Friedhofssatzung – Spremberg

Vollständige Friedhofssatzung für Spremberg.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Spremberg. Unbeschadet dessen gelten die Regelungen der Eingliederungsverträge.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Stadt Spremberg betreibt ihre Friedhöfe als nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung.

(2) Die im § 1 aufgeführten Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder im Stadtgebiet gestorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Eine Bestattung darf in keinem Fall verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist.

(4) Die auf dem Waldfriedhof durch Umbettungen von Friedhöfen durch den Braunkohlenabbau devastierter Dörfer entstandenen Friedhofsteile bleiben im Bestattungsfall den ehemaligen Bewohnern dieser Orte, soweit noch Aufnahmekapazität vorhanden ist, vorbehalten. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 3 Paragraph 3

Zuständigkeit

Die Verwaltung der städtischen Friedhöfe obliegt der Stadt Spremberg, welche durch den Bürgermeister vertreten wird und in dessen Auftrag die Friedhofsverwaltung handelt. Rechtsgrundlage für die Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung sind die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Aufhebung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Stand der Belegung oder sonstige öffentliche Gründe es erfordern. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Aufhebung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte.

(3) Nähere Bestimmungen sind im Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG) in der

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jeweils gültigen Fassung geregelt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.

(2) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten oder Befahren aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren mit Ausnahme der Benutzung von Krankenfahrstühlen und Kinderwagen und des Führens von Fahrrädern, b) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, c) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen und Hausmüll zu verbringen, d) in der Nähe bzw. Sichtweite von Beerdigungen gewerblich Arbeiten zu verrichten, e) Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände auf den Grabflächen frei herumliegen zu lassen oder in Hecken und Pflanzungen zu verstecken. Diese können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden, wenn davon Gefahren bei der Pflege der Hecken bzw. Pflanzungen ausgehen oder diese unzumutbar erschwert werden, f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, insofern diese an der Leine geführt und ihre Verunreinigungen durch den Hundehalter unverzüglich entfernt werden, g) Waren aller Art zu verkaufen, Druckschriften zu verteilen und Spenden zu sammeln, h) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu foto – grafieren oder zu filmen.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Stein- metze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

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(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz über den Ablauf des Verfahrens bei der einheitlichen Stelle in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen. Nutzungsberechtigter ist der, auf den die Graburkunde ausgestellt ist (Grabstätteninhaber).

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Trauerfeierlichkeiten sind werktags außer Mittwoch möglich. Samstags finden grundsätzlich nach 13.00 Uhr keine Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen statt. Letzter zu vergebender Termin ist um 11.30 Uhr.

(3) Erdbestattungen sollen in der Regel am vierten Tag nach Freigabe der Leiche vorgenommen werden. Aschen sollen bis spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Freigabe und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Gemeinschaftsstelle beigesetzt.

(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der vorzunehmenden Bestattung innerhalb der Friedhöfe Sprembergs obliegt grundsätzlich den Bediensteten der Friedhofsverwaltung.

(5) Jede Leiche muss zur Bestattung eingesargt sein. Auf Antrag wird die Bestattung ohne Sarg und Urne gestattet.

§ 9 Särge

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(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge sollen maximal 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittel 0,75 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber einschließlich der Grabhügelanlage sowie die Bereitstellung der Träger geschieht, in Verantwortung der Friedhofsverwaltung. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung die Organisation der Arbeiten für das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie für die Bereitstellung der Träger privaten Bestattungsunternehmen, Vereinen oder Bürgern im Ehrenamt übertragen.

Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass Särge und Urnen von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden. Aus Sicherheitsgründen bleibt das Absenken von Särgen Mitarbeitern des Betriebshofes vorbehalten.

