Friedhofssatzung – Starnberg

Vollständige Friedhofssatzung für Starnberg.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich und Widmungszweck

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:

  1. Die städtischen Friedhöfe,
  2. sowie die städtischen Leichenhäuser in den jeweiligen Friedhöfen.

(2) Die Friedhöfe sowie die Leichenhäuser werden unterteilt in:

a. Waldfriedhof b. Friedhof an der Hanfelder Straße c. Söcking d. St.Stephan Söcking (nur Grabstätten) e. Perchting f. Percha g. Wangen h. Leutstetten (nur Leichenhaus)

(3) Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt Starnberg als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 2 Paragraph 2

Bestattungsanspruch

(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Einwohner der Stadt Starnberg,
  2. der im Stadtgebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofsauswahl

Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, wenn eine in den Grabaufteilungsplänen ausgewiesene freie Grabstätte vorhanden ist.

§ 4 Paragraph 4

Gebühren

Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweiligen geltenden Gebührensatzung.

§ 5 Paragraph 5

Aufsicht und Verwaltung

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadtverwaltung.

(2) Die Stadt kann alle mit der Bestattung und Leichenversorgung zusammenhängende Aufgaben durch von ihr beauftragte Dritte in ihrem Namen vornehmen lassen

§ 6 II.

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten der Friedhöfe untersagt und geschieht bei Zuwiderhandlung auf eigene Gefahr.

(3) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 8 Paragraph 8

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten.
  2. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, ausgenommen Kinderwägen und Rollstühlen, zu befahren,
  3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,
  4. Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten durchzuführen,
  6. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  7. zu nächtigen, zu lärmen, zu spielen, zu rauchen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
  8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
  9. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von Abs. 2 und 3 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(5) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste Zutritt in die Aussegnungshalle.

§ 9 III.

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner sowie Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Gegebenenfalls kann der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung verlangt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassungen werden für den Einzelfall oder auf Dauer erteilt und nur in begründeten Fällen entzogen. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften dieser Friedhofsatzung oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstößt und ihnen nach Aufforderung nicht nachkommt.

(3) Die Zulassung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Bearbeitungsfrist für die Zulassung wird auf drei Monate festgelegt. Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion).

(4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Gewerbetreibenden, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(6) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 2 nur mit geeigneten Fahrzeugen in Schriftgeschwindigkeit befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(7) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhof schuldhaft verursachen.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetrieben haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Starnberg einen Ausweis zu beantragen.

(9) Die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann unabhängig von einer Zulassungspflicht untersagt werden,

  1. Wenn der Inhaber in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt eine strafbare Handlung oder eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung begannen hat,
  2. Wenn persönliches Verhalten des Inhabers die Untersagung im öffentlichen Interesse angezeigt erscheinen lässt,
  3. Wenn Beschäftigte des Betriebes Widerrufsgründe im Sinne der Buchstaben a) und b) verwirklichen und sich der Betriebsinhaber weigert, den Beschäftigten von einer weiteren Tätigkeit auszuschließen

(10) Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Eine elektronische Abwicklung des Verfahrens ist möglich.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 10 Paragraph 10

Allgemeines

(1) Die vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung vorzulegen, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Grabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen und, sofern der Verstorbene einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, mit dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Auf Antrag kann hiervon im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.

(3) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen, Leichenteilen, Totgeburten, Gebeinen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter oder über der Erde gemeint. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist, sowie wenn die Verschlussplatte auf der Urnennische befestigt ist.

(4) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt.

§ 11 Paragraph 11

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.

(2) Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Material bestehen, die in einem der Ruhefriste angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

(3) Die Beisetzung von Leichen in einem Leichentuch kann aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit öffentliche Belange und die örtlichen Gegebenheiten, einschließlich der Bodenbeschaffenheit, nicht entgegenstehen.

(4) Eine Erdbestattung nach Abs. 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen nach §7 BestV untersagt. Für die verwendete Umhüllung der Leiche darf nur solches Material verwendet werden, welches die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und das die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht.

