Friedhofsgebuehren Stammha

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Stammha

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde Stammham erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Alle Gebühren werden von der Gemeinde mittels Bescheid festgesetzt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

  • a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  • b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  • c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
  • d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Sie ist unverzüglich nach Erwerb oder Verlängerung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte an die Gemeinde zu zahlen.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Gebührenarten, Erhebungszeitraum

(1) Die Gemeinde erhebt

a) Grabgebühren, b) Gebühren für den Friedhofsunterhalt, c) Grabeinfassungskosten, d) Kosten der Schriftplatten bei Urnenwandkammern d) Leichenhausgebühren, e) Verwaltungsgebühren.

(2) Die in § 4 a Absatz 1 und 2 aufgeführten Grabgebühren und Gebühren für den Unterhalt des Friedhofes sind jährliche Gebühren. Sie werden im Voraus bei

a) der erstmaligen Vergabe einer Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechts, b) Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist, c) Verlängerung des Nutzungsrechts auf den gewünschten Verlängerungszeitraum erhoben.

(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche über die Zeit hinausreicht, für die das Benutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Die Grabeinfassungskosten nach § 4 a Absatz 3 werden beim erstmaligen Erwerb einer Grabstätte einmalig erhoben.

(5) Die Schriftplatten sind bei Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urnenwandkammer bei der Gemeinde zu erwerben.

(6) Die in § 4 a Absatz 6 aufgeführten Verwaltungsgebühren werden bei jedem Sterbefall erhoben, jedoch nicht mehr bei Verlängerung des Nutzungsrechts.

§ 4a Grabgebühren, Friedhofsunterhalt, Grabeinfassungskosten, Leichenhausgebühren, Verwaltungsgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) 45 Euro
b) ein Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 35 Euro
c) Doppelbelegungsgrab (Länge 2,25, Breite 1 m; ohne seitl. Einfassung), 45 Euro
d) Mehrfachbelegungsgrab (Länge 2,25, Breite 1,50 m; ohne seitl. Einfassung). 58 Euro
e) Urnenwandkammer 58 Euro
f) Friedwiese 10 Euro

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(2) Friedhofsunterhalt 5 Euro/Jahr

(3) Grabeinfassungskosten

- Einzelgrab/Reihengrab 77 Euro
- Doppelbelegungsgrab 77 Euro
- Mehrfachbelegungsgrab 92 Euro

(4) Schriftplatten für Urnenwandkammer 110 Euro (5) Leichenhausgebühren (§ 5 Abs. 2) 50 Euro je Sterbefall (6) Verwaltungsgebühren 40 Euro je Sterbefall

(1) Die Verrichtung der in den §§ 13 Abs. 3 (Tieferlegung), 23 bis 25 und 28 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Stammham vom 23. November 2001 vorgesehenen Aufgaben wurde von der Gemeinde Stammham einem Bestattungsunternehmen übertragen. Die derzeit geltenden, vertraglich vereinbarten Entgelte hierfür ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 50 Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Verwaltung des Friedhofs beträgt pro Sterbefall 40 Euro. Dieser Betrag ist von der Gemeinde Stammham zu erheben und am Jahresende an die Verwaltungsgemeinschaft Marktl zu erstatten.

(2) Für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts werden keine Gebühren erhoben.

(3) Für Leichenbergungen aus dem Inn an der Staustufe Stammham wird von der Gemeinde Stammham ein Betrag von 50 Euro erhoben. Dieser Betrag wird an die Staustufe Stammham abgeführt.

(4) Für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals wird folgende Gebühr erhoben:

a) Mehrfachbelegungsgrab 10 Euro b) Doppelbelegungsgrab 10 Euro c) Einzelgrab/Reihengrab 10 Euro d) Urnengrab 10 Euro e) Friedwiese 10 Euro

(5) Für die Gestattung einer Ausnahme von den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird eine Pauschalgebühr von 10 Euro erhoben.

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2023 tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stammham vom 19. Januar 2021 außer Kraft.

Stammham, den 15. November 2023

Gemeinde Stammham

Franz Lehner Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am __________ in der Gemeindeverwaltung Stammham sowie in der Verwaltungsgemeinschaft Marktl zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am __________ angeheftet und am __________ wieder abgenommen.

Stammham, den 15. November 2023

Gemeinde Stammham

… Franz Lehner Erster Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Die Gemeinde Stammham erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Alle Gebühren werden von der Gemeinde mittels Bescheid festgesetzt.

Paragraph 02

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Die Gebühr entsteht

  • a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  • b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  • c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
  • d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Sie ist unverzüglich nach Erwerb oder Verlängerung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte an die Gemeinde zu zahlen.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

Paragraph 04

(1) Die Gemeinde erhebt

a) Grabgebühren, b) Gebühren für den Friedhofsunterhalt, c) Grabeinfassungskosten, d) Kosten der Schriftplatten bei Urnenwandkammern d) Leichenhausgebühren, e) Verwaltungsgebühren.

(2) Die in § 4 a Absatz 1 und 2 aufgeführten Grabgebühren und Gebühren für den Unterhalt des Friedhofes sind jährliche Gebühren. Sie werden im Voraus bei

a) der erstmaligen Vergabe einer Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechts, b) Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist, c) Verlängerung des Nutzungsrechts auf den gewünschten Verlängerungszeitraum erhoben.

(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche über die Zeit hinausreicht, für die das Benutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Die Grabeinfassungskosten nach § 4 a Absatz 3 werden beim erstmaligen Erwerb einer Grabstätte einmalig erhoben.

(5) Die Schriftplatten sind bei Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urnenwandkammer bei der Gemeinde zu erwerben.

(6) Die in § 4 a Absatz 6 aufgeführten Verwaltungsgebühren werden bei jedem Sterbefall erhoben, jedoch nicht mehr bei Verlängerung des Nutzungsrechts.

§ 4a Grabgebühren, Friedhofsunterhalt, Grabeinfassungskosten, Leichenhausgebühren, Verwaltungsgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) 45 Euro
b) ein Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 35 Euro
c) Doppelbelegungsgrab (Länge 2,25, Breite 1 m; ohne seitl. Einfassung), 45 Euro
d) Mehrfachbelegungsgrab (Länge 2,25, Breite 1,50 m; ohne seitl. Einfassung). 58 Euro
e) Urnenwandkammer 58 Euro
f) Friedwiese 10 Euro

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(2) Friedhofsunterhalt 5 Euro/Jahr

(3) Grabeinfassungskosten

- Einzelgrab/Reihengrab 77 Euro
- Doppelbelegungsgrab 77 Euro
- Mehrfachbelegungsgrab 92 Euro

(4) Schriftplatten für Urnenwandkammer 110 Euro (5) Leichenhausgebühren (§ 5 Abs. 2) 50 Euro je Sterbefall (6) Verwaltungsgebühren 40 Euro je Sterbefall

(1) Die Verrichtung der in den §§ 13 Abs. 3 (Tieferlegung), 23 bis 25 und 28 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Stammham vom 23. November 2001 vorgesehenen Aufgaben wurde von der Gemeinde Stammham einem Bestattungsunternehmen übertragen. Die derzeit geltenden, vertraglich vereinbarten Entgelte hierfür ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 50 Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Verwaltung des Friedhofs beträgt pro Sterbefall 40 Euro. Dieser Betrag ist von der Gemeinde Stammham zu erheben und am Jahresende an die Verwaltungsgemeinschaft Marktl zu erstatten.

