Friedhofssatzung – Springe

Vollständige Friedhofssatzung für Springe.

Friedhofssatzung

40 Abschnitte.

§ 1 Friedhofszweck

Der Friedhof I ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Springe und der Kirchengemeinde St. Andreas. Sie dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Springe im Stadtteil Springe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofskommission. In dringenden Fällen entscheidet hierüber der Bürgermeister oder sein Vertreter.

§ 2 Mitglieder

Die Friedhofskommission besteht aus je 4 Mitgliedern des Ortsrates Springe und des Kirchenvorstandes der ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas zu Springe. Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Ortsratsmitglieder gewählt. Alle zwei Jahre soll der Vorsitz zwischen den Fraktionen wechseln. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der Kirchenvorstandsmitglieder gewählt. Die Kommission kann nur beschließen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit Einschluss des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 3 Aufgaben der Friedhofskommission

(1) Die Friedhofskommission tagt mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag des Ortsrates oder des Kirchenvorstandes. (2) Die Richtlinien zur gärtnerischen Anlage und Pflege des Friedhofs werden von der Friedhofskommission bestimmt. (3) Die Friedhofskommission erlässt die Gestaltungsvorschriften für den Friedhof. (4) Eine Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofteils kann aus einem wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise nur mit Zustimmung der Friedhofskommission erfolgen. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

§ 4 Aufgaben der Friedhofsverwaltung

Der Stadt Springe obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, insbesondere des satzungsgemäßen Betriebs und der ordnungsgemäßen Rechnungsführung.

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Die Friedhofssatzung vom 24. Juni 2009 wurde am 27. Juni 2009 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht und nachrichtlich am 1. Juli 2009 in der Aktuellen Woche veröffentlicht, sie trat am 1. Juli 2009 in Kraft.

Die 1. Änderungssatzung vom 26. November 2010 (mit der die Anlage I - Gestaltungsvorschriften für Grabstätten auf dem Friedhof I im Stadtteil Springe geändert wurde) wurde am 8. Dezember 2010 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht und nachrichtlich in der Aktuellen Woche veröffentlicht, sie trat am 9. Dezember 2010 in Kraft.

Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Springe vom 11. Juli 2014 wurde am 23. Juli 2014 in der Neuen Deister-Zeitung verkündet und nachrichtlich in der Aktuellen Woche am 23. Juli 2014 veröffentlicht. Sie trat am 01. August 2014 in Kraft.

§ 5 Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen

Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen

(1) Eine Entfernung der Markierung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.

§ 6 Beisetzung

Beisetzung

(1) Der Termin der Beisetzung ist mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzustimmen. Alle Handlungen, von der Auswahl der Grabstätte bis zur Beisetzung, sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (§ 5 der Friedhofssatzung) zulässig.

(2) Zeit, Ort und Dauer der Beisetzung setzt die Friedhofsverwaltung fest. Die Wünsche der Antragsteller/innen und der von ihnen Beauftragten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Andere Redner als die Prediger der anerkannten Religionsgemeinschaften, Vertreter von Behörden und Angehörige sind vorher bei der Friedhofsverwaltung zu melden, soweit sie nicht in der Rednerliste der Friedhofsverwaltung eingetragen sind.

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(4) Nach Beendigung der Beisetzung muss der/die Antragsteller/in oder sein/ihr Beauftragter Kränze, Gebinde und sonstige Beilagen sofort entfernen.

(5) Musik und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen nur von Musikern dargebracht werden, die eine Gewähr für eine würdige und feierliche Gestaltung bieten. Wenn Tonträger abgespielt werden sollen, muss der Wunsch der/des nächsten Angehörigen nachgewiesen werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist dafür mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung einzuholen.

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Anlage IV zur Friedhofssatzung der Stadt Springe

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen oder eine Gewerbeanzeige oder vergleichbares vorweisen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Bewilligung wird auf 5 Jahre befristet. Bestehende bisher unbefristete Zulassungen werden auf 5 Jahre befristet. Die Bewilligung ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut zu beantragen.

