Friedhofssatzung – Staßfurt

Vollständige Friedhofssatzung für Staßfurt.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende Friedhöfe:

  • Friedhof Staßfurt – Hecklinger Straße
  • Friedhof Staßfurt – Leopoldshall
  • Friedhof Atzendorf – Hauptstraße / Borschner Weg
  • Friedhof Brumby – Am Elsenberg
  • Friedhof Förderstedt – Kirchhofstraße
  • Friedhof Glöthe – Straße der Jugend
  • Friedhof Hohenerxleben – Rathmannsdorfer Straße
  • Friedhof Löbnitz – Staßfurter Straße
  • Friedhof Löderburg – Staßfurter Straße
  • Friedhof Neundorf – Schulweg
  • Friedhof Rathmannsdorf – Am Friedhof
  • Friedhof Üllnitz – Ringstraße

(2) Die Stadt Staßfurt (nachfolgend Stadt genannt) ist Eigentümer der Friedhöfe mit Ausnahme Friedhof Üllnitz. Für den Friedhof Üllnitz tritt die Stadt als Verwalter auf und ist zur Nutzung des Friedhofs berechtigt.

(3) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadt.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und sind Orte des ehrenden Gedenkens aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Stadt hatten, innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, sowie derjenigen Personen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben.

(2) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung die Möglichkeit weiterer Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird auf Antrag des Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungsdauer eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann in diesen Fällen die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden.

(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Falls die Nutzungszeit an Grabstätten noch nicht abgelaufen ist, werden die Bestatteten in andere gleichartige Wahl- bzw. Reihengräber umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte erhalten zusätzlich eine Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besondere Aufwände zu ermitteln sind.

(5) Umbettungen nach den Abs. 2 oder 3 werden einen Monat vorher bekanntgemacht. Die in diesen Gräbern Bestatteten werden auf Kosten der Stadt umgebettet.

(6) Ersatzgrabstätten werden in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen oder entwidmeten Friedhöfen oder Friedhofsteilen auf Kosten der Stadt hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an den Eingängen bekannt gegeben. Eine Viertelstunde vor der Schließung ist der Eintritt nicht mehr gestattet. Die Friedhöfe sind nur während der festgelegten Zeiten für Besucher geöffnet: Sommerhalbjahr (01. April bis 31. Oktober) von 07.00 Uhr - 21.00 Uhr, Winterhalbjahr (01. November bis 31. März) von 08.00 Uhr - 17.00 Uhr.

(2) Die Stadt kann den Zutritt aus besonderen Anlässen für den gesamten Friedhof oder einzelne Friedhofsteile sperren.

(3) Die Friedhöfe sind nur durch die öffentlichen Eingänge begehbar.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Insbesondere ist untersagt:

a) Betreten von Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräbern, Übersteigen von Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen sowie Abpflücken von Blumen und Pflanzen;

Die unter a) genannten Bestimmungen gelten nicht für Grabstätten Angehöriger.

b) Lärmen und Spielen sowie das Abspielen von Tonträgern; c) Mitbringen von unangeleinten Hunden. Von Hunden verursachte Verschmutzungen sind sofort zu beseitigen; d) Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, Ausnahme: Bewegungseingeschränkte und Kranke, Bürger können mit Fahrzeugen und in Abstimmung mit der Stadt die Wege befahren; e) Aufenthalt von Kindern unter 10 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen; f) Jede Verunreinigung von Gräbern, Wegen, Plätzen und Pflanzungen; g) Anbieten und Verteilen von Drucksachen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; h) gewerbsmäßiges Fotografieren sowie Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten; i) Betreten der Leichenhalle ohne Erlaubnis.

Die Stadt kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Zweckbestimmung des Friedhofes und der Ordnung auf diesem vereinbar sind.

(3) Fundsachen sind bei dem Friedhofspersonal abzugeben.

§ 6 Paragraph 6

Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetz, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichten sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante / durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/ -personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

§ 7 Paragraph 7

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten können für bestimmte Tage und Tageszeiten oder für die Dauer von Bestattungsfeierlichkeiten untersagt oder eingeschränkt werden.

(2) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe auszuführen. Es darf nur an Werktagen innerhalb der Öffnungszeiten gearbeitet werden. Bei großer Trockenheit dürfen die Gräber auch an Sonntagen und Feiertagen gegossen werden.

