Friedhofssatzung – Starzach

Vollständige Friedhofssatzung für Starzach.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen, beispielsweise ist hier der Partner/ die Partnerin eines Hinterbliebenen mit Wohnsitz in einem örtlichen Seniorenwohnheim zu nennen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeborenen (§ 30 Abs. 1 S.2 BestattG), Fehlgeburten (§ 30 Abs. 2 S.1 BestattG) und Ungeborenen (§ 30 Abs. 2 S.4 BestattG), falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

Neben dem in der Satzung geregelten Kreis der Bestattungsberechtigten kann die Gemeinde im Einzelfall die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Für die Bestattung dieser Personen ist kein Zuschlag zu den Benutzungsgebühren vorgesehen. Dies wäre eine Ungleichbehandlung.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bierlingen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bierlingen; b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Börstingen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Börstingen; c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Felldorf; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Felldorf; d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sulzau; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Sulzau; e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wachendorf; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wachendorf;

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Nach Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten der Friedhöfe nicht gestattet.

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§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs.1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a und 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Beschaffenheit von Urnen und Särgen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlich schwer verweslichem Holz dürfen nicht verwendet werden.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 7 Grundsätzliches zur Bestattung

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Sie beseitigt den überschüssigen Boden. Sie kann einen Dritten mit diesen Arbeiten beauftragen. Die Beseitigung erfolgt gegen vollen Kostenersatz.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges oder des in einem Tuch bestatteten Verstorbenen mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Eine Erdbestattung von voll konservierten und einbalsamierten Verstorbenen ist in den Friedhöfen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind, gegen entsprechende Erhöhung der Ruhezeit (vgl. § 8 Abs. 3), bei Personen möglich, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert und einbalsamiert werden mussten.

(4) Beim Ausheben eines Grabes können Nachbargrabstätten, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene, die eine Erdbestattung erhalten haben, beträgt unabhängig der Grabart 25 Jahre. Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Belegung von doppeltiefen Gräbern auf den Friedhöfen in Börstingen und Sulzau, beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt in allen Friedhöfen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit in allen Friedhöfen 15 Jahre.

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(2) Die Ruhezeit kann in Einzelfällen auf schriftlichen Antrag um bis zu 5 Jahre verlängert werden, wenn es die räumlichen Verhältnisse des jeweiligen Friedhofes zulassen und die fortlaufende Grabbelegung gewährleistet bleibt und dadurch die Grünpflege sowie Arbeiten des Bauhofs am Friedhof nicht beeinträchtigt werden. Die Verlängerung wird nicht genehmigt, wenn das Grab nicht gepflegt ist oder eine weitere Pflege des Grabes nicht gewährleistet ist. Diese beantragte und verlängerte Ruhezeit ist gebührenpflichtig. Sie richtet sich nach Art der Bestattung und die beantragte Dauer. Ob eine zweite oder dritte Verlängerung genehmigt wird, richtet sich nach den oben genannten Kriterien. Grundsätzlich sollte es sich im Sinne der Gleichbehandlung hier nur um Ausnahmen (verstorbene Kindern oder Verstorbenen mit bestimmten Glaubensrichtungen) handeln und nur ausnahmsweise, wenn die Grünpflege und Belegung des Friedhofes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Bei der Ruhezeit von muslimischen und jüdischen Gräbern oder sonstigen Glaubensrichtungen, die kulturell bedingt eine unbegrenzte Ruhezeit haben, gilt auf allen Friedhöfen der Gemeinde Starzach die Regelung, dass grundsätzlich die Ruhezeit, die sich nach dem Alter des Verstorbenen und der Bestattungsart richtet, maßgebend für die Dauer der Ruhezeit ist. Wie in anderen Fällen auch, besteht die Möglichkeit die Verlängerung der Ruhezeit zu beantragen.

(4) Grundsätzlich sollen wenn möglich bis zu 2 Kontakte (Grabnutzungsberechtigte/Verwandte/Partner) mit Daten wie Anschrift, Telefon, E-Mail hinterlegt werden, da Ansprechpartner nach einigen Jahren selbst verstorben oder unauffindbar sind und die Gemeindeverwaltung häufig trotzdem Absprachen mit Grabnutzungsberechtigten oder Hinterbliebene treffen muss.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht ersatzlos.