(4) Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 (2) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt werden.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfall sowie Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulas-

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sung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 – 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahren des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles, spätestens aber zwei Werktage vor der Beisetzung, bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dazu zählen insbesondere: a) die Beurkundung im Sterbefall gemäß § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (NBestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), b) die Gebührenübernahmeerklärung, c) bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis, d) bei anonymen Beisetzungen zusätzlich eine entsprechende Willenserklärung gemäß § 16 Abs. 2, e) bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte zusätzlich der Nachweis des bestehenden Nutzungsrechts.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Angehörigen – in der Regel über den Bestatter - Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Kommen die Angehörigen nicht zu den festgesetzten Bestattungszeiten, so wird der Verstorbene in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt.

(4) Wird die Beisetzung in einer bereits erworbenen Grabstätte gewünscht, so ist der Nachweis über das Nutzungsrecht der Anmeldung beizufügen. Ist die Dauer des Nutzungsrechtes kürzer als die in § 11 festgesetzte Ruhezeit, kann das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen werden. Die Friedhofsverwaltung kann einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zustimmen. Wenn dritte Personen beigesetzt werden, muss der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu schriftlich die Zustimmung erteilen. Im Falle einer Personenmehrheit von Nutzungsberechtigten kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.

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§ 9 Paragraph 9

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder aus Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.

(4) Unter dem Fußende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des Verstorbenen, Beisetzungstermin und Anschrift des Bestattungsunternehmers fest angebracht sein.

(5) In der Regel werden Aschen in den gebräuchlichen Aschenkapseln beigesetzt. Überurnen können, außer bei anonymen Beisetzungen, verwendet werden.

(6) Auf dem Friedhof III dürfen nur Urnen und Überurnen aus nachweislich biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Auf allen anderen Friedhöfen müssen die Urnen und Überurnen aus verrottbaren Werkstoffen bestehen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefügt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und bedingen keinen Anspruch auf Reduzierung der Beisetzungsgebühren.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefenbelegung (Friedhof II im Stadtteil Springe) ist die erste

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Beisetzung in einer Tiefe von 2,70 m (Grabsohle) vorzunehmen. Bei der Zweitbelegung gilt Satz 1 sinngemäß.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen, Fundamenten und Einfassungen sowie Bepflanzung ist von den Angehörigen rechtzeitig zu veranlassen.

Die Friedhofsverwaltung kann diese Arbeiten auf Kosten der Angehörigen mit eigenem Personal vornehmen oder den zu Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassenen Betrieben übertragen, wenn 24 Stunden vor der Bestattung das Grab nicht abgeräumt ist und kein Handwerker namhaft gemacht worden ist, der die erforderlichen Arbeiten im Auftrag der Angehörigen ausführen soll.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt

a) für Aschen 20 Jahre
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
c) bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre

§ 12 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(3) Die Voraussetzung für die Zustimmung der Stadt Springe zu einer Umbettung während der Ruhezeit ist die vorherige Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde.

(4) Das Öffnen des Grabes bis zur Sargoberkante und das Schließen des Grabes erfolgt durch das städtische Friedhofspersonal. Für die weiteren Arbeiten sind grundsätzlich nach § 7 zugelassene Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Die Umbettung von Urnen wird von der Stadt durchgeführt.

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(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

(1) An Wahl- und Reihengrabstätten können Nutzungsrechte von einer natürlichen Person gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren erworben und ausgeübt werden. Der/Die Erwerber/in des Nutzungsrechts ist der/die Nutzungsberechtigte. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Erdreihengrabstätten a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr b) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr

  2. Urnenreihengrabstätten a) Anonyme Urnenreihengrabstätten

  3. Erdwahlgrabstätten a) Einzel-/Wahlgrabstätten b) Einzel-/Rasenwahlgrabstätten c) Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  4. Urnenwahlgrabstätten a) Urnenwahlgrabstätten (5-/2-stellig) b) Urnenrasenwahlgrabstätten (2-stellig)

  5. Ehrengrabstätten

  6. Grabstätten im Wald a) Einzelgrabstätten b) Gemeinschafts- und Familiengrabstätten

Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle genannten Grabstätten auf jedem Friedhof anzubieten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der/die Erwerber/in für den Fall des eigenen Ablebens einen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkelkinder, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der letzten Beisetzung übernimmt.