(2) Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Soweit erforderlich, hat die/der Nutzungsberechtigte Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Aufwuchs und Grabzubehör rechtzeitig vor der Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber die o. g. Dinge durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/ die Nutzungsberechtigte/n der Friedhofsverwaltung zu erstatten.. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bei Sargbestattungen mindestens 1,80 m, bei Urnenbeisetzungen mindestens 0,80 m. Für die Särge von Kindern unter 5 Jahren ist eine Tiefe von mindestens 1,40 m ausreichend.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(5) Die Ausschmückung des verfüllten Grabes mit Kränzen und Blumenschmuck obliegt der Friedhofsverwaltung. Absatz 1, Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen betragen mindestens 20 Jahre.

§ 12 Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten und Urnengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. Wird eine

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Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen – mit Ausnahme der Überführung von Särgen – werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird in Abstimmung mit dem Grabnutzungsberechtigten festgelegt.

(5) Die Kosten für die Umbettung, für das Entfernen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen, deren Fundamenten sowie den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

Das Nutzungs- bzw. Belegungsrecht an der frei gewordenen Grabstätte erlischt nach der Umbettung entschädigungslos.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Spremberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • Reihengrabstätten (zusätzliche Belegung mit einer Urne zulässig)
  • Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
  • Urnengrabstätten
  • Pflegefreie Grabstätten
    • Rasengräber (Erd- oder Urnenbestattung)
    • Baumgräber (Urne)
    • Urnengrabstätten in den Urnengemeinschaftsanlagen (anonym oder mit namentlicher Kennzeichnung)
  • Kriegsgräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt auf Antragstellung der Hinterbliebenen mittels Ausreichung einer Urkunde durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr (kalkulierte Rasenpflege je m²/Jahr) möglich.

§ 14 Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) abgegeben werden.

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(2) Die Beisetzung von einer Urne in einem Reihengrab soll nur bis zu einem Zeitpunkt von 10 Jahren vor Ablauf der gemäß § 11 festgesetzten Ruhezeit der Erdbestattung erfolgen. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte ist bis zum Ablauf der Ruhefrist der beigesetzten Asche nach zu erwerben. Nach Ablauf der Ruhefrist erfolgt eine Umbettung nur zu Lasten des bisherigen Inhabers der Nutzungsrechte.

(3) Reihengräber werden vergeben:

  • für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  • für Personen über 5 Jahre

Reihengräber werden mit fortlaufender Nummer vergeben. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgestellt.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist des jeweiligen Feldes erfolgt nach Erfordernis eine Wiederbelegung. Der Beginn einer Wiederbelegung des entsprechenden Feldes richtet sich nach der Aufnahmekapazität des Friedhofes und wird durch die Friedhofsverwaltung entschieden. Ab Ende der Ruhefrist der einzelnen Grabstätten bis zur Wiederbelegung des Feldes besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Reihengrabstätte befristet zu erhalten. Durch den bisherigen Inhaber der Nutzungsrechte an der jeweiligen Grabstätte sind in diesem Fall die Gebühren für den gewünschten Fortbestand der Grabstätte sowie die jährlichen Friedhofsunterhaltungs- gebühren zu entrichten. Bei Nichtentrichtung dieser Kosten wird davon ausgegangen, dass ein weiteres Interesse an der Grabstätte nicht vorhanden ist und die Beräumung veranlasst werden kann.

(5) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird drei_Monate vor Beginn ortsüblich bzw. am betreffenden Reihengrabfeld des Friedhofes bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe sind alle Rechte im Sinne dieser Satzung an der Reihengrabstätte erloschen.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren verliehen werden. Ein Wiedererwerb der Nutzungsrechte ist auch dann möglich, wenn ein Bestattungsfall nicht gegeben ist. In diesem Fall können die Nutzungsrechte bis maximal 20 Jahre nach erworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes hat für die gesamte Grabstätte zu erfolgen.

(2) Die Anzahl der Erdbestattungen in einer Wahlgrabstätte wird während der Nutzungszeit auf maximal 4 beschränkt und richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Folgende Flächen für Erdbegräbnisse sind als Richtwerte bei Erdbestattungen vorgesehen:

  • ein Erdgrab 7,5 m²
  • zwei Erdgräber 9,0 m²
  • drei Erdgräber 13,5 m²
  • vier Erdgräber 18,0 m²

(3) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden erstmalig bei Eintritt eines Bestattungsfalles vergeben oder an Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde.