(2) Für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts werden keine Gebühren erhoben.

(3) Für Leichenbergungen aus dem Inn an der Staustufe Stammham wird von der Gemeinde Stammham ein Betrag von 50 Euro erhoben. Dieser Betrag wird an die Staustufe Stammham abgeführt.

(4) Für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals wird folgende Gebühr erhoben:

a) Mehrfachbelegungsgrab 10 Euro b) Doppelbelegungsgrab 10 Euro c) Einzelgrab/Reihengrab 10 Euro d) Urnengrab 10 Euro e) Friedwiese 10 Euro

(5) Für die Gestattung einer Ausnahme von den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird eine Pauschalgebühr von 10 Euro erhoben.

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2023 tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stammham vom 19. Januar 2021 außer Kraft.

Stammham, den 15. November 2023

Gemeinde Stammham

Franz Lehner Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am __________ in der Gemeindeverwaltung Stammham sowie in der Verwaltungsgemeinschaft Marktl zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am __________ angeheftet und am __________ wieder abgenommen.

Stammham, den 15. November 2023

Gemeinde Stammham

… Franz Lehner Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

a) die gemeinslichen Friedhöfe (§§ 2-8) an der Salvatorstraße (Friedhof Stammham) und an der Juraststraße (Friedhof Westerhofen) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9-21) b) das gemeinsliche Leichenhaus Stammam auf dem Friedhof an der Salvatorstraße (§ 22) c) das gemeinsliche Leichenhaus Westerhofen auf dem Friedhof an der Jurastraße (§ 22) d) das gemeinslichen Leichenhaus Appertshofen an der Hauptstraße bei der Kirche (§ 22) e) das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23)

§ 2 Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tode im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung. (2) Verstorbene, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können im Einzelfall auf Antrag in einem gemeinslichen Friedhof bestattet werden. (3) Personen, die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, werden im gemeinslichen Friedhof bestattet, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. (4) Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände haben, und deren Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung-BestV) können in dieser Grabstände im gemeinslichen Friedhof bestattet werden. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannte Personenkreis erweitert werden. (5) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz (BestG).

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeinslichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 14 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen hiervon erteilen. (3) In den Friedhofen ist es Besuchern insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu lärmen und zu rauchen, c) Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten. g) Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen und Behältnissen oder an den Sammelstellen sonstige Abfälle zu entsorgen, für die keine Sammelbehältnisse bereitstehen. h) Grabstätten und Flächen außerhalb der Wege unbefugt zu betreten oder zu beschädigen. i) Der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße oder Gießkannen, Grabpflegegerätschaften und ähnliche Gegenstände auf oder zwischen die Gräber zu stellen oder innerhalb des Friedhofs aufzubewahren. j) Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen ohne Erlaubnis der Grabnutzungsberechtigten sowie der Friedhofsverwaltung zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten, außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeinslichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (2) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schrittempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszteiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten, b) Familiengrabstätten, c) Kindergrabstätten, d) Urnenerdgrabstätten, e) Urnenwandkammern, f) Baumurnengrabstätten und g) Anonymes Urnengemeinschaftsgrab (§ 11 Abs. 2)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Gräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§26) der Reihe nach vergeben. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann, soweit es die Auslastung des Friedhofs zulässt, auf Antrag gewährt werden. Ein Anspruch auf die Verlängerung besteht nicht.

(3) In Einzelgrabstätten kann grundsätzlich nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Beerdigung eines zweiten Verstorbenen wird nach Tieferlegung der ersten Leiche während der Ruhezeit (§ 26) zugelassen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Familiengrabstätten konnen zwei Verstorbene beigesetzt werden. Die Beerdigung eines dritten und vierten Verstorbenen ist bei Tieferlegung der jeweils anderen Verstorbenen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§26) möglich. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. Bei Mehrfachgrabstätten richtet sich die Anzahl der Belegungen nach der Höhe der Grabstände.

(5) In Kindergrabstätten darf nur ein Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden. Die Beerdigung eines zweiten Verstorbenen wird nach Tieferlegung der ersten Leiche während der Ruhezeit (§ 26) zugelassen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(6) In Grabstätten nach Abs. 1 Buchstaben a und b dürfen

a) die Urnen mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen je Quadratmeter, ohne dass dadurch die Belegungsfähigkeit der Grabstätten nach den Vorschriften über die Erdbestattung beeinträchtigt wird sowie

b) Urnen unter Anrechnung auf die möglichen Bestattungen beigesetzt werden.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten oder Urnengrabfächern (Urnenwand) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnenwand, Baumurnengrabstätte) müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Urnenwandkammer dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) In Urnenerdgrabstätten dürfen mehrere Urnen beigesetzt werden, die aus biologisch abbaubarem Material bestehen müssen (§ 27 BestV). Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 26) ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

(6) Bei den Baumgrabstätten stehen je sieben Baumurnenkammern je Baum zur Verfügung. Je Baumurnenkammer können zwei Urnen (Abs. 1) beigesetzt werden.

(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Friedhof Stammham – alter Friedhofsteil

a) Kindergrabstätten Länge 1,40 m, Breite 1,00 m b) Einzelgrabstätten Länge 2,40 m, Breite 1,10 m c) Familiengrabstätten Länge 2,40 m, Breite 2,10 m

d) Urnengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Friedhof Stammham – neuer Friedhofsteil:

a) Einzelgrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,00 m b) Familiengrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,80 m c) Urnengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Friedhof Westerhofen:

a) Einzelgrabstätten Länge 1,80 m, Breite 1,00m b) Familiengrabstätten Länge 1,80 m, Breite 1,60 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante der Einfassung) darf folgende Maße nicht unterschreiten:

a) im Friedhof Stammham - alter Friedhofsteil 0,40 m b) im Friedhof Stammham - neuer Friedhofsteil 0,50 m c) im Friedhof Westerhofen 0,30 m

(3) Die Tiefe der Grabstände beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des higher liegenden Sarges mindestens 1,10 m. (4) Urnen in Grabstätten müssen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel), bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

(5) Urnenwand

In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Urnengrößen sind den Nischengrößen (Länge 0,53 m, Breite 0,28 m, Höhe 0,35 m) anzupassen.

(6) Baumurnengräber

In einer Baumurnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Urnengrößen sind den Baumurnenkammern (Länge 1,00m, Durchmesser 0,35m) anzupassen.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer beegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§26) verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist (§ 26) zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde (Graburkunde) ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr jeweils um sechs,zwolf oder 24 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig

verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist (§ 26) zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Familienmitglied oder der Lebenspartner (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann,ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber und Abfallbeseitigung

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28). (5) Für überschüssiges Erdmaterial von Grabstätten besteht auf den Friedhofen keine Ablagerungsmöglichkeit. Die ordnungsgemäß Beseitigung obliegt dem Nutzungsberechtigten. (6) Verwelkte Pflanzen und Gestecke und sonstige Abfälle (z. B. Grablichter) sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und darüber jeweils nur an den für pflanzliche Abfälle besonderes vorgesehenen Stellen oder Behältnissen im Friedhof bzw. in geeigneten eigenen Mülltonnen oder entsprechenden Sammelcontainern im gemeinslichen Recyclinghof entsorgt werden.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 28).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 Größe von Grabmalen, Einfassungen und Grabplatten

(1) Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Friedhof Stammham

a) Kindergrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m

b) Urnengrabstätten

aa) stehende Grabmale Höhe 0,90 m, Breite 0,40 m

bb) liegende Grabmale Länge 0,60 m, Breite 0,40 m

c) Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m

d) Familiengrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,80 m

Friedhof Westerhofen

a) Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m

b) Familiengrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall die Länge und Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) der in § 12 Abs. 1 festgelegten Grabgrößen nicht überschreiten.