(3) Werkzeuge und Materialien dürfen nur für kurze Zeit gelagert werden und den Verkehr nicht behindern. Wenn die Arbeit fertig gestellt oder unterbrochen wird, ist der Arbeits- und Lagerplatz sofort so herzurichten, dass er für die Friedhofsbesucher nicht störend in Erscheinung tritt. Abfälle und Abraum sind vom Friedhof zu entfernen oder auf die vorgesehenen Plätze zu bringen. Die Container dürfen von den zugelassenen Gewerbetreibenden nicht benutzt werden, sie dienen nur den Friedhofsbesuchern.

(4) Bei den Arbeiten auf den Friedhöfen freigelegte Sargteile oder Gebeinreste sind unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird.

(5) Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schließen. Geräte dürfen in den Wasserbehältern an den Wasserstellen nicht gereinigt werden.

(6) Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(7) Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden.

§ 8 Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten

Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten

(1) Gewerbetreibenden kann auf Antrag die Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen bis zu 3,5 t Nutzlast erteilt werden. Ausgenommen sind größere Fahrzeuge zur Flächenberäumung und Grabaushub, sowie Wirtschaftsfahrzeuge.

(2) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Stadt bestimmten Tore benutzt werden.

(3) Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen mit zugelassenen Fahrzeugen gilt nicht für Sonn- und Feiertage.

(4) Das Befahren von Friedhofswegen mit zugelassenen Fahrzeugen ist nur während der regulären Öffnungszeiten der Tore, in der Regel bis 16.00 Uhr erlaubt.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anmeldung des Sterbefalles und Bestattungspflicht

Anmeldung des Sterbefalles und Bestattungspflicht

(1) Jede auf den Friedhöfen der Stadt vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige nach Abs. 2. Dem Antrag ist die Todesbescheinigung, die amtliche Sterbeurkunde, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung, erforderlichenfalls die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung beizufügen.

(2) Bestattungspflichtige i. S. dieser Satzung sind: a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge

  1. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  2. die volljährigen Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Großeltern,
  5. die volljährigen Geschwister,
  6. die Enkelkinder. b) oder die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor. c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen, d) die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, wenn Personen nach a) bis c) nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind. (3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 16 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt. Begründete Ausnahmen legt die Friedhofsverwaltung wie folgt fest: Jeden zweiten und vierten Samstag können Trauerfeiern und Urnenbestattungen bis 14:00 Uhr durchgeführt werden. (5) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die zuständige Behörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine frühere Bestattung anordnen. Erdbestattungen oder Einäscherungen sollen innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Wenn eine der Stadt übergebene Leiche nicht innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt bestattet wurde und bei der Stadt keine Verlängerung der Bestattungsfrist beantragt wurde, wird die Leiche auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. (6) Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Anderenfalls werden der Stadt übergebene Urnen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 10 Paragraph 10

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge und Sargausstattung müssen aus umweltverträglichen Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit zersetzbar sind. (2) Die Särge müssen widerstandsfähig, feuchtigkeitsundurchlässig und verschlossen sein. Mit Rücksicht auf die Ruhezeit dürfen bei Reihengräbern Särge und Urnen aus Metall oder schwer zersetzbarem Kunststoff sowie Einsätze aus derartigem Material nicht verwendet werden. (3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, und maximal 0,75 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen, sowie dessen Zustimmung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Urnen und Überurnen müssen aus umweltverträglichen Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit zersetzbar sind.

§ 11 Paragraph 11

Einlieferung der Särge

(1) Leichen, deren Bestattung nicht unverzüglich erfolgt, sollen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden. Leichenhallen stehen auf den Friedhöfen Hecklinger Str. und Leopoldshall zur Verfügung.

(2) Die Leichen müssen bei Einlieferung in die Leichenhalle ordnungsgemäß eingesargt sein (ausgenommen Unfalltote). Für Verluste oder Beschädigungen an den Leichen mitgegebenen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

(3) War der Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür sind diese Särge deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särge ist untersagt.

§ 12 Paragraph 12

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Die Benutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier sollte nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung bei Terminvergabe abzustimmen.

(2) Die Särge werden in der Regel vier Stunden vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung im Schauraum sehen. Ausnahmen hiervon sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Stadt ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.

(4) Das Friedhofspersonal ist für die Schaffung der Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Trauerfeierlichkeiten in der Kapelle und am Grabe verantwortlich.

