Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Gebührensatzung gilt für die nachstehend aufgeführten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Stadt Springe:
| Friedhof I | im Ortsteil Springe |
|---|---|
| Friedhof II | im Ortsteil Springe |
| Friedhof | im Ortsteil Alferde |
| Friedhof | im Ortsteil Altenhagen I |
| Friedhof | im Ortsteil Alvesrode |
| Friedhof | im Ortsteil Bennigsen |
| Friedhof | im Ortsteil Gestorf |
| Friedhof | im Ortsteil Lüdersen |
| Friedhofskapelle | im Ortsteil Eldagsen |
| Friedhofskapelle | im Ortsteil Völksen |
§ 2 3
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif in der Anlage, der Bestandteil dieser Satzung ist.
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(1) Gebührenschuldner ist,
- wer die Bestattung, die Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt hat,
- wer die Bestattung, die Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung durch ein ihm zurechenbares eigenes Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Im Falle einer Bestattung von Amts wegen haften die Personen nach § 8 (3) BestattG für die Gebühren.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei einem Reihengrab mit der Beisetzung
- bei einem Wahlgrab mit der Überlassung der Grabstätte
- in den übrigen Fällen mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 5
Ausschluss der Gebührenerstattung
Im Falle der Nichtausschöpfung der Ruhefrist/des Nutzungsrechtes werden bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten keine Gebühren erstattet. Gleiches gilt im Falle der Umbettung aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab.
§ 6
Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes, der Bestattungseinrichtung oder einer Leistung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Sätze erhoben.
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§ 7 Gebührentarif
Inkrafttreten
(1) Die Gebührensatzung mit dem anliegenden Gebührentarif tritt mit dem 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Springe vom 18. Dezember 1975 einschließlich des Gebührentarifs in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 und die Gebührensatzung über das Beerdigungswesen auf dem Friedhof an der Völksener Straße im Stadtteil Springe vom 19. Dezember 2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 außer Kraft.
(3) Mit der Schaffung der Tarifstelle V. für Grabmalgenehmigungen im Gebührentarif wird die Tarif-Nr. 18 im Kostentarif der Satzung der Stadt Springe über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 28. April 1983 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 5. Oktober 2005 ersatzlos gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Tarif-Nr. 19 bis 27 ändert sich entsprechend in die Tarif-Nr. 18 bis 26.
31832 Springe, 24. Juni 2009
Stadt Springe
Der Bürgermeister
gez. Hische
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Gebührentarif
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Springe
(Anlage zu § 2 Absatz 3)