(5) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch auf einen anderen Nutzungsberechtigten übertragen werden.

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte und des Bereichs außerhalb der Grabstätte, der nicht durch die städtischen Pflegearbeiten erfasst wird.

(7) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt Springe kann Ausnahmen zulassen. Es erfolgt keine Erstattung entrichteter Gebühren. Die Rückgabe hat eine Einebnung der Grabstätte zur Folge. Der Nutzungsberechtigte kann innerhalb einer von der Stadt gesetzten Frist vor Einebnung der Grabstätte auf seine Kosten das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen einschl. der Fundamente sowie die Bepflanzung entfernen oder entfernen lassen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Abräumung der Grabstätte durch die Stadt. Für die Herrichtung der geräumten Grabstätte und die Pflege bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit ist eine in der Gebührensatzung der Stadt Springe geregelte Unterhaltungsgebühr zu entrichten.

(8) Nutzungsrechte erlöschen durch Zeitablauf, Rückgabe, Entzug nach § 31 Abs. 1, einer fehlenden Rechtsnachfolge gemäß § 13 Abs. 4 innerhalb eines Jahres nach der Bestattung des Nutzungsberechtigten oder durch Entwidmung des Friedhofs. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fallen die Grabstätten zur freien Verfügung an die Stadt zurück.

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§ 14 Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. An Reihengräbern kann nur ein einfaches Nutzungsrecht vergeben werden, dies bedeutet, dass die Angehörigen nur für die Dauer der Ruhezeit das Gestaltungs- und Pflegerecht im Rahmen dieser Satzung haben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr b) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an c) Urnenreihengräber im anonymen Gräberfeld

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein erweitertes Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbes. Wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(2) An Wahlgrabstätten erfolgt ein erstmaliger Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 bzw. 30 Jahren abhängig von der jeweiligen, in § 11 festgelegten Ruhezeit. Es kann verlängert werden. Das Nutzungsrecht gilt ab Erwerb, ohne Rücksicht auf die Zeit der Belegung, jedoch mindestens für die Ruhezeit der/des zuletzt Verstorbenen.

Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts erfolgen mit dem Auftrag zur Durchführung einer Bestattung und/oder auf Antrag. Bei jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern.

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(3) Es werden unterschieden

1) Gräber mit Pflegeverpflichtung:

a) Wahlgrab (ein- / mehrstellig) b) Urnenwahlgrabstätten (2-/5-stellig)

2) Gräber ohne Pflegeverpflichtung

a) Rasenwahlgrabstätten (ein-/mehrstellig) b) Urnenrasenwahlgrabstätten (2-stellig)

(4) Die Pflege der Gräber ohne Pflegeverpflichtung obliegt ausschließlich der Stadt Springe. Die Stadt Springe übernimmt die Einsaat und die Pflege des Rasens. Eine weitere Dekoration ist zu keiner Zeit möglich.

(5) In Erdwahlgräbern darf pro Einfach- oder Tiefengrabstelle zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Alle weiteren Urnen werden je zur Hälfte des Tarifes für das zweistellige Urnenwahlgrab berechnet.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(8) Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte entspricht im Falle einer Beisetzung mindestens der jeweiligen Ruhezeit gemäß § 11. Die Nutzungszeit beginnt mit der ersten Beisetzung. Mit jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht in vollen Jahren mindestens um die jeweilige Ruhezeit in § 11 zu verlängern.