§ 13 Paragraph 13

Ausheben der Gräber

(1) Urnengräber werden durch die Bestatter ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Der Bestatter darf diese Arbeit an ein Drittunternehmen abtreten, welches von der Stadt vertraglich für diese Arbeiten zugelassen ist. Erdgräber werden durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung geöffnet und geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieser Tätigkeiten in besonderer Weise besteht nicht.

(2) Der Transport des Sarges oder der Urne zum Grab, einschließlich des Versenkens in die Gruft wird grundsätzlich vom Bestatter vorgenommen. Ebenso der Transport der Blumen vom Ort der Trauerfeier zur Grabstätte.

(3) Bei Erdgräbern für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,80 m zu legen. Ein Grabhügel ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Bei Erdgräbern für Verstorbene bis vollendeten 5. Lebensjahr ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,40 m zu legen. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften: – Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,60 m. – Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,90 m.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör einschließlich Pflanzen vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabmalteile, Grabeinfassungen oder Pflanzen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Eine Haftung für entstandene Schäden wird nicht durch die Stadt übernommen.

§ 14 Paragraph 14

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 15 IV. Grabstätten

Ausbettungen, Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.

(3) Ausbettungen und Umbettungen von Leichen werden in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen. In den ersten 5 Jahren der Ruhezeit werden im Allgemeinen Umbettungen nur in den Fällen vorgenommen, in denen ein öffentliches Interesse vorliegt. Leichen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, werden in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September nicht ausgegraben.

(4) Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Stadt erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist weiterhin der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(5) Aus Gemeinschaftsanlagen werden keine Aschen ausgegraben.

(6) Alle Umbettungen werden durch die Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Ausbettung bzw. Umbettung kann aus gesundheits- oder polizeilichen Gründen versagt werden.

(8) Die durch Umbettung freiwerdenden Bestattungsplätze oder Urnenstellen stehen der Stadt zur erneuten Belegung zur Verfügung.

(9) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch die Umbettung entstehen könnten, haftet der beauftragte Dienstleister.

(10) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

IV. Grabstätten

§ 16 Paragraph 16

Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Nutzungsdauer für alle Grabstätten beträgt 15 Jahre.

(2) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten erworben werden.

(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt. Darüber hinaus kann die Nutzungsdauer nach Ablauf der Ruhezeit bei Wahlgräbern verlängert werden.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege des Reihen- bzw. Wahlgrabes.

(5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Nutzungsentgelten besteht nicht.

(6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer.

(7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten.

(8) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 9 Abs. 2a) aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer des Bescheides gilt im Zweifelsfalle der Stadt gegenüber als verfügungsberechtigt.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Stadt bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

(11) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 17 Paragraph 17

Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Erdreihengrabstätte b) Erdwahlgrabstätte c) Urnenreihengrabstätte d) Urnenwahlgrabstätte e) Urnenwahlgrabstätte Mensch-Tierbestattung f) Grabstätte in Gemeinschaftsanlage – anonyme Urnengemeinschaftsanlage – halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage – Urnengemeinschaftsanlage für Paare – Urnengemeinschaftsanlage für Einzelurnen – Urnenbaumbestattung – Erdgemeinschaftsanlage g) Ehrengrabstätte

(2) Auf den einzelnen Friedhöfen der Stadt stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung. Ein Anspruch auf Einrichtung entsprechender Grabfelder besteht nicht.

§ 18 Paragraph 18

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind grundsätzlich nicht möglich.

(2) In jeder Grabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden.

§ 19 Paragraph 19

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- bis vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie drei Urnen bestattet werden. Die Lage der Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Bei einer weiteren Bestattung muss die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte verlängert werden.

(3) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.

§ 20 Paragraph 20

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.

(2) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 21 Paragraph 21

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Diese werden als zwei- oder vierstellige Grabstätten vergeben. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Bei einer weiteren Bestattung muss die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit verlängert werden.

(3) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.

§ 22 Paragraph 22

Gemeinschaftsanlagen

(1) Bei der halbanonymen Gemeinschaftsanlage werden die Namen und die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen auf einem gemeinsamen Grabmal am Grabfeld angegeben. Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes.