(3) Bei allen Arten von Grabstätten sind völlig geschlossene oder geteilte Grabplatten zulässig. Lediglich bei den bestehenden Familiengräbern im Friedhof Stammham, alter Friedhofsteil, mit einer Länge von über 2,00 m und einer Breite von über 1,80 m sind völlig geschlossene Grabplatten nur zulässig, wenn diese maximal eine Fläche von 3,60 m² bedecken. Eine darüber hinaus gehende Grabfläche muss offenbleiben.

§ 19 Gestaltung der Grabmale

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen, sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt wird und sich in die Umgebung einfügen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 21 Urnenwand und Baumgräber

Im Bereich der Urnenwand dürfen Blumen und Grablichter nur auf der Blumenbank am Fuße der Urnenwand abgestellt werden. Bei den einzelnen Urnenkammern und der Fläche der Baumurnengräber darf kein Schmuck angebracht oder abgestellt werden. Im Bereich der Stele beim Baumurnengräberfeld dürfen Blumen, Blumenschmuck und Grablichter abgestellt werden. Im Bereich der Urnenwand und der Baumgräberfläche darf kein Schmuck (Kerzen, Blumen, Kränze, Bilder, Figuren, Grablichter usw.) angebracht oder abgestellt werden. Es müssen die von der Gemeinde Stammham bereitgestellten Verschlussplatten verwendet werden. Diese können mit Name, Vorname, Datum der Geburt und des Todes sowie mit einem religiösen Symbol versehen werden. Die Schrift und das religiöse Symbol dürfen nur in vertieft eingehauener Form (Gravur) von einem Steinmetzbetrieb fachgerecht auf Kosten des Nutzungsberechtigten hergestellt und in schwarzer oder goldener Farbe hervorgehoben werden. Die Ausführung darf nur von einem Steinmetzbetrieb auf Kosten des Nutzungsberechtigten fachgerecht erfolgen. Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten. Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht zulässig. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang und Leichentransport

(1) Das jeweilige Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Leichen, die auf einem Friedhof der Gemeinde beigesetzt werden, müssen spätestens 24

Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus gebracht werden. Nach Erfordernis sind die Leichen in der Kühlung aufzubewahren.

(2) Der Bestattungspflichtige (§15 BestV) entscheidet ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheiten) und/oder einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung der Verstorbenen gelten die Vorschriften des § 30 BestV und erfolgt durch einen geeigneten Bestatter. (5) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet.

Insbesondere

das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen, die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger, die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde bzw. den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

§ 24 Bestattungen

Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.

§ 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhefrist

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung und wird wie folgt festgesetzt:

a) fur Kindergraber 12 Jahre b) fur alle anderen Erdgraber 18 Jahre c) fur Urnenwandkammern 12 Jahre d) fur Baumgrabstätten 12 Jahre

§ 27 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in dem Monaten Oktober bis März außerhalb der Öffnungszteiten der gemeinslichen Friedhöfe erfolgen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Gemeinde Stammham. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 28 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 29 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stammham in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) i.V. mit § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Stammham vom 11.06.2010 außer Kraft.

Gemeinde Stammham, Stammham, 14.02.2025

Weber

  1. Bürgermeisterin

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Bekanntmachungsvermerk

Diese Satzung wurde am 14. Februar 2025 in der Gemeindeverwaltung Stammham zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Stammham hingewiesen. Die Anschläge wurden am 14. Februar 2025 angeschlagen und am 28. Februar 2025 wieder abgenommen.

Gemeinde Stammham

  1. Februar 2025

  2. Bürgermeisterin

Paragraph 01

Die Gemeinde unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

a) die gemeinslichen Friedhöfe (§§ 2-8) an der Salvatorstraße (Friedhof Stammham) und an der Juraststraße (Friedhof Westerhofen) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9-21) b) das gemeinsliche Leichenhaus Stammam auf dem Friedhof an der Salvatorstraße (§ 22) c) das gemeinsliche Leichenhaus Westerhofen auf dem Friedhof an der Jurastraße (§ 22) d) das gemeinslichen Leichenhaus Appertshofen an der Hauptstraße bei der Kirche (§ 22) e) das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23)

Paragraph 02

Die gemeindlichen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

Paragraph 03

(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tode im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung. (2) Verstorbene, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können im Einzelfall auf Antrag in einem gemeinslichen Friedhof bestattet werden. (3) Personen, die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, werden im gemeinslichen Friedhof bestattet, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. (4) Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände haben, und deren Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung-BestV) können in dieser Grabstände im gemeinslichen Friedhof bestattet werden. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannte Personenkreis erweitert werden. (5) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Paragraph 04

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

Paragraph 05

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz (BestG).

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

Paragraph 07

(1) Jeder Besucher der gemeinslichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 14 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen hiervon erteilen. (3) In den Friedhofen ist es Besuchern insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu lärmen und zu rauchen, c) Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten. g) Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen und Behältnissen oder an den Sammelstellen sonstige Abfälle zu entsorgen, für die keine Sammelbehältnisse bereitstehen. h) Grabstätten und Flächen außerhalb der Wege unbefugt zu betreten oder zu beschädigen. i) Der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße oder Gießkannen, Grabpflegegerätschaften und ähnliche Gegenstände auf oder zwischen die Gräber zu stellen oder innerhalb des Friedhofs aufzubewahren. j) Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen ohne Erlaubnis der Grabnutzungsberechtigten sowie der Friedhofsverwaltung zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten, außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 08

(1) Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeinslichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (2) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schrittempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

Paragraph 09

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszteiten eingesehen werden kann.

Paragraph 10

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten, b) Familiengrabstätten, c) Kindergrabstätten, d) Urnenerdgrabstätten, e) Urnenwandkammern, f) Baumurnengrabstätten und g) Anonymes Urnengemeinschaftsgrab (§ 11 Abs. 2)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Gräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§26) der Reihe nach vergeben. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann, soweit es die Auslastung des Friedhofs zulässt, auf Antrag gewährt werden. Ein Anspruch auf die Verlängerung besteht nicht.

(3) In Einzelgrabstätten kann grundsätzlich nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Beerdigung eines zweiten Verstorbenen wird nach Tieferlegung der ersten Leiche während der Ruhezeit (§ 26) zugelassen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Familiengrabstätten konnen zwei Verstorbene beigesetzt werden. Die Beerdigung eines dritten und vierten Verstorbenen ist bei Tieferlegung der jeweils anderen Verstorbenen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§26) möglich. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. Bei Mehrfachgrabstätten richtet sich die Anzahl der Belegungen nach der Höhe der Grabstände.

