Friedhofssatzung
26 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
Der Friedhof an der Eickerstraße in Sprockhövel dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Sprockhövel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen und ist Eigentum der Stadt Sprockhövel. Weiterhin dient er der Bestattung der Toten, deren Angehörige ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte haben. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner/innen der Stadt Sprockhövel sind und ein Elternteil die Bestattung verlangt. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung darf jedoch in keinem Fall verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist. Die Bestattung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Vorschriften.
Der Friedhof wird durch die Stadt verwaltet. Grabstätten werden nur nach den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen überlassen. Sie bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung.
§ 2 Begriffsbestimmung
Nachfolgend werden wichtigsten Begriffe dieser Satzung erläutert:
- • Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- • Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht und die Pflicht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
- • Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
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- • Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
- • Urnenbestattung
Urnenbestattung bezeichnet die Bestattung von Asche in einer Urne.
- • Sargbestattung
Sargbestattung bezeichnet die Bestattung des Leichnams in einem Sarg. Ergänzend bezieht sich der Begriff der Sargbestattung in dieser Satzung ebenfalls auf Bestattungen, die nach religiösem Ritus im Leichentuch erfolgen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Die Stadt kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Rates den Friedhof ganz oder teilweise schließen. Sie hat die Schließungsabsicht unverzüglich der Genehmigungsbehörde und den anderen Trägern der Friedhöfe im Stadtgebiet (evangelische und katholische Kirchengemeinde) anzuzeigen.
Bestehen zum Zeitpunkt der völligen oder teilweisen Entwidmung Grabstätten, deren Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, hat die Stadt entweder gleichwertige Grabstätten anzulegen oder Umbettungen ohne Kosten für den/die Nutzungsberechtigte/n durchzuführen.
Die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gegeben. Der/die Nutzungsberechtigte einer Grabstätte, für die die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, sobald sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
Umbettungstermine werden 1 Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Ordnung auf dem Friedhof
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
Der Friedhof ist während bestimmter Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden durch Aushang an den Eingängen des Friedhofs bekannt gemacht. Die Besucher/innen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten sowie den Anordnungen der Aufsichtspersonen zu folgen. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Auf dem Friedhof dürfen Arbeiten nur an Werktagen während der Besuchszeit verrichtet werden.
Innerhalb des Friedhofsgeländes ist nicht gestattet,
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- die Wege mit Fahrzeugen oder Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, zu befahren,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Stadt Sprockhövel erwerbsmäßig zu fotografieren,
- Schriften zu verteilen,
- Waren feilzubieten oder gewerbliche Dienste anzubieten,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten
- Speisen, Getränke und sonstige Genussmittel zu verzehren oder auf einer Grabstätte abzulegen.
- Müll ist in den bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Das Einbringen von Müll von außen ist untersagt.
Hunde sind an der Leine zu führen, Verunreinigungen sind zu vermeiden, soweit sie doch entstanden sind, sind sie von dem/der Hundehalter/in bzw. der den Hund begleitenden Person zu entfernen. Ausnahmen können von der Stadt zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
§ 5 Gewerbetreibende
Gewerbetreibende bedürfen für Arbeiten auf dem Friedhof einer Berechtigung der Stadt. Diese gilt als erteilt, wenn die Gewerbetreibenden vor Aufnahme einer Tätigkeit eine schriftliche Anzeige bei der Friedhofsverwaltung vornehmen.
Die Berechtigung kann bei Verstößen gegen die Friedhofssatzung und Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder sollte sich der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht als nicht zuverlässig erweisen, entzogen werden.
Den Gewerbetreibenden ist zur Verrichtung der Arbeiten das Befahren der Wege mit den notwendigen geeigneten Fahrzeugen gestattet, soweit dadurch keine Schäden verursacht werden.
Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der bei der Ausübung der Tätigkeit anfallende Abfall, ist von den Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen.
Benutzung der Friedhofshalle
§ 6 Aufbahrung
Für die Aufbahrung der Verstorbenen steht auf dem Friedhof eine Friedhofshalle mit Leichenkammern zur Verfügung.