(2) Die Urnengemeinschaftsanlage für Paare ist eine Gemeinschaftsanlage für bis zu 2 Urnen. Bei einer weiteren Bestattung muss die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit verlängert werden. Zur Kennzeichnung der Grabstätte ist innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Beisetzung eine Grabplatte aus Naturstein zu setzen

(3) Die Urnengemeinschaftsanlage für Einzelurnen ist eine einstellige Grabstätte. Zur Kennzeichnung der Grabstätte ist innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung eine Grabplatte aus Naturstein zu setzen.

(4) Die Urnengemeinschaftsanlage für Baumbestattungen ist eine Gemeinschaftsanlage für bis zu 2 Urnen. Bei einer weiteren Bestattung muss die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit verlängert werden. Zur Kennzeichnung der Grabstätte ist innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Beisetzung eine Grabplatte aus Naturstein zu setzen.

(5) Die Erdgemeinschaftsanlage ist eine einstellige Reihengrabstätte für Erdbestattungen. Zur Kennzeichnung ist frühestens nach 12 Monaten ein Grabmal aus Naturstein zu setzen. Die Fläche dafür beträgt ¼ der Grabstättengröße.

(6) Gemeinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Eine individuelle Gestaltung ist nicht möglich.

(7) Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Ablageflächen, welche von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden, zulässig.

§ 23 Paragraph 23

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt, unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen, der Stadt.

§ 24 Paragraph 24

Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Stadt legt Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an (Länge x Breite):

  • Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr 1,20 m x 0,80 m
  • Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab 5. Lebensjahr 2,10 m x 1,20 m
  • Erdwahlgrabstätte einstellig 2,10 m x 1,20 m
  • Erdwahlgrabstätte zweistellig 3,00 m x 3,00 m
  • Erdwahlgrabstätte dreistellig 3,00 m x 4,50 m
  • Erdwahlgrabstätte vierstellig 3,00 m x 6,00 m
  • Urnenreihengrabstätte 0,50 m x 0,65 m
  • Urnenwahlgrabstätte zweistellig 1,00 m x 0,50 m
  • Urnenwahlgrabstätte vierstellig 1,30 m x 1,30 m
  • anonyme und halbanonyme Gemeinschaftsanlage 0,30 m x 0,40 m
  • Gemeinschaftsanlage für Paare Breite 1,00 m
  • Gemeinschaftsanlage für Einzelurne Breite 0,50 m
  • Gemeinschaftsanlage für Baumbestattung 0,30 m x 0,40 m
  • pflegefreie Erdbestattungen 1,20 m x 2,10 m

(2) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung würdig herzurichten, mit Ausnahme der Gemeinschaftsanlagen.

(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze (außer Gemeinschaftsanlagen):

  • Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Grabstätten (außer Gemeinschaftsanlagen) sind dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  • Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  • Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht

übersteigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Grabstätten sollten mindestens zu 1/3 gärtnerisch bearbeitet sein.

  • Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Salz und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
  • Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt. Das Aufstellen von eigenen Sitzgelegenheiten auf und neben der Grabstätte ist nicht gestattet.
  • Gießkannen, Gefäße, Spaten, Harken oder ähnliche Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten abgelegt werden.

(4) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Außerhalb der Grabeinfassung dürfen keine Trittplatten und Metalleinfassungen angelegt werden.

(6) Das Friedhofspersonal muss bei Erdbestattungen eine Hügelung vornehmen, weil die aufgeworfene Erde etwa 12 Monate benötigt, um sich setzen zu können.

§ 25 Vernachlässigung von Grabstätten

Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 30 Abs. 2. b) die Grabstätte einebnen und einsäen.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 26 Paragraph 26

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.

(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 30 Abs.2.

(5) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Holztafeln bis zu einer Größe von 0,30 m x 0,30 m und Holzkreuze bis max. 1,00 m zulässig. Dies gilt auch für Grabeinfassungen aus Holz. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung festlegen.

§ 27 Paragraph 27

Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Grabmalanlagen dürfen nur von fachkundigen Gewerbetreibenden (z. B. Steinmetze) errichtet werden.

(3) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Stadt berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile

davon entfernen zu lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 30 Abs. 2. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 28 Paragraph 28

Grabmalmaße und Grabeinfassungen

(1) Alle Wahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen zwingend mit einer fundamentierten Grabfassung versehen werden. Eine Einfassung mit Findlingen ist nicht gestattet.