(9) Wird das Nutzungsrecht zunächst ohne konkreten Beisetzungsfall erworben, beginnt die Nutzungszeit am Folgetag der Aushändigung der Verleihungsurkunde an der Wahlgrabstätte.

(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

§ 16 Anonyme Urnenreihengräber

Anonyme Urnenreihengräber

(1) Die Anlage ist auf dem Friedhof II in Springe ausgewiesen. Sie liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein.

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(2) Voraussetzungen für eine Beisetzung in dieser Gemeinschaftsanlage ist der schriftlich niedergelegte Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen. (3) Ein Schmuck, jegliche Kennzeichnung der Beisetzungsstelle oder das Aufstellen eines Grabmals ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich. (4) Die Urnenbestattung wird durch Bedienstete der Stadt ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt.

§ 17 Paragraph 17

Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind Ausdruck der Ehrung Verstorbener, die zu Lebzeiten hervorragende Leistungen mit engem Bezug zu Springe erbracht oder sich durch ihr überragendes Lebenswerk um die Stadt verdient gemacht haben. (2) Die Anerkennung als Ehrengrabstätte erfolgt durch Ratsbeschluss frühestens fünf Jahre nach dem Tod für einen Zeitraum von zunächst 20 Jahren. Der Rat kann in besonderen Fällen anschließend die Fortdauer der Anerkennung beschließen. (3) Die Stadt übernimmt die Kosten für die Grabpflege, die Instandhaltung der Ehrengrabstätte und des Grabmals sowie für die Verlängerung des Nutzungsrechts, sofern diese Kosten nicht von Angehörigen oder Dritten getragen werden.

§ 18 Paragraph 18

Einzelgrabstätten im Wald

(1) Einzelgrabstätten im Wald werden getrennt für einzelne Urnen angelegt. Sie werden der Reihe nach belegt. (2) Die genaue Lage einer Einzelgrabstätte im Wald wird auf Vorschlag der Erwerber des Nutzungsrechtes von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (3) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt mindestens 20 und höchstens 99 Jahre. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung des festgesetzten Entgelts im Voraus mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes angibt. (5) Nach Ablauf der ersten Ruhezeit kann der Nutzungsberechtigte nicht über weitere Belegungen der Grabstelle verfügen. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.

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(6) Die Absätze (3) bis (5) und (7) in § 13 „Allgemeines“ der Friedhofssatzung finden auch Anwendung für Einzelgrabstätten im Wald.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden oder bei Eintritt eines Bestattungsfalles über eine andere Beisetzung zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht auch an einer unbelegten Grabstätte kann jederzeit zurückgegeben werden.

(9) Für die Einzelgrabstätten im Wald gelten ausschließlich die besonderen Gestaltungsvorschriften der Anlage III zur Friedhofssatzung der Stadt Springe.

§ 19 Gemeinschafts- und Familiengrabstätten im Wald

Gemeinschafts- und Familiengrabstätten im Wald

(1) Gemeinschafts- und Familiengrabstätten sind mindestens fünfstellige Grabstätten für Urnen, die radial um einen Baum oder ein Landschaftselement angelegt sind.

(2) Die Landschaftselemente und die genaue Lage der einzelnen Beisetzungsstellen werden auf Vorschlag der Erwerber des Nutzungsrechtes/der Nutzungsrechtinhaber von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt mindestens 20 und höchstens 99 Jahre. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung festgesetzten Entgelts im Voraus mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes angibt.

(5) In Gemeinschafts- und Familiengrabstätten darf die Anzahl von Urnen beigesetzt werden, die im Nutzungsrecht ausgewiesen ist.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung das Recht, in der Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Beisetzungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden. Das Recht auf Beisetzung wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte und des Nutzungsrechtes beschränkt.

(7) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 11) an der einzelnen Stelle kann der Nutzungsberechtigte nicht über weitere Belegungen dieser Grabstelle verfügen, sondern nur über unbelegte Stellen der gleichen Wahlgrabstätte. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätten sollen die Nutzungsberechtigten für den Fall des Ablebens eine

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Nachfolgeregelung für das Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen, wird nach der Reihenfolge analog § 13 Abs. (4) verfahren. Solange kein Nachfolger im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.