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Die Angehörigen Verstorbener dürfen die Leichenkammern während bestimmter Zeiten, die durch Aushang bekannt gegeben werden, betreten.
Die Särge werden vor dem Abtransport aus der Leichenkammer verschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hiervon erlassen.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen. Die Leichen der an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht werden und in einem besonderen Raum verschlossenen aufgestellt werden. Diese Särge sind entsprechend zu kennzeichnen.
Diese Särge dürfen für die Angehörigen nur mit Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes unter Beteiligung des Gesundheitsamtes vorübergehend nochmals geöffnet werden. Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Öffnung ist gleichfalls nur mit Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zulässig. Ist die zu beerdigende Person an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit verstorben oder lässt die fortgeschrittene Verwesung Geruchsverbreitung befürchten, so kann die Aufbewahrung in der Trauerhalle untersagt werden. Die Nutzung von Wachskerzen ist in sämtlichen Räumlichkeiten untersagt.
§ 7 Trauerfeier
Trauerfeiern können unmittelbar vor der Bestattung oder der Überführung zur Einäscherung in der Trauerhalle abgehalten werden. Dabei kann von Personen, die durch die Verwaltung oder im Einzelfall zugelassen sind, die Orgel genutzt werden.
Bestattungen
§ 8 Beisetzung
Rechtzeitig vor der Beisetzung ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Eintragung des Sterbefalles und ggf. die Bescheinigung über die Einäscherung der Leiche der Stadt einzureichen. Tag und Stunde der Trauerfeier und der Beisetzung werden von ihr bestimmt. Feld und Lage der Grabstätte auf dem Friedhof bestimmt die Stadt. Die Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Stadt auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg und oder Urne vorgesehen ist.
Die Särge müssen gegen das Ausfließen von Leichenwasser gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Die Verwendung von Särgen aus Stoffen, die in der Erde nicht zerfallen, ist nicht gestattet. Das gleiche gilt für die Ausstattung in den Särgen und die Umhüllung der Leichen. Die Friedhofsverwaltung muss Särge und Ausstattung von Särgen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, zurückweisen.
Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden.
Die Gräber werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Über dem Grab wird ein Erdhügel aufgeworfen, der dem Fassungsvermögen des Sarges entspricht. Jedes Grab muss so tief sein, dass der höchste Punkt des Sarges 0,90 m unter der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bleibt.
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Jedes Urnengrab muss so tief sein, dass der höchste Punkt der Urnen mindestens 0,70 m unter der Erdoberfläche ohne Grabhügel bleibt.
Der Ablauf der Ruhezeit oder bei Wahlgräbern das Ende der Nutzungszeit beendet auch das Nutzungsrecht für die Aschereste. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt die Urnen entfernen lassen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Die Beisetzung kann nur unterirdisch erfolgen. Ausnahme hierzu bildet die Bestattung in der Urnenwand.
§ 9 Bestattungsbuch
Jedes Grab wird von der Stadt intern mit einer Nummer versehen. Die Nummer ist in Übereinstimmung mit dem Bestattungsbuch zu halten.
Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen führt die Friedhofsverwaltung ein Bestattungsbuch, das mindestens folgende Angaben enthält:
I. Allgemeine Angaben zum/r Verstorbenen:
- Familienname, Vorname
- Geburtsdatum
- Todestag II. Angaben zur Bestattung:
- Tag der Bestattung
- Nummer des Grabes
- Art des Grabes (Reihengrab, Wahlgrab, Urnengrab, Urnenkammern) III. Angaben zum/zur Nutzungsberechtigten
§ 10 Nutzungsrecht
Rechte an sämtlichen Grabstätten werden nur nach Maßgabe dieser Satzung durch Zahlungen der Gebühren nach der Gebührensatzung erworben.
Im Zweifel gilt der Stadt gegenüber, der unmittelbare Besitzer des Kostenbescheids als Berechtigte/r im Sinne dieser Satzung.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Für eine solche vorzeitige Rückgabe wird bis zum Ablauf der Ruhefrist eine Kostenpauschale erhoben, deren Höhe sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sprockhövel ergibt.