(4) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht bekannt, erfolgt die Bekanntgabe öffentlich an der Grabstätte. Zu weiteren Mitteilungen ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

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(5) Eine Beisetzung in Wahlgräbern darf nur innerhalb des Nutzungsrechtes stattfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, die Nutzungsrechte werden mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert. Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. In einer Wahlgrabstätte können zusätzlich je möglicher Erdbestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(6) Belegungsfähige Grabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zum Rückerwerb angeboten werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.

(7) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten lassen. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern ist innerhalb der Nutzungszeit vererbbar, aber nicht veräußerbar. Es gelten die Regelungen des § 20 BbgBestG vom 07.11.2001.

8.1 Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.

8.2 Jeder Nachfolger im Nutzungsrecht hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Für Urnenbeisetzungen stehen Urnengrabfelder zur Verfügung.

(2) Das Urnengrab hat eine Größe von 1,00 m x 1,00 m. Nach Ablauf der Nutzungszeit, welche mit der Ruhezeit gemäß § 11 identisch ist, erfolgt die Beräumung. Noch erhalten gebliebene Aschereste werden an geeigneter Stelle in würdiger Weise beigesetzt. Mit Ablauf der Ruhefrist ist auch das Nutzungsrecht an der Grabstätte und an den Urnen erloschen. Ein Wieder- oder Nacherwerb des Nutzungsrechtes ist unter analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 möglich.

(3) Im Urnengrab können, soweit die Größe der Aschebehälter es zulässt, bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab kann auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes ist in dem Fall nachzuerwerben, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne die Nutzungszeit der Urnengrabstätte übersteigt. Der Nacherwerb muss mindestens für den übersteigenden Zeitraum erfolgen.

Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht gestattet. Wird das Nutzungsrecht nach Erlöschen nicht mehr verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschebehälter zu entfernen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17 Baumgräber

(1) Urnengrabstätten können auf dem Waldfriedhof außer in Grabfeldern auch im Wurzelbereich von Gemeinschaftsbäumen eingerichtet werden. Die Belegung der Grabstätte erfolgt ausschließlich mit einer biologisch abbaubaren Urne. Die namentliche Kennzeichnung (Vor- und Nachname) der Grabstätte erfolgt mit den bereits gesetzten Grabkennzeichen.

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(2) Es besteht die Möglichkeit der Bestattung von Totgeborenen mit einem Gewicht unter 1000 g und Fehlgeburten.

§ 18 Urnengemeinschaftsanlage

(1) Gemeinschaftsanlagen sind gesondert eingerichtete Begräbnis- und Aschestätten ohne individuelle Kennzeichnung. Eine namentliche Kennzeichnung ist, wenn ein Gemeinschaftsgrabmal vorhanden, möglich. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

§ 19 Rasengräber

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Erdreihen- und Urnengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung (Rasengräber). Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Aufbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern u. ä. sind nicht zulässig.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen.

§ 20 Kriegsgräber, Ehrengräber

(1) Kriegsgräber unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Zuerkennung, die Anlegung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Spremberg.

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 21 Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt und die Nutzung der benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt wird.

(2) Bäume und baumartige Sträucher mit einer regelmäßigen Wuchshöhe von über einem Meter dürfen auf Reihengrabstätten, Urnengrabstätten nicht gepflanzt werden.

(3) Wahl- und Reihengräber sind spätestens 12 Wochen nach der Beerdigung herzurichten. Nach dem Entfernen der verwelkten Kränze und des übrigen Grabschmuckes ist der provisorische Grabhügel zu gestalten. Eine dauerhafte Herrichtung hat frühestens nach 3 Monaten, jedoch innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass sich das Erdreich gesetzt hat.

(4) Werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ohne Belegungsfall erworben, so sind diese Grabstätten der Würde entsprechend herzurichten und zu pflegen.