§ 12 Paragraph 12

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten bei Erdbestattungen betragen wie folgt:

  1. im Friedhof an der Hanfelder Straße 30 Jahre, jedoch in den Sektionen 7-18 sowie M und N 40 Jahre,
  2. in den übrigen Friedhöfen 15 Jahre,
  3. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 5 Jahre und
  4. bei Grabkammern 15 Jahre

(2) Die Ruhezeit bei Feuerbestattungen beträgt 10 Jahre.

(3) Die Ruhezeit bei Baumbestattungen beträgt 15 Jahre.

(4) In begründeten Einzelfällen kann die Stadt nach Anhörung des Gesundheitsamtes von den festgesetzten Ruhefristen abweichen.

(5) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. Die Stadt Starnberg kann Ruhezeiten bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängern oder verkürzen.

§ 13 14 Vorbereitungsarbeiten

Bestattungspersonal

(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  1. Benutzung der Leichenhalle
  2. Herrichten (also Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  3. Versenken von Särgen und Beisetzung von Urnen
  4. Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes (einschließlich Stellung von Sargträgern)
  5. Exhumierungen, Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  6. Ausschmücken und Reinigen des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle
  7. Leichenannahme und Leichenüberwachung obliegt dem von der Stadt Starnberg beauftragten Bestattungsunternehmen. Über Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe der Entgelte sind durch einen Bestattungsleistungsvertrag Regelungen getroffen. Die Höhe der Entgelte für erbrachte Leistungen sind in der jeweiligen geltenden Gebührensatzung aufgelistet.

(2) Im Einzelfall können aus wichtigen Gründen die Leistungen nach Absatz 1 außerhalb des Bestattungsleistungsvertrages erbracht werden. Ein würdiger und störungsfreier Ablauf der Trauerfeierlichkeiten muss jedoch gewährleistet sein.

(3) Vom Benutzungszwang nach Abs. 1 Nr. 1 wird von der Stadt auf Antrag befreit, wenn die Benutzung aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zumutbar ist. Besondere Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leichen vorhanden ist und/oder die Leiche zum Zwecke der Überführung an ein Krematorium oder an einen auswärtigen Bestattungsort zur Einsargung freigegeben und überführt wird.

§14 Vorbereitungsarbeiten

Der/die Auftraggeber/in oder Grabnutzungsberechtigte hat unverzüglich nach Auftragserteilung für die einer Bestattung vorausgehender Verrichtung an der Grabstätte zu sorgen. Zu den notwendigen Verrichtungen zählen unter anderem das Beseitigen der Pflanzen und aller wertvollen Gegenstände, insbesondere die Entfernung eines Denkmals, wenn dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in und /oder Nutzungsberechtigte/r die Vorbereitungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ausführen lässt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung auf Kosten des/der Auftraggeber/in tätig zu werden. Für eventuell entstehenden Schaden übernimmt die Stadt Starnberg keine Haftung.

§ 15 Exhumierung und Umbettung

  1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Diese darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
  3. (3) Die Erlaubnis nach Abs. (2) kann grundsätzlich nur vom Grabnutzungsberechtigten beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers erforderlich. Antragsberechtigt ist jeder der in §1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BestV genannten Angehörigen des Verstorbenen. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen ist ein gemeinsamer Antrag erforderlich. Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Ausgrabung und Umbettung, so unterbleiben diese bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen Entscheidung.
  4. (4) Umbettungen von Umen aus anonymen Gräberfelder sind grundsätzlich nicht möglich.
  5. (5) Exhumierung und Umbettung sollen in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. Die Teilnahme an Exhumierung und Umbettung ist nur dem Bestattungspersonal oder der zuständigen Behörde gestattet.
  6. (6) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusagen, wenn der Sarg beschädigt ist.
  7. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.
  8. (8) Angehörige dürfen der Ausgrabung nicht beiwohnen.
  9. (9) Der Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch eine Umbettung/Exhumierung nicht unterbrochen.