(5) In Kindergrabstätten darf nur ein Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden. Die Beerdigung eines zweiten Verstorbenen wird nach Tieferlegung der ersten Leiche während der Ruhezeit (§ 26) zugelassen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(6) In Grabstätten nach Abs. 1 Buchstaben a und b dürfen

a) die Urnen mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen je Quadratmeter, ohne dass dadurch die Belegungsfähigkeit der Grabstätten nach den Vorschriften über die Erdbestattung beeinträchtigt wird sowie

b) Urnen unter Anrechnung auf die möglichen Bestattungen beigesetzt werden.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

Paragraph 11

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten oder Urnengrabfächern (Urnenwand) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnenwand, Baumurnengrabstätte) müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Urnenwandkammer dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) In Urnenerdgrabstätten dürfen mehrere Urnen beigesetzt werden, die aus biologisch abbaubarem Material bestehen müssen (§ 27 BestV). Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 26) ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

(6) Bei den Baumgrabstätten stehen je sieben Baumurnenkammern je Baum zur Verfügung. Je Baumurnenkammer können zwei Urnen (Abs. 1) beigesetzt werden.

(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

Paragraph 12

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Friedhof Stammham – alter Friedhofsteil

a) Kindergrabstätten Länge 1,40 m, Breite 1,00 m b) Einzelgrabstätten Länge 2,40 m, Breite 1,10 m c) Familiengrabstätten Länge 2,40 m, Breite 2,10 m

d) Urnengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Friedhof Stammham – neuer Friedhofsteil:

a) Einzelgrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,00 m b) Familiengrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,80 m c) Urnengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Friedhof Westerhofen:

a) Einzelgrabstätten Länge 1,80 m, Breite 1,00m b) Familiengrabstätten Länge 1,80 m, Breite 1,60 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante der Einfassung) darf folgende Maße nicht unterschreiten:

a) im Friedhof Stammham - alter Friedhofsteil 0,40 m b) im Friedhof Stammham - neuer Friedhofsteil 0,50 m c) im Friedhof Westerhofen 0,30 m

(3) Die Tiefe der Grabstände beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des higher liegenden Sarges mindestens 1,10 m. (4) Urnen in Grabstätten müssen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel), bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

(5) Urnenwand

In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Urnengrößen sind den Nischengrößen (Länge 0,53 m, Breite 0,28 m, Höhe 0,35 m) anzupassen.

(6) Baumurnengräber

In einer Baumurnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Urnengrößen sind den Baumurnenkammern (Länge 1,00m, Durchmesser 0,35m) anzupassen.

Paragraph 13

(1) An einer beegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§26) verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist (§ 26) zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde (Graburkunde) ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr jeweils um sechs,zwolf oder 24 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig

verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist (§ 26) zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Paragraph 14

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Familienmitglied oder der Lebenspartner (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Paragraph 15

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann,ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

Paragraph 16

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28). (5) Für überschüssiges Erdmaterial von Grabstätten besteht auf den Friedhofen keine Ablagerungsmöglichkeit. Die ordnungsgemäß Beseitigung obliegt dem Nutzungsberechtigten. (6) Verwelkte Pflanzen und Gestecke und sonstige Abfälle (z. B. Grablichter) sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und darüber jeweils nur an den für pflanzliche Abfälle besonderes vorgesehenen Stellen oder Behältnissen im Friedhof bzw. in geeigneten eigenen Mülltonnen oder entsprechenden Sammelcontainern im gemeinslichen Recyclinghof entsorgt werden.

Paragraph 17

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 28).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

Paragraph 18

(1) Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Friedhof Stammham

a) Kindergrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m

b) Urnengrabstätten

aa) stehende Grabmale Höhe 0,90 m, Breite 0,40 m

bb) liegende Grabmale Länge 0,60 m, Breite 0,40 m

c) Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m

d) Familiengrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,80 m

Friedhof Westerhofen

a) Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m

b) Familiengrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall die Länge und Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) der in § 12 Abs. 1 festgelegten Grabgrößen nicht überschreiten.

(3) Bei allen Arten von Grabstätten sind völlig geschlossene oder geteilte Grabplatten zulässig. Lediglich bei den bestehenden Familiengräbern im Friedhof Stammham, alter Friedhofsteil, mit einer Länge von über 2,00 m und einer Breite von über 1,80 m sind völlig geschlossene Grabplatten nur zulässig, wenn diese maximal eine Fläche von 3,60 m² bedecken. Eine darüber hinaus gehende Grabfläche muss offenbleiben.

Paragraph 19

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen, sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt wird und sich in die Umgebung einfügen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

Paragraph 20

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

Paragraph 21

Im Bereich der Urnenwand dürfen Blumen und Grablichter nur auf der Blumenbank am Fuße der Urnenwand abgestellt werden. Bei den einzelnen Urnenkammern und der Fläche der Baumurnengräber darf kein Schmuck angebracht oder abgestellt werden. Im Bereich der Stele beim Baumurnengräberfeld dürfen Blumen, Blumenschmuck und Grablichter abgestellt werden. Im Bereich der Urnenwand und der Baumgräberfläche darf kein Schmuck (Kerzen, Blumen, Kränze, Bilder, Figuren, Grablichter usw.) angebracht oder abgestellt werden. Es müssen die von der Gemeinde Stammham bereitgestellten Verschlussplatten verwendet werden. Diese können mit Name, Vorname, Datum der Geburt und des Todes sowie mit einem religiösen Symbol versehen werden. Die Schrift und das religiöse Symbol dürfen nur in vertieft eingehauener Form (Gravur) von einem Steinmetzbetrieb fachgerecht auf Kosten des Nutzungsberechtigten hergestellt und in schwarzer oder goldener Farbe hervorgehoben werden. Die Ausführung darf nur von einem Steinmetzbetrieb auf Kosten des Nutzungsberechtigten fachgerecht erfolgen. Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten. Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht zulässig. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 22

(1) Das jeweilige Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Leichen, die auf einem Friedhof der Gemeinde beigesetzt werden, müssen spätestens 24

Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus gebracht werden. Nach Erfordernis sind die Leichen in der Kühlung aufzubewahren.

(2) Der Bestattungspflichtige (§15 BestV) entscheidet ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheiten) und/oder einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung der Verstorbenen gelten die Vorschriften des § 30 BestV und erfolgt durch einen geeigneten Bestatter. (5) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Paragraph 23

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet.

Insbesondere

das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen, die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger, die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde bzw. den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

Paragraph 24

Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.

Paragraph 25

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

Paragraph 26

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung und wird wie folgt festgesetzt:

a) fur Kindergraber 12 Jahre b) fur alle anderen Erdgraber 18 Jahre c) fur Urnenwandkammern 12 Jahre d) fur Baumgrabstätten 12 Jahre

Paragraph 27

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in dem Monaten Oktober bis März außerhalb der Öffnungszteiten der gemeinslichen Friedhöfe erfolgen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Gemeinde Stammham. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

Paragraph 28

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 29

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

Paragraph 30

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stammham in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

Paragraph 31

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) i.V. mit § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

Paragraph 32

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Stammham vom 11.06.2010 außer Kraft.

Gemeinde Stammham, Stammham, 14.02.2025

Weber

  1. Bürgermeisterin

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Bekanntmachungsvermerk

Diese Satzung wurde am 14. Februar 2025 in der Gemeindeverwaltung Stammham zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Stammham hingewiesen. Die Anschläge wurden am 14. Februar 2025 angeschlagen und am 28. Februar 2025 wieder abgenommen.