§ 11 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre; bei Gräbern von Kindern im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 15 Jahre. Innerhalb dieser Zeit darf in jedem Grab nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem zugleich verstorbenen Kind bis zum vollendeten 1. Lebensjahr, sowie zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.
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§ 12 Antrag und Allgemeines
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet - unmittelbar - einen eigenhändig unterzeichneten Antrag auf Überlassung/Belegung der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dieser und weitere Antragsformulare befinden sich zum Download auf der Homepage der Stadt Sprockhövel.
Den Nutzungsberechtigten wird ein Planausschnitt zur Verfügung gestellt, in welchem die genaue Lage des Grabes vermerkt ist.
Die Grabstätten werden feld- und reihenweise für Reihen- und Wahlgräber angelegt.
Grabstätten
§ 13 f besondere Vorschriften für anonyme Rasenreihengrabstätten
Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Sie werden ausschließlich von der Stadt angelegt und bleiben bis zum Ablauf der Ruhefrist be-
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stehen. Die Bestattungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabanlagen werden nicht bekanntgegeben. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Stadt. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Sie werden von der Stadt unverzüglich abgeräumt und entsorgt.
§ 14 g besondere Vorschriften für Urnenkammern
Urnenwände/Urnenstelen bestehen aus einzelnen Urnenkammern, die als Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt werden. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Für Urnenkammern in Urnenwänden verschiedener Qualität können unterschiedlich hohe Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben werden.
Beisetzungsmöglichkeiten auf 1 Grabstelle sind: 2 Urnen
Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 15 Herrichtung der Grabstätte
Grabstätten müssen gärtnerisch hergerichtet und instandgehalten werden. Jedes Grab ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
Die Gräber sind frühestens drei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ende der Ruhefrist ordnungsgemäß zu unterhalten. Bei Wahlgräbern, auch wenn sie noch nicht belegt sind, beginnt und endet die Unterhaltungspflicht mit dem Nutzungsrecht.
§ 16 Pflege der Grabstätte
Wird ein Reihengrab oder Wahlgrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder instandgehalten, wird der/die Nutzungsberechtigte schriftlich sowie durch Aufstellen eines Hinweisschildes auf der Grabstätte aufgefordert, die Grabstätte binnen 6 Wochen in Ordnung zu bringen. Nach schriftlicher Aufforderung kann die Stadt die Grabstätte auf Kosten des/der Verantwortlichen abräumen, einebnen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes auf Kosten des/der Verantwortlichen entsprechend der jeweiligen Grabart zu pflegen bzw. einzusäen.
Wird ein Reihengrab oder Wahlgrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder instandgehalten und ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu
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ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen Aufforderung eine allgemeine öffentliche Bekanntmachung (auf der Homepage der Stadt Sprockhövel) und ein für drei Monate auf dem Grab aufgestelltem Hinweisschild. Wird der Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nicht nachgekommen, kann die Stadt die Grabstelle auf Kosten des/der Verantwortlichen abräumen, einebnen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts auf Kosten des/der Verantwortlichen zu pflegen.
Nach Einebnung eines Wahlgrabes ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht mehr möglich. Ferner ist die Übertragung des Nutzungsrechts ausgeschlossen. Darüber hinaus kann die Stadt bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor einem solchen Entzug des Nutzungsrechts ist der/die Verantwortliche nochmals, unter Hinweis auf den drohenden Entzug, schriftlich aufzufordern, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat nochmals ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte für eine Dauer von 3 Monaten zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Verantwortliche aufgefordert das Grabmal sowie die Grabeinrichtungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
§ 17 Erscheinungsbild der Grabstätte
Die Höhe der Grabbeete beträgt höchstens 0,20 m. Auf den Gräbern dürfen keine Bänke und Stühle aufgestellt werden. Die Aufstellung unwürdiger Gefäße wie Konservendosen u. ä. ist untersagt. Verwelkte Blumen, Kränze u. ä. sind von den Gräbern zu entfernen.