IV. Grabstätten

§ 16 c

Urnenbestattung unter Bäumen

(1) Urnenbestattungen unter Bäumen werden in ausgewählten Plätzen auf den Friedhöfen angeboten. Welche Bäume für eine Baumbestattung in Frage kommen, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Um den naturnahen Charakter der Bereiche zu bewahren, dürfen an den Grabplätzen keinerlei Grabmale oder Gedenksteine, Grabschmuck, Kränze, Erinnerungsstücke, Kerzen oder Lampen aufgestellt werden (Verpflichtungserklärung). Weiterhin dürfen auch keine Anpflanzungen vorgenommen werden. Die Grabpflege ist untersagt.

(3) Es ist nicht gestattet, die Bäume im Bereich der Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(4) Urnenbestattungen unter Bäumen können in Form von Gemeinschaftsbestattungsplätze (Gemeinschaftsbäume/ Jungbäume) oder Bestattungsplätze für Familien (Familienbaum) belegt werden. Bei den Gemeinschaftsbäumen ist Beisetzung ausschließlich für den Ehegatten/ Ehegattin zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist, kann der Gemeinschaftsbaum analog zu anderen Bestattungsformen verlängert werden, eine Beisetzung erfolgt für Nutzungsberechtigten und Ehepartner.

(5) Für die Pflege ist ausschließlich die Stadt Starnberg zuständig, soweit sie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Auf widerrechtlich abgelegte Blumen und sonstigen Objekten besteht kein Anspruch mehr; diese werden von der Stadt Starnberg ausnahmslos entsorgt.

(6) Bäume mit Urnen sind soweit möglich zu erhalten. Bei Verlust eines Baumes oder notwendiger Entfernung eines Baumes wegen Krankheit oder Schäden ist eine möglichst gleichwertige Ersatzbepflanzung vorzunehmen.

§16 d

Kindergräber

(1) Unter Kindergräbern sind Einzelgrabstätten zu verstehen, die nur auf hierfür vorgesehenen Sektionsteilen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Kindergräber dienen zur Bestattung von Kindern bis zu 6 Jahren und von Tot- und Fehlgeburten (hierzu ist § 12 alte Fassung zu beachten).

(3) Die Stadt kann die Genehmigung erteilen, dass auch die Urnen der Eltern des Kindes in das Kindergrab mit beigesetzt werden dürfen.

§ 17 Paragraph 17

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht kann nur von einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person für Verstorbene, die nach dieser Satzung ein Anrecht auf Bestattung im Friedhof haben, erworben werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden sowie Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(3) Die Beerdigung anderer Personen kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten von der Stadt in besonders begründeten Fällen genehmigt werden. Durch die Mitbenutzung werden keine Rechte an der Grabstelle begründet.

(4) Das Nutzungsrecht wird für die jeweilige Grabart (§ 16 Abs. 1), ausgenommen für die anonyme Urnengrabstätte, vergeben. Dabei soll dieses mindestens für ein Jahr und maximal für 10 Jahre erworben werden. Bei einer Beisetzung wird das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Der Nutzungsberechtigte erhält als Nachweis eine Graburkunde. Ein Wohnungswechsel des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung der Stadt Starnberg unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Überschreitet bei Beisetzung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern.

(7) Über den Ablauf der Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte drei Monat vorher schriftlich, falls dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Bezahlung der jeweiligen Gebühr möglich.

(8) Die Stadt Starnberg kann dem Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 6 beabsichtigt ist.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(10) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede bei Arbeiten an der Grabstätte entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage. Der Nutzungsberechtigte haftet für die Beschädigung von Nachbargräbern aufgrund von Setzung des Erdreiches durch Bestattungen

(11) Der Nutzungsberechtigte hat benachbarte Bäume im Umfeld seiner Grabstätte zu dulden.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(13) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend gebührenpflichtig umgeschrieben.

Wird bis zu seinem Ableben kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den Ehegatten, b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder, c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

(14) Innerhalb des Personenkreises des Abs. 13 kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten und mit Einwilligung des Empfängers jederzeit auf eine andere Person übertragen werden. An sonstige Personen kann das Grab nur in begründeten Ausnahmefällen übergeben werden. Der neue Nutzungsberechtigte erhält gegen eine Gebühr eine Grabumschreibungsurkunde.