Gemeinde Stammham

  1. Februar 2025

  2. Bürgermeisterin

Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde Stammham erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Alle Gebühren werden von der Gemeinde mittels Bescheid festgesetzt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

  • a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  • b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  • c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
  • d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Sie ist unverzüglich nach Erwerb oder Verlängerung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte an die Gemeinde zu zahlen.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Gebührenarten, Erhebungszeitraum

(1) Die Gemeinde erhebt

a) Grabgebühren, b) Gebühren für den Friedhofsunterhalt, c) Grabeinfassungskosten, d) Kosten der Schriftplatten bei Urnenwandkammern d) Leichenhausgebühren, e) Verwaltungsgebühren.

(2) Die in § 4 a Absatz 1 und 2 aufgeführten Grabgebühren und Gebühren für den Unterhalt des Friedhofes sind jährliche Gebühren. Sie werden im Voraus bei

a) der erstmaligen Vergabe einer Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechts, b) Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist, c) Verlängerung des Nutzungsrechts auf den gewünschten Verlängerungszeitraum erhoben.

(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche über die Zeit hinausreicht, für die das Benutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Die Grabeinfassungskosten nach § 4 a Absatz 3 werden beim erstmaligen Erwerb einer Grabstätte einmalig erhoben.

(5) Die Schriftplatten sind bei Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urnenwandkammer bei der Gemeinde zu erwerben.

(6) Die in § 4 a Absatz 6 aufgeführten Verwaltungsgebühren werden bei jedem Sterbefall erhoben, jedoch nicht mehr bei Verlängerung des Nutzungsrechts.

§ 4a Grabgebühren, Friedhofsunterhalt, Grabeinfassungskosten, Leichenhausgebühren, Verwaltungsgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) 45 Euro
b) ein Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 35 Euro
c) Doppelbelegungsgrab (Länge 2,25, Breite 1 m; ohne seitl. Einfassung), 45 Euro
d) Mehrfachbelegungsgrab (Länge 2,25, Breite 1,50 m; ohne seitl. Einfassung). 58 Euro
e) Urnenwandkammer 58 Euro
f) Friedwiese 10 Euro

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(2) Friedhofsunterhalt 5 Euro/Jahr

(3) Grabeinfassungskosten

- Einzelgrab/Reihengrab 77 Euro
- Doppelbelegungsgrab 77 Euro
- Mehrfachbelegungsgrab 92 Euro

(4) Schriftplatten für Urnenwandkammer 110 Euro (5) Leichenhausgebühren (§ 5 Abs. 2) 50 Euro je Sterbefall (6) Verwaltungsgebühren 40 Euro je Sterbefall

(1) Die Verrichtung der in den §§ 13 Abs. 3 (Tieferlegung), 23 bis 25 und 28 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Stammham vom 23. November 2001 vorgesehenen Aufgaben wurde von der Gemeinde Stammham einem Bestattungsunternehmen übertragen. Die derzeit geltenden, vertraglich vereinbarten Entgelte hierfür ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 50 Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Verwaltung des Friedhofs beträgt pro Sterbefall 40 Euro. Dieser Betrag ist von der Gemeinde Stammham zu erheben und am Jahresende an die Verwaltungsgemeinschaft Marktl zu erstatten.

(2) Für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts werden keine Gebühren erhoben.

(3) Für Leichenbergungen aus dem Inn an der Staustufe Stammham wird von der Gemeinde Stammham ein Betrag von 50 Euro erhoben. Dieser Betrag wird an die Staustufe Stammham abgeführt.

(4) Für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals wird folgende Gebühr erhoben:

a) Mehrfachbelegungsgrab 10 Euro b) Doppelbelegungsgrab 10 Euro c) Einzelgrab/Reihengrab 10 Euro d) Urnengrab 10 Euro e) Friedwiese 10 Euro

(5) Für die Gestattung einer Ausnahme von den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird eine Pauschalgebühr von 10 Euro erhoben.

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2023 tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stammham vom 19. Januar 2021 außer Kraft.

Stammham, den 15. November 2023

Gemeinde Stammham

Franz Lehner Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am __________ in der Gemeindeverwaltung Stammham sowie in der Verwaltungsgemeinschaft Marktl zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am __________ angeheftet und am __________ wieder abgenommen.

Stammham, den 15. November 2023

Gemeinde Stammham

… Franz Lehner Erster Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Die Gemeinde Stammham erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Alle Gebühren werden von der Gemeinde mittels Bescheid festgesetzt.

Paragraph 02

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Die Gebühr entsteht

  • a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  • b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  • c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
  • d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Sie ist unverzüglich nach Erwerb oder Verlängerung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte an die Gemeinde zu zahlen.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

Paragraph 04

(1) Die Gemeinde erhebt

a) Grabgebühren, b) Gebühren für den Friedhofsunterhalt, c) Grabeinfassungskosten, d) Kosten der Schriftplatten bei Urnenwandkammern d) Leichenhausgebühren, e) Verwaltungsgebühren.

(2) Die in § 4 a Absatz 1 und 2 aufgeführten Grabgebühren und Gebühren für den Unterhalt des Friedhofes sind jährliche Gebühren. Sie werden im Voraus bei

a) der erstmaligen Vergabe einer Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechts, b) Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist, c) Verlängerung des Nutzungsrechts auf den gewünschten Verlängerungszeitraum erhoben.

(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche über die Zeit hinausreicht, für die das Benutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Die Grabeinfassungskosten nach § 4 a Absatz 3 werden beim erstmaligen Erwerb einer Grabstätte einmalig erhoben.

(5) Die Schriftplatten sind bei Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urnenwandkammer bei der Gemeinde zu erwerben.

(6) Die in § 4 a Absatz 6 aufgeführten Verwaltungsgebühren werden bei jedem Sterbefall erhoben, jedoch nicht mehr bei Verlängerung des Nutzungsrechts.

§ 4a Grabgebühren, Friedhofsunterhalt, Grabeinfassungskosten, Leichenhausgebühren, Verwaltungsgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) 45 Euro
b) ein Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 35 Euro
c) Doppelbelegungsgrab (Länge 2,25, Breite 1 m; ohne seitl. Einfassung), 45 Euro
d) Mehrfachbelegungsgrab (Länge 2,25, Breite 1,50 m; ohne seitl. Einfassung). 58 Euro
e) Urnenwandkammer 58 Euro
f) Friedwiese 10 Euro

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(2) Friedhofsunterhalt 5 Euro/Jahr

(3) Grabeinfassungskosten

- Einzelgrab/Reihengrab 77 Euro
- Doppelbelegungsgrab 77 Euro
- Mehrfachbelegungsgrab 92 Euro

(4) Schriftplatten für Urnenwandkammer 110 Euro (5) Leichenhausgebühren (§ 5 Abs. 2) 50 Euro je Sterbefall (6) Verwaltungsgebühren 40 Euro je Sterbefall

(1) Die Verrichtung der in den §§ 13 Abs. 3 (Tieferlegung), 23 bis 25 und 28 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Stammham vom 23. November 2001 vorgesehenen Aufgaben wurde von der Gemeinde Stammham einem Bestattungsunternehmen übertragen. Die derzeit geltenden, vertraglich vereinbarten Entgelte hierfür ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 50 Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Verwaltung des Friedhofs beträgt pro Sterbefall 40 Euro. Dieser Betrag ist von der Gemeinde Stammham zu erheben und am Jahresende an die Verwaltungsgemeinschaft Marktl zu erstatten.