§ 18 Bepflanzung der Grabstätte
Die Pflanzung von Bäumen und Hecken sowie die Bepflanzung der Reihengräber mit mehr als einem Strauch ist nicht zulässig. Wahlgräber dürfen locker bepflanzt werden. Alle Grabpflanzungen, mit Ausnahme des Altbestandes, dürfen nicht höher als 1,50 m sein; die Stadt kann Ausnahmen hierzu zulassen. Urnengräberdürfen mit niedrigen Stauden oder kriechenden Gehölzen bis zu 0,40 m Höhe bepflanzt werden.
Alle Bepflanzungen dürfen nicht über die Fläche der Gräber hinausragen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Stadt alle Gehölze zu beschneiden oder zu entfernen. Die Begrenzung der Grabbeete wird durch flach in der Erde liegenden Natursteinplatten gebildet. Diese Platten werden durch Bedienstete der Stadt verlegt. Sie dürfen weder beseitigt noch in ihrer Form und Lage verändert werden. Die Urnenwahlgräber werden durch Kunststeinplatten begrenzt. Über andere Grabeinfassungen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag im Einzelfall.
Bäume und Sträucher außerhalb der Gräber werden nur durch die Beauftragten der Stadt angepflanzt. Es muss geduldet werden, dass diese Bäume und Sträucher die Grabstätten überragen könnten. Nutzungsberechtigte dürfen ausschließlich den ihnen zugewiesene Grabstelle pflegen.
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei der Grabeinfassung sowie bei Pflan-
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zenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.
Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Urnenwände obliegt der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Rasenreihengrabstätten für Urnen und Sargbestattungen obliegt der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
An den Urnenwänden und deren Verschlussplatten dürfen grundsätzlich keine Gegenstände angebracht oder angeklebt werden. Gestattet ist das Anbringen von Blumenvasen an den Verschlussplatten der Urnenwände. Diese Vasen dürfen nicht höher als 13cm sein.
Auf Rasengräbern sowie auf Baumgräber darf 1 Pflanzschale abgestellt werden. Eine Bepflanzung im Erdreich oder befestigte Grabkerzen sind nicht gestattet.
Auf Staudengrabstellen darf keinerlei Grabschmuck abgestellt werden. Eine Bepflanzung im Erdreich oder befestigte Grabkerzen sind nicht gestattet.
Grabmäler
§ 19 Errichtung von Grabmälern
Die Errichtung von Grabmälern ist nur mit Genehmigung der Stadt gestattet. Die Genehmigung ist rechtzeitig schriftlich unter Beifügung von Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung (Maßstab 1 : 10) zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift enthalten.
Bei Errichtung der Anlage muss die genehmigte Zeichnung auf Verlangen vorgelegt werden.
Ohne Genehmigung oder abweichend davon errichtete Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des/der Verpflichteten entfernt werden.
§ 20 Arten von Grabmälern
Bei den Grabmälern werden Stelen, Breitsteine und Platten unterschieden. Stelen dürfen nicht höher als 1,20 m und nicht breiter als 1,40 m sein. Auf Urnengrabstätten sind Stelen und Breitsteine nicht zugelassen.
Stehende Grabmäler sind nur ohne Sockel zugelassen. Ausgenommen ist die Errichtung eines Sockels zu Zwecke der Befestigung eines stehenden Grabmales im Erdreich.
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Liegende Platten und Kissensteine dürfen folgende Größe nicht überschreiten:
- a) bei Kindergrabstätten:
Länge 0,60 m, Breite 0,30 m, sichtbare Höhe 0,10 m, - b) bei Erwachsenengrabstätten:
Länge 1,50 m, Breite 0,50 m, sichtbare Höhe 0,15 m, - c) bei Doppelgrabstätten:
Länge 1,50 m, Breite 1,50 m, sichtbare Höhe 0,15 m, - d) bei Urnengrabstätten:
Länge 0,60 m, Breite 0,60 m, sichtbare Höhe 0,10 m.