(2) Erdreihengrabstätte: a) Grabmalmaße: Höhe max. 1,00 m x Breite max. 0,90 m b) Grabeinfassung nicht erlaubt

(3) Erdwahlgrabstätte einstellig: a) Grabmalmaße: Höhe max. 1,00 m x Breite max. 0,90 m b) Grabeinfassung: Breite 0,80 m x Länge 1,75 m

(4) mehrstellige Erdwahlgrabstätte: a) Grabmalmaße: Höhe bis max. 1,00 m x Breite 1,50 m b) Grabeinfassung:

  • 2-stellig (2 Einfassungen Länge 1,75 m x Breite 0,80 m oder Einzeleinfassung Länge 1,60 m x Breite 1,60 m)
  • 3-stellig (3 Einfassungen Länge 1,75 m x Breite 0,80 m oder Einzeleinfassungen Länge 1,60 m x Breite 1,60 m und 1 Einfassung Länge 1,75 m x Breite 0,80 m)
  • 4-stellig (4 Einfassungen Länge 1,75 m x Breite 0,80 m oder 2 Einzeleinfassungen Länge 1,60 m x Breite 1,60 m oder 1 Einzeleinfassung Länge 1,60 m x Breite 1,60 m und 2 Einfassungen Länge 1,75 m x Breite 0,80 m)

(5) Urnenreihengrabstätte a) Grabmalmaße: Höhe max. 0,80 m x Breite max. 0,40 m b) Grabeinfassungen: Länge 0,65 m x Breite 0,50 m

(6) Urnenwahlgrabstätte a) Grabmalmaße:

  • 2-stellig (Höhe max. 0,80 m x Breite max. 0,40 m)
  • 4-stellig (Höhe max. 1,10 m x Breite max. 0,80 m)

b) Grabeinfassung:

  • 2-stellig (Länge 1,00 m x Breite 0,50 m)
  • 4-stellig (Länge 1,30 m x Breite 1,30 m)

(7) Erdreihengrab (bis 5 Jahre): a) Grabmalmaße: Höhe max. 1,00 m x Breite max. 0,60 m b) Grabeinfassung nicht erlaubt

(8) Urnengemeinschaftsanlage Paare a) Grabmalmaße: Höhe 0,30 – 0,35 m x Breite 0,40 m b) Grabeinfassung nicht möglich

(9) Urnengemeinschaftsanlage Einzelurnen a) Grabmalmaße: Höhe 0,30 – 0,35 m x Breite 0,40 m b) Grabeinfassung nicht möglich

(10) Urnenbaumbestattung a) Grabmalmaße: Höhe 0,30 – 0,35 m x Breite 0,40 m b) Grabeinfassung nicht möglich

(11) Erdgemeinschaftsanlage a) Grabmalmaße: Höhe 0,30 – 0,35 m x Breite 0,40 m b) Grabeinfassung nicht möglich

(12) Die unter Ziff. 2 - 11 genannten Grabmalmaße können 20 % über- oder unterschritten werden. Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale

Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale

Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Auf den Grabstätten dürfen Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen möglichst seitlich, angebracht werden.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen.

(6) Bänke, Stühle, und andere Sitzgelegenheiten dürfen nicht aufgestellt werden.

(7) Die Einfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Grabgrößen und nach Abmessungen der Grabstätten nach § 24 Abs. 1. Einfassungen aus bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig. Das Aufstellen von Einfassungen jeglicher Art in einem Erdreihengrabfeld ist untersagt.

(8) Die Verwendung von Kunststoffen für Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder Grabzubehör ist nicht gestattet.

§ 30 VI. Schlussvorschriften

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind Grabmale, Einfassungen, Hecken und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien vom Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Mit der Entfernung hat der Nutzungsberechtigte für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassene Fachbetriebe zu beauftragen. Wurden die Grab- und Grabmalanlagen binnen sechs Monate nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht entfernt, so werden diese von der Stadt beseitigt und fallen entschädigungslos in deren Verfügungsgewalt. Die Kosten für die Beräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen, die erhalten bleiben sollen, werden von der Friedhofsverwaltung in einem Verzeichnis geführt, sofern es sich nicht um Denkmalgrabstätten handelt.

(4) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt keine Gebührenrückzahlung.

VI. Schlussvorschriften

§ 31 Paragraph 31

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Paragraph 32

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bzw. seiner Änderungen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer, Ruhezeit und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.