(9) Der Absatz (5) in § 13 „Allgemeines“ der Friedhofssatzung findet auch Anwendung für Gemeinschafts- und Familiengrabstätten im Wald.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt Springe kann Ausnahmen zulassen.

(12) Für die Gemeinschafts- und Familiengrabstätten im Wald gelten ausschließlich die besonderen Gestaltungsvorschriften der Anlage III zur Friedhofssatzung der Stadt Springe.

§ 20 Grabpflege nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts (Pflegezeit)

Grabpflege nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts (Pflegezeit)

(1) Auf besonderen Antrag kann die Stadt ausnahmsweise gestatten, dass Grabstätten über die Dauer der Ruhezeit bzw. über die Dauer des Nutzungsrechts hinaus gepflegt werden können (Pflegezeit).

(2) Die Pflegezeit für Reihengrabstätten kann jeweils auf längstens 10 Jahre festgesetzt werden. Die Gebühren für die Pflegezeit werden durch den jeweils gültigen Gebührentarif bestimmt.

(3) Die Pflegezeit für Wahlgrabstätten kann jeweils auf längstens 10 Jahre festgesetzt werden. Wird eine längere Pflegezeit beantragt, ist grundsätzlich nur ein weiteres Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren zu verleihen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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(2) Unter Beteiligung des Ortsrates können für die einzelnen Friedhöfe Gestaltungsvorschriften als Anlage zur Friedhofssatzung erlassen werden.

§ 22 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden grundsätzlich verschiedene Abteilungen eingerichtet. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Grabarten auf sämtlichen Friedhöfen zur Verfügung gestellt werden können. Die Abteilungen richten sich nach den Anlagen zur Friedhofssatzung zur Gestaltung der einzelnen Stadtfriedhöfe. Beim Erwerb der Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten die Wahl der Abteilung zu treffen.

(2) Wird von dieser Wahlmöglichkeit innerhalb der gesetzlichen Beisetzungsfrist kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung nach Wahl der Friedhofsverwaltung zu erfolgen.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 Paragraph 23

Allgemeine Gesichtspunkte

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale aufgestellt werden. Grundlage ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)

(2) Die Aufgabe eines Grabmales sollte es sein, das Grab nicht nur zu bezeichnen, sondern vielmehr das Andenken an die Verstorbenen zu erhalten.

(3) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein.

(5) Das Ausmauern von Gruften jeglicher Art ist nicht gestattet.

(6) Auflagen zur Gestaltung richten sich nach den Anlagen zur Friedhofssatzung zur Gestaltung der einzelnen Stadtfriedhöfe.

(7) Grabmale, auf Grabstätten ohne seitliche Einkürzung müssen bei der Aufstellung einen Mindestabstand von 0,20 m von der seitlichen Grenze der Grabstätte aufweisen.

(9) Bei allen Rasengräbern ist das Legen eines Grabmals möglich, unterliegt jedoch bestimmten Anforderungen. Die Grabstätte kann mit einer bündig zur Grasnarbe liegenden, aus einem Stück hergestellten Platte mit einer Größe von bis zu 0,25 m² Ansichtsfläche gekennzeichnet werden. Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufgesetzt, sondern müssen eingelassen werden. Für die Sicherung der Grabplatten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

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§ 24 Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Inhalt der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Falls erforderlich, sind ergänzende Detailzeichnungen einzureichen.

b) Der Standort des Grabsteines auf der Grabstätte ist in einem Lageplan mit den erforderlichen Maßen darzustellen.

c) Bei der Erstellung von Grabeinfassungen aus Natur- oder Kunststein sind Material, Abmessung und Ausführung deutlich auf dem Grabmalantrag darzustellen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(5) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Auftraggebers oder des Aufstellers entfernen lassen.

