Friedhofsgebuehren Stahlhofen_am_Wiesensee

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Stahlhofen_am_Wiesensee

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Stahlhofen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Paragraph 4

Höhe der Gebühren

I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen (einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung)
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.250 EUR
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.547 EUR
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Erstbelegung mit Maschineneinsatz 1.547 EUR
1.2.2 Zweitbelegung mit Maschineneinsatz 1.547 EUR
1.2.3 Zweitbelegung mit Handschachtung 1.428 EUR
2. Urnenbeisetzungen
2.1 in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten 310 EUR
2.2 in Rasenreihen- oder Rasenwahlgrabstätten 310 EUR
2.3 in Grabstätten, in denen bereits Erd- oder Urnenbestattete ruhen 310 EUR
3. Erdbeisetzungen von:
3.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten (Sternenkinder), die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden:
4 Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter
4.1 Reihengrab 150 EUR
4.2 Doppelgrab 200 EUR
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
1.1 Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern 381 EUR
3. Wiederbeisetzung
3.1 Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. NUTZUNGSGEBÜHREN – Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten (einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit)
1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten kostenfrei (0 EUR)
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.550 EUR
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern 1.000 EUR
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne 100 EUR
1.5 als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren) 950 EUR
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit)
2.1 für eine zweistellige Wahlgrabstätte 3.190 EUR
2.2 für eine zweistellige Urnen-Erdgrabstätte im Urnengrabfeld 1.750 EUR
2.3 für jede Urne in bereits belegten Wahlgrabstätten 100 EUR
2.4 für eine zweistellige Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren) 1.950 EUR
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen 150 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen 100 EUR
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag 50 EUR

§ 5 Paragraph 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06. August 1987 und die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.

56412 Stahlhofen, _________________

(Siegel)


Ortsbürgermeister

Paragraph 01

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Stahlhofen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

Paragraph 03

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Paragraph 04

Höhe der Gebühren

I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen (einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung)
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.250 EUR
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.547 EUR
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Erstbelegung mit Maschineneinsatz 1.547 EUR
1.2.2 Zweitbelegung mit Maschineneinsatz 1.547 EUR
1.2.3 Zweitbelegung mit Handschachtung 1.428 EUR
2. Urnenbeisetzungen
2.1 in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten 310 EUR
2.2 in Rasenreihen- oder Rasenwahlgrabstätten 310 EUR
2.3 in Grabstätten, in denen bereits Erd- oder Urnenbestattete ruhen 310 EUR
3. Erdbeisetzungen von:
3.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten (Sternenkinder), die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden:
4 Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter
4.1 Reihengrab 150 EUR
4.2 Doppelgrab 200 EUR
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
1.1 Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern 381 EUR
3. Wiederbeisetzung
3.1 Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. NUTZUNGSGEBÜHREN – Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten (einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit)
1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten kostenfrei (0 EUR)
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.550 EUR
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern 1.000 EUR
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne 100 EUR
1.5 als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren) 950 EUR
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit)
2.1 für eine zweistellige Wahlgrabstätte 3.190 EUR
2.2 für eine zweistellige Urnen-Erdgrabstätte im Urnengrabfeld 1.750 EUR
2.3 für jede Urne in bereits belegten Wahlgrabstätten 100 EUR
2.4 für eine zweistellige Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren) 1.950 EUR
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen 150 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen 100 EUR
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag 50 EUR

Paragraph 05

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06. August 1987 und die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.

56412 Stahlhofen, _________________

(Siegel)


Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Stahlhofen gelegenen Friedhof.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach.

Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren, b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren, c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Paragraph 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Daubach ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Stahlhofen umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden in den Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

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§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde Stahlhofen kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhof steile vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

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h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung zurücknehmen und den Gewerbetreibenden die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

(5) Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten- Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(7) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ord-

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nung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an den Wasserzapf stellen ist nicht gestattet.

(9) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.