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,49 qm
auf Urnenwahlgrabstätten:
stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,50 qm
liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,50 qm
Die Urnenkammern werden von der Friedhofsverwaltung mit einheitlichen Verschlussplatten verschlossen. Die Ausführung wird von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Bestimmungen der Friedhofssatzung festgelegt. Die Verschlussplatten sind von den Nutzungsberechtigten zur besonderen Kennzeichnung mindestens mit dem Namen der/des Verstorbenen beschriften zu lassen.
Auf Rasenreihengräbern sind folgende Grabplatten zu verwenden:
Maße: 30 x 30 x 5
Material: Grauwacke
Schrift: Kapitals, Druckschrift vertieft.
Auf Rasenwahlgräbern sind die gleichen Maße zu verwenden. Das Material und die Schrift können frei gewählt werden, soweit nicht gegen die sonstigen Bestimmungen dieser Satzung zu Grabmälern verstoßen wird.
Das gleiche gilt für Baumgräber.
Für Staudengräbern werden Grabplatten aus Ruhrsandstein von der Stadt gestellt.
Zum Schutz der Allgemeinheit und des/der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
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§ 21 Erscheinungsbild der Grabmäler
Die Grabmäler müssen sich den in der Umgebung der Gräber vorhandenen Anlagen so anpassen, dass ein gutes Gesamtbild entsteht. Insbesondere zueinander in Beziehung stehende Anlagen sind aufeinander abzustimmen. Die Schrift ist in Form, Größe und Verteilung dem Grabmal anzupassen. Die Grabmäler müssen dauerhaft gegründet sein.
Nicht gestattet sind auf dem Friedhof:
- a) Feste Einfassungen, Trittstufen und sonstige bauliche Anlagen,
- b) Kunststein aller Art und Zementmassen,
- c) geölte Flächen,
- d) in Zement aufgetragener ornamentaler und figürlicher Schmuck,
- e) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
Anlegen der Schrift in einer dem Material angepassten Farbe kann in besonders begründeten Ausnahmefällen gestattet werden.
Schlussbestimmungen
§ 22 Haftung
Die Stadt Sprockhövel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen und Einrichtungen oder durch dritte Personen sowie Tiere und Naturereignisse entstehen. Insbesondere obliegen ihr keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Die Wege und Einrichtungen werden durch die Stadt entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Für Schäden, die von Gräbern und ihren Einrichtungen ausgehen, sind die Nutzungsberechtigten haftbar.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
- (1) sich als Besucher gem. § 4 nicht der Würde entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt,
- (2) die Verhaltensregeln des § 6 missachtet,
- (3) Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- (4) als Gewerbetreibender entgegen der Anweisung der Friedhofsverwaltung sowie der Vorschriften gem. § 5, Arbeiten auf dem Friedhof verrichtet.
- (5) als Nutzungsberechtigter die Grabstätte nicht gem. §§ 15 -18 pflegt oder herrichtet.
- (6) als Nutzungsberechtigter ein unzulässiges Grabmal errichtet oder nach Aufforderung ein zulässiges Grabmal bei Gefahr durch das Grabmal nicht sichert oder entfernt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
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§ 24 Gebühren
Gebühren werden nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 25 Nachweis der Nutzungsberechtigung
Nutzungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung über keine Urkunde zur Nutzungsberechtigung verfügen, können diese bis zum 30.04.2025 bei der Stadt beantragen. Nach dieser Übergangsfrist gilt der Kostenbescheid als Nachweis über das Nutzungsrecht.
§ 26 Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Mit dem gleichen Tage verliert die frühere Friedhofssatzung vom 18.12.2006 inklusive der 3 ergänzten Nachträge ihre Gültigkeit.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehend abgedruckte, vom Rat der Stadt Sprockhövel am 19.09.2024 beschlossene
Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof in Sprockhövel
wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV NW S. 516) -in der zurzeit geltenden Fassung- öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Sprockhövel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sprockhövel, den 16.12.2024 Die Bürgermeisterin
gez.
Noll
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