§ 25 Anlieferung

Anlieferung

Vor der Aufstellung der Grabmale und der sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung zu verständigen. Die für den Einbau vorgesehenen Bauteile sind der Friedhofsverwaltung vorzuführen und dürfen erst nach erfolgter mängelfreier Abnahme eingebaut werden. Für die Abnahme ist der genehmigte Entwurf bereitzuhalten.

§ 26 Paragraph 26

Fundamentierung und Befestigung

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Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die Abnahmebescheinigung und die Dokumentation der Abnahmeprüfung sind der Stadt vorzulegen

§ 27 Paragraph 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Springe ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(4) Die Friedhofsverwaltung führt einmal jährlich Grabsteinkontrollen auf den Friedhöfen durch.

§ 28 Paragraph 28

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur nach schriftlicher Benachrichtigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.

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Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Springe über.

(3) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale oder solche, die für die Eigenart des Friedhofs Bedeutung haben, können dem besonderen Schutz der Stadt Springe unterstellt werden.

§ 29 Firmennamen

Grabmale dürfen entsprechend der Würde des Ortes nicht für Reklamezwecke benutzt werden. Deshalb dürfen Firmennamen nur seitlich oder auf der Rückseite des Grabmals, höchstens 10 cm über dem Erdboden und nur bis zu 1,5 cm Schriftgröße eingehauen werden. Farbiges Ausarbeiten des Firmennamens ist nicht gestattet.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 und der Anlage zur Gestaltung auf den jeweiligen Friedhöfen in den Stadtteilen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb oder einer Beisetzung gärtnerisch hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck.

Da alle Bodenarten, insbesondere lehm- und tonhaltige Böden, oft erst nach längerer Zeit wieder verdichten, ist das spätere Einsinken der Gräber nicht zu verhindern. Aus diesem Grunde und wegen der evtl. Aufstellung eines Grabmals ist es gestattet, die Gräber im ersten Jahr nach der Beisetzung nur provisorisch herzurichten. Von der Bepflanzung ausgeschlossen ist die Einsaat von Rasen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Das Anpflanzen von Bäumen sowie hoch wachsenden Sträuchern, Koniferen, immergrünen Gehölzen, hoch wachsenden Stauden, die eine Höhe über 1,20 m überschreiten, ist nicht gestattet. Bei Überschreitung dieser Höhe ist die Bepflanzung entsprechend zurückzuschneiden.

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(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung beginnt mit der Zustellung des Gebührenbescheides bzw. der Verleihungsurkunde und erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts.

(5) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Bepflanzung und sonstige gärtnerische Herrichtung des Grabes zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Bepflanzung oder sonstige gärtnerische Herrichtung zu verwahren. Bepflanzung und sonstige gärtnerische Herrichtungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Springe über.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Bänke dürfen auf Grabstätten grundsätzlich nicht aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch bei größeren Grabstätten und bei solchen mit zusätzlich dafür vorgesehenen Aufstellflächen auf schriftlichen Antrag eine Aufstellungsgenehmigung erteilen. In diesen Fällen wird gleichzeitig auch die Bankart von der Friedhofsverwaltung vorgeschrieben.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Bei Verstößen haftet der Nutzungsberechtigte gegenüber der Stadt Springe.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Bei Verstößen haftet der Nutzungsberechtigte gegenüber der Stadt Springe.

§ 31 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte Reihen- oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Festsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

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(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung Leichenkühlraum und Kapelle

Benutzung Leichenkühlraum und Kapelle

(1) Der Leichenkühlraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten und genutzt werden. (2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Leichenkühlung des Friedhofs II im Stadtteil Springe, Hamelner Straße, ist zu nutzen. Die Aufbewahrung von Verstorbenen in den Kapellen ist untersagt.