(10) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(11) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen: a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers, b) Namen des oder der Verstorbenen c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vor zu legen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

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§ 9 Paragraph 9

Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -lage schriftlich festgelegt hat. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mit gerechnet. (4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten. (5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder- bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 10 Paragraph 10

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die- Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55.m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

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§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen, b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit- gewährleistet ist und c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

§ 12 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden vor, der Friedhofsverwaltung angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

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IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinden Stahlhofen u. Daubach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 Paragraph 14

Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen, b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber, c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber, e) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

§ 15 Paragraph 15

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsenen und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden: a) Geschwister unter 3 Jahren, b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11. Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst. a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

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§ 16 Paragraph 16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.

(3) Eine zweistellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn beim Erwerb der Grabstätte der Verstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden; es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.

(6) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.

(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trift der Erwerber bis zu seinem Ablaben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

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(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Todes erworbenen Anwartschaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.

§ 17 a

Rasengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten, die in einem im Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt werden. Es werden Urnenreihengrabstätten und zweistellige Urnenwahlgrabstätten angelegt, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit zur Bestattung abgegeben werden. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde.

(2) Auf den Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind bodenbündig Grabtafeln in einer Größe von 40 cm x 40 cm einzulassen. Die Grabtafeln müssen aus Naturstein sein und eine Stärke von mindestens 5 cm haben. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(3) Vom 30.10. eines jeden Jahres bis zum 10.04. des Folgejahres dürfen ein Grablicht sowie Grabschmuck auf der Grabplatte aufgestellt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenrasengrabstätten.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Gestaltungsvorschriften

  1. (1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
  2. (2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im Einzelnen festzulegen.
  3. (3) Bei dem Erwerb der Grabsteile bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll.
    Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
    Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.
  4. (4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 a Gestaltung in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Rasengrabstätten werden in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine Grabeinfassungen angebracht werden. Zulässig ist nur eine Grabtafel nach § 17a der Friedhofssatzung.

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§ 21 Paragraph 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der .Friedhofsverwaltung.- Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, kennen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.

§ 22 Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die vorn Bundesinnungsverbandes Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

§ 23 Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte, gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf zu bewahren.

§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit, oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

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(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.

§ 26 Paragraph 26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

§ 27 VIII. Leichenhalle

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von

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einem Monat auf gestellt wird.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.

VIII. Leichenhalle

§ 28 IX. Schlussvorschriften

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Paragraph 29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Paragraph 30

Gebühren

die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1. und 2),

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  1. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  2. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1. erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
  3. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
  4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§12),
  5. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
  6. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
  8. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
  9. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
  10. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  11. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand hält (§ 25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5),
  12. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
  13. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
  14. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1. u. 3 betritt.

Die in Abs. 1. genannten Ordnungswidrigkeiten können gem. § 24 Abs. 5 mit einem Bußgeld bis zu 5.000,– Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 02.01.1.975 (BGBl. S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Paragraph 32

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25. Nov. 1976 und alle übrigen entgegenstehen ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

56412 Stahlhofen, _________________

(Siegel)


Ortsbürgermeister

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Stahlhofen gelegenen Friedhof.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach.

Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren, b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren, c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 03

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Daubach ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Stahlhofen umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden in den Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

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Paragraph 04

Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde Stahlhofen kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhof steile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

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h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

Paragraph 07

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung zurücknehmen und den Gewerbetreibenden die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

(5) Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten- Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(7) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ord-

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nung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an den Wasserzapf stellen ist nicht gestattet.

(9) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.

(10) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(11) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen: a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers, b) Namen des oder der Verstorbenen c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vor zu legen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

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Paragraph 09

Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -lage schriftlich festgelegt hat. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mit gerechnet. (4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten. (5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder- bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

Paragraph 10

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die- Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55.m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

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Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen, b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit- gewährleistet ist und c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden vor, der Friedhofsverwaltung angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

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IV. Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinden Stahlhofen u. Daubach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

Paragraph 14

Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen, b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber, c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber, e) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

Paragraph 15

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsenen und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden: a) Geschwister unter 3 Jahren, b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11. Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst. a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

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Paragraph 16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.

(3) Eine zweistellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn beim Erwerb der Grabstätte der Verstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden; es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.

(6) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.

(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trift der Erwerber bis zu seinem Ablaben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

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(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Todes erworbenen Anwartschaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.