(2) Für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts werden keine Gebühren erhoben.

(3) Für Leichenbergungen aus dem Inn an der Staustufe Stammham wird von der Gemeinde Stammham ein Betrag von 50 Euro erhoben. Dieser Betrag wird an die Staustufe Stammham abgeführt.

(4) Für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals wird folgende Gebühr erhoben:

a) Mehrfachbelegungsgrab 10 Euro b) Doppelbelegungsgrab 10 Euro c) Einzelgrab/Reihengrab 10 Euro d) Urnengrab 10 Euro e) Friedwiese 10 Euro

(5) Für die Gestattung einer Ausnahme von den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird eine Pauschalgebühr von 10 Euro erhoben.

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2023 tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stammham vom 19. Januar 2021 außer Kraft.

Stammham, den 15. November 2023

Gemeinde Stammham

Franz Lehner Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am __________ in der Gemeindeverwaltung Stammham sowie in der Verwaltungsgemeinschaft Marktl zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am __________ angeheftet und am __________ wieder abgenommen.

Stammham, den 15. November 2023

Gemeinde Stammham

… Franz Lehner Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

a) die gemeinslichen Friedhöfe (§§ 2-8) an der Salvatorstraße (Friedhof Stammham) und an der Juraststraße (Friedhof Westerhofen) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9-21) b) das gemeinsliche Leichenhaus Stammam auf dem Friedhof an der Salvatorstraße (§ 22) c) das gemeinsliche Leichenhaus Westerhofen auf dem Friedhof an der Jurastraße (§ 22) d) das gemeinslichen Leichenhaus Appertshofen an der Hauptstraße bei der Kirche (§ 22) e) das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23)

§ 2 Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tode im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung. (2) Verstorbene, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können im Einzelfall auf Antrag in einem gemeinslichen Friedhof bestattet werden. (3) Personen, die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, werden im gemeinslichen Friedhof bestattet, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. (4) Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände haben, und deren Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung-BestV) können in dieser Grabstände im gemeinslichen Friedhof bestattet werden. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannte Personenkreis erweitert werden. (5) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz (BestG).

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeinslichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 14 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen hiervon erteilen. (3) In den Friedhofen ist es Besuchern insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu lärmen und zu rauchen, c) Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten. g) Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen und Behältnissen oder an den Sammelstellen sonstige Abfälle zu entsorgen, für die keine Sammelbehältnisse bereitstehen. h) Grabstätten und Flächen außerhalb der Wege unbefugt zu betreten oder zu beschädigen. i) Der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße oder Gießkannen, Grabpflegegerätschaften und ähnliche Gegenstände auf oder zwischen die Gräber zu stellen oder innerhalb des Friedhofs aufzubewahren. j) Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen ohne Erlaubnis der Grabnutzungsberechtigten sowie der Friedhofsverwaltung zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten, außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeinslichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (2) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schrittempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszteiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten, b) Familiengrabstätten, c) Kindergrabstätten, d) Urnenerdgrabstätten, e) Urnenwandkammern, f) Baumurnengrabstätten und g) Anonymes Urnengemeinschaftsgrab (§ 11 Abs. 2)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Gräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§26) der Reihe nach vergeben. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann, soweit es die Auslastung des Friedhofs zulässt, auf Antrag gewährt werden. Ein Anspruch auf die Verlängerung besteht nicht.

(3) In Einzelgrabstätten kann grundsätzlich nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Beerdigung eines zweiten Verstorbenen wird nach Tieferlegung der ersten Leiche während der Ruhezeit (§ 26) zugelassen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Familiengrabstätten konnen zwei Verstorbene beigesetzt werden. Die Beerdigung eines dritten und vierten Verstorbenen ist bei Tieferlegung der jeweils anderen Verstorbenen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§26) möglich. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. Bei Mehrfachgrabstätten richtet sich die Anzahl der Belegungen nach der Höhe der Grabstände.

(5) In Kindergrabstätten darf nur ein Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden. Die Beerdigung eines zweiten Verstorbenen wird nach Tieferlegung der ersten Leiche während der Ruhezeit (§ 26) zugelassen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(6) In Grabstätten nach Abs. 1 Buchstaben a und b dürfen

a) die Urnen mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen je Quadratmeter, ohne dass dadurch die Belegungsfähigkeit der Grabstätten nach den Vorschriften über die Erdbestattung beeinträchtigt wird sowie

b) Urnen unter Anrechnung auf die möglichen Bestattungen beigesetzt werden.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten oder Urnengrabfächern (Urnenwand) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnenwand, Baumurnengrabstätte) müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Urnenwandkammer dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) In Urnenerdgrabstätten dürfen mehrere Urnen beigesetzt werden, die aus biologisch abbaubarem Material bestehen müssen (§ 27 BestV). Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 26) ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

(6) Bei den Baumgrabstätten stehen je sieben Baumurnenkammern je Baum zur Verfügung. Je Baumurnenkammer können zwei Urnen (Abs. 1) beigesetzt werden.

(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Friedhof Stammham – alter Friedhofsteil

a) Kindergrabstätten Länge 1,40 m, Breite 1,00 m b) Einzelgrabstätten Länge 2,40 m, Breite 1,10 m c) Familiengrabstätten Länge 2,40 m, Breite 2,10 m

d) Urnengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Friedhof Stammham – neuer Friedhofsteil:

a) Einzelgrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,00 m b) Familiengrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,80 m c) Urnengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Friedhof Westerhofen:

a) Einzelgrabstätten Länge 1,80 m, Breite 1,00m b) Familiengrabstätten Länge 1,80 m, Breite 1,60 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante der Einfassung) darf folgende Maße nicht unterschreiten:

a) im Friedhof Stammham - alter Friedhofsteil 0,40 m b) im Friedhof Stammham - neuer Friedhofsteil 0,50 m c) im Friedhof Westerhofen 0,30 m

(3) Die Tiefe der Grabstände beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des higher liegenden Sarges mindestens 1,10 m. (4) Urnen in Grabstätten müssen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel), bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

(5) Urnenwand

In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Urnengrößen sind den Nischengrößen (Länge 0,53 m, Breite 0,28 m, Höhe 0,35 m) anzupassen.

(6) Baumurnengräber

In einer Baumurnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Urnengrößen sind den Baumurnenkammern (Länge 1,00m, Durchmesser 0,35m) anzupassen.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer beegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§26) verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist (§ 26) zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde (Graburkunde) ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr jeweils um sechs,zwolf oder 24 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig

verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist (§ 26) zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Familienmitglied oder der Lebenspartner (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann,ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber und Abfallbeseitigung

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28). (5) Für überschüssiges Erdmaterial von Grabstätten besteht auf den Friedhofen keine Ablagerungsmöglichkeit. Die ordnungsgemäß Beseitigung obliegt dem Nutzungsberechtigten. (6) Verwelkte Pflanzen und Gestecke und sonstige Abfälle (z. B. Grablichter) sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und darüber jeweils nur an den für pflanzliche Abfälle besonderes vorgesehenen Stellen oder Behältnissen im Friedhof bzw. in geeigneten eigenen Mülltonnen oder entsprechenden Sammelcontainern im gemeinslichen Recyclinghof entsorgt werden.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 28).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 Größe von Grabmalen, Einfassungen und Grabplatten

(1) Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Friedhof Stammham

a) Kindergrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m

b) Urnengrabstätten

aa) stehende Grabmale Höhe 0,90 m, Breite 0,40 m

bb) liegende Grabmale Länge 0,60 m, Breite 0,40 m

c) Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m

d) Familiengrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,80 m

Friedhof Westerhofen

a) Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m

b) Familiengrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall die Länge und Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) der in § 12 Abs. 1 festgelegten Grabgrößen nicht überschreiten.