(15) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen.

§ 18 Paragraph 18

Nähere Bestimmungen zu den Grabstätten

(1) Gräber im Friedhof St. Stephan Söcking werden als Gräber für Erdbestattungen nicht mehr vergeben. Im Einzelfall kann die Stadt Starnberg Ausnahmen davon erteilen.

(2) Urnennischen sind im Waldfriedhof, im Friedhof Söcking und in Percha zur Vergabe bereitgestellt. Jede Nische kann bis zu zwei Urnen aufnehmen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Urnennische mit einer würdigen Abdeckplatte fachgerecht abschließen zu lassen. In den Friedhöfen Percha und Söcking gilt entsprechend, als Nischenverschlussplatten dürfen nur die von der Stadt bereitgestellten Marmorplatten Verwendung finden. Beim Kauf des Nutzungsrechts wird diese Platte mit erworben. Sie geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Es ist nicht gestattet Gegenständen und Pflanzschalen niederzulegen.

(3) Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten. Sie können wie folgt ausgeführt werden: a) Beschriftung: Negativschrift aus dem Stein herausgearbeitet, farbig gefasst oder mit Blei eingelegt. Positivschrift aus dem Stein herausgearbeitet bzw. in Metallbuchstaben aufgesetzt. b) künstlerische Gestaltung negative bzw. positive Halbreliefs aus dem Stein herausgearbeitet Halbreliefs aus Metall Bildmedaillons in angemessener Größe und handwerklicher Ausführung, sonstige Gestaltungselemente sind nicht zulässig.

(4) Baumgrabstätten sind Grabstätten im Waldfriedhof, im Friedhof Söckingen, Percha und Friedhof an der Hanfelder Straße, die im Wurzelbereich des Bewuchses liegen und zur Beisetzung von einer Urne abgegeben werden. An einem Familienbaum können maximal vier Urnen beigesetzt werden, an allen anderen Bäumen wird der Reihe nach eine einzelne Grabstelle vergeben. Bei Baumgrabstätten dürfen keine Denkmäler, Grabschmuck oder Grablichter sowie gärtnerische Anlagen errichtet werden. Ein Namensschild mit den Maßen 5 cm x 10 cm darf nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung angebracht werden, und auch bei dieser erworben werden. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen über Urnenerdgräber für Baumbestattungen entsprechend.

(5) Urnen, die in Erdgräber beigesetzt werden, müssen biologisch abbaubar sein.

(6) Für die anonyme Urnenbeisetzung stehen die Gräberfelder im Waldfriedhof und im Friedhof Wangen zur Verfügung. Die Grabplätze werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht. Es ist nicht gestattet Grabschmuck niederzulegen.

(7) Erläuterungen zu allen Grabarten:

  1. In einem Grab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Nichtangehörige können auf Antrag des Nutzungsberechtigten nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden.
  2. Als Angehörige im Sinne der Ziffer 1 gelten: a. der Ehegatte oder Lebenspartner des Nutzungsberechtigten, b. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Kinder der Geschwister, c. die Ehegatten oder Lebenspartner der unter b. bezeichneten Personen.

§ 19 Paragraph 19

Ehrengräber

(1) Ehrengräber sind Gräber zur Ehrung Verstorbener Bürger der Stadt Starnberg, die zu Lebzeiten besondere Verdienste erworben haben.

(2) Über die Zuerkennung, Anlage und Erhaltung eines Ehrengrabes entscheidet die Stadt im Einzelfall.

(3) Wenn keine Nachkommen oder Institutionen vorhanden sind, die sich um die Gräber dieser Persönlichkeiten kümmern, entscheidet die Stadt im Einzelfall, ob die Verantwortung für das Grab bzw. die Finanzierung der Grabpflege von der Stadt Starnberg übernommen wird.