Paragraph 17

Rasengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten, die in einem im Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt werden. Es werden Urnenreihengrabstätten und zweistellige Urnenwahlgrabstätten angelegt, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit zur Bestattung abgegeben werden. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde.

(2) Auf den Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind bodenbündig Grabtafeln in einer Größe von 40 cm x 40 cm einzulassen. Die Grabtafeln müssen aus Naturstein sein und eine Stärke von mindestens 5 cm haben. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(3) Vom 30.10. eines jeden Jahres bis zum 10.04. des Folgejahres dürfen ein Grablicht sowie Grabschmuck auf der Grabplatte aufgestellt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenrasengrabstätten.

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V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 18

  1. (1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
  2. (2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im Einzelnen festzulegen.
  3. (3) Bei dem Erwerb der Grabsteile bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll.
    Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
    Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.
  4. (4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

Paragraph 19

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Paragraph 20

Rasengrabstätten werden in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine Grabeinfassungen angebracht werden. Zulässig ist nur eine Grabtafel nach § 17a der Friedhofssatzung.

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Paragraph 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der .Friedhofsverwaltung.- Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, kennen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.

Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die vorn Bundesinnungsverbandes Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte, gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf zu bewahren.

Paragraph 24

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit, oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

Paragraph 25

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

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(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.

Paragraph 26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

Paragraph 27

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von

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einem Monat auf gestellt wird.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.

VIII. Leichenhalle

Paragraph 28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 30

Gebühren

die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1. und 2),

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  1. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  2. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1. erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
  3. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
  4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§12),
  5. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
  6. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
  8. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
  9. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
  10. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  11. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand hält (§ 25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5),
  12. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
  13. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
  14. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1. u. 3 betritt.

Die in Abs. 1. genannten Ordnungswidrigkeiten können gem. § 24 Abs. 5 mit einem Bußgeld bis zu 5.000,– Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 02.01.1.975 (BGBl. S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 32

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25. Nov. 1976 und alle übrigen entgegenstehen ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

56412 Stahlhofen, _________________

(Siegel)


Ortsbürgermeister

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Stahlhofen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Paragraph 4

Höhe der Gebühren

I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen (einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung)
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.250 EUR
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.547 EUR
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Erstbelegung mit Maschineneinsatz 1.547 EUR
1.2.2 Zweitbelegung mit Maschineneinsatz 1.547 EUR
1.2.3 Zweitbelegung mit Handschachtung 1.428 EUR
2. Urnenbeisetzungen
2.1 in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten 310 EUR
2.2 in Rasenreihen- oder Rasenwahlgrabstätten 310 EUR
2.3 in Grabstätten, in denen bereits Erd- oder Urnenbestattete ruhen 310 EUR
3. Erdbeisetzungen von:
3.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten (Sternenkinder), die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden:
4 Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter
4.1 Reihengrab 150 EUR
4.2 Doppelgrab 200 EUR
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
1.1 Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern 381 EUR
3. Wiederbeisetzung
3.1 Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. NUTZUNGSGEBÜHREN – Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten (einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit)
1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten kostenfrei (0 EUR)
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.550 EUR
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern 1.000 EUR
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne 100 EUR
1.5 als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren) 950 EUR
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit)
2.1 für eine zweistellige Wahlgrabstätte 3.190 EUR
2.2 für eine zweistellige Urnen-Erdgrabstätte im Urnengrabfeld 1.750 EUR
2.3 für jede Urne in bereits belegten Wahlgrabstätten 100 EUR
2.4 für eine zweistellige Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren) 1.950 EUR
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen 150 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen 100 EUR
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag 50 EUR

§ 5 Paragraph 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06. August 1987 und die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.

