Gebührenordnung – Staßfurt

Vollständige Gebührenordnung für Staßfurt.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

(1) Diese Satzung gilt für die nachfolgenden Friedhöfe

  • Friedhof Staßfurt – Hecklinger Straße
  • Friedhof Staßfurt – Leopoldshall
  • Atzendorf
  • Förderstedt
  • Glöthe
  • Hohenerxleben
  • Löbnitz (Bode)
  • Löderburg
  • Neundorf (Anhalt)
  • Rathmannsdorf
  • Üllnitz

Die Stadt betreibt die Friedhöfe als öffentliche Einrichtung.

(2) Für Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen (Sonderleistungen), die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Gebührenschuldner ist, wer die Leistungen nach § 3 beantragt.

(3) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt:

  • für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte der Bestattungspflichtige nach § 9 Abs. 2 Friedhofssatzung,
  • für Bestattungen, Ausbettungen und Verlängerungen der Nutzungsdauer der Grabstätte der Nutzungsberechtigte.

§ 3 Paragraph 3

Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:

§ 4 Paragraph 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen

  • § 3 Pkt.1 für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit der erfolgten Bestattung,
  • § 3 Pkt. 1 für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit Erteilung der Verlängerung,
  • § 3 Pkt. 2 bis 4 mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Gebührenschuld wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5 Paragraph 5

Stundung und Erlass von Gebühren

Soweit die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine erhebliche oder besondere Härte darstellt, können sie auf Antrag gestundet werden. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 6 Paragraph 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Original-Gebührenordnung als PDF

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