(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll. Im Falle von künstlerisch und kulturell erhaltenswerten Grabstätten kann eine Ausnahmegenehmigung durch die Stadt erteilt werden.

§ 33 Paragraph 33

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Der Stadt obliegen keine über die Friedhofssatzung hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Eine Haftung der Stadt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 34 Paragraph 34

Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Friedhofssatzung können in begründeten Fällen zugelassen werden.

§ 35 Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 8 Abs. 6 KVG LSA, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 5 Abs. 1 sich als Friedhofsbesucher nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält und Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,

  2. § 5 Abs. 2 Buchstaben a) Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber unberechtigt betritt, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen übersteigt sowie Blumen und Pflanzen abpflückt, b) lärmt und spielt sowie Tonträger abspielt, c) Hunde unangeleint mitführt. Von Hunden verursachte Verschmutzungen nicht sofort beseitigt, d) Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art befährt, Ausnahme: bewegungseingeschränkte und kranke Bürger können mit Fahrzeugen und in Abstimmung mit der Stadt die Wege befahren, e) den Aufenthalt von Kindern unter 10 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen nicht untersagt, f) Gräber, Wege, Plätze oder Pflanzungen verunreinigt, g) Drucksachen anbietet und verteilt. h) gewerbsmäßig fotografiert oder Waren und gewerbliche Dienste anbietet, i) Leichenhallen ohne Erlaubnis betritt,

  3. § 6 Abs. 2 der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände nicht vor Beginn bzw. spätestens mit Abschluss der Arbeiten mitteilt,

  4. § 7 Abs. 2 die Arbeiten nicht unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe und nicht innerhalb der Öffnungszeiten ausführt,

  5. § 7 Abs. 3 Werkzeuge und Materialien nicht nur für kurze Zeit lagert und damit den Verkehr behindert sowie Abfälle und Abraum nicht vom Friedhof entfernt oder auf die vorgesehenen Plätze bringt,

  6. § 7 Abs. 4 freigelegte Sargteile oder Gebeinsreste nicht unverzüglich an Ort und Stelle wieder so tief einbettet, dass eine nochmalige Freilegung nicht vermeidbar ist.

  7. § 7 Abs. 5 Geräte in den Wasserbehältern und an den Wasserstellen reinigt und die Wasserzapfstellen nicht richtig schließt.

  8. § 8 Abs. 2 wer zur Ein- und Ausfahrt, nicht die von der Stadt bestimmten Tore nutzt.

  9. § 11 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß eingesargte Leichen in die Leichenhalle einliefert.

  10. § 13 Abs. 1 Grabstätten nicht durch Bestatter oder ein vertraglich vereinbartes Drittunternehmen bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausheben, öffnen und schließen lässt,

  11. § 24 Abs. 3 auf den Pflanzenflächen der Grabstätten Gewächse verwendet, die sofort oder später benachbarte Grabstätten Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigt, Pflanzenschutzmittel, Salz und Unkrautbekämpfungsmittel einsetzt sowie Gießkannen, Gefäße, Spaten, Harken oder ähnliche Geräte auf den Grabstätten ablegt,

  12. § 24 Abs. 4 Schnittblumen und Kränze auf Gemeinschaftsanlagen nicht an den vorgesehenen Stellen ablegt,

  13. § 24 Abs. 5 Herrichtung, Unterhaltung und Veränderungen an den gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt, sowie außerhalb der Grabeinfassung Trittplatten und Metalleinfassungen anlegt.

  14. § 25 Abs. 1 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet und instand hält und pflegt,

  15. § 26 Abs. 1 Grabmale, Steinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet und verändert,

  16. § 27 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und befestigt,

  17. § 27 Abs. 2 Grabanlagen nicht von fachkundigen Gewerbetreibenden errichtet werden,

  18. § 27 Abs. 3 Grabmale nicht hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sind und Gefahren zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen ausgehen,

  19. § 29 Abs. 6 Bänke, Stühle und andere Sitzgelegenheiten aufstellt,

  20. § 29 Abs. 7 Satz 4 Erdreihengräber einfasst,

  21. § 30 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungsrechts ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt,

  22. § 30 Abs. 2 Grab- und Grabmalanlagen, Einfassungen, Hecken und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien nicht binnen sechs Monate nach Ablauf der Nutzungsdauer entfernt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs.5 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 36 Gleichheitsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

Original-Satzung als PDF

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