56412 Stahlhofen, _________________

(Siegel)


Ortsbürgermeister

Paragraph 01

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Stahlhofen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

Paragraph 03

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Paragraph 04

Höhe der Gebühren

I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen (einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung)
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.250 EUR
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.547 EUR
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Erstbelegung mit Maschineneinsatz 1.547 EUR
1.2.2 Zweitbelegung mit Maschineneinsatz 1.547 EUR
1.2.3 Zweitbelegung mit Handschachtung 1.428 EUR
2. Urnenbeisetzungen
2.1 in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten 310 EUR
2.2 in Rasenreihen- oder Rasenwahlgrabstätten 310 EUR
2.3 in Grabstätten, in denen bereits Erd- oder Urnenbestattete ruhen 310 EUR
3. Erdbeisetzungen von:
3.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten (Sternenkinder), die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden:
4 Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter
4.1 Reihengrab 150 EUR
4.2 Doppelgrab 200 EUR
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
1.1 Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern 381 EUR
3. Wiederbeisetzung
3.1 Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. NUTZUNGSGEBÜHREN – Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten (einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit)
1.1 Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten kostenfrei (0 EUR)
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.550 EUR
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern 1.000 EUR
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne 100 EUR
1.5 als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren) 950 EUR
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit)
2.1 für eine zweistellige Wahlgrabstätte 3.190 EUR
2.2 für eine zweistellige Urnen-Erdgrabstätte im Urnengrabfeld 1.750 EUR
2.3 für jede Urne in bereits belegten Wahlgrabstätten 100 EUR
2.4 für eine zweistellige Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren) 1.950 EUR
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen 150 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen 100 EUR
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag 50 EUR

Paragraph 05

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06. August 1987 und die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.

56412 Stahlhofen, _________________

(Siegel)


Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Stahlhofen gelegenen Friedhof.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach.

Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren, b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren, c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Paragraph 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Daubach ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Stahlhofen umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden in den Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

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§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde Stahlhofen kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhof steile vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

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h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung zurücknehmen und den Gewerbetreibenden die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

(5) Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten- Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(7) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ord-

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nung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an den Wasserzapf stellen ist nicht gestattet.

(9) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.

(10) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(11) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen: a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers, b) Namen des oder der Verstorbenen c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vor zu legen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

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§ 9 Paragraph 9

Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -lage schriftlich festgelegt hat. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mit gerechnet. (4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten. (5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder- bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 10 Paragraph 10

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die- Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55.m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

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§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen, b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit- gewährleistet ist und c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

§ 12 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden vor, der Friedhofsverwaltung angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

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IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinden Stahlhofen u. Daubach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 Paragraph 14

Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen, b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber, c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber, e) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

§ 15 Paragraph 15

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsenen und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden: a) Geschwister unter 3 Jahren, b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11. Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst. a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

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§ 16 Paragraph 16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.

(3) Eine zweistellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn beim Erwerb der Grabstätte der Verstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden; es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.

(6) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.

(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trift der Erwerber bis zu seinem Ablaben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

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(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Todes erworbenen Anwartschaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.

§ 17 a

Rasengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten, die in einem im Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt werden. Es werden Urnenreihengrabstätten und zweistellige Urnenwahlgrabstätten angelegt, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit zur Bestattung abgegeben werden. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde.

(2) Auf den Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind bodenbündig Grabtafeln in einer Größe von 40 cm x 40 cm einzulassen. Die Grabtafeln müssen aus Naturstein sein und eine Stärke von mindestens 5 cm haben. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(3) Vom 30.10. eines jeden Jahres bis zum 10.04. des Folgejahres dürfen ein Grablicht sowie Grabschmuck auf der Grabplatte aufgestellt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenrasengrabstätten.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Gestaltungsvorschriften

  1. (1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
  2. (2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im Einzelnen festzulegen.
  3. (3) Bei dem Erwerb der Grabsteile bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll.
    Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
    Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.
  4. (4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 a Gestaltung in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Rasengrabstätten werden in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine Grabeinfassungen angebracht werden. Zulässig ist nur eine Grabtafel nach § 17a der Friedhofssatzung.

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§ 21 Paragraph 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der .Friedhofsverwaltung.- Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, kennen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.

§ 22 Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die vorn Bundesinnungsverbandes Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

§ 23 Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte, gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf zu bewahren.

§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit, oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

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(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.

§ 26 Paragraph 26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

§ 27 VIII. Leichenhalle

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von

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einem Monat auf gestellt wird.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.