§ 20 Paragraph 20

Grabstätte für stillgeborenes Leben

(1) In der Grabstätte für stillgeborenes Leben im Waldfriedhof werden Fehlgeburten unter 500 g anonym zur Ruhe gebettet. Für dieses Grab kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

(2) Eine Fehlgeburt unter 500 g kann auch in einem anderen Grabplatz bestattet werden, wenn Angehörige ein entsprechendes Grab oder eine Urnennische bereits besitzen oder erwerben.

§ 21 Paragraph 21

Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

(1) Aschenurnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in Grabstätten für Erdbestattungen zusätzlich beigesetzt werden.

(2) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmung über Einzel- und Mehrfachgräber für Urnengräber entsprechend.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte in einem dem Friedhofszweck entsprechenden Zustand zu versetzen und zu erhalten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihn der Friedhofsträger unter der Fristsetzung schriftlich auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden (§ 32).

(4) Die Gräber werden durch das von der Stadt beauftragte Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder gefüllt. § 13 gilt entsprechend.

(5) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Wände getrennt sein.

(6) Bei Absenkungen der Grabstätte –Einfassung oder Grabstein- ist der Nutzungsberechtigte selbst verpflichtet diese wieder in den Ursprungszustand zu versetzen.

§ 22 VIII.

Grabmaße

(1) Die Grabflächengröße (Bepflanzung/Einfassung) der Grabstätten wird je Grabstelle in den einzelnen Friedhöfen wie folgt festgelegt:

  1. Waldfriedhof Länge 1,40 m Breite 0,80 m
  2. Söcking und Percha Länge 1,50 m Breite 0,80 m
  3. Perchting und Wangen Länge 1,70 m Breite 0,80 m
  4. Hanfelder Straße Länge 1,60 m Breite 0,80 m
  5. Urnenerdgrab Waldfriedhof (ausgenommen Baumgrab) Länge 1,00 m Breite 1,00 m
  6. Urnenerdgrab restliche Friedhöfe Länge 1,20 m Breite 0,60 m
  7. Kindergräber Länge 1,20 m Breite 0,60 m

(2) Die Gräber müssen auf mindestens folgende Tiefen ausgehoben werden:

  1. Bei Erdbestattungen müssen zwischen der Oberkante des Sarges (bei Zweischichtbelegung ist die Oberkante des obersten Sarges maßgebend) und dem gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) mindestens 0,90 m Zwischenraum bestehen.
  2. Gräber für die Beisetzung von Gebeinen mind. 1,00 m
  3. Gräber für die Beisetzung von Urnen mind. 0,80 m

VIII.

Gestaltung von Grabstätten

§ 23 Paragraph 23

Grabmalgestaltung

(1) Die Grabmale müssen dem Friedhofszweck (Art. 9 BestG) entsprechen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:

  1. Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen,
  2. Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff einschließlich künstlicher Blumen,
  3. Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.

(3) Grababdeckplatten und Grabplatten sind zugelassen.

(4) Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen, auch unter Berücksichtigung der Gründe des Allgemeinwohls, Befreiungen erteilen.

§ 24 Paragraph 24

Grabmalgenehmigung

(1) Zur Errichtung, Änderung oder Entfernung eines Grabmales hat sich der Nutzungsberechtigte eines fachkundigen Betriebs (Unternehmer) zu bedienen.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung eines Grabmals und der damit zusammenhängenden Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese muss bereits vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals eingeholt werden.

(3) Dem schriftlichen Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal sowie die Werkstoffe, Farbgebung und Bearbeitung ersichtlich ist. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist.

(4) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der erteilten Genehmigung, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten durch schriftliche Aufforderung eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach Ablauf der Frist können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden (§ 32).

(5) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Grabmale dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen Grabplatzes entsprechen und wenn die Friedhofsverwaltung die Aufstellung nach § 24 Nr. 2 genehmigt hat.