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IV. GRABSTÄTTEN

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten mit folgenden Maßen zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber oder auch Einzelgrab genannt (90 cm breit x 210 cm hoch), (§ 11)
  2. Wahlgräber (breit) (200 cm breit x 210 cm hoch), (§ 12)
  3. Doppeltiefe Wahlgräber (90 cm breit x 210 cm hoch), (§ 12)
  4. Rasenreihengräber (90 cm breit x 210 cm hoch), (§ 14)
  5. Rasenwahlgräber (breit) (200 cm breit x 210 cm hoch), (§ 14)
  6. Urnenreihengräber oder auch Urnengräber genannt, (§ 13)
  7. Urnenwahlgräber (80 cm breit x 60 cm hoch), (§ 13)
  8. Rasenurnenreihengräber oder auch Rasenurnengräber (60 cm breit x 60 cm hoch), (§ 14)
  9. Rasenurnenwahlgräber (80 cm breit x 60 cm hoch), (§ 14)
  10. Muslimisches oder jüdisches Grabfelder (90 cm breit x 210 cm hoch), (§15)
  11. Anonyme Gräber Rasenurnengräber (60 cm breit x 60 cm hoch), (§16).

Auf den Friedhöfen in Börstingen und Sulzau werden folgende weitere Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • doppeltiefe Wahlgräber.

(4) Die Bodenplatten zwischen den Gräbern haben folgende Maße: Von der oberen zur unteren Reihe mindestens 60 cm. Zwischen den Gräbern in derselben Reihe mindestens 40 cm.

(5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(7) Urnenbestattungen sind auch in belegten Reihengräbern möglich, wenn die Mindestruhezeit nach § 8 Abs. 1 eingehalten ist. Es dürfen in Ausnahmefällen maximal 2 weitere Urnen beigesetzt werden, beispielsweise wenn unerwartet zeitlich aufeinander nahe Verwandte versterben.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

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(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen die Zubettung von maximal 2 Urnen zulassen, wenn sich dadurch die Ruhezeit nicht verlängert, siehe weitere Bestimmungen in § 10 Abs. 7. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber und doppeltiefe Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.

Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, wenn die überlebende Person mindestens 65 Jahre alt ist. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

Nutzungsrechte an Wahlgräbern zur Bestattung von Aschen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, wenn die überlebende Person mindestens 65 Jahre alt ist. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen.

Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

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(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Bei Vorhandensein einer Urnennische/ Urnenmauer oder ähnlicher Anlage für die Bestattung einer Urne, können Urnen auch hier beigesetzt werden. (2) An Urnenwahlgräbern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (3) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne und in einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. (5) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Rasenreihengräber und Rasenwahlgräber sowie Rasenurnenreihengräber und Rasenurnenwahlgräber

(1) Auf Antrag können Reihen- oder Wahlgräber für Erd- oder Urnenbestattungen in einem Rasengrabfeld (Rasengräber) zur Verfügung gestellt werden. (2) Auf den Rasengräbern legt die Gemeinde Starzach eine durchgehende Rasenfläche an, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofes gepflegt wird. (3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht nicht.

§ 15 Muslimische oder jüdische Gräber bzw. Gräber sonstiger Glaubensrichtungen

(1) Auf dem Friedhof in Starzach im Ortsteil Bierlingen können, für Angehörige Islamischer Glaubensgemeinschaften im Todesfall auf Antrag, Gräber nach muslimischen Vorschriften zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend religiöser Vorstellungen. (3) Bei muslimischen Gräbern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Ein ewiges Ruherecht wird nicht eingeräumt, kann im weiteren Sinne jedoch durch eine Verlängerungsoption gewährt werden. Dabei kann das Nutzungsrecht erneut (für einen Teil oder die gesamte Dauer der ersten Nutzungszeit) erworben werden. Der Ersterwerb richtet sich nach der maßgeblichen Ruhezeit auf dem betreffenden Friedhof. Eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechtes liegt im Ermessen der Gemeinde.

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§ 16 Anonyme Grabfelder

(1) In den Fällen, in denen unbekannte Verstorbene auf der Gemarkung Starzach aufgefunden werden, kann der Verstorbene in einem anonymen Grab bestattet werden. Auch Tot- und Fehlgeborene sowie Ungeborene können in einem solchen Grabfeld zugebettet werden.

(2) Im Grabfeld werden die Grabstätten der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 Abs. 1 Satz 3 belegt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(3) Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.

§ 17 Erhaltungswerte Grabstätten

Die Gemeinde Starzach kann das Nutzungsrecht an Grabstätten von Personen mit gemeindeprägender Bedeutung als erhaltenswerte Gräber übernehmen oder an Paten vergeben, wenn das Nutzungsrecht ausläuft und die Nutzungsberechtigten damit einverstanden sind. Sind diese nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung diese Grabstätten durch öffentliche Bekanntmachung als erhaltenswerte Gräber übernehmen.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 18 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden eingerichtet:

  1. Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19)
  2. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20)
  3. Rasengrabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21)
  4. Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (§ 22)

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Die Lieferung und Verlegung der Grabtrittplatten und die Herstellung der Streifenfundamente behält sich die Gemeinde Starzach vor. Die Gemeindeverwaltung Starzach entscheidet bei beschädigten Trittplatten über deren Austausch. Diese Trittplatten sind Eigentum der Gemeinde Starzach und nicht im Eigentum der Grabnutzungsberechtigten.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein, so dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie sind in ihrer Größe entsprechend und nachdem allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) herzustellen, zu fundamentieren und zu befestigen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Personen mit der Befähigung zum Umgang mit der EU-weit gültigen Kunde und Kenntnis im Bereich des Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerhandwerks) errichtet werden.