VIII. Leichenhalle

§ 28 IX. Schlussvorschriften

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Paragraph 29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Paragraph 30

Gebühren

die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1. und 2),

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  1. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  2. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1. erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
  3. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
  4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§12),
  5. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
  6. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
  8. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
  9. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
  10. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  11. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand hält (§ 25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5),
  12. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
  13. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
  14. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1. u. 3 betritt.

Die in Abs. 1. genannten Ordnungswidrigkeiten können gem. § 24 Abs. 5 mit einem Bußgeld bis zu 5.000,– Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 02.01.1.975 (BGBl. S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Paragraph 32

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25. Nov. 1976 und alle übrigen entgegenstehen ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

56412 Stahlhofen, _________________

(Siegel)


Ortsbürgermeister

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Stahlhofen gelegenen Friedhof.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach.

Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren, b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren, c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 03

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Daubach ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Stahlhofen umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden in den Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

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Paragraph 04

Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde Stahlhofen kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhof steile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

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h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

Paragraph 07

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung zurücknehmen und den Gewerbetreibenden die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

(5) Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten- Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(7) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ord-

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nung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an den Wasserzapf stellen ist nicht gestattet.

(9) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.

(10) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(11) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen: a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers, b) Namen des oder der Verstorbenen c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vor zu legen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

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Paragraph 09

Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -lage schriftlich festgelegt hat. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mit gerechnet. (4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten. (5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder- bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

Paragraph 10

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die- Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55.m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

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Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen, b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit- gewährleistet ist und c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden vor, der Friedhofsverwaltung angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

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IV. Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinden Stahlhofen u. Daubach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

Paragraph 14

Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen, b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber, c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber, e) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

Paragraph 15

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsenen und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden: a) Geschwister unter 3 Jahren, b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11. Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst. a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

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Paragraph 16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.

(3) Eine zweistellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn beim Erwerb der Grabstätte der Verstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden; es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.

(6) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.

(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trift der Erwerber bis zu seinem Ablaben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

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(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Todes erworbenen Anwartschaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.

Paragraph 17

Rasengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten, die in einem im Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt werden. Es werden Urnenreihengrabstätten und zweistellige Urnenwahlgrabstätten angelegt, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit zur Bestattung abgegeben werden. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde.

(2) Auf den Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind bodenbündig Grabtafeln in einer Größe von 40 cm x 40 cm einzulassen. Die Grabtafeln müssen aus Naturstein sein und eine Stärke von mindestens 5 cm haben. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(3) Vom 30.10. eines jeden Jahres bis zum 10.04. des Folgejahres dürfen ein Grablicht sowie Grabschmuck auf der Grabplatte aufgestellt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenrasengrabstätten.

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V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 18

  1. (1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
  2. (2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im Einzelnen festzulegen.
  3. (3) Bei dem Erwerb der Grabsteile bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll.
    Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
    Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.
  4. (4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

Paragraph 19

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Paragraph 20

Rasengrabstätten werden in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine Grabeinfassungen angebracht werden. Zulässig ist nur eine Grabtafel nach § 17a der Friedhofssatzung.

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Paragraph 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der .Friedhofsverwaltung.- Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, kennen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.

Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die vorn Bundesinnungsverbandes Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte, gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf zu bewahren.

Paragraph 24

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit, oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

Paragraph 25

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

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(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.

Paragraph 26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

Paragraph 27

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von

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einem Monat auf gestellt wird.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.

VIII. Leichenhalle

Paragraph 28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 30

Gebühren

die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1. und 2),

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  1. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  2. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1. erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
  3. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
  4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§12),
  5. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
  6. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
  8. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
  9. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
  10. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  11. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand hält (§ 25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5),
  12. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
  13. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
  14. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1. u. 3 betritt.

Die in Abs. 1. genannten Ordnungswidrigkeiten können gem. § 24 Abs. 5 mit einem Bußgeld bis zu 5.000,– Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 02.01.1.975 (BGBl. S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 32

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25. Nov. 1976 und alle übrigen entgegenstehen ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

56412 Stahlhofen, _________________

(Siegel)


Ortsbürgermeister

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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