(5) Auf den Grabstätten ist das Aufbringen von Kunstrasen und die Verwendung von Kunststoff oder ähnlichen Materialien untersagt.

(6) Grabeinfassungen sind bei Wahlgrabstätten, Reihengräbern und Urnengräbern gestattet;

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sie können aus Natur- oder Werkstein (Terrazzo) sein. Die üblichen Maße im Grabfeld sind einzuhalten.

(7) Auf den Urnengrabstätten sind grababdeckende Platten erlaubt. Auf Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten darf die Grabfläche durch das Grabmal einschließlich zusätzlicher Grabeinrichtungen maximal zur Hälfte abgedeckt werden.

(8) Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung und Pflege vernachlässigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Verpflichteten auffordern, innerhalb von 3 Monaten die notwendigen Arbeiten durchzuführen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der Frist beseitigt, erfolgt eine Fristverlängerung von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist werden Grabstätten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und das Grabzubehör und die Bepflanzung entfernt. Die Kosten trägt der Verpflichtete.

(9) Alle zusätzlichen Grabeinrichtungen sind über die Friedhofsverwaltung zur Genehmigung zu beantragen. Es gelten die gleichen Material- und Bearbeitungsvorschriften wie für Grabmale.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Friedhofsverwaltung legt die Rahmenordnung für die Gestaltung der Grabfelder fest, welche sich auf den im Paragraphen 1 genannten Geltungsbereich bezieht.

(2) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

(3) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Bronze und Schmiedeeisen verwendet werden.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:

b) Nicht zugelassen sind alle nicht unter Punkt 3 aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Emaille und Kunststoff.

(5) Hochformatige Grabmale aus Stein müssen mindestens 12 cm stark sein.

(6) Liegende Grabmale sind für Reihengrabstätten, Urnengrabstätten, Kinder- und Wahlgrabstätten zulässig. Sie dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen (Grüfte) zulassen.

(8) Auf den Rasengrabfeldern sind bei der Gestaltung und der Bearbeitung folgende Vorschriften einzuhalten:

8.1 Grabmale dürfen keinen über die Erdoberfläche herausragenden Sockel haben.

Folgende Maße sind einzuhalten: Höhe: 80 bis 120 cm

Breite: bis 40 cm

8.2 Liegesteine sind nicht zugelassen

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1) Die Zustimmung zur Errichtung und baulichen Veränderung von Grabmalen, ist vor Beginn der Fertigung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungs- bzw.

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Belegungsrecht durch Vorlage der Graburkunde nachzuweisen.

(2) Die Beantragung hat durch Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1: 10 zu erfolgen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Jedem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, etwaiger Oberflächenbehandlungen, die Fundamentierung und Befestigung sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen.

(3) Dem Nutzungsberechtigten sind die erforderlichen Informationen über das Aufstellen sowie Art und Gestaltung des Grabmales vor Überlassung einer Grabstätte zur Kenntnis zu geben.

(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn dieser trotz Aufforderung nach angemessener Fristsetzung die Entfernung nicht vornimmt.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerkes (TA- Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Friedhofsverwaltung überprüft die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind in einem ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich sind insoweit bei Reihengrab- stätten und Urnengrabstätten der Auftraggeber der Beisetzung und bei Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen von Grabmalen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal bzw. gefährdende Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 26 Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Die aufgestellten Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, baulichen Anlagen

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und Grabeinrichtungen zu entfernen. Die beabsichtigte Entfernung derselben ist der Friedhofsverwaltung mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Sind die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Die Entfernung der Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen wird dann auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

§ 27 Gärtnerische Gestaltung

(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(2) Die Anlage und gärtnerische Unterhaltung von Grabstätten ist außer den Angehörigen der Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung, auch selbständigen Gärtnern im Rahmen der Bestimmungen des § 7 gestattet.

(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei der dauerhaften Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet.