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§ 20 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 23 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
  2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. Schriftrücke und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. mit Lichtbildern.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche
  2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

  1. auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
  2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie dürfen die Grabfläche höchstens zur Hälfte bedecken und nicht über die zulässige Einfassung hinausragen. Liegende Grabmale über die gesamte Grabfläche sind im allgemeinen nicht erwünscht, können jedoch mit Ausnahme in den Ortsteilen Bierlingen, Feldorf und Wachendorf dann zugelassen werden, wenn dies aus Gründen der Grabpflege geboten erscheint und ein Abräumen des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit gesichert ist. Bereits bei der Bestattung bzw. dann bei Aufbringung der Grabplatte ist für eine ausreichende Belüftung des Grabes zu sorgen.

(8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig. Die Gemeinde belegt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten. Diese Trittplatten gehen bis zum Ablauf der Ruhezeit und im Falle des Ablaufs der Nutzungszeit in die Nutzung der Grabnutzungsberechtigten über. Sie sind Teil der Grabausstattung, befinden sich aber im Eigentum der Gemeinde. Bei Rasengräbern gibt es keine Trittplatten, die das Grabfeld einrahmen.

(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

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§ 21 Rasengrabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Hierzu zählen alle Grabflächen, deren Rasengrabfelder als Rasen angelegt werden und die als solche für die Grabnutzungsdauer zu erhalten sind. (2) Die Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Gemeinde, in dem der Bauhof um das Grab herummäht. Damit das Mähen gewährleistet werden kann, sind folgende Gestaltungsvorschriften maßgebend: (3) Anpflanzungen oder liegende Grabmale sind nicht zulässig. Grabmale nach § 20 (1)-(10) sind nicht zulässig. (4) Einzig zulässig ist eine Platte, auf der neben dem Grabstein auch das Abstellen einer Bepflanzung und Dekoration zulässig ist. Die Bepflanzung oder Dekoration muss dergestalt sein, dass ein drum herummähen möglich ist, ohne dass der Gegenstand beschädigt werden kann. (5) Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig. (6) Auf einem Rasengrab sind als Kennzeichnung der Grabstätte nur bodenbündig verlegte, bruchsichere Platten ohne aufgesetzte Schrift zulässig. Pflanzungen, Schalen, Vasen und sonstige Grabdekorationen sowie Grabeinfassungen, die über die Steinplatter herausragen oder eine Höhe von 40 cm überschreiten sind auf einem Rasengrab nicht gestattet. Lediglich in den ersten Tagen nach der Beisetzung und an gesetzlichen Totengedenktagen (Allerheiligen, Totensonntag) dürfen Blumensträuße oder kleine Grabgestecke niedergelegt werden. Nicht zulässiger Grabschmuck kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht dabei nicht.

Die Steinplatte darf folgende Maße nicht überschreiten:

Bei einem Rasenreihengrab 90 cm Breite x 60 cm Höhe.

Bei einem Rasenwahlgrab 200 cm Breite x 60 cm Höhe.

§ 22 Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof in Bierlingen wird ein Rasengrabfeld ohne Gestaltungsvorschrift eingerichtet. Bei der Zuweisung einer Rasengrabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegt. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

§ 23 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

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§ 24 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Bei Rasengräber ist für das Mähen der Bauhof zuständig, ansonsten der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde Starzach ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6- wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde Starzach auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.

(4) Wird dieser Verpflichtung nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht, oder nur teilweise, innerhalb von 3 Monaten nachgegangen, so kann die Gemeinde gegen Kostenersatz im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz die Entfernung vornehmen.

§ 26 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich der Fundamentierung mit Ausnahme der Grabeinfassungen für die Grabmale soweit vorhanden, sowie die sonstigen Grabausstattungen, wie die Bepflanzung zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

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VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE

§ 27 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.

Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE

§ 29 Allgemeines

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

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VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Eine Pflicht zur Beleuchtung besteht nicht. Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte erfolgt in eingeschränktem Umfang nur auf den direkten Hauptwegen zu einer Grabstelle im Rahmen einer Beisetzung. Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden durch die Friedhofsverwaltung der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Haftung der Friedhofsverwaltung für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustands der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

(3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(4) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  4. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  6. Tiere mitbringt oder unbeaufsichtigt herumlaufen lässt, ausgenommen Blindenhunde,
  7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  8. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt.
  9. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  10. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 26 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  11. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 und § 25).

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IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 32 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Verstorbenen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 33 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren sind verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 36 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 01. November 2012 – Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung - (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

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Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung unter Bezeichnung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Starzach, den 29. Juni 2017

Thomas Noé Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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