§ 33 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die für die Feiern in der Kapelle festgesetzten Zeiten sind mit der Stadt Springe abzusprechen und einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Angehörigen können die Kapelle auf Ihre Kosten für die Trauerfeier unter Wahrung der Würde des Friedhofes herrichten lassen. Nach der Trauerfeier ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Das Unterstellen nichtstädtischen Eigentums in den Räumen der Friedhofskapelle ist untersagt. Das verwendete Material muss am Tag der Beisetzung vom Bestatter oder Angehörigen wieder entfernt werden.

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(4) Der Sarg darf erst am Tage der Beisetzung im Trauerraum aufgebahrt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Paragraph 34

Alte Rechte

Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworbenen Wahlgräber und die belegten Gräber sind hinsichtlich der Ruhezeit und der Nutzungszeit bis zum Ablauf der ersten Periode die zum Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der Gestaltung geltenden ortsrechtlichen Friedhofsbestimmungen anzuwenden.

§ 35 Paragraph 35

Haftung

(1) Die Stadt Springe haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungs- oder satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche, an einzelnen Bäumen oder Landschaftselementen entstehen.

(2) Die Stadt Springe trägt die Verkehrssicherungspflicht für die in dieser Satzung benannten Friedhöfe. Ihre Haftung geht für die Friedhof III jedoch nicht über die Verkehrssicherungspflicht einer Waldfläche hinaus. Das Betreten des Friedhofes III geschieht gemäß den Rechtsvorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung auf eigene Gefahr.

§ 36 Paragraph 36

Gebühren und Entgelte

Für die Benutzung der von der Stadt Springe verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind für die Friedhöfe I und II Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung und für den Friedhof III privatrechtliche Entgelte nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten.

§ 37 Paragraph 37

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung der Verkündung vom 17.10.2010 (Nds. GVBl S. 576) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen des § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

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  1. gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 3 über das Verhalten auf dem Friedhof verstößt,
  2. als Gewerbetreibende/r entgegen § 7 Abs. 1, 6 und 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, gewerbliche Arbeiten außerhalb der zulässigen Zeiten durchführt, gewerbliche Abfälle auf dem Friedhof entsorgt sowie gewerbliche Geräte an/in Wasserentnahmestellen reinigt,
  3. entgegen § 9 Abs. 2 und 4 unzulässige Särge, Sargausstattungen und Sargdichtungen verwendet sowie nicht die vorgeschriebene Personalienakte am Sarg anbringt,
  4. entgegen § 24 Abs. 1 ohne die vorherige Zustimmung Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  5. entgegen § 26 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht regelgerecht befestigt und fundamentiert sowie die entsprechenden Nachweise nicht vorlegt,
  6. entgegen § 27 Abs. 1 und 2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  7. entgegen § 29 seinen Firmennamen an Grabmalen anbringt,
  8. entgegen § 30 Abs. 1 Grabstätten vernachlässigt,
  9. entgegen § 30 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet,
  10. entgegen § 30 Abs. 9 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet,
  11. entgegen § 32 Abs. 1 die Leichenkammer nicht für die Unterbringung der Särge benutzt sowie alle Tätigkeiten an den Särgen bis zur Beisetzung nicht in der Leichenkammer durchführt,
  12. entgegen § 32 Abs. 2 den Sarg nicht eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig schließt,
  13. entgegen § 32 Abs. 3 den Verstorbenen in der Kapelle aufbewahrt,
  14. entgegen § 33 Abs. 2 die Trauerräume ohne Anmeldung benutzt werden, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 38 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen

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Die Friedhofsverwaltung der Stadt Springe kann Ausnahmen und Befreiungen von den Regelungen der Satzung zulassen, soweit dieses nicht gegen geltendes Recht verstößt.

§ 39 Paragraph 39

Schlussbestimmungen

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, bleibt der übrige Teil dieser Satzung davon unberührt.

§ 40 Anlage I

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Diese Satzung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Springe, den 24. Juni 2009

Stadt Springe

gez. Hische Bürgermeister

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Anlage I

zur Friedhofssatzung der Stadt Springe

Original-Satzung als PDF

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