(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Spremberg über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

§ 28 Firmenbezeichnung an Grabstätten und Grabmalen

(1) Firmenbezeichnungen der Steinmetze und Bildhauer dürfen die Größe von 8 x 4 cm nicht überschreiten. Sie sind seitlich bzw. an der Rückseite des Grabmales bis zu einer maximalen Höhe von 20 cm über der Erdoberfläche, gemessen von der Oberkante des Grabhügels, anzubringen.

(2) Friedhofsgärtner können am Fußende der von ihnen gepflegten Grabstätten Hinweisschilder in der Größe von maximal 10 x 5 cm anbringen. Das Hinweisschild kann mit einem Neigungswinkel von 45° bis 60° an einem Stecker befestigt sein und soll maximal mit der Oberfläche des Grabhügels abschließen bzw. höchstens bis 10 cm über Erdgleiche herausragen.

VI. Durchführungsvorschriften

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerhallen stehen für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe vorgenommen werden.

(2) Die Wahrnehmung von religiösen und weltanschaulichen Interessen wird gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt den entsprechenden Gruppen und

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Gemeinschaften überlassen. Diese darf jedoch nicht im Gegensatz zum Grundgesetz stehen.

(3) Die Angehörigen haben die Möglichkeit, sich von den Verstorbenen am offenen Sarg im Schauraum zu verabschieden. Die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig.

§ 30 Kühlraum

(1) Der Kühlraum dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Zur Einlieferung von Verstorbenen ist die Einrichtung für die Bestatter jederzeit zugänglich.

(2) Der Beerdigungsübernehmer hat auf dem Sargdeckel eine Karte mit den Angaben über die Person des Verstorbenen haltbar zu befestigen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nicht mehr geöffnet werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Spremberg bei Inkrafttreten dieser Satzung verfügt, richten sich die Nutzungszeiten und Gestaltung nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Bestehende Nutzungsrechte aufgrund von Eingliederungsverträgen werden von den Regelungen des Abs. 1 nicht berührt.

(3) Nutzungsverträge, die vor Inkrafttreten der Satzung endeten können auf Antrag verlängert werden. Die Frist für die Verlängerung beginnt nach Beendigung des bisherigen Nutzungsrechtes. Maßgebend für die Gebührenhöhe ist die jeweils gültige Satzung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Nachweispflicht des Nutzungsrechtes obliegt dem Nutzungsberechtigten.

§ 32 Haftung

Die Stadt Spremberg haftet nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Tätigkeiten dritter Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 33 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Spremberg in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    • gegen § 6 Abs.1, 2, 3 Buchstabe a-h verstößt.
    • entgegen § 4 Abs. 2 Beisetzungen durchführt
    • entgegen § 7 Abs. 1 und 3 gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung durch die Friedhofsverwaltung durchführt.
    • entgegen § 9 Abs. 2 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Särge verwendet, die die vorgegebene Maximalgröße überschreiten.
    • entgegen § 12 Abs. 2 und 3 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt.
    • entgegen § 14 Abs. 1 und 2 ohne Nachererb der Nutzungsrechte Urnenbeisetzungen in Reihengräbern durchführt oder mehr als eine Urne im Reihengrab beisetzt.
    • entgegen § 15 und § 16 ohne Vorhandensein bzw. Nacherwerb von Nutzungsrechten Beisetzungen in Urnengrabstätten und Wahlgrabstätten durchführt oder mehr als 2 Urnen je möglicher Erdbestattung beisetzt.
    • entgegen § 19 Abs. 1 und 2 Grabstätten nicht oder so herrichtet, dass die Würde des Friedhofes beeinträchtigt wird und Gehölze auf Reihengrabstätten und Urnengrabstätten von über einem Meter regelmäßiger Wuchshöhe pflanzt .
    • entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder bauliche Veränderungen an Grabmalen ohne vorherige Zustimmung errichtet bzw. vornimmt.
    • entgegen § 27 Abs. 4 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien zur Gestaltung und Pflege von Gräbern verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 500,- € geahndet werden.

Inkrafttreten/Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 27.03.2013 tritt außer Kraft.

Spremberg, den 08.09.2021

Christine Herntier Bürgermeisterin

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Original-Satzung als PDF

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