Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadt Stadtbergen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof Stadtbergen
- b) den Friedhof Leitershofen
- c) die Leichenhalle mit Aussegnungshalle auf dem Friedhof Stadtbergen
- d) die Leichenhalle auf dem Friedhof Leitershofen
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch und Nutzungsrecht
(1) Anspruch auf Bestattung und das Nutzungsrecht der Friedhofseinrichtung auf den Friedhöfen der Stadt Stadtbergen haben nur
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Ein Anspruch auf eine Erlaubnis besteht nicht, die Friedhofsverwaltung entscheidet auf Antrag und im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der Stadt Stadtbergen.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren die Friedhöfe ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteileaus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Es ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde.
- b) Zu rauchen und zu lärmen.
- c) Die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren.
Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. - d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
- e) Plakate, Reklameschilder und dergleichen in den Friedhöfen anzubringen.
- f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, sowie das Sammeln von Geld, soweit dies nicht im Zusammenhang mit einer Beisetzung oder religiösen Trauerfeier steht.
- g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen.
- h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen.
- i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräbern aufzubewahren.
- j) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
- k) Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf diese vereinbar sind.(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.(6) Das Aufsichtspersonal kann Personen, die diesen Vorschriften trotz Ermahnung zuwiderhandeln, von den Friedhöfen verweisen.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Gewerbsmäßige Arbeiten, ausgenommen kleine gärtnerische Arbeiten dürfen grundsätzlich nur von Montag mit Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) Werkzeuge und Material dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend während der Arbeiten und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern, oder optisch stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keine Abfälle, insbesondere keine alten Grabmale oder Grabeinfassungen zurücklassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht befahren werden. Für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht kann nur im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Einfahrt in die Grabfelder und Gehwege ist untersagt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Die Ausübung Gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Stadtbergen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Arten der Grabstätten und Belegung
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelerdgrabstätten
- b) Doppelerdgrabstätte
- c) Dreifacherdgrabstätten
- d) Kindererdgrabstätten
- e) Einzelgrabkammern
- f) Doppelgrabkammern
- g) Urnennischen
- h) Urnenerdgrabstätten
- i) Urnenbaumgrabstätten
- j) Anonyme Urnenerdgrabstätten
(1) a) Einzelerdgrabstätten
Diese Grabstätte hat maximal zwei Bestattungsplätze, zusätzlich können zu Erdbestattungen noch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(1) b) Doppelerdgrabstätten
Diese Grabstätte hat maximal vier Bestattungsplätze, zusätzlich können zu Erdbestattungen noch bis zu acht Urnen beigesetzt werden.
(1) c) Dreifacherdgrabstätten
Diese Grabstätte hat maximal sechs Bestattungsplätze, zusätzlich können zu Erdbestattungen noch bis zu zwölf Urnen beigesetzt werden.
(1) d) Kindererdgrabstätten
Diese Grabstätte hat maximal zwei Bestattungsplätze, zusätzlich können zu Erdbestattungen noch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(1) e) Einzelgrabkammern
Diese Grabstätte hat maximal zwei Bestattungsplätze, zusätzlich können zu Erdbestattungen noch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(1) f) Doppelgrabkammern
Diese Grabstätte hat maximal vier Bestattungsplätze, zusätzlich können zu Erdbestattungen noch bis zu acht Urnen beigesetzt werden.
(1) g) Urnennischen
Diese Grabstätte hat maximal zwei Bestattungsplätze für Urnen.
(1) h) Urnenerdgrabstätten
Diese Grabstätte hat maximal vier Bestattungsplätze für Urnen.
(1) i) Urnenbaumgrabstätten
Diese Grabstätte hat maximal drei Bestattungsplätze für Urnen.
(1) j) Anonyme Urnenerdgrabstätte
Diese Grabstätte hat einen Bestattungsplatz für eine Urne.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Stadtbergen bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Die Belegungsmöglichkeiten der Grabstätten richten sich zusätzlich nach der Grablage der Verstorbenen und den festgelegten Ruhezeiten.
(4) Die Stadt kann im Einzelfall eine abweichende Regelung hinsichtlich Abs. 1 zulassen.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen die erdbestattet werden, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, die Urne an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) in würdiger Weise beizusetzen.