§ 25 Paragraph 25

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Sie sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Stehende Grabmale erhalten ein Fundament in Form eines so genannten mindestens 1,10 m langen Überlegers, der 0,30 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabmalen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so geschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt. Soweit nicht schon von der Stadt hergestellte Fundamente vorhanden sind, hat sie der Grabbesitzer, auf eigene Kosten, vor der Aufstellung eines Grabmales fachgerecht ausführen zu lassen

(3) Hölzerne oder metallene Grabmale bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabmale können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

(4) Alle stehenden Grabmale müssen durch nicht rostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

(5) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Starnberg ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26 Paragraph 26

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich Sockel, Bepflanzungen und die sonstigen baulichen Anlagen (Fundament kann bestehen bleiben) zu entfernen. Die Grabstätte ist ebenerdig an die Stadt Starnberg zu übergeben. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Starnberg. Wird trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Zur Entfernung eines Grabmales hat sich der Nutzungsberechtigte eines fachkundigen Betriebs (Unternehmer) zu bedienen.

§ 27 Paragraph 27

Größe der Grabmale

(1) Einzelgrabstätten:

  1. Höhe einschließlich Sockel bis zu 1,30 m
  2. Breite bis zu 0,80 m
  3. Mindeststärke 0,14 m
  4. Höhe der Holzkreuze bis zu 1,80 m
  5. Höhe der schmiedeeisernen Kreuze bis zu 2,00 m

(2) Mehrfachgrabstätten (Familiengräber):

  1. Die Höhe der Grabmale entspricht den Vorschriften für Einzelgrabstätten.
  2. Breite (bei Doppelgräber) bis zu 1,30 m
  3. Breite (bei Dreifachgräber) bis zu 1,60 m
  4. Mindeststärke 0,18 m

(3) Urnengräber:

  1. Höhe einschließlich Sockel bis zu 0,90 m
  2. Breite bis zu 0,60 m
  3. Mindeststärke 0,12 m
  4. bei liegenden Platten Breite 0,40 m x Länge 0,60 m

(4) Kindergrabstätten:

  1. Für Kindergrabstätten gelten die gleichen Maße wie für Urnengrabstätten.
  2. Im Waldfriedhof sind keine Kindergrabstätten vorgesehen.

(5) Eine Überschreitung der Höhe des Grabmals ist nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen dem Friedhofszweck vereinbar sind. Ausnahmen können nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden.

§ 27 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 28

Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, ausgenommen Baumgrabstätten und anonyme Grabstätten, müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Größere Sträucher auf und neben dem Grabplatz dürfen nur mit Genehmigung der Stadt angepflanzt werden. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Stark verwucherte Bäume und Sträucher müssen auf Anordnung zurückgeschnitten, absterbende beseitigt werden. Die Stadt kann aus zwingenden Gründen die Beseitigung von oder Sträuchern verlangen.

(4) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Pflanzen verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen

(5) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind jeweils die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Setzungen des Erdreichs sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten nachzufüllen.

(7) Die Stadt Starnberg kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit abräumt.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(10) Einfassungspflanzen und Hecken sind nicht zugelassen. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengrößen vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabflächen getroffen werden. Die Wirkung der Bepflanzung soll mit möglichst wenigen Pflanzenarten erreicht werden.

(11) Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern ist Sache der Friedhofsverwaltung und nicht der einzelnen Grabnutzungsberechtigten. Darunter fallen alle Pflanzen, die infolge ihres Wuchscharakters erfahrungsgemäß höher als 0,80 m werden. Das Bestreuen der Grabplätze und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies u.ä. Material ist untersagt. Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und Pflanzenschalen sind nur in passender Form zugelassen.

(12) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, unzulässigen Grabschmuck, den Vorschriften widersprechende Anpflanzungen oder Einfriedungen sowie unwürdige Gefäße zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihn der Friedhofsträger unter Fristsetzung schriftlich auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden.

(13) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden.

§ 29 VI.

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessener Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder kann nicht ohne weiteres ermittelt werden, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

VI.

Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Paragraph 30

Benutzung der Aufbahrungsräume (Leichenhausbenutzungszwang)

(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau, spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung, in das Leichenhaus zu bringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn a) Der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einem auswärtigen Bestattungsort vorhanden ist oder ein Vertrag mit einem Bestattungsinstitut besteht, welcher ein eigenes Leichenhaus besitzt b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einem auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben wird und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird c) Die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden d) Die Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof mit Leichenhalle stattfinden soll.

