Ruhezeiten
Auf den städtischen Friedhöfen sind folgende Ruhezeiten festgesetzt:
1. Im Friedhof in Stein, Albertus-Magnus-Straße 34
in den Abteilungen A - F
für Erwachsene 15 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre
in den Abteilungen G - S
für Erwachsene 30 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre
2. im Friedhof in Stein, Am Jakobsweg 2
für Erwachsene 25 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre
3. Die Ruhezeiten für Aschenreste (Urnen) betragen 10 Jahre.
§ 34 Achter Teil
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt Stein. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
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(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Stadt Stein bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
Achter Teil
Schlussbestimmungen
§ 35 Paragraph 35
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro belegt werden, wer
- die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt Stein die Friedhöfe betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Stein anzeigt (§ 32 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 34),
- Grabmäler oder sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt Stein errichtet oder wesentlich verändert (§ 21 b) oder diese entgegen § 25 entfernt,
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 19),
- den Bestimmungen über nicht erlaubte Materialien, Abfalltrennung und Abfallbeseitigung zuwiderhandelt (§§ 16 Abs. 3 und 20).
§ 36 Paragraph 36
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt Stein kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 37 Paragraph 37
Sonstige Regelungen für den Einzelfall
Den Wünschen der Hinterbliebenen bezüglich kultureller, weltanschaulicher oder religiöser Belange für die Bestattung und bei der Abwicklung der Trauerfeier wird so weit wie möglich und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.
§ 38 Paragraph 38
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Stein vom 06. Februar 2017 (Amtsblatt der Stadt Stein Nr. 04/2017 vom 26. Februar 2017) außer Kraft.
Stein, den 23.02.2018 STADT STEIN
gez. Kurt Krömer
Kurt Krömer Erster Bürgermeister
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Anlage 1
zu § 17 Abs. 1
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Stein
(Bestattungs- und Friedhofssatzung - BFS)
vom 23.02.2018

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