§ 12 Größen der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße:
a) Friedhof Stadtbergen
| 1. Kindererdgrabstätten | 1,50 m x 0,60 m |
|---|---|
| 2. Einzelerdgrabstätten | 2,10 m x 1,00 m |
| 3. Doppelerdgrabstätten | 2,10 m x 1,60 m |
| 4. Dreifacherdgrabstätten | 2,10 m x 2,40 m |
| 5. Urnenerdgrabstätten | 0,90 m x 0,90 m |
| 6. Urnennischen | 0,32 m x 0,34 m |
| 7. Anonyme Urnenerdgrabstätten | 0,30 m x 0,30 m |
| 8. Baumgrabstätten | 0,40 m x 0,40 m |
b) Friedhof Leitershofen
| 1. Einzelerdgrabstätten | 2,30 m x 0,90 m |
|---|---|
| 2. Doppelerdgrabstätten | 2,30 m x 1,60 m |
| 3. Dreifacherdgrabstätten | 2,10 m x 2,40 m |
| 4. Urnenerdgrabstätten | 0,90 m x 0,90 m |
| 5. Urnennischen | 0,32 m x 0,34 m |
c) Abweichend von Abs. 1 haben die Grabstätten auf dem Friedhof:
Stadtbergen:
Abteilung: A, B, C, und Heckenteil folgende Ausmaße:
| 1. Einzelgrabstätten | 2,30 m x 0,80 m |
|---|---|
| 2. Doppelgrab- bzw. Familiengrabstätten | 2,30 m x 1,60 m |
Nach einer Bestattung in einer Grabstätte und auch bei einer Neuanlage eines Grabes ist abweichend von den Maßangaben in Abs. (1) a) – c) die Länge und Breite der Grabstätte und der Grabeinfassung den Maßvorgaben so anzupassen, dass die bereits vorhandene Mindestbreite des Weges eingehalten wird. Wurde bereits zu diesem Zweck eine neue Gräberflucht gebildet, so besteht die Verpflichtung der Anpassung an diese Vorgaben. Die Feststellung über die jeweiligen Ausmaße der Grabstätte und der Grabeinfassung trifft dann im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
§ 13 Grabbeschaffenheit, Bodenaustausch
(1) Die Tiefe des Grabschachtes bei Erdbestattungen mittels Sarg beträgt bis zur Sohle:
| - bei Personen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 1,30 m |
|---|---|
| - bei Personen über dem vollendeten 7. Lebensjahr | 1,80 m |
| - bei Doppelbelegung übereinander | 2,40 m |
| - bei Urnenerdbestattungen | 0,80 m |
(2) Unabhängig von Abs. 1 muss bei Erdbestattungen mittels Sarges die Sargoberkante unabhängig von der Tiefe des Grabschachtes mindestens 0,90 m unter der Erdoberkante liegen. Urnen sind von der Urnenoberkante mindestens 0,60 m unter der Erdoberkante beizusetzen.
(3) Bei Bestattungen in Grabkammern erfolgt die Erdbestattung entsprechend der Typengenehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 14.04.1989, Az.: IIB11-4116.34-001/88(10) in einer Tiefe von 2,00 m.
(4) Bei der erstmaligen Belegung der Gräber für Erdbestattungen mittels Sarges und soweit erforderlich, bei jeder Folgebelegung, ist aufgrund der geologischen Beschaffenheit der vorgefundene Boden der Grabstätte gegen sandig-kiesiges Material, das in seiner Zusammensetzung vom Gutachten der Fa. Geotec vom 07.06.1984 bzw. dem Bodenlabor Armbruster vom 09.12.1993 entspricht, auszutauschen. Die Verpflichtung zum Erdaustausch gilt nicht für Bestattungen in Grabkammersystemen.
(5) Das Abdecken eines Erdgrabes mittels Grabplatten ohne ausreichende Belüftung ist nicht zulässig. Bei Platten welche max. 50 % der Grabstätte einnehmen, kann eine Hinterlüftung entfallen. Sobald die Platte 50 % der Grabstätte übersteigt, muss diese hinterlüftet werden. Bei Grababdeckplatten auf Grabkammern oder Gräbern muss eine Belüftung der darunter liegenden Kammer oder des Grabes gewährleistet werden.
§ 14 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann lediglich ein Nutzungsrecht und kein Eigentum erworben werden. Urnennischenplatten stehen im Eigentum der Stadt. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Bestattungsfalles erfolgt. Nach Ablauf des Nutzungsrechts können Grabstätten für ein Jahr oder mehrere Jahre verlängert werden. Im Ausnahmefall, mit Zustimmung der Stadt, kann auch eine Verlängerung während einer laufenden Nutzungszeit erfolgen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
(4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger
wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat Einschränkungen seines Nutzungsrechts hinzunehmen soweit dies im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit nach § 25 Abs. 1 a, b und dieser Satzung hinsichtlich einer benachbarten Grabstätte erforderlich ist.