(3) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Eintreffen in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar danach stattfindet.

(4) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.

(5) Die Aufbahrungsräume dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(6) Die Leichen der an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen unverzüglich in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

§ 31 VII.

Trauerfeiern

(1) Für die Trauerfeiern steht die Aussegnungshalle, ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof (z.B. am Grabe) zur Verfügung. Die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle ist in der jeweiligen geltenden Gebührensatzung aufgelistet.

(2) Für die Aufbahrung bestimmte Kränze und Gebinde müssen eine Verletzungsgefahr (z.B. durch ungesicherte Drahtenden oder stachelige Pflanzen) ausschließen. Die Anzahl der in einem Aufbahrungsraum aufstellbaren Kränze und Gebinde richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

(3) Eine Aufbahrung in der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Benutzung der städtischen Musikanlage bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

VII.

Schlussvorschriften

§ 32 Paragraph 32

Ersatzvornahme; Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung im Einzelfall auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Die Stadt kann außerdem weitere Anordnung für den Einzelfall erlassen, wenn dies zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen notwendig ist.

(2) Bei der Androhung der Ersatzvornahme ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar und die Ersatzvornahme zu Abwehr einer Gefahr im Verzug notwendig ist.

(3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 33 Paragraph 33

Haftungsausschluss

(1) Die Stadt Starnberg haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen und ihren Einrichtungen entstehen, und durch beauftragte dritte Personen oder Tiere verursacht werden. Die Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.

(2) Die Stadt und deren Beauftragte übernehmen für Beschädigungen keine Haftung, die entstehen oder verursacht werden, durch Setzungen des Erdreiches aufgrund von Bestattungen an Nachbargräbern

(3) Insbesondere im Bereich der Baumgräber besteht nur die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Für Personen und Sachschäden besteht daher im Regelfall keine Haftung.

(4) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 34 Paragraph 34

Ordnungswidrigkeiten

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. entgegen § 8 Abs. 3 a. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt, b. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt, c. Abraum und Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen ablegt, d. Druckschriften verteilt, e. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anbietet f. An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten ausführt, g. Film-, Ton- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, h. Nächtigt, lärmt, spielt, raucht, isst und trinkt, lagert, i. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, j. Sich außerhalb der genannten Öffnungszeiten auf den städtischen Friedhöfen aufhält.
  3. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmäler oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  4. Grabmäler und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt oder fundiert oder nicht in Verkehrssicherem Zustand hält,
  5. Grabmäler und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt entfernt,
  6. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Abs. 9 oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  7. Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt,
  8. entgegen § 30 Abs. 1 eine Leiche nach erfolgter Leichenschau und Einsargung ohne Vorliegen einer Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht innerhalb von 24 Stunden vor einer Beisetzung in das städtische

Leichenhaus verbringen lässt. 9. entgegen § 38 Abs. 1 eine Grabstätte nicht binnen 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. nach einer Beisetzung gärtnerisch anlegt oder anlegen lässt, sie während der Dauer des Nutzungsrechts nicht im guten Pflegezustand oder dauernd verkehrssicher hält oder die in § 25 und § 27 festgelegten Maße nicht einhält. 10. Wer entgegen § 23 Grabstätten mit unzulässigem Material bestreut oder mit künstlichen Rasen oder ähnlichen Belägen auslegt oder keine Ausnahmegenehmigung vorweisen kann, Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder Urnennischen schmückt.

§ 35 Paragraph 35

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Grabnutzungszeiten nach der bisherigen Vorschrift (2) Für Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung noch nicht entschieden oder ein Widerspruchsverfahren anhängig ist, gilt diese Satzung

§ 36 Paragraph 36

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22. Juli 1986, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 15.12.2020, außer Kraft.

Starnberg, den 29.06.2023 Stadt Starnberg

Angelika Kammerl Zweite Bürgermeisterin

Original-Satzung als PDF

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