(3) Bei allen Arten von Grabstätten sind völlig geschlossene oder geteilte Grabplatten zulässig. Lediglich bei den bestehenden Familiengräbern im Friedhof Stammham, alter Friedhofsteil, mit einer Länge von über 2,00 m und einer Breite von über 1,80 m sind völlig geschlossene Grabplatten nur zulässig, wenn diese maximal eine Fläche von 3,60 m² bedecken. Eine darüber hinaus gehende Grabfläche muss offenbleiben.

§ 19 Gestaltung der Grabmale

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen, sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt wird und sich in die Umgebung einfügen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 21 Urnenwand und Baumgräber

Im Bereich der Urnenwand dürfen Blumen und Grablichter nur auf der Blumenbank am Fuße der Urnenwand abgestellt werden. Bei den einzelnen Urnenkammern und der Fläche der Baumurnengräber darf kein Schmuck angebracht oder abgestellt werden. Im Bereich der Stele beim Baumurnengräberfeld dürfen Blumen, Blumenschmuck und Grablichter abgestellt werden. Im Bereich der Urnenwand und der Baumgräberfläche darf kein Schmuck (Kerzen, Blumen, Kränze, Bilder, Figuren, Grablichter usw.) angebracht oder abgestellt werden. Es müssen die von der Gemeinde Stammham bereitgestellten Verschlussplatten verwendet werden. Diese können mit Name, Vorname, Datum der Geburt und des Todes sowie mit einem religiösen Symbol versehen werden. Die Schrift und das religiöse Symbol dürfen nur in vertieft eingehauener Form (Gravur) von einem Steinmetzbetrieb fachgerecht auf Kosten des Nutzungsberechtigten hergestellt und in schwarzer oder goldener Farbe hervorgehoben werden. Die Ausführung darf nur von einem Steinmetzbetrieb auf Kosten des Nutzungsberechtigten fachgerecht erfolgen. Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten. Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht zulässig. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang und Leichentransport

(1) Das jeweilige Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Leichen, die auf einem Friedhof der Gemeinde beigesetzt werden, müssen spätestens 24

Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus gebracht werden. Nach Erfordernis sind die Leichen in der Kühlung aufzubewahren.

(2) Der Bestattungspflichtige (§15 BestV) entscheidet ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheiten) und/oder einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung der Verstorbenen gelten die Vorschriften des § 30 BestV und erfolgt durch einen geeigneten Bestatter. (5) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet.

Insbesondere

das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen, die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger, die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde bzw. den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

§ 24 Bestattungen

Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.

§ 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhefrist

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung und wird wie folgt festgesetzt:

a) fur Kindergraber 12 Jahre b) fur alle anderen Erdgraber 18 Jahre c) fur Urnenwandkammern 12 Jahre d) fur Baumgrabstätten 12 Jahre

§ 27 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in dem Monaten Oktober bis März außerhalb der Öffnungszteiten der gemeinslichen Friedhöfe erfolgen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Gemeinde Stammham. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 28 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 29 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stammham in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) i.V. mit § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Stammham vom 11.06.2010 außer Kraft.

Gemeinde Stammham, Stammham, 14.02.2025

Weber

  1. Bürgermeisterin

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Bekanntmachungsvermerk

Diese Satzung wurde am 14. Februar 2025 in der Gemeindeverwaltung Stammham zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Stammham hingewiesen. Die Anschläge wurden am 14. Februar 2025 angeschlagen und am 28. Februar 2025 wieder abgenommen.

Gemeinde Stammham

  1. Februar 2025

  2. Bürgermeisterin

Paragraph 01

Die Gemeinde unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

a) die gemeinslichen Friedhöfe (§§ 2-8) an der Salvatorstraße (Friedhof Stammham) und an der Juraststraße (Friedhof Westerhofen) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9-21) b) das gemeinsliche Leichenhaus Stammam auf dem Friedhof an der Salvatorstraße (§ 22) c) das gemeinsliche Leichenhaus Westerhofen auf dem Friedhof an der Jurastraße (§ 22) d) das gemeinslichen Leichenhaus Appertshofen an der Hauptstraße bei der Kirche (§ 22) e) das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23)

Paragraph 02

Die gemeindlichen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

Paragraph 03

(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tode im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung. (2) Verstorbene, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können im Einzelfall auf Antrag in einem gemeinslichen Friedhof bestattet werden. (3) Personen, die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, werden im gemeinslichen Friedhof bestattet, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. (4) Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände haben, und deren Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung-BestV) können in dieser Grabstände im gemeinslichen Friedhof bestattet werden. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannte Personenkreis erweitert werden. (5) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Paragraph 04

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

Paragraph 05

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz (BestG).

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

Paragraph 07

(1) Jeder Besucher der gemeinslichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 14 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen hiervon erteilen. (3) In den Friedhofen ist es Besuchern insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu lärmen und zu rauchen, c) Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten. g) Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen und Behältnissen oder an den Sammelstellen sonstige Abfälle zu entsorgen, für die keine Sammelbehältnisse bereitstehen. h) Grabstätten und Flächen außerhalb der Wege unbefugt zu betreten oder zu beschädigen. i) Der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße oder Gießkannen, Grabpflegegerätschaften und ähnliche Gegenstände auf oder zwischen die Gräber zu stellen oder innerhalb des Friedhofs aufzubewahren. j) Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen ohne Erlaubnis der Grabnutzungsberechtigten sowie der Friedhofsverwaltung zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten, außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 08

(1) Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeinslichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (2) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schrittempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

Paragraph 09

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszteiten eingesehen werden kann.

Paragraph 10

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten, b) Familiengrabstätten, c) Kindergrabstätten, d) Urnenerdgrabstätten, e) Urnenwandkammern, f) Baumurnengrabstätten und g) Anonymes Urnengemeinschaftsgrab (§ 11 Abs. 2)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Gräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§26) der Reihe nach vergeben. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann, soweit es die Auslastung des Friedhofs zulässt, auf Antrag gewährt werden. Ein Anspruch auf die Verlängerung besteht nicht.

(3) In Einzelgrabstätten kann grundsätzlich nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Beerdigung eines zweiten Verstorbenen wird nach Tieferlegung der ersten Leiche während der Ruhezeit (§ 26) zugelassen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Familiengrabstätten konnen zwei Verstorbene beigesetzt werden. Die Beerdigung eines dritten und vierten Verstorbenen ist bei Tieferlegung der jeweils anderen Verstorbenen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§26) möglich. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. Bei Mehrfachgrabstätten richtet sich die Anzahl der Belegungen nach der Höhe der Grabstände.