(8) Bei vorzeitiger Rückgabe oder bei Entzug des Nutzungsrechts von belegten und unbelegten Gräbern werden Grabnutzungsgebühren nicht zurückerstattet.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Die Verwendung von künstlichen Pflanzen, insbesondere Kunststoff- oder Plastikpflanzen ist nicht zulässig.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des §§ 12 und 19 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist dreifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) eine maßstabsgetreue Zeichnung (1:10) der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 15 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen dieser Satzung widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 Größe und Ausrichtung von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Bei Einzelerdgrabstätten und Einzelgrabkammern, bis zu einer Höhe von 1,40 m und einer Breite von bis zu 0,70 m b) Bei Doppelerdgrabstätten und Doppelgrabkammern, bis zu einer Höhe von 1,40 m und einer Breite von bis zu 1,50 m c) Bei Gräbern in Sonderlagen oder auf größeren als Doppelgräbern bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
d) Grabmäler in der Darstellung von Kreuzen aus Eisen oder Holz dürfen einschließlich Sockel eine Höhe von
aa) Einzelerdgrabstätten und Einzelgrabkammern 1,70 m
bb) Doppelerdgrabstätten und Doppelgrabkammern 2,30 m
nicht überschreiten.
e) Grabmäler in der Gestalt von Stelen – allein oder in Verbindung mit einem Grabmal – dürfen die Höhe des jeweils zulässigen Grabmals um bis zu 20 cm überragen.
Sämtliche Höhenmaße rechnen von Oberkante Fundament. Grabmäler aus Stein auf Gräber nach vorstehend a) mit c) müssen eine Mindeststärke von 18 cm haben.
Liegende Grabplatten für Urnenerdgrabstätten müssen eine Mindeststärke von 8 cm besitzen.
(2) Die Höhe der Einfassungen darf 15 cm über der Erdbodenoberkante (Weg) nicht übersteigen. Pflanzeinfassungen dürfen eine Höhe von 25 cm über der Erdbodenoberkante (Weg) nicht übersteigen. Die Breite und die Länge der Einfassungen richtet sich nach den Größen der Grabstätten in § 12 dieser Satzung, sowie Abs. 4.
(3) Grabmale mit ihren Einfriedungen haben zu benachbarten Grabmalen einen seitlichen Mindestabstand von 30 cm einzuhalten
(4) Die Grabmale und die Einfriedungen sind jeweils fluchtend an den Nachbargrabmalen und deren Einfriedungen auszurichten.
(5) Abweichungen sind im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
§ 20 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde der Friedhöfe als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Grabmale sollen aus Naturstein, bzw. Naturstein in Verbindung mit Bronze, Eisen, Messing, Glas oder Holz bestehen. Grabmäler aus Aluminium, Edelstahl, Kunststoff, Verbundwerkstoffen oder Imitationen sind nicht zugelassen.
(3) Für Grabeinfassungen ist nur Naturstein zulässig.
(4) In Friedhofsteilen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die dort festgelegten Vorschriften. Friedhofsteile mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:
a) Grabmäler im Calanca-Gneiß-Teil, Abteilung D und E, sind einheitlich mit ebenerdig verlegten Calanca-Gneiß-Platten auf Sandbettung, mit einer Breite von 0,40 m und einer Stärke von 0,05 m einzufassen. b) Urnenbaumgrabstätten in Abteilung N. Inschriften auf den Urnenabdeckplatten dürfen lediglich in Form einer Gravur aufgebracht werden, aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst, ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal), der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von einem Monat zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und mit Riesel abzudecken. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach,
kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
§ 22 Verbot von Grabmalen und Einfriedungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabmale und Grabeinfriedungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung in den Friedhöfen. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Leichen werden grundsätzlich im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Die Stadt kann hierzu eine abweichende Einzelfallregelung treffen.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 24 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist zur Sicherstellung der Überwachungsaufgaben der Gemeinde (Art. 14 Abs. 1 BestG) spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 25 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 28 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnennische/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 30 Ruhefristen
Die Ruhefrist für die Grabkammern beträgt 12 Jahre, die Ruhefrist für Kindergräber und Urnengrabstätten wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 32 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 34 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) den Festlegungen in § 7 Abs. 1 – 4 dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Stadt Stadtbergen, den 20.12.2024
Paulus Metz Erster Bürgermeister