(5) In Kindergrabstätten darf nur ein Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden. Die Beerdigung eines zweiten Verstorbenen wird nach Tieferlegung der ersten Leiche während der Ruhezeit (§ 26) zugelassen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(6) In Grabstätten nach Abs. 1 Buchstaben a und b dürfen

a) die Urnen mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen je Quadratmeter, ohne dass dadurch die Belegungsfähigkeit der Grabstätten nach den Vorschriften über die Erdbestattung beeinträchtigt wird sowie

b) Urnen unter Anrechnung auf die möglichen Bestattungen beigesetzt werden.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

Paragraph 11

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten oder Urnengrabfächern (Urnenwand) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnenwand, Baumurnengrabstätte) müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Urnenwandkammer dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) In Urnenerdgrabstätten dürfen mehrere Urnen beigesetzt werden, die aus biologisch abbaubarem Material bestehen müssen (§ 27 BestV). Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 26) ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

(6) Bei den Baumgrabstätten stehen je sieben Baumurnenkammern je Baum zur Verfügung. Je Baumurnenkammer können zwei Urnen (Abs. 1) beigesetzt werden.

(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

Paragraph 12

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Friedhof Stammham – alter Friedhofsteil

a) Kindergrabstätten Länge 1,40 m, Breite 1,00 m b) Einzelgrabstätten Länge 2,40 m, Breite 1,10 m c) Familiengrabstätten Länge 2,40 m, Breite 2,10 m

d) Urnengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Friedhof Stammham – neuer Friedhofsteil:

a) Einzelgrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,00 m b) Familiengrabstätten Länge 2,00 m, Breite 1,80 m c) Urnengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Friedhof Westerhofen:

a) Einzelgrabstätten Länge 1,80 m, Breite 1,00m b) Familiengrabstätten Länge 1,80 m, Breite 1,60 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante der Einfassung) darf folgende Maße nicht unterschreiten:

a) im Friedhof Stammham - alter Friedhofsteil 0,40 m b) im Friedhof Stammham - neuer Friedhofsteil 0,50 m c) im Friedhof Westerhofen 0,30 m

(3) Die Tiefe der Grabstände beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des higher liegenden Sarges mindestens 1,10 m. (4) Urnen in Grabstätten müssen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel), bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

(5) Urnenwand

In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Urnengrößen sind den Nischengrößen (Länge 0,53 m, Breite 0,28 m, Höhe 0,35 m) anzupassen.

(6) Baumurnengräber

In einer Baumurnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Urnengrößen sind den Baumurnenkammern (Länge 1,00m, Durchmesser 0,35m) anzupassen.

Paragraph 13

(1) An einer beegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§26) verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist (§ 26) zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde (Graburkunde) ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr jeweils um sechs,zwolf oder 24 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig

verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist (§ 26) zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Paragraph 14

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Familienmitglied oder der Lebenspartner (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Paragraph 15

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann,ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

Paragraph 16

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28). (5) Für überschüssiges Erdmaterial von Grabstätten besteht auf den Friedhofen keine Ablagerungsmöglichkeit. Die ordnungsgemäß Beseitigung obliegt dem Nutzungsberechtigten. (6) Verwelkte Pflanzen und Gestecke und sonstige Abfälle (z. B. Grablichter) sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und darüber jeweils nur an den für pflanzliche Abfälle besonderes vorgesehenen Stellen oder Behältnissen im Friedhof bzw. in geeigneten eigenen Mülltonnen oder entsprechenden Sammelcontainern im gemeinslichen Recyclinghof entsorgt werden.

Paragraph 17

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 28).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

Paragraph 18

(1) Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Friedhof Stammham

a) Kindergrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m

b) Urnengrabstätten

aa) stehende Grabmale Höhe 0,90 m, Breite 0,40 m

bb) liegende Grabmale Länge 0,60 m, Breite 0,40 m

c) Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m

d) Familiengrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,80 m

Friedhof Westerhofen

a) Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m

b) Familiengrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall die Länge und Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) der in § 12 Abs. 1 festgelegten Grabgrößen nicht überschreiten.

(3) Bei allen Arten von Grabstätten sind völlig geschlossene oder geteilte Grabplatten zulässig. Lediglich bei den bestehenden Familiengräbern im Friedhof Stammham, alter Friedhofsteil, mit einer Länge von über 2,00 m und einer Breite von über 1,80 m sind völlig geschlossene Grabplatten nur zulässig, wenn diese maximal eine Fläche von 3,60 m² bedecken. Eine darüber hinaus gehende Grabfläche muss offenbleiben.

Paragraph 19

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen, sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt wird und sich in die Umgebung einfügen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

Paragraph 20

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

Paragraph 21

Im Bereich der Urnenwand dürfen Blumen und Grablichter nur auf der Blumenbank am Fuße der Urnenwand abgestellt werden. Bei den einzelnen Urnenkammern und der Fläche der Baumurnengräber darf kein Schmuck angebracht oder abgestellt werden. Im Bereich der Stele beim Baumurnengräberfeld dürfen Blumen, Blumenschmuck und Grablichter abgestellt werden. Im Bereich der Urnenwand und der Baumgräberfläche darf kein Schmuck (Kerzen, Blumen, Kränze, Bilder, Figuren, Grablichter usw.) angebracht oder abgestellt werden. Es müssen die von der Gemeinde Stammham bereitgestellten Verschlussplatten verwendet werden. Diese können mit Name, Vorname, Datum der Geburt und des Todes sowie mit einem religiösen Symbol versehen werden. Die Schrift und das religiöse Symbol dürfen nur in vertieft eingehauener Form (Gravur) von einem Steinmetzbetrieb fachgerecht auf Kosten des Nutzungsberechtigten hergestellt und in schwarzer oder goldener Farbe hervorgehoben werden. Die Ausführung darf nur von einem Steinmetzbetrieb auf Kosten des Nutzungsberechtigten fachgerecht erfolgen. Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten. Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht zulässig. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 22

(1) Das jeweilige Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Leichen, die auf einem Friedhof der Gemeinde beigesetzt werden, müssen spätestens 24

Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus gebracht werden. Nach Erfordernis sind die Leichen in der Kühlung aufzubewahren.

(2) Der Bestattungspflichtige (§15 BestV) entscheidet ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheiten) und/oder einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung der Verstorbenen gelten die Vorschriften des § 30 BestV und erfolgt durch einen geeigneten Bestatter. (5) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Paragraph 23

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet.

Insbesondere

das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen, die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger, die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde bzw. den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

Paragraph 24

Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.

Paragraph 25

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

Paragraph 26

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung und wird wie folgt festgesetzt:

a) fur Kindergraber 12 Jahre b) fur alle anderen Erdgraber 18 Jahre c) fur Urnenwandkammern 12 Jahre d) fur Baumgrabstätten 12 Jahre

Paragraph 27

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in dem Monaten Oktober bis März außerhalb der Öffnungszteiten der gemeinslichen Friedhöfe erfolgen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Gemeinde Stammham. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

Paragraph 28

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 29

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

Paragraph 30

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stammham in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

Paragraph 31

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) i.V. mit § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

Paragraph 32

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Stammham vom 11.06.2010 außer Kraft.

Gemeinde Stammham, Stammham, 14.02.2025

Weber

  1. Bürgermeisterin

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Bekanntmachungsvermerk

Diese Satzung wurde am 14. Februar 2025 in der Gemeindeverwaltung Stammham zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Stammham hingewiesen. Die Anschläge wurden am 14. Februar 2025 angeschlagen und am 28. Februar 2025 wieder abgenommen.

Gemeinde Stammham

  1. Februar 2025

  2. Bürgermeisterin

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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